Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - M 5 K 14.3471

published on 26/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - M 5 K 14.3471
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1959 geborene Kläger steht als Beamter der zweiten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum als Inspektionsbeamter im Schichtdienst bei der Polizeiinspektion ... tätig. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 erzielte der Kläger zehn Punkte.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die dienstliche Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert. Der Beurteiler habe sich zu Unrecht auf das Ergebnis der Sprengelreihung festgelegt, beim Beurteilungsmaßstab sei die Tätigkeit als stellvertretender Dienstgruppenleiter nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei fehlerhaft, dass der unmittelbare Vorgesetzte anders als in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehen nicht den mit einer Bewertung der Einzelmerkmale versehenen Beurteilungsentwurf gefertigt habe.

Das Polizeipräsidium O.-Nord hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit formelle Verstöße gerügt würden, wirkten sich diese auf das Beurteilungsergebnis jedenfalls nicht aus. Es liege auch kein Verstoß gegen den Beurteilungsmaßstab vor, da der stellvertretende Dienstgruppenleiter nur der Abwesenheitsvertreter sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 wurde der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK P., in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2015 der Beurteiler, EPHK R., zur Frage des Zustandekommens der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom ... Juni 2014 als Zeugen vernommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschriften vom 13. Oktober 2015 und 26. Oktober 2015 verwiesen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 wie vom 26. Oktober 2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktsqualität zukommt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beur-teilung ersetzt.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung keinen Rechtsfehlern.

a) Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - i. V. m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der B. Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllMBl S. 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: dem 31.5.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 - mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

Die in der mündlichen Verhandlung jeweils vernommenen Zeugen - wobei das Gericht keinerlei Anlass hat, an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu zweifeln - haben nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Leistungseinschätzung des Klägers gelangt sind.

Soweit der Beurteiler, EPHK R., angegeben hat, er habe sich an das Ergebnis der Reihungsbesprechung auf Sprengelebene gebunden fühlt, folgt daraus bereits nicht zwingend, dass dadurch die Letztentscheidungskompetenz des Dienststellenleiters als alleiniger Beurteiler eingeschränkt worden ist (vgl. hierzu NdsOVG, B. v. 25.6.2008 - 5 LA 168/05 - juris Rn. 9). Primärer Zweck - und so auch vom Zeugen R. dargestellt - war die Abstimmung der Beurteiler auf Sprengelebene. Dies dient der Anlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (OVG RhPf, U. v. 13.5.2014 - 2 A 10637/13 - NVwZ-RR 2014, 813, juris Rn. 33 ff.; kritisch: Bowitz, ZBR 2015, 341). Soweit der Zeuge R. formuliert hat, dass das Ergebnis für ihn insoweit bindend gewesen sei, ist das angesichts des geschilderten Abstimmungszwecks dahin zu verstehen, dass er von der Bewertung des Klägers anhand des einheitlichen Maßstabs nicht ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich abweichen konnte. Denn damit wäre er von der gefundenen, nach seinen Aussagen leistungsgerechten Bewertung abgerückt. Darin kann aber keine Beschränkung der Bewertungskompetenz des Dienststellenleiters gesehen werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge R. angegeben hat, er hätte das Gespräch mit der Behördenleitung des Polizeipräsidiums gesucht, hätte er gemeint, dass der Kläger bei der Sprengelbesprechung zu schlecht wegegekommen wäre. Das sind das hypothetische Aussagen. Das gilt auch für die Angabe, dass der Präsident oder der Vizepräsident das letzte Wort habe, wenn sich der Zeuge bei der Sprengelreihung nicht durchsetzen könne. Auf den Fall des Klägers traf das jedenfalls nicht zu. Denn der Beurteiler war nachdrücklich der Ansicht, dass der Kläger mit der streitgegenständlichen Beurteilung leistungsgerecht eingereiht worden ist. Der Zeuge hat ausdrücklich formuliert, dass er die Beurteilung für den Kläger für richtig und gerecht halte und hinter der Beurteilung stehe. Eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums im vorliegenden Fall kann nicht gesehen werden. Denn die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der Beurteiler den Beamten nach seiner maßgeblichen Einschätzung originär und nach seiner Ansicht leistungsgerecht beurteilt hat. Soweit eine Reihung auf Sprengelebene stattgefunden hat, erfolgte die Bewertung aufgrund der letztverantwortlichen Beurteilungskompetenz des Dienststellenleiters nach dessen Leistungseinschätzung.

Selbst wenn ein Verfahrensfehler darin gesehen würde, dass sich der Beurteiler nach der Reihungsbesprechung auf Sprengelebene an die dort ausgearbeitete Reihung gebunden gefühlt habe - worin wie dargestellt keine Einschränkung der Beurteilungskompetenz des Zeugen R. zu sehen ist -, so konnte sich ein solcher Fehler bei der streitgegenständlichen Beurteilung nicht auswirken. Denn die Bewertung wurde durch das Ergebnis der Reihungsbesprechung nicht maßgeblich in dem Sinn beeinflusst, dass der Beurteiler hierdurch in seiner Beurteilungskompetenz eingeschränkt gewesen wäre (so aber für Beurteilungen durch Erst- und Zweitbeurteiler: OVG RhPf, U. v. 3.2.2012 - 2 A 11273/11 - juris Rn. 48; OVG NRW, B. v. 16.4.2002 - 1 B 1469/01 - RiA 2003, 256, juris Rn. 30). Hierzu hat der Zeuge R. in seiner Aussage keinen Anhalt geliefert. Vielmehr hat der Dienststellenleiter ausdrücklich formuliert, dass er die Beurteilung für den Kläger für richtig und gerecht halte und hinter der Beurteilung stehe. Das gilt entsprechend auch für die Angaben, dass der Zeuge R. im hypothetischen Fall, dass er mit dem Ergebnis der Reihungsbesprechung nicht einverstanden gewesen wäre, das Gespräch mit der Leitung des Polizeipräsidiums gesucht hätte, wobei deren Ansicht letztlich bindend sei. Das lag im Fall des Klägers ausdrücklich nicht vor.

Soweit das Polizeipräsidium ausgehend von der Reihung auf Sprengelebene Punktewerte für die doppelt gewichteten Einzelmerkmale der Beurteilung mitgeteilt hat - im Fall des Klägers jeweils zehn Punkte - so folgt aus der Aussage des Zeugen R. ebenfalls nicht, dass er dadurch in seiner Beurteilungskompetenz eingeschränkt worden wäre. Denn er hat die Punktewerte als Vorschlag des Präsidiums verstandenen, den er nicht als bindend übernommen hat, sondern geprüft hat, ob er das als leistungsgerecht ansieht. Das folgt aus der Angabe, dass er jedenfalls das Gespräch mit der Personalabteilung des Präsidiums gesucht hätte, wenn er die Bepunktung durch das Präsidium abgelehnt hätte. In jedem Fall hat der Beurteiler angegeben, dass er das Ergebnis von zehn Punkten in den doppelt gewichteten Merkmalen als leistungsgerecht ansehe, so dass sich eine Punktevorgabe - wenn sie als Vorgabe gesehen wird - nicht auf das Ergebnis auswirken kann.

Auch aus dem Umstand, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale selbst mit Punkten bewertet und nicht den unmittelbaren Vorgesetzten, den Zeugen PHK P. damit beauftragt hat, kann daraus kein relevanter Rechtsfehler abgeleitet werden, der zur Aufhebung der Beurteilung führen könnte. Diese Vorgehensweise, dass der unmittelbare Vorgesetzte einen mit in den Einzelmerkmalen mit Punkten bewerteten Beurteilungsentwurf fertigen soll, ist in Nr. 10.1 Satz 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien nicht zwingend vorgegeben, sondern nur als „soll“-Vorschrift ausgestaltet. Bei einer relativ kleinen Dienststelle wie im vorliegenden Fall, bei der der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Beurteilten über den gesamten Beurteilungszeitraum kennt und zu bewerten vermag, ist es gerechtfertigt, hiervon abzuweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es bei einer Bepunktung der Einzelmerkmale in einem Entwurf durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Der als Zeuge vernommene unmittelbare Vorgesetzte PHK P. hat hierzu angegeben, dass er nicht sagen könne, ob er die Einzelmerkmale anders bewertet hätte, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Letztlich hat auch der Zeuge P. auf der streitgegenständlichen Beurteilung das Feld „einverstanden“ angekreuzt. Damit hat zum Ausdruck gebracht, dass mit der Beurteilung Einverständnis besteht. Er hat angegeben, dass er die Beurteilung mit zehn Punkten für „schon gerechtfertigt“ halte. Dadurch ist auch nicht der Grundsatz verletzt wird, dass die Beurteilung „von unten nach oben“ zu entwickeln ist. Durch die vollständige Erstellung der Beurteilung durch den Dienststellenleiter ist dessen Beurteilungskompetenz aber nicht tangiert. Ebenso wurde der unmittelbare Vorgesetzte hinreichend eingebunden und hat die Beurteilung gebilligt.

Auch hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs kann kein rechtlich relevanter Fehler gesehen werden. Der Beurteiler, Dienststellenleiter EPHK R., hat ausführlich dargelegt, wie er die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe bewertet und in welchen Bereichen er Leistungsdefizite beim Kläger - insbesondere bei der Eigeninitiative - gesehen hat. Da der stellvertretende Dienstgruppenleiter nur der Abwesenheitsvertreter ist, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Bereich des Sachbearbeiters. Entsprechend wurden nach Nr. 3.2 der Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei die für Sachbearbeiter vorgesehenen Einzelmerkmale doppelt gewichtet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger Führungsfunktionen in nach den Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei relevantem Umfang im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. Aus der Aussage des Dienststellenleiters kann nicht abgeleitet werden, dass dieser die Tätigkeit des Beamten nur eingeschränkt bewertet haben könnte.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/05/2014 00:00

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.