Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem
Im Zeitraum vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Beklagten vom
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zahlung ihrer vollen Bezüge (M 5 E 14.5765) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2015
Mit Schriftsatz vom
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den
Für die Ruhestandsversetzung der Klägerin bestünde keine verlässliche Grundlage, da ein hinreichend aktuelles Gutachten nicht vorliege. Der Dienstherr habe nicht festgestellt, welche Änderungen sich durch das privatärztliche Attest der die Klägerin behandelnden Fachärztin ergeben hätten. Die gesundheitlichen Fortschritte seien nicht berücksichtigt worden. Das Attest hätte Anlass für die rechtmäßige Anberaumung einer erneuten Untersuchung sein müssen.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei formell und materiell rechtmäßig, so dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung ihrer vollen Dienstbezüge nach Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung zustünde. Bei der Klägerin liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, die sich aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Mai 2013 ergäbe. Das Gesundheitszeugnis sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - relativ aktuell und weiterhin uneingeschränkt gültig. Im Übrigen habe sich der Ärztliche Dienst der Polizei mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit dem privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 auseinandergesetzt und sei zu der Auffassung gekommen, dass das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis nicht zu revidieren sei. Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom ... Mai 2013 ändern würden. Die Klägerin sei daher als dauernd dienstunfähig zu beurteilen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
1. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 21; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Dieser steht der Beamtin dann zu, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Dieser für den vorläufigen Rechtsschutz entwickelte Maßstab ist angesichts der vergleichbaren Konstellation auch auf ein Hauptsacheverfahren zu übertragen.
Die vom Beklagten mit Bescheid vom
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt und stimmte am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zu. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.
Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom 11. September 2013. Nach dieser Bestimmung ist den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor Erlass eines in dessen Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 Gebrauch gemacht. Im fortgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Klägerin zwar nicht erneut angehört, allerdings bestand für sie die Möglichkeit, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014, Einwendungen vorzutragen. Eine erneute Anhörung war nicht vonnöten, weil der Beklagte das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsverfahren fortgesetzt hat.
3. In materieller Hinsicht ist die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 65 Abs. 1 BayBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Ausgehend von den Erkenntnissen im Verfahren M 5 K 14.5530 ist die Klägerin wegen erheblicher psychischer Probleme dauerhaft dienstunfähig, ohne dass eine Restleistungsfähigkeit verblieben wäre. Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigung kommt es daher nicht an. In den Urteilsgründen in diesem Verfahren wird ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung keinen Rechtsfehlern unterliegt.
Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist überdies nicht aus der Luft gegriffen, weil zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, das im Wege der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 im Verfahren M 5 K 14.5530 von der Amtsärztin des Polizeiärztlichen Dienstes eingehend erläutert wurde.
Die von der Klägerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte, wie die zwischenzeitliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustands, die fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013 und die mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 5 K 14.5530 verwiesen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhestandsversetzung rechtsmissbräuchlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Dienstherr sich der Klägerin im aktiven Dienst entledigen wollte, ist nicht anzunehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763
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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 5 K 14.5763 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem
Im Zeitraum vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
In einem Schreiben vom
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.
Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom
3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.
Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom
Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.
b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.
Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.
Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.
c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.
d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).
Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.846,86 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... ... 1965 geborene Klägerin steht seit dem
Im Zeitraum vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
In einem Schreiben vom
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht ausreichend festgestellt worden, weil das amtsärztliche Attest nicht mehr hinreichend aktuell sei und der Dienstherr durch Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dokumentiert habe, dass er die Dienstfähigkeit der Klägerin erneut überprüfen wolle. Auch sei die Amtsärztin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Klägerin begründeten. Der im September 2014 angeordnete Termin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung habe lediglich dazu gedient, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die von ihr in Aussicht gestellte Dienstfähigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung der Klägerin bestünde nicht, da ein solcher Zweck von vorneherein nicht erreicht werden könne, weil die Klägerin unter einer Erkrankung von Art und Schwere leide, dass für sie sämtliche in Betracht kommende Dienstposten nicht geeignet seien.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums München vom
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkretfunktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom zuständigen Polizeipräsidium München als Ernennungsbehörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte/ZustV-IM) verfügt. Der Hauptpersonalrat wurde antragsgemäß am Verfahren beteiligt. Allerdings verweigerte er mit Schreiben vom 24. März 2014 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Daher wurde ein Stufenverfahren nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG eingeleitet, im Rahmen dessen der Hauptpersonalrat am 24. Juni 2014 gemäß Art. 72 Abs. 4 BayPVG i. V. m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG der Ruhestandsversetzung zustimmte. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß nach § 95 Abs. 2 SGB IX umfassend unterrichtet, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Klägerin als eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Person berührt. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit nicht vorgesehen.
Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgte durch das Anhörungsschreiben vom
3. Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50;
a) Ausgehend von obigen Maßstäben ist die Klägerin dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustands ist sie nicht mehr im Stande, ihr Amt im abstraktfunktionellen Sinn wahrzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013, des Schreibens vom ... Oktober 2014 und der diese Bewertungen erläuternden Aussage der Amtsärztin Dr. K. leidet die Klägerin unter psychischen Problemen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Schwere und einer Alkoholabhängigkeit, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bewertung der Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie ist, ist nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend.
Dies hat die als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom
Ergänzend komme hinzu, dass bei der Klägerin mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und bei ihr eine Alkoholproblematik vorliege. Nachdem die Klägerin bereits eine mehrmonatige Alkoholentwöhnung im Sommer 2012 hinter sich hatte, befürwortete Dr. K. nach ihrer Untersuchung im September 2012 zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und empfahl therapeutische Maßnahmen. Von der dortigen Fachklinik war eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Nachdem die Wiedereingliederung gescheitert war, räumte die sachverständige Zeugin Dr. K. der Beamtin nach der Untersuchung im März 2013 eine letzte Möglichkeit zur Wiedereingliederung ein. Die Klägerin habe sich damals in einem angegriffenen psychischen Zustand befunden und hatte an Weihnachten 2012 einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit erlitten. Nachdem die Klägerin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nur wenige Tage Dienst geleistet hatte, sei die Amtsärztin bei der weiteren Untersuchung am ... April 2013 schließlich zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr dienstfähig sei und über kein Restleistungsvermögen verfüge. Dies sei auch dadurch bedingt, dass die Beamtin sich selbst als nicht belastbar dargestellt und keine neurologisch/psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin angegeben, wegen Magenproblemen regelmäßig Melissengeist zu konsumieren.
b) Wenn die Klägerin rügt, dass das amtsärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten und die Einschätzung der Amtsärztin beruhten auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, die sich in fünf abgebrochenen oder erfolglosen Wiedereingliederungsmaßnahmen und elf Untersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst zeigte. Der Amtsärztin war der Krankheitsverlauf wie auch der persönliche Hintergrund der Klägerin hinreichend bekannt. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung bedingten, ergaben sich nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen substantiiert hervorgeht, dass sie wieder dienstfähig ist oder in absehbarer Zeit wird und welche Maßnahmen sie zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unternimmt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat sie vorgetragen, bereits seit Mai 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein.
Wie die sachverständige Zeugin in ihrem Gutachten vom ... März 2013 angab, war zur Stabilisierung des Zustands der Klägerin eine ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Aufnahme einer solchen Behandlung, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beamtin hätte führen können, wurde von der Klägerin aber dem Beklagten gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Auch aus dem vorgelegten privatärztlichen Attest vom ... Juli 2014 geht nicht hervor, dass die Klägerin bei Frau Dr. E.-G. eine Therapie begonnen hat. Die sehr knappe Formulierung trifft keinerlei Aussagen zum Gesundheitszustand der Beamtin und benennt keine von ihr ergriffenen Maßnahmen.
Dies wurde von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzend erläutert, dass weder die empfohlenen Therapiemaßnahmen aus dem Attest ersichtlich seien, noch eine (damals) aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt werde. Auch der „voraussichtliche“ Dienstbeginn ab Anfang Oktober sei nicht plausibel gemacht worden und letztlich auch nicht erfolgt. Ferner gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Untersuchung erfolgt sei. Das ist schlüssig und für das Gericht überzeugend. Angesichts der langjährigen Befassung der Amtsärztin Dr. K. mit der Klägerin war ihr die Entwicklung des Gesundheitszustandes über einen längeren Zeitraum bekannt. Das gilt für den von der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung plastisch vorgetragenen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beamtin.
c) Die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst war nicht gegeben. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Beklagte habe durch die Untersuchungsaufforderung vom 28. August 2014 selbst die weitere Untersuchung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Dienstherrn daraus nicht die Verpflichtung aufdrängt, die Klägerin erneut zu untersuchen. Denn das privatärztliche Attest war nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit zu begründen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zunächst den Beamten erneut untersuchen lassen möchte, dann jedoch eine schriftliche Bewertung des privatärztlichen Attests durch die Polizeiärztin als ausreichend erachtet. Daraus folgt keine Pflicht, eine erneute Untersuchung anzustreben, wenn der intendierte Termin nicht zustande kommt. Auch Anhaltspunkte, dass der Dienstherr die Nicht-Wahrnehmung des Termins zulasten der Klägerin berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 13 ff.). Insofern war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet worden, sich nochmals vor der Ruhestandsversetzung dem polizeiärztlichen Dienst vorzustellen. Angesichts der nachvollziehbaren Erläuterungen der Amtsärztin zu ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin war eine weitere Untersuchung nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Dienstherrn, dass die Beamtin dienstunfähig ist. Wie bereits oben dargestellt ist der Gesundheitszustand der Klägerin in einer Weise eingeschränkt, dass sie keine verwertbare Dienstleistung erbringen kann. Dabei ist die amtsärztliche Bewertung keine Momentaufnahme, sondern beruht auf der längerfristigen Beobachtung des Krankheitsverlaufs der klagenden Beamtin. Es ist auch zu beachten, dass mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die letztlich alle erfolglos geblieben sind.
d) Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nach der ausdrücklichen Aussage der Amtsärztin Dr. K. an einem verbleibenden Restleistungsvermögen der Klägerin (vgl. BVerwG B.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 14).
Nach alledem ist der Beklagte daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist, so dass die Ruhestandsversetzungsverfügung zu Recht erfolgt ist.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.