Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 15.1829

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 15.1829
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... ... 1983 geborene Klägerin steht seit 1. April 2009 als Beamtin auf Lebenszeit (seit 1.10.2010 als Steueroberinspektorin, Besoldungsgruppe A 10, und seit 1.10.2013 als Steueramtfrau, Besoldungsgruppe A 11) in den Diensten des Beklagten.

Nach der Bezügeakte befand sie sich im November 2009 in der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 9. Soweit ersichtlich, steht sie seit 1. Juni 2012 in Erfahrungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 10.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012, beim Landesamt für Finanzen am 2. Januar 2013 eingegangen, rügte die Klägerin die Besoldung als altersdiskriminierend und machte im Wege eines Widerspruches Ansprüche auf Bezahlung aus der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Es könne nach der Rechtsprechung allenfalls ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht worden sei. Die Ausschlussfrist habe mit Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Sachen C-297/10 und C-298/10 (Rechtssachen „Hennigs/Mai“) am 8. September 2011 begonnen. Der Widerspruch vom 28. Dezember 2012 sei erst nach dem Ablauf der Ausschlussfrist erhoben worden, weshalb darin keine rechtzeitige Geltendmachung gesehen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt:

I.

Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle München, vom 7. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG angemessene Entschädigung nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu zahlen, wobei die Bemessung der Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

III.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG setze eine hinreichende Klärung der Rechtslage voraus. Rückwirkend betrachtet seien die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in der Rechtssache „Specht“ unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass dies der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist sei.

Demgegenüber hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen,

da die Klägerin einen Anspruch nicht unter Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht habe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die im Hauptantrag zulässige Leistungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Auch wenn ein solcher Anspruch hinsichtlich der Anknüpfung der Besoldung an das Lebensalter bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetztes am 1. Januar 2011 grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234 - juris Rn. 15 ff., 45 ff.), hat die Klägerin den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss auch ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (der Fall der Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift liegt nicht vor).

Der Betroffene hat nach der Rechtsprechung Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Für den Fall einer - hier zunächst anzunehmenden - unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist danach die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) geklärt worden (ausdrücklich: BVerwG, U.v. 30.10.2014 - a. a. O. Rn. 51 ff.; vgl. auch: VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 14.537 - juris sowie U.v. 24.3.2015 - B 5 K 12.458 - juris; VG Arnsberg, U.v. 29.5.2015 - 13 K 3070/12 - juris sowie U.v. 5.6.2015 - 13 K 308/13 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.7.2015 - 12 K 3415/12 - juris; VG Bremen, U.v. 25.8.2015 - 6 K 274/14 - juris). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die positive Kenntnis von der objektiven Klärung der Rechtslage beim einzelnen Beamten Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist. Vielmehr unterstreicht der in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGH, U.v. 23.7.2015 - III ZR 4/15 - juris Rn. 14; VG Arnsberg, U.v. 5.6.2015 - a. a. O.) betonte Zweck der Frist des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Zeitspanne Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen, die Ansicht, dass die Frist mit der objektiven Klärung der Rechtslage beginnt, unabhängig davon, ob der einzelne Betroffene von der Klärung tatsächlich Kenntnis hat. Denn andernfalls würde die Frist - entgegen ihrem Zweck - zu jeweils individuellen Zeitpunkten früher oder später anlaufen, was zu nicht hinnehmbaren unterschiedlichen Ergebnissen führen würde. Ebenso traf den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine Pflicht zur Aufklärung der Beamten über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011. Denn der Dienstherr ist in diesem Rahmen nicht zu einer umfassenden Aufklärung über die höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend die Besoldungsansprüche verpflichtet. Es kann erwartet werden, dass sich ein Beamter um Angelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, selbst bemüht (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 45 BeamtStG, Rn. 180 ff.).

Der demgegenüber abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (U.v. 6.8.2015 - 1 A 290/14 - juris Rn. 45 ff.), für den Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Klärung der Rechtslage auf das Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (C-501/12 - C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - NVwZ 2014, 1294, juris) abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2014 (a. a. O.) zu folgen. Dort ist ausdrücklich zu § 15 Abs. 4 AGG angegeben, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) geklärt wurde. Denn die vom Europäischen Gerichtshof im späteren Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) entschiedene maßgebliche Frage war, ob sich durch die Umstellung auf ein neues Besoldungssystem eine Altersdiskriminierung fortsetzt bzw. dies gerechtfertigt sein könnte. Das geht über die Problematik, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (a. a. O.), zugrunde lag - nämlich, ob eine Altersdiskriminierung durch eine an das Lebensalter anknüpfende Bezahlung stattfindet und diese eventuell gerechtfertigt sein könnte - hinaus. Bereits das Urteil vom 8. September 2011 (a. a. O.) musste daher dem einzelnen Beamten Anlass geben, eine Altersdiskriminierung bei der Besoldung zu rügen, um einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG rechtzeitig geltend zu machen.

Dass in dem späteren Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) nochmals unter mehrfacher Bezugnahme auf das frühere Urteil vom 8. September 2011 (a. a. O.) die Problematik der Altersdiskriminierung durch eine an das Lebensalter anknüpfende Besoldung angesprochen wird, ändert daran nichts (vgl. bereits VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1896 und M 5 K 15.1901).

Soweit demgegenüber argumentiert wird, dass für die Berufsgruppe der Beamten und Soldaten erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) die Rechtslage hinreichend geklärt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof gerade in dieser Entscheidung (a. a. O., Rn. 104 ff.) in Bezug auf §§ 27, 28 BBesG a. F. zum Ausdruck gebracht hat, dass spätestens mit dem 8. September 2011 geklärt gewesen sei, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt.

Da das maßgebliche Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG) für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen Anwendung findet, hat hier nicht erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) die erforderliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt.

Soweit angeführt wird, dass es darauf ankäme, wann der Betroffene von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, ist dem entgegen zu halten, dass dieser nicht anders behandelt werden dürfe, wie ein Betroffener, der bei klarer Rechtslage aus Rechtsunkenntnis keine Rechtsmittel ergreift (gegen OVG Saarland v. 6.8.2015, a. a. O.; daher zurecht auch: HessVGH, U.v. 15.9.2015 - 1 A 861/15 - ZBR 2016, 175, 176 sowie juris, Rn. 24 sowie U.v. 11.5.2016 - 1 A 1926/15 - juris, Rn. 43; VG Weimar, U.v. 21.1.2016 - 4 K 223/14 We - juris, Rn. 26).

b) Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch erst mit Schreiben vom 28. Dezember 2012, beim Landesamt für Finanzen am 2. Januar 2013 eingegangen, geltend gemacht. Das liegt mehr als 15 Monate nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ am 8. September 2011 und damit weit nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Dabei kann offenbleiben, ob für den Fristbeginn das Datum der Verkündung des Urteils herangezogen wird (somit Fristbeginn am 9.9.2011, 0.00 Uhr, so: VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - a. a. O., Rn. 16). Selbst wenn man für den Beginn des Fristlaufs auf die Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Europäischen Union abstellen wollte (ABl. EU 2011, Nr. C 311 vom 22.10.2011, S. 12) ergibt sich nichts anderes.

2. Auch der weitere, auf erneute Verbescheidung des Antrages der Klägerin vom 28. Dezember 2012 gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.

Denn einem Anspruch auf eine höhere Besoldung aus einem anderen Gesichtspunkt als dem (vorstehend unter 1.) dargestellten immateriellen Entschädigungsanspruch des Art. 15 Abs. 2 AGG steht jedenfalls der Umstand des fehlenden Verschuldens entgegen. Denn wie auch die Klägerin ausgeführt hat, sind im streitgegenständlichen Zeitraum bis 31. Dezember 2010 die Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit des bis dato geltenden Besoldungssystems ausgegangen, so dass es auf Seiten des Dienstherrn an einem schuldhaften Handeln fehlt.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Vewaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm r
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuberechnung sei
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.