Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 5 K 14.4460
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... August 1968 geborene Kläger steht seit
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
Gegen den ihm am
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom
Mit der am
1. den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
Der Kläger habe den Antrag auf Verbeamtung und gesundheitliche Nachuntersuchung am
Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Beklagten
Klageabweisung
beantragt.
Der Kläger sei bereits am
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts.
1. Die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ausnahmsweise trotz Überschreitung der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden bzw. auf erneute Entscheidung über dieses Begehren nach der Rechtsauffassung des Gerichts.
a) Von der Altersgrenze kann die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG Ausnahmen zulassen. In formaler Hinsicht wurde diese im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehende Entscheidung (vgl. VG München, B. v. 6.9.2012 - M 5 K 11.4742 - sowie Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Art. 23 BayBG, Rn. 27) im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. August unter Bezugnahme auf die erfolgte Beteiligung des insoweit zur Entscheidung berufenen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe dortiges Schreiben vom 14.11.2013, Bl. 190 der Akten) gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - ausführlich und ordnungsgemäß begründet. Diese im Ausgangsbescheid zunächst unterbliebene Begründung wurde im Widerspruchsbescheid zulässigerweise nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
b) Die im Ermessen stehende Entscheidung, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht zuzulassen, die seitens des Gerichts nur in den Grenzen des § 114 VwGO zu überprüfen ist, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ergibt sich die Befugnis der Behörde, den Begriff insoweit eng auszulegen, als nur aus Gründen des dienstlichen Interesses Ausnahmen gemacht werden (BayVGH B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569 - juris; VG München, U. v. 29.4.2008 - M 5 K 07.1657). Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat dargelegt, dass ein dienstliches Interesse für die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis, z. B. ein Mangel an entsprechend qualifizierten (jüngeren) Fachkräften, nicht bestehe und die Klagepartei ist dem auch nicht entgegen getreten.
c) Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Ablauf des durchgeführten Verwaltungsverfahrens.
Insoweit kann offen bleiben, ob dann, wenn es gerade durch ein rechtswidriges Verwaltungshandeln der Behörde zu einer Überschreitung der Altersgrenze gekommen ist, dieser Zustand im Rahmen der Ermessenbetätigung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG bzw. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (dagegen BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 3 ZB 08.1569; juris, Rn. 5 unter Hinweis darauf, dass ein solcher nur auf die Wiederherstellung eines früheren Zustand gerichtet sein könne) oder eines Herstellungsanspruchs dazu führen kann, einen Bewerber so zu stellen, als sei die Altersgrenze noch nicht überschritten.
Ein derartiges rechtswidriges oder grob fehlerhaftes Verhalten der Behörde, welches kausal für die eingetretene Überschreitung der Altersgrenze durch den Kläger ist, liegt nicht vor.
Schon bei Betrachtung des Zeitablaufs lässt sich keine verzögerte Sachbearbeitung feststellen. Mit Schreiben vom
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei näherer Betrachtung des Verfahrensablaufs. Zwar hat das staatliche Schulamt R. seinen Untersuchungsauftrag zunächst dem Wunsch des Klägers entsprechend mit Schreiben vom 5. August 2013 dem unzuständigen staatlichen Gesundheitsamt B. zugeleitet. Allerdings ist hierdurch nur eine geringfügige Verzögerung eingetreten, da das zuständige staatliche Gesundheitsamt R. dem Kläger bereits mit Schreiben vom 16. August 2013 zu einem Untersuchungstermin am 28. August 2013 vorlud. Dieser Termin wurde dann auf Wunsch des Klägers, der an diesem Tag verhindert war, auf den 3. September 2013 verlegt. Auch bei Betrachtung dieses Ablaufs ist die konkrete Bearbeitungszeit hinsichtlich der eingetretenen Folge, der Überschreitung der Altersgrenze, ganz überwiegend dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen. Dieser hatte es in der Hand, seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe so rechtzeitig zu stellen, dass eine sichere Verbescheidung vor Vollendung seines 45. Lebensjahres erwartet werden konnte. Hiervon konnte bei dem erst am 22. Juli/23. Juli 2013 gestellten Antrag nicht zuverlässig ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Verlegung des für den 28. August 2013 vorgesehenen Untersuchungstermins offensichtlich nicht darauf hingewirkt hat, diesen Termin vor seinen Geburtstag am ... August 2013 vorzuziehen, sondern sich mit einer Verlegung auf dem 3. September 2013 zufrieden gegeben hat. Soweit er dabei davon ausgegangen sein sollte, dass es hinsichtlich des unmittelbar bevorstehenden Erreichens der Altersgrenze für die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, wäre es seine Sache gewesen, sich hierüber z. B. durch einen Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter Gewissheit zu verschaffen.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.