Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 5 K 14.4460

published on 07/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 5 K 14.4460
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... August 1968 geborene Kläger steht seit 25. September 2006 als Lehrer im Angestelltenverhältnis in Diensten des Beklagten. Eine im September 2007 vorgesehene Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 7. September 2007 unter Hinweis auf die nicht nachgewiesene gesundheitliche Eignung ab, nachdem ein eingeholtes Gesundheitszeugnis ein behandlungsbedürftiges Übergewicht beim Kläger festgestellt hatte.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 an das staatliche Schulamt R. bat der Kläger im Hinblick auf seine Verbeamtung um einen neuen Untersuchungstermin, den er aufgrund seines Wohnorts gerne am Gesundheitsamt des Landratsamts B. vornehmen lassen würde. Mit Schreiben vom 5. August 2013 ersuchte das staatliche Schulamt R. dementsprechend das angesprochene Gesundheitsamt um eine amtsärztliche Untersuchung. Dieses leitete den Untersuchungsauftrag zuständigkeitshalber an das Gesundheitsamt des Landratsamts R. weiter, welches den Kläger mit Schreiben vom 16. August 2013 zu einem Untersuchungstermin am 28. August 2013, 9.30 Uhr, vorlud. Auf Wunsch des Klägers wurde dieser Termin auf den 3. September 2013 verschoben.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. September 2013 wurde die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Die am 3. September 2013 vorgenommene amtsärztliche Untersuchung bestätige zwar seine gesundheitliche Eignung. Zwischenzeitlich habe der Kläger aber am ... August 2013 das 45. Lebensjahr vollendet und dürfe daher nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

Gegen den ihm am 25. September 2013 zugestellten Bescheid vom 17. September 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 Widerspruch, der mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. November 2013 ergänzend begründet wurde. Zum einen habe der Kläger die Altersgrenze nicht schuldhaft überschritten. Die Überschreitung der Altersgrenze sei vielmehr in der behördlichen Sphäre erfolgt. Dieser Verfahrensablauf gebiete es auch, eine Ausnahme bzw. ein Abweichen von der Altersgrenze zuzulassen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. August 2014, dem Kläger zugestellt am 1. September 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Ausnahme von der zu beachtenden Altersgrenze könne nur zur Wahrung dienstlicher Belange zugelassen werden. Vorliegend bestehe aber weder ein Bedürfnis zur Gewinnung spezialisierter Kräfte, noch bestehe ein außerordentlicher Mangel an geeigneten lebensjüngeren Bewerbern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Weg eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, da es bereits an einem rechtswidrigen oder unsachgemäßen Behördenhandeln fehle.

Mit der am 30. September 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zuletzt beantragt,

1. den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. September 2013 in der Form seines Widerspruchsbescheids vom 25. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise über die begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Der Kläger habe den Antrag auf Verbeamtung und gesundheitliche Nachuntersuchung am 22. Juli 2013 und damit noch rechtzeitig um bei üblichem und normalem Verlauf der Sachbearbeitung eine Verbeamtung vor Vollendung der 45. Lebensjahres zu erhalten gestellt. Eine dementsprechende Verbeamtung sei auch ohne weiteres möglich gewesen, insbesondere weil für eine entsprechende Entscheidung ausschließlich noch der Nachweis der gesundheitlichen Eignung gefehlt habe. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung habe dabei nur einen Tag gedauert und hätte sofort am Tag der Untersuchung ausgesprochen werden können.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten

Klageabweisung

beantragt.

Der Kläger sei bereits am 29. August 2007 durch das staatliche Gesundheitsamt im Landkreis R. amtsärztlich untersucht worden. Auch damals seien vier Wochen vergangen, ehe nach Aufforderung durch das staatliche Schulamt R. mit Schreiben vom 1. August 2007 ein Termin für die amtsärztliche Untersuchung des Klägers habe arrangiert werden können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts.

1. Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. September 2013 erfolgte Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis findet in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - ihre Rechtsgrundlage. Demnach darf in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Für die Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es der Ernennung, die durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vorzunehmen ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Da einerseits die Berufung in ein Beamtenverhältnis an diesen von der Ernennungsbehörde vorzunehmenden formalen Akt geknüpft ist und andererseits die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht vorgenommen werden darf, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich zwingend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die angestrebte Verbeamtung die Altersgrenze noch nicht überschritten sein darf. Da der Kläger am ... August 2013 sein 45. Lebensjahr vollendet hatte, war diese Altersgrenze zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 17. September 2013 überschritten.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ausnahmsweise trotz Überschreitung der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden bzw. auf erneute Entscheidung über dieses Begehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts.

a) Von der Altersgrenze kann die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG Ausnahmen zulassen. In formaler Hinsicht wurde diese im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehende Entscheidung (vgl. VG München, B. v. 6.9.2012 - M 5 K 11.4742 - sowie Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Art. 23 BayBG, Rn. 27) im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. August unter Bezugnahme auf die erfolgte Beteiligung des insoweit zur Entscheidung berufenen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe dortiges Schreiben vom 14.11.2013, Bl. 190 der Akten) gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - ausführlich und ordnungsgemäß begründet. Diese im Ausgangsbescheid zunächst unterbliebene Begründung wurde im Widerspruchsbescheid zulässigerweise nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

b) Die im Ermessen stehende Entscheidung, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht zuzulassen, die seitens des Gerichts nur in den Grenzen des § 114 VwGO zu überprüfen ist, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ergibt sich die Befugnis der Behörde, den Begriff insoweit eng auszulegen, als nur aus Gründen des dienstlichen Interesses Ausnahmen gemacht werden (BayVGH B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris; VG München, U. v. 29.4.2008 - M 5 K 07.1657). Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat dargelegt, dass ein dienstliches Interesse für die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis, z. B. ein Mangel an entsprechend qualifizierten (jüngeren) Fachkräften, nicht bestehe und die Klagepartei ist dem auch nicht entgegen getreten.

c) Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Ablauf des durchgeführten Verwaltungsverfahrens.

Insoweit kann offen bleiben, ob dann, wenn es gerade durch ein rechtswidriges Verwaltungshandeln der Behörde zu einer Überschreitung der Altersgrenze gekommen ist, dieser Zustand im Rahmen der Ermessenbetätigung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG bzw. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (dagegen BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569; juris, Rn. 5 unter Hinweis darauf, dass ein solcher nur auf die Wiederherstellung eines früheren Zustand gerichtet sein könne) oder eines Herstellungsanspruchs dazu führen kann, einen Bewerber so zu stellen, als sei die Altersgrenze noch nicht überschritten.

Ein derartiges rechtswidriges oder grob fehlerhaftes Verhalten der Behörde, welches kausal für die eingetretene Überschreitung der Altersgrenze durch den Kläger ist, liegt nicht vor.

Schon bei Betrachtung des Zeitablaufs lässt sich keine verzögerte Sachbearbeitung feststellen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 bat der Kläger gegenüber dem staatlichen Schulamt R. um einen Untersuchungstermin zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Zwecke seiner Verbeamtung. Von dem gleichgerichteten Gesuch im Jahr 2007 musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass hierüber eine andere Stelle (Regierung von Oberbayern) zu entscheiden hat und u. a. ein Gesundheitszeugnis durch das Gesundheitsamt zu erstellen ist, dem ein Untersuchungstermin vorangeht. Aufgrund dessen musste mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen gerechnet werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich auch um die Hauptferienzeit handelt, hält sich damit die Zeitspanne von der Antragstellung ab 22. Juli 2013 bis zum Erlass des Bescheids vom 17. September 2013 im Rahmen des zu Erwartenden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei näherer Betrachtung des Verfahrensablaufs. Zwar hat das staatliche Schulamt R. seinen Untersuchungsauftrag zunächst dem Wunsch des Klägers entsprechend mit Schreiben vom 5. August 2013 dem unzuständigen staatlichen Gesundheitsamt B. zugeleitet. Allerdings ist hierdurch nur eine geringfügige Verzögerung eingetreten, da das zuständige staatliche Gesundheitsamt R. dem Kläger bereits mit Schreiben vom 16. August 2013 zu einem Untersuchungstermin am 28. August 2013 vorlud. Dieser Termin wurde dann auf Wunsch des Klägers, der an diesem Tag verhindert war, auf den 3. September 2013 verlegt. Auch bei Betrachtung dieses Ablaufs ist die konkrete Bearbeitungszeit hinsichtlich der eingetretenen Folge, der Überschreitung der Altersgrenze, ganz überwiegend dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen. Dieser hatte es in der Hand, seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe so rechtzeitig zu stellen, dass eine sichere Verbescheidung vor Vollendung seines 45. Lebensjahres erwartet werden konnte. Hiervon konnte bei dem erst am 22. Juli/23. Juli 2013 gestellten Antrag nicht zuverlässig ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Verlegung des für den 28. August 2013 vorgesehenen Untersuchungstermins offensichtlich nicht darauf hingewirkt hat, diesen Termin vor seinen Geburtstag am ... August 2013 vorzuziehen, sondern sich mit einer Verlegung auf dem 3. September 2013 zufrieden gegeben hat. Soweit er dabei davon ausgegangen sein sollte, dass es hinsichtlich des unmittelbar bevorstehenden Erreichens der Altersgrenze für die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, wäre es seine Sache gewesen, sich hierüber z. B. durch einen Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter Gewissheit zu verschaffen.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 19.682,94 festgesetzt.
published on 16/08/2016 00:00

Tenor I. Zum Verfahren wird Frau ... beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.