Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - M 5 K 13.3939

published on 23/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - M 5 K 13.3939
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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom ... Mai 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom ... September 2011 verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten für die Heilbehandlung des Dienstunfalles vom ... August 2010 in Höhe von 467,21 EUR zu gewähren und diesen Betrag mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er zog sich am ... August 2010 beim Dienstsport (Basketball) am rechten Kniegelenk eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Innenbandteilruptur zu, die der Beklagte als Folge eines Dienstunfalls anerkannte.

Nach Operation des Klägers in der O.-Klinik am ... Oktober 2010 stellte diese dem Kläger hierfür im Rahmen einer Privatliquidation der vorgenommenen Leistungen 1.525,63 EUR in Rechnung, von denen das Landesamt für Finanzen lediglich 1.058,42 EUR erstattete. Dabei sah es abgerechnete Leistungen nach Nr. 2083 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ („freie Sehnentransplantation“, je 1 x angesetzt für die Entnahme und Präparation der Semitendinosussehne sowie der Gracilissehne) und nach Nr. 2257 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen („Knochenaufmeißelung an einem großen Röhrenknochen“, hier an der Fossa intercondylaris) als nicht erstattungsfähig an. Insoweit wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom ... Mai 2011 eine Erstattungsminderung um 467,21 EUR (2 x 221,20 EUR für die Nr. 2083 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen und 1 x 107,25 EUR für die Nr. 2257 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen abzüglich einer Minderung gemäß § 6 a Abs. 1 S. 2 GOÄ um 15%) vorgenommen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2011 wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2009 zurück. Am 11. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben (M 5 K 11.4884) und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom ... Mai 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom ... September 2011 zu verpflichten, dem Kläger weitere Kosten für die Heilbehandlung des Dienstunfalles vom ... August 2010 in Höhe von 467,21 EUR zu gewähren und diesen Betrag mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Bei typisierender Betrachtung stelle die freie Sehnentransplantation gemäß der Nr. 2083 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen, wie auch die vorgenommene Knochenaufmeißelung nach Nr. 2257 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen eine jeweils eigenständige Leistung dar. Diese Leistungen seien zwar Maßnahmen im Zusammenhang mit der ebenfalls vorgenommenen Kreuzbandplastik, nicht jedoch ein methodisch notwendiger Einzelschritt derselben. Beide Leistungen stellten daher selbstständig abrechenbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte dar, wovon auch die Träger der Unfallversicherung ausgingen.

Demgegenüber hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gemäß der Nr. 2191 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zu erbringende Zielleistung „vordere Kreuzbandplastik“ sei begrifflich und inhaltlich umfassend zu verstehen und schließe die Gewinnung des Transplantats ein. Ebenso seien begleitende Maßnahmen zur Sicherstellung des Operationserfolgs, wie hier die vorgenommene Knochenaufmeißelung, von der genannten Zielleistung miterfasst. Eine zusätzliche Abrechnung von Einzelschritten dieser Zielleistung sei nicht möglich.

Am 17. Juli 2012 hat das Gericht Dr. med. G. als Chefarzt der Abteilung für Unfallchirurgie und Orthopädie des Krankenhauses L. mit der Erstellung eines Gutachtens dazu beauftragt, ob bei der Operation des Klägers am ... Oktober 2010

1. eine hierbei zweifach vorgenommene, freie Sehnentransplantation (abgerechnet nach GOÄ Nr. 2083) jeweils ein methodisch notwendiger Bestandteil einer arthroskopischen Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk - einschließlich Kapselnaht - (GOÄ Nr. 2191) und weiteren Eingriffen an Strukturen am Kniegelenk (abgerechnet nach GOÄ Nrn. 2195 und 2196) war,

2. eine knöcherne Notch-Plastik/Erweiterung der Fossa intercondylaris, um eine physiologische Weite zu erreichen (abgerechnet nach GOÄ Nr. 2257) ein methodisch notwendiger Bestandteil einer arthroskopischen Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk - einschließlich Kapselnaht - (GOÄ Nr. 2191) und weiteren Eingriffen an den Strukturen am Kniegelenk (abgerechnet nach GOÄ Nrn. 2195 und 2196) war.

Im fachchirurgischen Gutachten vom ... Juli 2013 kommt der Gutachter Dr. G. zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall neben der GOÄ Nr. 2191 eine separate Abrechnungsfähigkeit nach GOÄ Nr. 2083 bestehe. Die Gewinnung einer Gracilis- bzw. Semitendinosussehne stelle einen selbstständigen Eingriff dar, der auch ein zusätzliches Komplikationspotential mit sich bringe. Zudem könne die Gewinnung von körpereigenem Sehnenmaterial auch deshalb nicht von der Abrechnungsnummer 2191 GOÄ erfasst sein, weil dieses zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenordnung nicht benötigt worden sei, da seinerzeit die Verwendung von körperfremdem Gewebe üblich gewesen sei.

Gleichermaßen bestehe eine separate Abrechnungsfähigkeit der GOÄ Nr. 2257 neben der GOÄ Nr. 2191, da die Knochenaufmeißelung an einem großen Röhrenknochen eine eigenständige Operationsleistung darstelle. Es sei die individuelle Entscheidung des Operateurs, je nach Einengung der knöchernden Verhältnisse in diesem Bereich, eine zusätzliche Knochenoperation durchzuführen oder nicht. Diese zusätzliche Knochenmeißelung zeige auch ein eigenständiges Komplikationspotential und werde in jedem Einzelfall vom Operateur bei Notwendigkeit durchgeführt oder nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 hat der Sachverständige Dr. G. das Gutachten vom ... Juli 2013 erläutert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die seitens des Beklagten erfolgte Ablehnung der Erstattung der dem Kläger in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen der Operation vom ... Oktober 2010 in Höhe von € 467,21 ist rechtswidrig. Der Kläger hat im Rahmen der Dienstunfallfürsorge - entgegen dem Bescheid des Landesamts für Finanzen vom ... Mai 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... September 2011 - auch insoweit einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten, der dementsprechend zu verpflichten war, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen des Klägers für die ärztliche Behandlung sind die Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge, vorliegend Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBeamtVG das Heilverfahren (Art. 50, 51 BayBeamtVG). Gemäß Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG beinhaltet das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten gemäß § 1 Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV), der auf Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG beruht.

Der Umfang der Dienstunfallfürsorgeleistungen bestimmt sich nach § 4 BayHeilvfV. Nach § 4 Abs. 1 BayHeilvfV werden die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen in vollem Umfang erstattet. § 4 Abs. 1 S. 2 BayHeilvfV verweist auf die Abschnitte III - V und auf § 45 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) mit den zugehörigen Anlagen. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayBhV richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die sich danach stellenden Rechtsfragen der Abrechnungsfähigkeit bestimmter ärztlicher Leistungen stellen für die Beihilfegewährung vorgreifliche zivilrechtliche Rechtsfragen des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dar (VG Ansbach, U.v. 22.10.2013 - AN 1 K 13.00010 - juris, Rn. 45 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 34/03 - juris).

2. Der den Kläger behandelnde Arzt kann für die am ... Oktober 2010 bei ihm durchgeführte Operation neben der Vergütung nach GOÄ Nr. 2191 zusätzlich eine solche nach GOÄ Nr. 2083 abrechnen.

a) GOÄ Nr. 2191 vergütet die arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands an einem Kniegelenk - einschließlich Kapselnaht. GOÄ Nr. 2083 vergütet die freie Sehnentransplantation. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (§ 4 Abs. 2 a S. 1 GOÄ). Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte (§ 4 Abs. 2 a S. 2 GOÄ). Stellt sich die Frage, ob eine bestimmte Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen - umfassenderen - Leistung (sog. „Zielleistung“) ist, ist zunächst der jeweilige Leistungsumfang und dann anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs der systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu bestimmen. Dabei ist zu ermitteln, welches typische Bild einer Zielleistung der Verordnungsgeber vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis („Methode“) ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört (BGH, U.v. 5.6.2008 - III ZR 239/07 - juris, NJW-RR 2008, 1278/1281).

b) Wie der Sachverständige G. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist zentraler Begriff der in GOÄ Nr. 2191 umschriebenen ärztlichen Leistung die Rekonstruktion bzw. der plastische Ersatz eines Kreuzbandes. Nach Erläuterung des Gutachters bedeuten diese Begriffe, dass das gerissene Kreuzband ganz oder teilweise entfernt und mit einem anderen Material ersetzt wird, wobei als anderes Material eine körpereigene andere Sehne, eine Sehne eines Verstorbenen oder eine künstliche Sehne in Betracht kommt.

Dabei konnte der Verordnungsgeber der Gebührenordnung für Ärzte schon deshalb nicht vor Augen gehabt haben, dass zur Zielleistung der Rekonstruktion bzw. des plastischen Ersatzes eines Kreuzbandes typischerweise die Entnahme einer körpereigenen anderen Sehne gehört, weil - wie der Gutachter Dr. G. auch auf Seite 6 des erstellten Gutachtens ausführt - im Zeitpunkt des Verordnungserlasses die Gewinnung des Ersatzmaterials durch körperfremdes Gewebe üblich war. Hinzu kommt nach Erläuterung des Gutachters, dass die Gewinnung einer Gracilis- bzw. Semitendinosussehne einen selbstständigen Eingriff darstelle, der jeweils ein zusätzliches Komplikationspotential mit sich bringe. Der Zeitaufwand für die Entnahme und Aufbereitung dieses Sehnenmaterials als Ersatz für das gerissene Kreuzband betrage ca. 20 - 30 Minuten und bedinge damit einen großen zeitlichen und technischen Mehraufwand. Diesen kann der Verordnungsgeber aus den genannten Gründen nicht als typischen Bestandteil der Rekonstruktion bzw. des plastischen Ersatzes eines Kreuzbandes vor Augen gehabt haben (so auch Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., Stand: 1.6. 2014, zu GOÄ Nr. 2192, S. 766.15, wo die Herstellung eines autologen Kreuzbandersatzes ohne weiteres als selbstständige Leistung nach Nr. 2083 neben Nr. 2191 als berechnungsfähig angesehen wird).

Den dargelegten sachlichen Leistungsinhalt und seinen systematischen Zusammenhang verkennt das Verwaltungsgericht Ansbach, wenn es im Wege einer weiten Auslegung unter Hinweis auf das Zielleistungsprinzip die gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. VG Ansbach a. a. O.). Hinzu kommt, dass das Zielleistungsprinzip allein nicht dafür in Anspruch genommen werden kann, vom Verordnungsgeber als selbstständig angesehene Leistungen zum Bestandteil einer anderen Leistung zu machen (BGH, U.v. 5.6.2008 a. a. O., Rn. 9 a. E.).

3. Der den Kläger behandelnde Arzt kann für die am ... Oktober 2010 bei ihm durchgeführte Operation neben der Vergütung nach GOÄ Nr. 2191 zusätzlich eine solche nach GOÄ Nr. 2257 abrechnen.

Wie bereits ausgeführt vergütet GOÄ Nr. 2191 die arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk - einschließlich Kapselnaht. GOÄ Nr. 2257 vergütet die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen.

Auch hier stellt sich die vorgenommene Knochenaufmeißelung des Raumes, in dem das Kreuzband am Oberschenkelknochen läuft („Notch-Plastik“) nicht nach abstrakt-genereller Betrachtung als methodisch notwendiger Bestandteil der Zielleistung Rekonstruktion bzw. plastischer Ersatz eines Kreuzbandes dar. Schon die Notwendigkeit einer solchen Knochenaufweitung ist nicht regelmäßig beim Ersetzen eines Kreuzbandes gegeben. Vielmehr werde - wie der Gutachter erläutert hat - nach Einsetzen des Kreuzbandes geprüft, ob das Implantat bei Abwinkelung des Kniegelenks an der Aussparung des Oberschenkelknochens anschlägt. Nur wenn dies der Fall ist - beispielsweise weil diese Aussparung aufgrund der individuellen Veranlagung eines Patienten verkleinert ist - werde eine solche Ausfräsung erforderlich. Es handle sich auch hierbei um eine zusätzliche Knochenoperation mit einem eigenständigen Komplikationspotential (Gutachten S. 7). Dabei werde auch ein besonderes Gerät verwendet, das im Einmaleinsatz gebraucht werde und ca. 60,-- EUR bis 80,-- EUR koste.

Diese gut nachvollziehbaren Umstände belegen, dass es sich auch hier bei der fraglichen Knochenaufmeißelung um eine inhaltlich und systematisch selbstständige ärztliche Leistung gegenüber der Rekonstruktion bzw. der Erstellung einer Plastik des Kreuzbandes handelt (so ebenfalls Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., Stand: 1.6.2014, zu GOÄ Nr. 2192, S.760.15).

Im Hinblick auf die vom Beklagten vertretene Gegenposition wird auf das vorstehend unter Nr. 2. Ausgeführte verwiesen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass es im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht geboten ist, die vorstehende Prüfung und erforderlichenfalls die Knochenaufmeißelung vorzunehmen, trifft dies zwar zu, sagt aber nichts dazu aus, wie die hierzu notwendigen ärztlichen Leistungen gebührenrechtlich zu behandeln sind.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen der Erstattungsfähigkeit in Rechnung gestellter Operationskosten bei Kreuzbandersatz wurden - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht entschieden und werden von den Instanzgerichten divergierend beurteilt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 239/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 4 Abs. 2a;
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.