Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - M 5 E 14.3405

published on 24/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - M 5 E 14.3405
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller steht als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Antragsgegners und ist dort im Sachgebiet ... - Personenbeförderungsrecht, Schienenverkehr, Landeseisenbahnaufsicht, tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom ... Juni 2014 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe (Kaminkehrerrecht) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Antragsteller bewarb sich mit E-Mail vom ... Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Antragsteller eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom ... Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 14.3406) und mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe -mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der zum Zuge gekommene Konkurrent während der Dauer des Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erreichen könnte. Daneben bestünde ein Anordnungsanspruch, weil nur für den Antragsteller eine periodische Beurteilung vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe zu Unrecht verneint, dass die drei Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht zu vergleichen seien. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Antragsgegner dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war -ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

a) Der Antragsgegner hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Antragsteller mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Antragsgegner vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen möchte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Antragsgegner die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Antragsgegner hat die große Bedeutung von Kommunikations- und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im Kaminkehrerwesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und Kaminkehrerverbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Antragsgegner hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

3. Des Weiteren ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, kann hier jedoch offen bleiben. Die vom Antragsteller geltend gemachte Problematik eines möglichen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ist im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu bejahen.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer eine Umsetzung oder Versetzung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 3 C 14.996 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; OVG NRW, B. v. 19.12.2013 - 6 E 1154/13 - juris). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 56).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/07/2014 00:00

Tenor Unter Änderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2014 wird der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die vom Beigeladenen am 24. April 2014 gegen die St
published on 18/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Grün
published on 11/08/2016 00:00

Tenor I. Zum Verfahren wird Frau ..., beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV
published on 18/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.