Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - M 5 K 14.3406

published on 18/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - M 5 K 14.3406
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1961 geborene Kläger stand als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Beklagten und war dort im Sachgebiet ... - ..., ..., ..., tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Klägers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom 6. Juni 2014 schrieb der Beklagte einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - ... (...) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 18. Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Kläger eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom 22. Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mitgeteilt.

Der dagegen gerichtete Eilantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von O. vom 24. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf die als Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - ... -unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Beklagte dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 3. November 2014 für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Kläger kein Anordnungsanspruch zu, da der Beklagte seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit habe der Beklagte ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen dürfen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierung von O. vom 24. Juli 2014 verpflichtet wird, über die Besetzung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - ... (...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dient der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des nicht berücksichtigten Konkurrenten um einen Dienstposten (vgl. NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris Rn. 12).

1. Die Auswahlentscheidung ist bezogen auf den Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht geltend machen, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG verletzt zu sein.

Bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war - hat der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt

a) Der Beklagte hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Kläger mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet .. - ... zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs- /Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs- /Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Beklagte vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Beklagten in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Beklagte in der Antragserwiderung im Verfahren M 5 E 14.3405 konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Beklagte das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen wollte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Beklagte die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Beklagte hat die große Bedeutung von Kommunikationsfähigkeit und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im ...-wesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Beklagte dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und ..-verbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Beklagte hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

2. Gegen die Bündelung des Dienstpostens im konkreten Fall ist rechtlich nichts zu erinnern. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 26 ff.) Dienstposten nicht ohne sachlichen Grund gebündelt werden. Ein solcher wurde im konkreten Fall durch Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit der Notwendigkeit, auf Veränderungen flexibel reagieren zu können, dargelegt. Auf die Praxis der Regierung von O. hinsichtlich aller übrigen Stellen kommt es vorliegend nicht an.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetz
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.