Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 15.1311

published on 01/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 15.1311
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 16.935, 13/12/2018

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger (Studienrat, Besoldungsgruppe A 13) steht seit ... 2009 als Lehrer an einer Fach- und Berufsoberschule als Beamter auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... Oktober 2010 wurde der Kläger wegen eines Sturzes im Garten ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille festgestellt. Am ... Oktober 2010 wurde der Kläger wegen eines Treppensturzes und einer daraus resultierenden Dornfortsatzfraktur mit einer Alkoholintoxikation von 3,2 Promille ins Krankenhaus eingeliefert. Nachdem der Kläger am ... Oktober 2010 auf eigenen Wunsch entlassen wurde, musste er noch am selben Tag mit einer erneuten Alkoholintoxikation von 3,2 Promille im Krankenhaus aufgenommen werden.

Als Grund für diese Alkoholexzesse gab der Kläger eine persönliche Stresssituation an.

Im Gesundheitszeugnis vom ... Juni 2012 wurde festgestellt, dass keine hinreichende Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers für eine Langzeitprognose getroffen werden könne. Die Frage zur gesundheitlichen Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit müsse daher zurückgestellt werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... August 2012 wurde die Probezeit des Klägers bis zum ... September 2014 verlängert.

Der Kläger wurde am ... September 2013 erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,15 Promille ins Krankenhaus eingeliefert.

Am ... Juni 2014 wurde der Kläger amtsärztlich nachuntersucht.

Obwohl das Gutachten der Nachuntersuchung noch nicht vorlag, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom ... August 2014 mit, dass aufgrund der Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen keine abschließende Einschätzung zu seiner Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben werden könne. Dies habe zur Folge, dass davon auszugehen sei, dass er nicht geeignet sei, so dass seine Entlassung zum 30. September 2014 erfolgen müsse.

Die Gesundheitszeugnisse vom ... und ... August 2014 des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Altötting, welche auf einem fachärztlichen Gutachten von Dr. O. vom ... August 2014 basieren, kommen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Laut Zusatzgutachten von Dr. O. vom ... Januar 2015 sei davon auszugehen, dass es bei dem Kläger auch in Zukunft zu erneuten Alkoholexzessen kommen würde und in der Folge zu erheblich über dem Durchschnitt liegenden krankheitsbedingten Fehltagen.

Mit Bescheid vom ... August 2014 entließ der Beklagte den Kläger zum 30. September 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. April 2015, eingegangen bei Gericht am 8. April 2015, Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid vom ... August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2015 wird aufgehoben.

Er ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, da zum Anhörungszeitpunkt das Gesundheitszeugnis vom ... und ... August 2014 noch nicht vorlag. Privatärztliche Gutachten würden belegen, dass er nicht ungeeignet sei. Dr. B. vom Gesundheitsamt Altötting fehle die notwendige Fachkenntnis, da sie sich im Wesentlichen den Ausführungen von Dr. O. angeschlossen und diese einfach übernommen habe. Die Gesundheitszeugnisse der Amtsärztin und die zugrunde liegenden Gutachten seien nicht plausibel und ließen wesentliche Gesichtspunkte, die zugunsten des Klägers sprächen, außer Betracht.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Anbetracht der maximal möglichen Probezeit des Klägers bis längstens ... September 2014 und zur Wahrung der sechswöchigen Entlassungs- und der Anhörungsfrist habe die Anhörung des Klägers erfolgen müssen, bevor das Gesundheitszeugnis vorlag. Die Anhörung habe in keiner anderen als der erfolgten Weise durchgeführt werden können.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 über die Umstände betreffend die gesundheitliche Eignung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit durch Einvernahme von Amtsärztin Dr. B. und Dr. O. als sachverständige Zeugen Beweis erhoben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 1. März 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ... August 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom ... März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.

1. Der Entlassungsverfügung haftet kein formaler Mangel an. Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG wurde beachtet, insbesondere die Entlassungsfrist nach Art. 56 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 BayBG.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anhörung des Klägers vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung rechtmäßig und ausreichend im Sinne von Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG war, obwohl das amtsärztliche Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Der Kläger hat sich sowohl im Rahmen des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens äußern und zu den zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten Stellung nehmen können. Durch die Auseinandersetzung des Beklagten mit den gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorgebrachten Argumenten im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens wurde das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot gewahrt, ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und - im Hinblick auf eine etwaige Abänderung der getroffenen Verfügung - in Erwägung zu ziehen.

2. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist. Obwohl der Wortlaut des § 23 Abs. 3 BeamtStG davon spricht, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden „kann“, ist der Behörde hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, entlassen. Das Wort „kann“ trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit, wie hier geschehen, zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204 - juris Rn. 11).

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 - juris Rn. 44; BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 - juris Rn. 10). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, U. v. 25.7.2013 a.a.O - juris Rn. 10).

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, U. v. 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 - juris Rn. 22). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Beamten kein Beurteilungsspielraum zu. Entsprechend haben die Verwaltungsgerichte letztverantwortlich über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204 - juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 2/11 - BVerwGE 147, 244 - juris Rn. 24; U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204 - juris Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser muss, wie hier geschehen, gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Der Mediziner muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen (vgl. zum Ganzen auch Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 138).

Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen, so geht dies zulasten des Dienstherrn. Darüber hinaus sind bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, unerheblich (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204 - juris Rn. 26 ff.).

3. Nach diesen Grundsätzen steht die gesundheitliche Nichteignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Überzeugung des Gerichts fest. Die als sachverständige Zeugin vernommene Amtsärztin Dr. B. wie auch der ebenfalls als sachverständiger Zeuge vernommene Gutachter Dr. O. haben die Gesundheitszeugnisse und die diesen zugrunde liegenden Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert. Die Schlussfolgerungen sind plausibel und überzeugen. Da die Amtsärztin zu der besonderen Problematik keine eingehendere Fachkenntnisse hat, war es geboten, hierfür ein ergänzendes Gutachten bei Dr. O. einzuholen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. O., ist beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird wie auch bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.

Der als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Dr. O, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Zusatzqualifikationen Suchtmedizin und Verkehrsmedizin, hat erläutert, dass beim Kläger eine gesundheitliche Störung vorliegt, die zu den benannten Folgen führt.

a) Der sachverständige Zeuge Dr. O. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger wohl zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedenfalls aber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (F 10.1 der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems/ICD-10).

Der Alkoholgebrauch beim Kläger sei verantwortlich für soziale Auffälligkeit sowie körperliche Schäden. Dies habe sich in wiederholten Notarzteinsätzen gezeigt, im Treppensturz des Klägers mit Bruch des Dornfortsatzes eines Wirbelkörpers im Jahr 2010 sowie in dem Vorfall 2013, als der Kläger bewusstlos, erheblich alkoholisiert und nur mit einer Unterhose bekleidet in der Schule durch das dortige Personal aufgefunden wurde.

Die Art der Schädigung habe durch Dr. O. klar festgestellt und bezeichnet werden können.

Durch die mehrmalige Auffälligkeit und den aktenkundigen Vorlauf von erheblichen Trinkepisoden in der Vergangenheit sei auch belegt, dass das Gebrauchsmuster seit mindestens einem Monat vor der Verfügung des Beklagten bestand.

Andere Erklärungen als die Alkoholintoxikation für die festgestellten Schäden seien schließlich nicht ersichtlich.

b) Beim Kläger sei sowohl von einem Auftreten erheblicher Fehlzeiten auszugehen, die in der Summe auf das gesamte Erwerbsleben betrachtet über einem Jahr liegen, als auch von einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung. Dies ergebe sich aus einer wissenschaftlichen Studie sowie aus eigenen Erfahrungen und Beobachtungen im Bereich alkoholabhängiger Patienten in der Klinik des Dr. O. Die Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsschädigungen, erheblichen krankheitsbedingten Fehltagen und das Nichterreichen des regulären Ruhestandsalters ordnete der sachverständige Zeuge Dr. O. bei etwa 75% ein.

Dr. O. schilderte weiter, dass die bekannt gewordenen erheblichen Alkoholisierungen einen problematischen Alkoholkonsum belegen. Denn die jeweils festgestellten Alkoholkonzentrationen bewegten sich in einem Niveau, das eine längere Alkoholgewöhnung bedinge und weit über dem sozial üblichen Alkoholkonsum liege. Hinzu komme, dass der Kläger ein pathologisches Trinken in Form des „Wirkungstrinkens“ praktiziere. Auch eine adäquate Behandlung sei nicht erfolgt, der Kläger zeige kein Problembewusstsein.

Vor diesem Hintergrund ist auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht plausibel und nachvollziehbar, dass zu besorgen sei, der Kläger werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze nicht erreichen und erhebliche Zeit zuvor in den Ruhestand versetzt. Bei einer wissenschaftlich erwiesenen deutlichen geringeren Lebenserwartung von Menschen, die in erheblichem Maß Alkohol zu sich nehmen, komme es zuvor zu erheblichen und schweren Erkrankungen, die sowohl zu ganz erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten führen wie auch zu gesundheitsbedingten vorzeitigen Ruhestandsversetzungen.

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beansprucht ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.
published on 23/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.