Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Feb. 2015 - M 5 E 14.5765

published on 18/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Feb. 2015 - M 5 E 14.5765
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf € 10.846, 86 festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... März 1965 geborene Antragstellerin steht seit dem ... November 1989 in den Diensten des Antragsgegners und war zuletzt als Polizeiinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 + AZ) tätig. Seit dem ... April 2013 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom ... November 2009 und mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2011 (der sich nicht bei den Akten findet) wurde die Antragstellerin für polizeidienstunfähig erklärt und im Verwaltungsdienst eingesetzt.

Im Zeitraum vom ... Januar 2005 bis zum .... Dezember 2013 war die Antragstellerin an durchschnittlich 181 Tagen pro Jahr krank. Die Antragstellerin wurde insgesamt elf Mal durch den Ärztlichen Dienst der Polizei untersucht.

Mit Schreiben vom ... September 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei. Dies werde auf das Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes vom .... Mai 2013 gestützt, da bei der Antragstellerin aufgrund von psychischen Problemen eine dauernde Dienstunfähigkeit vorläge, auch eine Alkoholerkrankung könne weder bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden. Dagegen ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Einwendungen mit Schreiben vom ... Oktober 2013 erheben.

Mit Schreiben vom .... Oktober 2013 wurde der Personalrat beteiligt. Dieser verweigerte mit Schreiben vom .... Dezember 2013 die Zustimmung. Die Antragstellerin wurde dennoch mit Bescheid vom ... Februar 2014 in den Ruhestand versetzt. Im Widerspruchsverfahren wendete die Antragstellerin ein, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden und auch ihr Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv verbeschieden worden sei. Daraufhin wurde die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom .... April 2014 beteiligt und der Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 aufgehoben.

Nach Einleitung des Stufenverfahrens stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung in den Ruhestand mit Mitteilung vom ... Juni 2014 zu.

In einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom ... Juli 2014 legte der Antragsgegner dar, dass neue Gesichtspunkte nicht existierten und die Antragstellerin weiterhin als dienstunfähig zu sehen sei.

Mit privatärztlichem Attest vom selben Tage von Frau Dr. E.-G., ließ die Antragstellerin bescheinigen, dass sie wieder dienstfähig sei und ab Oktober den Dienst wieder aufnehmen könne. Dies geschah nicht.

Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom ... August 2014 auf, sich am ... September 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das dagegen angestrebte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 5 E 14.4144) wurde nach richterlichem Hinweis mit Beschluss vom .... November 2014 eingestellt, weil die Untersuchungsanordnung nicht rechtmäßig war.

Der ärztliche Dienst der Polizei hielt mit Schreiben vom ... Oktober 2014 nach Kenntnis des Attests vom ... Juli 2014 an seiner Auffassung fest, dass die Antragstellerin dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktober 2014 in den Ruhestand versetzt.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom .... November 2014 zurückgewiesen. Die Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Anlass, von den Feststellungen des Ärztlichen Diensts der Polizei abzuweichen, bestünde aufgrund des Vorrangs der amtsärztlichen Begutachtung nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat die Antragstellerin Klage auf Zahlung ihrer vollen Bezüge erhoben (M 5 K 14.5763) und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 die Ruhestandsversetzung angegriffen (M 5 K 14.5530). Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2014, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

den Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand gemäß des Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom .... Oktober 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin ihre vollen Bezüge gemäß Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage auszuzahlen.

Die Antragstellerin benötigte für Miete inkl. Nebenkosten sowie ihre Krankenversicherung monatlich € 840. Bei ihr seien viele Rechnungen aufgelaufen, die sie aufgrund einer bestehenden Depression bei der Krankenkasse und Beihilfestelle nicht eingereicht habe. Auch ihr Girokonto befände sich € 8.654,47 im Minus und es läge ein Mahnbescheid in Höhe von € 7.126,45 vor. Ohne die vollen Bezüge drohe der Antragstellerin daher die Privatinsolvenz, so dass ein Anordnungsgrund vorliege. Auch ein Anordnungsanspruch bestünde, weil die Ruhestandsversetzung offensichtlich rechtswidrig sei, da für den Bereich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin keine ausreichenden ärztlichen Feststellungen getroffen worden wären.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015, bei Gericht eingegangen einen Tag später, beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin könne keinen Anordnungsgrund geltend machen, weil finanzielle Erwägungen bei der Entscheidung über die Frage der Versetzung in den Ruhestand keine Rolle spielten. Die Antragstellerin könne auch nicht glaubhaft machen, dass ihr ein wesentlicher Nachteil drohe, weil die derzeit berechneten Versorgungsbezüge sich nach Auskunft der Bezügestelle auf etwa € 1.700,- brutto beliefen und den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts überstiegen. Auch ein Anordnungsanspruch stünde der Antragstellerin nicht zur Seite, weil sich die Ruhestandsversetzung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise und die Sonderregelung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) festlege, dass dem Beamten ein Anspruch auf die vollen Bezüge zunächst nicht mehr zustünde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Beides muss die Antragstellerin glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft.

Es ist nicht ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vorläufige Rückzahlung der in der Vergangenheit einbehaltenen Bezüge und auf das vorläufige Absehen von einer weiteren Kürzung der Bezüge in der Gegenwart und Zukunft zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist. Zwar muss sie finanzielle Einbußen hinnehmen, jedoch ist dies die zwingende gesetzliche Folge einer Ruhestandsversetzung (BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 6 CS 14.624 - juris). Die Antragstellerin wird zwar in geringerem Umfang, jedoch weiterhin fortlaufend besoldet. Im Übrigen besteht der Schutzzweck der Fürsorgepflicht nicht darin, den Beamten von finanziellen Risiken freizustellen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit stehen, sondern von dem Beamten aufgrund seiner eigenverantwortlichen Willensentschließung eingegangen worden und ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Magdeburg, U. v. 22.1.2013 - 5 A 378/11 - juris). Dass die Antragstellerin versäumte, Rechnungen zu begleichen und nunmehr Forderungen ausgesetzt ist, fällt in ihren eigenen Verantwortungskreis und kann nichts anderes bedingen. Dasselbe gilt für die von der Antragspartei behauptete drohende Privatinsolvenz.

3. Abgesehen davon steht der Antragstellerin vorliegend kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz/BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufheben (BayVGH, B. v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 - juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris; VG Frankfurt B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen.

Aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt sich, dass es bei der Antragstellerin schon seit dem Jahr 2005 zu erheblichen Ausfallzeiten kam. Darüber hinaus war die Antragstellerin aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom ... Mai 2013 als dienstunfähig anzusehen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65, 66 BayBG für eine Ruhestandsversetzung waren damit erfüllt. Ferner belegt der mehrjährige, den Akten zu entnehmende Verlauf der Erkrankung, dass hier die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht „ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen“ wurde oder die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgte, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte wie zwischenzeitliche Stabilisierung des Gesundheitszustands, fehlende Aktualität des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom ... Mai 2013, mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Gutachten oder eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zunächst die Antragstellerin weiterzuverwenden oder wiedereinzugliedern, betreffen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung und sind folglich nicht vorliegend, sondern in dem auf Aufhebung der Ruhestandsversetzung gerichteten Verfahren zu prüfen (dazu so auch BayVGH, B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.1255 - Rn. 26).

4. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr.. BayVGH, B. v. 14.1.2015 - 3 CE 14.2587 - juris Rn. 31).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.712,62 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2014 - AN 11 S 14.109 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag
published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.