Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2018 - M 4 K 17.4200

published on 27/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2018 - M 4 K 17.4200
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der 35-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Am ... Dezember 2002 (Bl. 20 Akte des AG München 563 F 2866/15 - Scheidungsakte) heiratete er in Teheran seine damals 16-jährige afghanische Ehefrau, die seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und nach ihren Angaben seine Cousine ist.

Der Kläger reiste im März 2004 mit Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. April 2004 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

Am ... Oktober 2004 und am ... Oktober 2004 kam es zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt in der Ehewohnung des Klägers. Die damalige Ehefrau nahm ihren Strafantrag wegen Körperverletzung und Beleidigung gegen den Kläger (Bl. 77 ff. Ausländerakte) im Dezember 2004 zurück (Bl. 83 Ausländerakte). Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 90 Ausländerakte).

Am ... 2006 wurde die Tochter M. in ... geboren (Bl. ... Ausländerakte), am ... 2008 der Sohn D. (Bl. ... Ausländerakte), der nach Angaben der Beklagten neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Staatsanwaltschaft München I stellte ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung am ... Februar 2012 mit Verfügung vom ... April 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 288, 471 Ausländerakte). Der Kläger soll seine damalige Ehefrau geschlagen und bespuckt haben (Bl. 506 Ausländerakte).

Aufgrund einer zivilrechtlichen Schutzanordnung wegen eines Vorfalls am 1. März 2012 wurde der damaligen Ehefrau des Klägers die Ehewohnung befristet bis zum ... September 2012 überlassen.

Am ... Juli 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Bl. 295 Ausländerakte).

Am ... 2012 wurde als drittes gemeinsames Kind der Sohn E. in ... geboren (Bl. ... Ausländerakte), der wie sein älterer Bruder nach Angaben der Beklagten neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ein wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung im Rahmen einer häuslichen Gewalt (Bl. ... Ausländerakte) am ... September 2012 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom ... Dezember 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 305, 471 Ausländerakte). Die damalige Ehefrau des Klägers hatte zunächst angegeben, vom Kläger mit der flachen Hand gegen das Ohr geschlagen worden zu sein, wodurch sie gegen die Wand gefallen sei und nicht nur unerhebliche Schmerzen erlitten habe. Kurz danach habe der Kläger seine damalige Ehefrau mit der Faust gegen den Hinterkopf geschlagen, wodurch diese zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei. Der Kläger habe gedroht, sie umzubringen. Der Kläger habe die Tat bestritten und angegeben, die damalige Ehefrau sei mit den Kindern überfordert gewesen und habe Streit gesucht. Die damalige Ehefrau habe in einer weiteren Vernehmung keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen und nicht gewollt, dass der Kläger bestraft werde (Scheidungsakte, Anlage A2).

Ab September 2013 erhielt die Familie ambulante Erziehungshilfe, die von der damaligen Ehefrau nach Angaben der katholischen Jugendfürsorge sehr motiviert angenommen wurde, während der Kläger die Erziehungsbestrebungen der Mutter boykottiere und unterlaufe (Bl. ... Ausländerakte). Die Kinder zeigten bereits seit längerem Auffälligkeiten im Verhalten, deren Ursache im dauerhaften angespannten Verhältnis der Eltern zu finden sei. Der Zustand stelle für die Kinder eine massive Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit dar. Im Haushalt des Klägers habe es in den vergangenen Jahren mehrere Polizeimeldungen zu häuslicher Gewalt gegeben (Bl. ... Ausländerakte).

Am 2. Dezember 2013 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Bl. ... Ausländerakte).

Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht München ein gerichtliches Kontaktverbot gegen den Kläger, zunächst bis zum 3. August 2014, an, das mit Beschluss vom 4. Juli 2014 aufgehoben wurde (Bl. ... Ausländerakte). Wegen des Vorwurfs der Bedrohung, Beleidigung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz am 22. April 2014 kam es zu einem polizeilichen Verfahren gegen den Kläger, dessen Ausgang nicht bekannt ist.

Am ... September 2014 trennten sich die Eheleute; die Kinder blieben bei ihrer Mutter. Der Kläger zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und kam nach seinen Angaben zunächst bei Freunden und Verwandten unter. Soweit ersichtlich, einigten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau darauf, dass der Kläger jeden Sonntag Umgang mit seinen Kindern haben dürfe (Bl. ... Ausländerakte). Obwohl versucht worden sei, mit dem Kläger einen regelmäßigen Umgang mit den Kindern zu vereinbaren, sei dies nicht immer möglich gewesen (Katholische Jugendfürsorge, Schreiben vom 23.2.2014, Bl. ... Ausländerakte).

Wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung und der Beleidigung am 1. Februar 2015 zum Nachteil der damaligen Ehefrau wurde ein weiteres Verfahren gegen den Kläger eingeleitet, das letztlich zur erstmaligen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers führte, die den Anlass für die Ausweisung darstellt (u.a. Bl. ... ff. Ausländerakte).

Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 sprach das Amtsgericht München ein bis zum 1. August 2015 befristetes Kontaktverbot gegen den Kläger aus (Az.: ... F 1800/15).

Der Scheidungsantrag der damaligen Ehefrau des Klägers wurde diesem am 25. März 2015 zugestellt (Bl. 32 Rückseite Scheidungsakte).

Am 4. Mai 2015 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis mit Ausstellungsdatum 2. Dezember 2013 ausgehändigt (Bl. ...).

Wegen des weiteren Vorwurfs der Bedrohung, des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, der gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung und der Sachbeschädigung am ... Juni 2015 und am ... Juni 2015 (Bl. ... ff. Ausländerakte) wurden Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet, die zur Verurteilung des Klägers führten, die den Anlass für die Ausweisung darstellt.

Am 24. November 2015 beantragte die damalige Ehefrau des Klägers im anhängigen Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen (Bl. ... Scheidungsakte). Der Kläger habe Einnahmen aus Schwarzarbeit und Mieteinnahmen aus Afghanistan.

Am 27. April 2016 wurde Frau Rechtsanwältin A. als Umgangspflegerin für sechs Monate für die drei Kinder des Klägers bestellt. Sie vereinbarte mit den Eltern, dass der Umgang abwechselnd Samstag und Sonntag stattfinden solle. Nach drei Monaten begleiteten Umgangs sollten nur noch die Übergaben begleitet werden.

Mit Anklageschrift vom 22. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft München I öffentliche Klage und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 370 ff. Ausländerakte).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 nahm Frau Rechtsanwältin A. gegenüber dem Familiengericht München im Verfahren 563 F 10595/15 als Umgangspflegerin Stellung (Bl. 441 ff. Ausländerakte). Sie berichtete zum Verlauf der begleiteten Umgänge, dass die Kinder sich sehr auf die Begegnung mit dem Kläger gefreut hätten, die Übergabe an ihn regelmäßig kaum hätten abwarten können, immer sehr freudig auf ihn zugelaufen seien und auch während der gesamten Umgänge die Nähe zum Kläger gesucht hätten. Der Umgang an sich sei kindgerecht gestaltet worden. Der Kläger gehe sehr liebevoll mit den Kindern um. Die Kinder hätten auch einen sehr guten Kontakt zum Bruder des Klägers, der bei begleiteten Umgängen öfters zugegen gewesen sei. Der Kläger solle sich jedoch bemühen, den Kindern auch Grenzen aufzuzeigen. Er müsse versuchen, kindgerechte Alternativen der Freizeitgestaltung zu blutigen Boxkämpfen oder ausufernden Autorennen im Fernsehen anzubieten, z.B. Fahrradfahren oder Fußballspielen. Beide Eltern seien immer pünktlich gewesen. Seit 13. November 2016 seien die Übergaben der Kinder zwischen ihren Eltern selbstständig erfolgt. Die Mutter habe der Umgangspflegerin berichtet, dass sich der Kläger am ... November 2016 bei der Rückgabe der Kinder um mehr als 30 Minuten verspätet habe und für die Mutter telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe in ihrer Sorge die Polizei angerufen. Der Kläger habe seinerseits berichtet, dass die Mutter ihn bei einem anderen Termin erst zehn Minuten nach der vereinbarten Übergabezeit über eine aus einer Verletzung eines Kindes beim Fußballtraining resultierende Verspätung informiert habe. Da die Eltern nicht miteinander kommunizierten, könne es in Zukunft zu Problemen hinsichtlich der Vereinbarung von Ersatzterminen bei Terminverhinderung kommen. Zurzeit erscheine eine Fortsetzung der Umgangspflegschaft nicht erforderlich, vorausgesetzt, die Eltern hielten sich an die Vereinbarung, ausschließlich schriftlich und sachlich über die Kinder zu kommunizieren.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Bl. 524 ff. Ausländerakte) verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrmit mit Bedrohung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

Die Polizeiobermeisterin M. hatte als Zeugin ausgesagt, die damalige Ehefrau habe auf sie nicht sehr glaubwürdig gewirkt. Diese habe regelmäßig bei der Polizei angerufen. Warum sie auf den vorgelegten Fotos in der mündlichen Verhandlung Verletzungen der damaligen Ehefrau erkenne, diese aber damals vor Ort nicht gesehen habe, verstehe die Zeugin selbst nicht (Bl. 518 f. Ausländerakte). In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht hierzu aus, dass die Zeugin, die inzwischen auch nicht mehr als Polizeibeamtin arbeite, die Sachlage „eklatant falsch“ eingeschätzt habe. Das Gericht könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Zeugin damals „völlig voreingenommen“ gewesen sei und sich vom Verhalten des Klägers habe „blenden“ lassen (Bl. 543 Ausländerakte). Dieser verstehe es, einen guten Eindruck zu machen, wovon sich auch das Gericht in der Hauptverhandlung einen Eindruck habe verschaffen können. Der Kläger habe die ganze Zeit völlig ruhig da gesessen und beteuert, dass er ein friedlicher Mensch sei, der niemals Gewalt anwenden würde und dass seine Frau die Schuld an allem trage. Der Verteidiger des Klägers habe in seinem Plädoyer ausgeführt, dass die damalige Ehefrau, wenn sie in ... leben würde und sich so verhalten hätte, wie sie es getan hat, jetzt tot wäre. Dies wertete das Gericht nicht strafmildernd (Bl. 546 Ausländerakte). Zu Lasten des Klägers wurden auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt. Es sei gerichtsbekannt, dass aufgrund des großen Zuzugs von Personen aus dem islamischen Kulturkreis Straftaten aufgrund anderer Vorstellungen, wie Frauen sich zu verhalten hätten und wie auf „Verfehlungen“ von Frauen zu reagieren sei, Gewalttaten zum Nachteil von Frauen zunähmen. Hier seien deutliche Zeichen zu setzen, dass dies vom deutschen Rechtsstaat nicht hingenommen werde (Bl. 547 Ausländerakte).

Am selben Tag wurde dem Kläger ein Haftbefehl verkündet, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Im Haftbefehl wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger zwar offensichtlich an seinen Kindern hänge, er aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme über eine „sehr niedrige Frustrationstoleranz und Impulskontrolle“ verfüge (Bl. 308, Strafakte 822 Ls 259 Js 123528/15).

Der Kläger legte – beschränkt auf das Strafmaß – Berufung gegen das Urteil ein.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hob das Amtsgericht München den Beschluss vom 14. April 2016 über die Anordnung der Umgangspflegschaft auf (Bl. 459 f. Ausländerakte), da die Befristung abgelaufen, eine Fortsetzung nach Einschätzung der Umgangspflegerin nicht erforderlich und der Vater mittlerweile inhaftiert sei.

Mit Urteil vom 16. März 2017, rechtskräftig seit 24. März 2017, verurteilte das Landgericht München I den Kläger wegen Körperverletzung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 392 ff. Ausländerakte).

Das Landgericht München I stellte als rechtskräftigen Sachverhalt unter III. der Urteilsgründe fest (Bl. 396 bis 398 Ausländerakte):

„1. Am 01.02.2015 gegen 16.00 Uhr brachte der Angeklagte ...ie gemeinsamen Kinder nach einem vereinbarten Umgangstermin in die Wohnung der Geschädigten Y. S. in der ... in ... München zurück. Im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung bezeichnete der Angeklagte ... die Geschädigte auf Dari als „Schlampe“, um seine Missachtung auszudrücken. Sodann schubste der Angeklagte die Geschädigte gegen die Wand, wodurch diese sich ihren Kopf an der Wand anschlug. Weiter schlug er ihr mit seiner rechten geschlossenen Faust in die linke Gesichtshälfte. Die Geschädigte fiel daraufhin zu Boden und war benommen. Der Angeklagte ... schlug sie nochmals und trat ihr gegen den linken Oberschenkel. Hierbei äußerte der Angeklagte ... gegenüber der Geschädigten, „ihr Blut liege in seinen Händen“. Hiermit wollte der Angeklagte ... der Geschädigten damit drohen, sie umzubringen. Die Geschädigte erlitt hierdurch, wie vom Angeklagten vorhergesehen und mindestens billigend in Kauf genommen, Schmerzen, eine Riss hinter dem linken Ohr, eine Schwellung im Gesicht, eine aufgeplatzte Unterlippe und ein Hämatom an ihrem linken Oberschenkel.

2. Am 04.06.2015 gegen 23.30 Uhr begab sich der Angeklagte ... gemeinsam mit dem Angeklagten S. zur Wohnung der Geschädigten Y. S. in der ... in ... München, in der sich die Geschädigte S. gemeinsam mit ihrem neuen Lebensgefährten, dem Geschädigten M., befand. Die Geschädigten hielten sich im Schlafzimmer auf und hatten sexuellen Kontakt, als der Angeklagte ... die Wohnungstür eintrat; die Wohnungstür wurde hierbei völlig zerstört. Sodann trat der Angeklagte ... die Türe zum Schlafzimmer ein; auch diese Türe wurde dadurch zerstört. Hierbei verstieß der Angeklagte ..., wie er wusste, gegen das mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.02.2015 unter dem Az. 563 F 1800/15 ausgesprochene Kontaktverbot. Der herzkranke Geschädigte M. versuchte die Angelegenheit verbal zu lösen, woraufhin der Angeklagte S. ihm gegenüber äußerte „Fick deine Mutter“, um ihn in seiner Ehre herabzusetzen und „Ich bring dich um“. Der Angeklagte ... äußerte gegenüber dem Geschädigten M. ebenfalls, er werde ihn umbringen. Der Geschädigte nahm diese Drohung ernst. Sodann zerrten beide Angeklagte in bewusstem und planvollem Zusammenwirken den Geschädigten M. aus dem Schlafzimmer in den Flur, wobei beide Angeklagte mit Händen und Füßen auf den Geschädigten M. einschlugen. Der Geschädigte M. wurde hierbei am ganzen Körper getroffen. Als der Geschädigte M. in Folge der Schläge zu Boden gegangen und damit außer Gefecht war, wurde er vom Angeklagten S. weiter mit Fäusten und Fußtritten traktiert. Der Angeklagte ... zerrte die Geschädigte Y. S. in das Wohnzimmer und versetzte ihr mehrere Faustschläge und Fußtritte.

Die Geschädigte Y. S. erlitt hierdurch, wie vom Angeklagten ... vorhergesehen und mindestens billigend in Kauf genommen, Hämatome, blutige Kratzwunden an den Armen, eine Beule an der Stirn sowie Schmerzen am gesamten Körper.

3. Der Geschädigte M. flüchtete sich nackt in Todesangst aus dem Anwesen und versteckte sich in einem Gebüsch. Die Angeklagten ... und S. fanden ihn jedoch nach einigen Minuten und schlugen vor dem Anwesen ... in planvollem Zusammenwirken mit Händen und Füßen weiter auf den Geschädigten M. ein. Der Angeklagte S. schlug den Kopf des vor der Hauswand stehenden Geschädigten M. gegen die Wand.

Der Geschädigte M. erlitt durch die Schläge und Tritte eine Fraktur des 10. Rippenknorpels rechts sowie zahlreiche Hämatome und wochenlange Schmerzen.

4. Am 07.06.2015 gegen 16.25 Uhr rief der Angeklagte ... die Geschädigte Y. S. auf deren Mobiltelefon an und sagte der Geschädigten, wenn sie einen Fuß vor die Tür setze, werde er sie erschießen. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst. Hierbei verstieß der Angeklagte, wie ihm bewusst war, gegen das mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.02.2015 unter dem Az. 563 F 1800/15 ausgesprochene Kontaktverbot.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I erkannte der Kläger in einem Vergleich an, seiner damaligen Ehefrau ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 EUR für die im Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2016 genannten Taten zu schulden (Bl. 402 Ausländerakte).

Beim Mitangeklagten S. handelte es sich um einen Bruder der damaligen Ehefrau des Klägers.

Im Rahmen der Strafzumessung führte der Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu einer Strafrahmenreduzierung. Der Kläger habe sich nicht bei seiner Ehefrau entschuldigt. Er habe also seine Schuld nicht zugegeben und der Geschädigten nicht die Opferrolle zugestanden. Die auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung werde zu Gunsten des Klägers als – wenn auch späte – Geständnisfiktion gewertet. Zu Lasten des Klägers würden die Folgen der Gewalt für den Geschädigten M. gewertet sowie der Umstand, dass der Kläger die durch die vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO für die Tat am 1. Februar 2015 gewährte Möglichkeit, im Rahmen von begleiteten Gesprächen eine vernünftige Basis für das zukünftige Zusammenwirken zu finden, trotz anfänglich geäußerter Bereitschaft dazu nicht genutzt habe. Eine günstige Sozialprognose könne dem Kläger nicht gestellt werden. Die Verbüßung einer Strafe sei notwendig, um dem Kläger eindringlich vor Augen zu führen, dass das von ihm gezeigte Verhalten ernsthafte Konsequenzen habe (Bl. 399 ff. Ausländerakte).

Seit dem 24. März 2017 verbüßt der Angeklagte seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... Das Haftende ist für den 12. Dezember 2018 vorgemerkt.

Mit Schreiben vom 12. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger und seine damalige Ehefrau zur beabsichtigten Ausweisung an (Bl. 405 f., 409 f. Ausländerakte).

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 21. April 2017 (Bl. 415 ff. Ausländerakte) und trug im Wesentlichen vor, er habe jetzt eine eigene Wohnung und seit Juni 2016 eine Partnerin, die sich auch sehr gut mit seinen Kindern verstehe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er zwei Mal (unleserlich) mit seinen Kindern telefoniert. Nach der Trennung hätten sie sich geeinigt, dass das ersparte Bargeld von ca. 15.000 EUR, das er als Alleinverdiener angespart habe, als Unterhalt verwendet werden solle. Er habe zwei Onkel väterlicherseits in ..., eine Tante in ... und eine Tante in ... Mütterlicherseits habe er eine Tante und einen Onkel in ... und einen Onkel in ... Sein Bruder lebe auch in ... In Afghanistan lebe sein Vater, der demnächst nach Amerika zu seiner dort lebenden Schwester auswandern wolle. Er habe Kontakt zu seinem kranken Vater, den er 2015 nach seinem Herzinfarkt alleine für ca. zehn Tage in Afghanistan besucht habe. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Exfrau und den Kindern für etwa vier Wochen zu Besuch in Afghanistan gewesen. Sein Heimatland habe er 1998 verlassen. Hinsichtlich des Tatablaufs schilderte er im Wesentlichen seine Einlassung zum Tatgeschehen wie im amtsgerichtlichen Verfahren. Er plane, mit seiner neuen Partnerin eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, in der die Kinder eigene Zimmer hätten. Eine Ausweisung wäre für ihn dramatisch, da er weder das Land noch die Kultur kenne und keine Familie dort habe. Zudem herrsche in seinem Heimatland Krieg. Für ihn sei es in der Heimat besonders gefährlich, weil er nicht gläubig sei. Der Stellungnahme war ein Arbeitszeugnis bzgl. eines am ... Dezember 2016 aus betrieblichen Gründen endenden Arbeitsverhältnisses seit 5. Februar 2016 vom 5. Dezember 2016 beigefügt (Bl. 420 Ausländerakte).

Die damalige Ehefrau äußerte sich am ... Mai 2017 bei einer Vorsprache und trug im Wesentlichen vor, dass der Kläger seit der Trennung keinen Kontakt zu den Kindern gesucht habe. Während der begleiteten Umgänge habe er die Kinder vernachlässigt. Die Kinder hätten von sich aus nicht zum Kläger gewollt. Unterhalt habe er noch nie gezahlt. Seit der Kläger in Haft sei, hätten die Kinder kein Interesse an ihm, sie wollten nicht zu ihm und seien eigentlich froh, dass er in Haft sei. Wenn der Kläger entlassen werde, werde sie ein Kontaktverbot beantragen. Ihr Ex-Mann habe eine große Familie in Afghanistan. Diese hätte dort auch ein Geschäft. Sie lebten in ... und in Sicherheit. Sie habe selbst Kontakt dorthin, weil der Kläger ihr Cousin sei. Ihr Onkel und ihre Tante lebten dort und würden sich auch um den Kläger kümmern. Der Vater würde sich sogar sehr freuen, seinen Sohn bei sich zu haben. Der Kläger habe sie, seit er nach Deutschland gekommen sei, verprügelt. Es habe immer wieder ein Kontaktverbot gegeben, aber der Kläger habe die Familie so manipuliert, dass er immer wieder habe kommen können. Sie wolle, dass der Kläger ausgewiesen werde (Bl. 425 Ausländerakte).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ergänzte der Kläger seine Stellungnahme. Die Straftat habe er in einer Extremsituation begangen, er habe überreagiert, und es tue ihm sehr leid. Weiter legte der Kläger ein Danksagungsschreiben des Amts für Wohnen und Migration vom ... September 2016 für den Einsatz des Klägers als Schichtleiter von Februar 2016 bis zum September 2016 des ... in einer Flüchtlingsunterkunft vor (Bl. ... f. Ausländerakte).

Am ... Juni 2017 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Im Beschluss vom 2. Mai 2017 wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten dahingehend geregelt, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden und festgestellt, dass die geschiedene Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,8901 Entgeltpunkten erlangt habe, der Kläger einen Anteil von 2,9969 Entgeltpunkten. Der Antrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wurde abgelehnt, da der Kläger abgestritten habe, schwarz gearbeitet und Mieteinnahmen aus Afghanistan zu haben. Ein Nachweis liege nicht vor (Bl. ... Scheidungsakte).

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Bl. ... ff. Ausländerakte) trugen die Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigte, u.a. zur Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom ... Mai 2017 vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger eine große Familie in Afghanistan habe. Der Vater des Klägers sei Rentner und sehr krank. Die Mutter des Klägers sei schon lange verstorben, als der Kläger elf Jahre alt gewesen sei. Die Stiefmutter habe selbst vier Kinder und werde sich wohl kaum um den Kläger kümmern können oder wollen. Der Vater habe kein Geschäft und nicht ausreichend Geld, um die zur Behandlung seiner Zuckerkrankheit erforderlichen Medikamente kaufen zu können. Er werde selbst vielmehr von der in Amerika lebenden Schwester des Klägers finanziell unterstützt. Der Kläger habe gehofft, nach der nunmehr erfolgten Scheidung nach der Haft mit seiner neuen Lebensgefährtin und regelmäßigen Kontakten zu seinen Kindern weiter in Deutschland leben zu können. Die geschiedene Ehefrau versuche jedoch offenbar, den Kläger permanent in ein schlechtes Licht zu rücken und seine Abschiebung nach Afghanistan zu erreichen. Die Darstellung der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des Umgangs des Klägers mit seinen Kindern sei unzutreffend. Hierzu werde auf die Feststellungen des Landgerichts München I verwiesen, wonach der Kläger ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe und diese auch an ihm hängen würden. Der Kläger habe – anders als vorgetragen – nach der Trennung sehr wohl regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Aufgrund des positiven Berichts der damaligen Umgangspflegerin Frau A. habe das Amtsgericht München mit Beschluss vom 12. Januar 2017 die befristete Umgangspflegschaft aufgehoben. Beim Kläger könne sehr wohl von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die neue Lebensgefährtin des Klägers werde ihn nach seiner Entlassung unterstützen. Die Kinder seien auf den Kontakt zum Kläger angewiesen. Der Kläger habe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse.

Die Justizvollzugsanstalt ... teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 mit, dass der Kläger am ... April 2017 in die dortige Justizvollzugsanstalt verlegt worden sei und legte eine Liste über Besuche für den Zeitraum vom ... Mai 2017 bis zum ... Juli 2017 vor. Er werde als problemloser Gefangener beschrieben und sei disziplinarisch noch nicht in Erscheinung getreten. Der psychologische Dienst habe dem Kläger eine Bewerbung für die nächste Gewalt-Präventions-Gruppe empfohlen, zu der der Kläger sich beim Indikationsgespräch „gerade noch ausreichend motiviert“ gezeigt habe, um auf die Bewerberliste aufgenommen zu werden (Bl. ... ff., ... Ausländerakte). Eine erneute Überprüfung der Motivation werde im Rahmen der Auswahlgespräche voraussichtlich im Frühjahr 2018 stattfinden. Der Kläger versuche, über das Jugendamt Kontakt zu seinen Kindern herzustellen. Laut Jugendamt sei in dem Fall eine Umgangsbegleitung unumgänglich, die jedoch der Kläger beim Familiengericht beantragen müsse. Der Kläger erhalte regelmäßig Besuch von seinem Bruder, seinem Onkel und Freunden.

Das Kriminalfachdezernat München erteilte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 Auskunft nach dem Polizeiaufgabengesetz (Bl. ... f. Ausländerakte). Die Vorgangsverwaltung enthält für den Zeitraum vom 30. Oktober 2004 bis zum 7. Juni 2015 zehn Einträge und drei Meldungen über gerichtliche Kontaktverbote.

Mit Bescheid vom 11. August 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnend mit der Ausreise unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf fünf Jahre, im Übrigen auf sieben Jahre ab Ausreise (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach erfülltem Strafanspruch nach Afghanistan an (Nr. 3).

Die Beklagte begründete die Ausweisung im Wesentlichen damit, dass beim Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, an der auch die erstmalige Inhaftierung nichts ändere. Der Kläger sei in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzung angezeigt worden. Man sehe auch nach Haftentlassung die Gefahr, dass der Kläger sich aus Gründen der Familienehre oder aufgrund verletzten Stolzes zu ähnlichen Taten werde hinreißen lassen. Der Kläger habe sich gleichgültig gegenüber dem Leben und der Gesundheit der Geschädigten gezeigt und sei aggressiv vorgegangen. Auch in der Berufungsverhandlung habe der Kläger seine Taten letztendlich nicht eingeräumt und sich auch nicht bei seinen Opfern entschuldigt. Der Kläger übernehme nach wie vor keine Verantwortung für seine Taten, was auch seine Äußerung im Schreiben vom 21. April 2017 belege, wonach er nach wie vor in Panik gehandelt haben wolle, ohne jedoch erklären zu können, weshalb er sich trotz Kontaktverbots überhaupt dort aufgehalten und seine damalige Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten geschlagen und bedroht habe. Der Kläger habe enorme Gewalt eingesetzt und eine ihm unterlegene Frau geschlagen. Die vom Kläger verübten Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Bei der Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse, das besonders schwer sei (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a AufenthG), trotz des ebenfalls besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses aufgrund der Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und wegen des Umgangsrechts mit seinen deutschen Kindern (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Bei der Abwägung spielten neben spezialauch generalpräventive Aspekte eine Rolle. Es werde berücksichtigt, dass der Kläger seit 13 Jahren hier lebe, allerdings seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert habe. Der Vater in der Heimat sei krank. Auch wenn man auf die maßgebliche Sicht der Kinder abstelle, seien diese vorliegend zu ihrem Wohl nicht auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit angewiesen. Man gehe vorliegend durchaus von einer verfestigten Vater-Kind-Beziehung zu den drei Kindern aus, auch wenn der Kläger sie nach der Trennung am 30. September 2014 in den beiden Jahren vor seiner Inhaftierung für längere Zeit nur begleitet und nur am Wochenende habe sehen dürfen. Gleichwohl sei das Wohl der Kinder durch den zeitlich begrenzten Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland nicht so schwer beeinträchtigt, da die Kinder an einen nur eingeschränkten Kontakt gewöhnt seien, insbesondere seit der Inhaftierung. Der Kläger könne mittels moderner Kommunikationsmittel auch von Afghanistan aus am Leben seiner Kinder teilnehmen. Auch für den Kläger stelle die Rückkehr eine Härte dar; letztlich müsse ihm aber zugemutet werden, sich in Afghanistan auch allein wieder zurechtzufinden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Bindung zu den Kindern werde durch die Befristung der Ausweisung Rechnung getragen und auf die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen hingewiesen. Der Schutz der Bevölkerung mache es unumgänglich, den Aufenthalt des Klägers zu beenden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 5. September 2017, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, ließ der Kläger unter Ankündigung einer gesonderten Klagebegründung Klage erheben und beantragen,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Erwiderung vom 9. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. November 2017 nahm das Sozialreferat der Beklagten Stellung gegenüber dem Amtsgericht München im Verfahren wegen elterlicher Sorge (nach Gesprächen mit der geschiedenen Ehefrau, der Therapeutin der Tochter M., dem Therapeuten des Sohnes D., mit der geschiedenen Ehefrau und den Kindern gemeinsam, mit den Eltern der geschiedenen Ehefrau, dem Mitarbeiter des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt und mit der für die Kinder M. und E. zuständigen Mitarbeiterin der ... im Zeitraum vom ... September 2017 bis zum ... Oktober 2017) ausführlich Stellung und empfahl, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen und den Kläger vom Umgang auszuschließen, da die therapeutischen und pädagogischen Fördermaßnahmen der Kinder noch über Jahre hinweg notwendig sein würden und der Kläger bereits vor seinem Gefängnisaufenthalt kaum bis gar nicht zur Beantragung und/oder Mitwirkung der dringend erforderlichen Jugendhilfe/therapeutischen Maßnahmen zu bewegen gewesen sei. „Dass ein Umgang der Kinder M., D. und E. mit dem Kläger den Kindern für eine unbeschwerte, kind- und altersgerechte Entwicklung zuträglich wäre“, könne nicht festgestellt werden. Beim Kläger sei keine Einsicht in Bezug auf sein übergriffiges und gewalttätiges Verhalten, weder gegenüber seiner geschiedenen Frau noch gegenüber seinen Kindern, festzustellen. Der Kläger erkenne weder die Bedürfnisse noch den notwendigen Bedarf seiner Kinder, noch habe er sich jemals damit auseinandergesetzt oder um Einsicht bemüht. Vielmehr hinterlasse er den Eindruck, allein seine Bedürfnisse und Ansprüche wahrzunehmen und durchsetzen zu wollen. Unliebsame Realitäten würden ignoriert. Da auch seitens der Großeltern mütterlicherseits, ihrerseits Onkel und Tante des Klägers, nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einen Lern- oder Veränderungsprozess beim Kläger bewirken könnten/wollten, sehe die Bezirkssozialarbeit weder kurz- noch langfristig einen Umgang oder auch nur eine Form des Beziehungsaufbaus der Kinder zum Vater als bewerkstelligbar an. Die Möglichkeiten der Jugendhilfe und des Kinderschutzes seien auf den Umgang der Kinder mit dem Kindsvater nicht mehr anwendbar und hätten auch in der Vergangenheit nicht verhindern können, dass die Mutter der Kinder und die Kinder durch die Gewalt des Klägers massiv traumatisiert worden seien (AG München 563 F 11445/17 – elterliche Sorgeakte).

Mit Schriftsatz vom 24. November 2017 wurde die Klage begründet und u.a. auf die vom Kläger im Anhörungsverfahren abgegebene Erklärung vom 21. April 2017 verwiesen. Zur von der geschiedenen Ehefrau des Klägers abgegebenen Erklärung vom 9. Mai 2017 wurde inhaltlich wie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Bl. 451 ff. Ausländerakte) Stellung genommen.

Der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2017 im Verfahren um die elterliche Sorge bestellte Verfahrensbeistand gab mit Schreiben vom 15. Januar 2018 nach Gesprächen mit dem Kläger, der geschiedenen Ehefrau und den Kindern am 28. Dezember 2017 bzw. am 2. Januar 2018 gegenüber dem Gericht u.a. die Einschätzung ab, dass in den Gesprächen mit den Kindern deutlich geworden sei, dass diese sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befänden. Die Gefühle zum Kläger seien einerseits teilweise negativ geprägt, wobei aber auch deutliche Sehnsucht nach Kontakt mit dem Kläger spürbar sei. Die Kinder hätten nicht nur negative Erlebnisse mit dem Kläger gehabt (Bl. 25 ff elterliche Sorgeakte).

Das Sozialreferat der Beklagten nahm mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2018 ergänzend zum Vorschlag des Klägers, vorübergehend eine Vollmachtlösung zu wählen, ablehnend Stellung und führte u.a. aus, dass der Kläger keine Einsicht in sein vor allem gegenüber der Mutter gewalttätiges Verhalten zeige und nicht erkenne, wie sehr er damit die Entwicklung seiner Kinder gefährdet, in der Vergangenheit etliche Jugendhilfemaßnahmen nicht oder nur erschwert ermöglicht und in den Prozessen nicht mitgewirkt habe. Die begleiteten Umgänge hätten den Kläger gerade nicht in die Lage versetzt, danach Umgänge selbst zu gestalten; vielmehr habe er sie wie eine Dienstleistung in Anspruch genommen und nicht an seinem eigenen Verhalten gearbeitet. Der Wunsch der Kinder, einen Vater zu haben und Zeit mit diesem zu verbringen, entspreche einem Grundbedürfnis. Der Wunsch sei allerdings auch nach Aussagen der Kinder an viele „Bedingungen und Wünsche“ geknüpft, die der Kläger nicht erfülle. Man beantrage nach wie vor, der Mutter das alleinige Sorgerecht für alle Kinder zu übertragen und den Kläger vom Umgang auszuschließen (Bl. 31 f. elterliche Sorgeakte).

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 übertrug das Amtsgericht München die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Klägers der Mutter. Eine Regelung über Vollmachten der Mutter als weniger einschneidende Maßnahmen entspreche nicht dem Kindeswohl, da der Kläger bereits angekündigt habe, diese zu widerrufen, sobald er aus der Haft entlassen sei. Diese Äußerung zeige, dass der Widerruf durch den Kläger nicht am Kindeswohl orientiert sei, sondern schnellstmöglich eine Rechtsposition wiederhergestellt werden solle, sobald die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten durch die Haftentlassung wieder gegeben seien.

Mit Schreiben vom 18. März 2018 äußerte sich die Justizvollzugsanstalt positiv hinsichtlich des Verhaltens des Klägers. Er nehme seit 1. März 2018 an der Gewalt-Präventionsgruppe teil, die bis Ende Juni 2018 stattfinde. Er bleibe unter seinen Landsleuten. Aus der übermittelten Besuchsliste für den Zeitraum vom 4. Mai 2017 bis zum 18. März 2018 ergibt sich, dass die Lebensgefährtin L. den Kläger nur einmal im Mai 2017 in der Haftanstalt besucht hat. Ausweislich der Liste über die telefonischen Kontakte besteht Telefonkontakt zu G. Z. S. in ... In einem Telefonat teilte die Richterin am Amtsgericht A. der Berichterstatterin am 26. März 2018 mit, dass der Kläger seinen Antrag auf Ausübung des Umgangsrechts zurückgenommen habe.

Seit dem 1. Januar 2005 war der Kläger – wie sich aus seinem Rentenversicherungsverlauf vom 25. Februar 2016 (Bl. ... Scheidungsakte, Sonderheft Versorgungsausgleich) – wie folgt versicherungspflichtig erwerbstätig: einen Monat im Jahr 2007, vier Monate im Jahr 2008, einen Monat im Jahr 2009, fast zehn Monate im Jahr 2010, ca. sieben Monate im Jahr 2012, fast neun Monate im Jahr 2013, fast zwölf Monate im Jahr 2014 und zwei Monate im Jahr 2015.

Die mündliche Verhandlung fand am 27. März 2018 statt. Das Gericht lehnte einen Beweisantrag des Klägers ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts München, Familiengericht (Az. 563 F 2866/15 und 563 F 11445/17) sowie der Staatsanwaltschaft München I (Az. 822 Ls 259 Js 123528/15).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

I.

Der Bescheid der Beklagten ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlich begründeten Bescheid und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Darüber hinaus gilt folgendes:

Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am ... März 2018 zu überprüfen. Die am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I. S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht somit in vollem Umfang überprüfbar.

Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Ausweisung des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs rechtmäßig, weil der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (1.) und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib überwiegt (2.).

1. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil von ihm nach wie vor die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2018 gewonnen hat, liegt beim Kläger nach wie vor – trotz der Geständnisfiktion im strafrechtlichen Berufungsverfahren und der – soweit ersichtlich erstmaligen Einräumung der Taten, mit Ausnahme der Bedrohung am 4. Juni 2018, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – keine Einsicht in seine Taten vor.

Hierfür spricht zum einen seine Schilderung der Taten im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 21. April 2017, die die Klägerbevollmächtigte in ihrer Klagebegründung vom 24. November 2017 ausdrücklich in Bezug nimmt. Seine Schilderung der Geschehnisse, die zu seiner Verurteilung geführt haben, belegt für das Gericht nachdrücklich, dass der Kläger nach wie vor keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt und sie zudem bagatellisiert, indem er z.B. in der mündlichen Verhandlung ausführt, er habe seine geschiedene Frau nicht so geschlagen, dass er sie ernsthaft verletzt hätte. Gegenüber der Mitarbeiterin des Sozialreferats der Beklagen hat der Kläger am 4. Oktober 2017 die Angelegenheit noch so geschildert, dass er im ersten Verfahren die Schuld für seinen Mitangeklagten auf sich habe nehmen wollen, und man ihm im zweiten Verfahren dann nicht mehr geglaubt habe. Von einer Tataufarbeitung kann nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Die Einräumung der Taten in der mündlichen Verhandlung hält das Gericht für ein rein taktisches Manöver und nicht mehr als ein Lippenbekenntnis. Außerdem hat der Kläger sich nach wie vor nicht bei seinen Opfern entschuldigt.

Unabhängig davon demonstriert der Kläger bereits seit kurz nach seiner Einreise im Jahr 2004, dass er die körperliche Unversehrtheit seiner geschiedenen Ehefrau und auch anderer gering achtet. So haben ausweislich der Zeugenaussage der früheren Polizeibeamtin M. im amtsgerichtlichen Strafverfahren vielfach Einsätze wegen häuslicher Gewalt beim Kläger stattgefunden. Dies deckt sich auch mit den Auskünften aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei, wonach seit dem 30. Oktober 2004 polizeiliche Verfahren gegen den Kläger aktenkundig wurden, ebenso wie mit den Angaben der Katholischen Jugendfürsorge im Rahmen der ambulanten Erziehungshilfen, dass es in den vergangenen Jahren mehrere Polizeimeldungen zur häuslichen Gewalt gegeben habe und den Angaben zur Vorgeschichte in der Stellungnahme des Sozialreferats vom 10. November 2017. Auch wenn es diesbezüglich nicht früher zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist, ist das Gericht nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger ein Gewaltproblem gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau hat. Weshalb der Abschluss des Scheidungsverfahrens hieran etwas ändern sollte, wie von der Klägerbevollmächtigten angedeutet, erschließt sich dem Gericht nicht: Auch sonstige gerichtliche Anordnungen – wie beispielsweise das Kontaktverbot vom Februar 2015 – haben dem Kläger gegenüber keine derartige Autorität entfaltet, dass er sich daran gehalten hätte.

Auch die gerade erst stattgefundene Aufnahme des Klägers in die Gewalt-Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. Angesichts des Umstands, dass der Kläger die Gruppe erst seit knapp vier Wochen besucht, und unter Berücksichtigung der Dauer der vom Kläger ausgeübten häuslichen Gewalt liegt dies auf der Hand. Unabhängig davon, ändern auch die Therapiebestrebungen des Klägers nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt noch nicht ansatzweise eine abgeschlossene Therapie vor, die jedoch Voraussetzung für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 17; B.v. 26.11.2015 – 10 ZB 14.1800 – juris Rn. 7 m. w. N.; VG München, Urt. v. 21.4.2016 – M 12 K 16.649 – juris Rn. 41, jeweils in Bezug auf Drogenbzw. Sexualtherapie). Das Gericht wendet diese Grundsätze auch in den Fällen, in denen – wie vorliegend – eine unbearbeitete Gewaltproblematik vorliegt, an, weil kein Grund ersichtlich ist, warum bei einer manifest gewordenen Gewaltproblematik anders als in den Suchtfällen schon vor Abschluss einer Therapie vom Entfallen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden sollte.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehren wird. Die neue Lebensgefährtin, auf die der Kläger seine Hoffnungen sowohl im Anhörungs- als auch noch im Klageverfahren gesetzt hat, hat den Kontakt offenbar ganz abgebrochen; der einzige Besuch fand im Mai 2017, Telefonate fanden überhaupt nicht statt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach ihrem einmaligen Besuch in der Haftanstalt nichts mehr von ihr gehört zu haben. Somit ist eher damit zu rechnen, dass der Kläger in sein bisheriges Umfeld zurückkehren wird, das ihn auch bislang zumindest nicht von seinen Rechtsverstößen abgehalten hat. Es ist diesbezüglich eher zu erwarten, dass er von seinem sozialen Empfangsraum in seiner frauenfeindlichen Haltung sogar noch bestärkt werden wird: Sein Schwager war sein Mittäter, seine Schwiegereltern haben den Kontakt zur eigenen Tochter abgebrochen, den Kontakt zum Kläger als Täter aber gesucht und freuen sich ausdrücklich, wenn sie den Kläger nach seiner Haftentlassung wieder bei sich begrüßen können.

Ausweislich der Stellungnahme des Sozialreferats der Beklagten vom 10. November 2017 im Sorgerechtsverfahren hat die Familie der geschiedenen Ehefrau den Kontakt zu ihr komplett abgebrochen, während die Eltern der geschiedenen Ehefrau den Kläger nach der Haftentlassung gerne bei sich daheim begrüßen wollen. Zu ihrer Tochter hingegen wollten sie keinen Kontakt, weil diese mit einem Europäer unverheiratet zusammen lebe. Wenn man einen neuen afghanischen Ehemann, der sie mit den drei Kindern nehme, für die Tochter gefunden habe, werde man wieder Kontakt zur Tochter aufnehmen. Dass zwei Brüder der Klägerin unverheiratet mit Europäerinnen zusammen lebten, wurde nicht als Widerspruch gesehen. Dies zeigt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein bisheriges Umfeld statt mit Kritik eher mit Bestärkung für sein Verhalten wird rechnen können. Ein Schwager, der Bruder seiner geschiedenen Ehefrau war zudem Mittäter der Straftat am 4. Juni 2015. Der zu erwartende Empfangsraum des Klägers wird somit aller Voraussicht nach nicht in positivem Sinn auf den Kläger einwirken.

Vor dem dargestellten Hintergrund sieht das Gericht eine vom Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch die Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit seiner geschiedenen Ehefrau und deren Lebensgefährten.

2. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt.

a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, was vorliegend der Fall ist.

Darüber hinaus wiegt das Ausweisungsinteresse vorliegend auch deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besonders schwer, weil der Kläger wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, die mit Gewalt begangen worden ist.

Dem steht ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und ein weiteres normiertes schwer wiegendes Bleibeinteresse, weil die Belange bzw. das Wohl von drei Kindern zu berücksichtigen sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Aus seiner Beziehung zu den Kindern kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts kein normiertes besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ableiten, weil er weder mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt noch unmittelbar vor seiner Inhaftierung gelebt hat, kein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen besitzt und auch kein Umgangsrecht ausübt. Hierauf hat der Kläger ausdrücklich – jedenfalls bis zu seiner Haftentlassung – verzichtet. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers auch diesbezüglich von einem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse ausginge, würde dies am Ergebnis der Abwägung nichts ändern.

b) Bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG überwiegt unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise das private Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisungsentscheidung erweist sich auch mit Blick auf die Anforderungen des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG als verhältnismäßig, auch unter Beachtung des hohen Gewichts der Beziehung zu mehreren minderjährigen Kindern.

Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprach bei dieser Abwägung, dass der Kläger bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet lebt, zwei minderjährige ledige deutsche Kinder und ein weiteres minderjähriges lediges Kind hat, ein Großteil seiner Familie im Bundesgebiet lebt und er sich in der jetzigen Strafhaft bisher beanstandungsfrei führt und dort arbeitet. Für die Ausreise sprechen die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten. Die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte sind gemeinsam mit den generalpräventiven Gründen jedoch so gewichtig, dass die von der Beklagten vorgenommene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte hat die privaten Belange des Klägers zutreffend dargestellt und mit sehr ausführlicher Begründung, der sich das Gericht anschließt, gegen die für die Ausreise sprechenden Gründe abgewogen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 40).

aa) Aufgrund der Schwere der Straftaten insbesondere im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter und das hierbei gezeigte Frauenbzw. Familienbild gilt dies selbst dann, wenn man ein inniges Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern vor der Inhaftierung sowie auch weiter unterstellt, dass er sich vor der Inhaftierung um die Kinder gekümmert hat. Selbst wenn man zusätzlich das sogar verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Kinder - aus deren Sicht - einbezieht, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, hält das Gericht die Ausweisung für verhältnismäßig.

Zwar drängt insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Tatsache, dass eine Vater-Kind-Beziehung nur in Deutschland gelebt werden kann, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Außerdem ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen, und für ein sehr kleines Kind haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris). Andererseits folgt weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Ausweisungsverbot, wenn der Ausgewiesene ein deutsches Kind hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11; EGMR v. 14.3.2015 - 37074/13; EGMR v. 7.10.2014 - 15069/08; EGMR v. 19.3.2013 - 45971/08 - jeweils juris).

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Ausweisung nach Auffassung des Gerichts auch unter Beachtung des hohen Gewichts und aus dem Blickwinkel der Kinder verhältnismäßig. Einwanderungspolitische Belange spielen für die vorliegende Ausweisung keine Rolle; bei der Aufenthaltsbeendigung handelt es sich um die Folge der massiven Straffälligkeit des Klägers.

Die vom Kläger verübten Straftaten wiegen schwer. Der Kläger hat in seinen Straftaten eine enorme Gewaltbereitschaft demonstriert und nicht davor zurückgeschreckt, seine ihm körperlich unterlegene damalige Ehefrau mehrfach zu schlagen, sogar als sie schon am Boden lag, und ihr dadurch Verletzungen zuzufügen (Tat vom 1. Februar 2015). Bei der Tat am 4. Juni 2015 trat der Kläger gleich zwei Türen ein und trat und schlug auch hier auf den Geschädigten M. ein, als dieser verbal schlichten wollte. Seine damalige Ehefrau trat und schlug er ebenfalls. Selbst als der Geschädigte M. sich in Todesangst in ein Gebüsch geflüchtet hatte, ließ der Kläger in seiner Aggression nicht von seinem Tun ab, sondern folgte ihm, um ihn weiter zusammen mit dem Mittäter mit Händen und Füßen zu traktieren. Der Geschädigte M. erlitt aufgrund der durch den Kläger und dessen Mittäter erfolgten Behandlung einen Bruch eines Rippenknorpels, zahlreiche Hämatome und wochenlange Schmerzen. Die Tat am 4. Juni 2015 stellt einen extremen Gewaltexzess dar.

Die körperlichen Gewalttaten begleitete der Kläger sowohl am 1. Februar 2015 als auch am 4. Juni 2015 jeweils mit Todesdrohungen gegen seine damalige Ehefrau („ihr Blut liege in seinen Händen“) und auch gegen den Geschädigten M. Dass die Betroffenen diese Drohungen ernst nahmen und nehmen, ist bei der zu Tage getretenen Aggression mehr als nachvollziehbar.

Doch selbst nach den dramatischen Geschehnissen am 4. Juni 2015 ließ der Kläger nicht von der damaligen Ehefrau ab, sondern rief sie am 7. Juni 2015 an und drohte ihr, er werde sie erschießen. Das am 9. Februar 2015 verhängte Kontaktverbot interessierte den Kläger hierbei augenscheinlich nicht im Mindesten. Die Bedrohung am 7. Juni 2015 entkräftet auch die Erklärung des Klägers, dass er sich am 4. Juni 2015 in einer „Extremsituation“ befunden habe, denn er hatte sich offenbar selbst nach einem Polizeieinsatz und drei Tagen Abstand zur Tat immer noch nicht beruhigt.

Das in den Taten zu Tage getretene Frauenbild kann nicht akzeptiert werden. Die verübten Gewalttaten und Drohungen stellen nach Auffassung des Gerichts schwere Straftaten dar und rechtfertigen daher in diesem Fall selbst dann die Ausweisung, wenn man unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehung zu Gunsten des Klägers sogar zu Grunde legt, dass die Kinder zu ihrem Wohl tatsächlich auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kläger angewiesen sind.

Auf den mit unbedingtem Beweisantrag gestellten Vortrag, dass der Kläger ein außerordentlich gutes und inniges Verhältnis zu seinen Kindern bis zu seiner Inhaftierung hatte und dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt sehr um seine Kinder gekümmert und gesorgt hat, kommt es daher auch nicht entscheidungserheblich an.

bb) Auch wenn es letztlich nicht entscheidungserheblich ist, weist das Gericht dennoch darauf hin, dass die Kinder zur Überzeugung des Gerichts zu ihrem Wohl nicht auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit zum Kläger angewiesen sind.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt zu seinen Kindern und keine Ahnung zu haben, welche Schule seine Kinder besuchen. Unrichtig gab er an, alle Kinder besuchten die Grundschule. Richtig ist hingegen, dass die älteste Tochter bereits die 5. Klasse einer Mittelschule besucht und das jüngste Kind noch den Kindergarten. In welchen Therapien sich seine Kinder befinden, wusste der Kläger auch nicht. Besuche der Kinder in der Haftanstalt haben nicht stattgefunden, auch keine Telefonate. Ausweislich der Stellungnahme der Mitarbeiterin des Sozialreferats der Beklagten schreibt der Kläger seinen Kindern auch nicht. Unter diesen Umständen sieht das Gericht schon keine Beziehung, die von einer geistigen und emotionalen Verbundenheit geprägt ist.

Auch die Mitarbeiterin des Sozialreferats kommt in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2017 zum Ergebnis, dass der Kläger zum Wohl der Kinder eher vom Umgang auszuschließen sei. Die Möglichkeiten der Jugendhilfe und des Kinderschutzes seien auf den Umgang der Kinder mit dem Kläger nicht mehr anwendbar und hätten auch in der Vergangenheit nicht verhindern können, dass die Mutter der Kinder und die Kinder durch die Gewalt des Klägers massiv traumatisiert worden seien. Das jüngste Kind habe seine Geschwister gefragt, als nach dem Kläger gefragt wurde, ob „er den auch kennt“, und ob er auch von ihm geschlagen worden sei. Des Weiteren habe es wissen wollen, ob die Geschwister ihn beschützen würden, wenn der Kläger wieder komme, was diese bejahten und ihm sagten, dass er noch schneller laufen lernen müsse. Die Tochter M. wollte keinesfalls beim Kläger übernachten. Bei den beiden Treffen ohne die Umgangspflegerin habe ihr Onkel sie geschlagen, und der Kläger habe am Spielplatz probiert, sie zu schlagen. Sie habe mit ihrem Bruder jedoch „trainiert“ und sei weggelaufen. Wenn es sein müsse, wäre sie zu einem Treffen auf einem Spielplatz bereit; lieber wäre ihr aber, wenn die Polizei dabei wäre. Sie wolle auf keinen Fall mit ihrem Vater allein sein. Der Therapeut des Sohnes D. sehe im bisherigen Behandlungsverlauf Hinweise auf eine traumatisch erlebte Gewalt durch den Kläger. D. bezeichne den Lebensgefährten der Klägerin als „Papa“ und habe betont, dass er jetzt sehr, sehr schnell laufen könne und der Kläger ihn somit nicht mehr schlagen könne, wenn er ihn wieder sehe.

Der Mitarbeiterin des Sozialreferats erklärte der Kläger auf die Frage, warum er seinen Kindern bisher nicht geschrieben habe, etwa zum Geburtstag, dass er nur 30,00 EUR Taschengeld erhalte und schließlich Raucher sei. Dass er monatlich durch Arbeit zusätzlich ca. 100,00 EUR erhält, ergänzte der Kläger erst auf Nachfrage.

Vor diesem Hintergrund spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass die Kinder nach Einschätzung der Umgangspflegerin im Zeitraum von April 2016 bis November 2016 die – soweit aus den Akten ersichtlich – jeweils einstündigen Umgänge freudig wahrnahmen. Die Schilderungen der Kinder über die Umgänge ohne die Umgangspflegerin relativieren deren Einschätzung erheblich.

Auch die Äußerung der Bereitschaft der Tochter M. gegenüber dem Verfahrenspfleger am 2. Januar 2018, den Papa gerne wiedersehen zu wollen, wurde sogleich dahingehend eingeschränkt, dass der Umgang nur zusammen mit der Umgangsbegleiterin erfolgen solle und der Kläger nur Deutsch sprechen dürfe. Die Tochter M. gab an, den Vater nicht zu vermissen, da er nie da gewesen sei. Der Sohn D. gab an, dass er Angst davor habe, den Kläger zu sehen. Mit der Umgangspflegerin sei der Umgang schön gewesen, als sie nicht mehr dabei gewesen sei, habe der Kläger die Kinder die ganze Zeit angeschrien. Er wolle den Kläger zwar sehen, aber nicht allein. Er habe in Bezug auf den Vater gemischte Gefühle. Er denke nicht an den Kläger, wenn er es tue, habe er manchmal Alpträume. Der Sohn E. hat in dem Gespräch mit dem Verfahrenspfleger den Lebensgefährten seiner Mutter als „Papa“ bezeichnet. Den Kläger wolle er nicht sehen, dieser sei nicht sein Vater. Allenfalls wolle er den Kläger in Gegenwart der Umgangspflegerin sehen.

Den Schluss, dass die Kinder bei dieser Sachlage zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit mit dem Kläger angewiesen sind, kann das Gericht – ohne dass es hierauf, wie gesagt, entscheidungserheblich ankommt – ebenso wenig wie die Mitarbeiterin des Sozialreferats ziehen.

c) Auch die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet führen zu keinem anderen Abwägungsergebnis: Soweit ersichtlich, ist dem Kläger eine wirtschaftliche Integration trotz seines langjährigen Aufenthalts zumindest nicht vollständig gelungen. Unterhalt für seine Kinder hat er nach Aktenlage nie gezahlt. Während des vierzehnjährigen Aufenthalts hat der Kläger nur ca. 46 Monate, also knapp vier Jahre, Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt; dass er darüber hinaus zusätzlich nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Dass der Kläger nach seinen Angaben im Verfahren der Alleinverdiener und Ernährer der Familie gewesen sein und zudem bis zur Trennung sogar 15.000 EUR angespart haben will, lässt sich im Übrigen nicht damit vereinbaren, dass seine geschiedene Ehefrau während der Ehezeit trotz der Geburt von drei Kindern ein Mehrfaches an Entgeltpunkten für die Rentenversicherung im Vergleich zum Kläger erarbeitet hat. Es spricht einiges dafür, dass der Kläger – wie von der geschiedenen Ehefrau im Scheidungsverfahren vorgetragen – „schwarz“ gearbeitet habe. Unabhängig hiervon, kann jedenfalls von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration nicht gesprochen werden.

Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt. Er hat in Afghanistan noch Verwandte, zumindest seinen Vater und seine Stiefmutter. Als Volljähriger ist der Kläger auch nicht mehr auf den Beistand seiner Eltern angewiesen; zum Entscheidungszeitpunkt ist der Kläger bereits 35 Jahre alt. Der Kläger ist gesund, daher ist es ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Verwandten eine neue Existenz aufbauen. Es wäre ihm sogar zuzumuten, sich ohne Kontaktperson zurechtzufinden.

d) Zusammenfassend kommt das Gericht Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wie die Beklagte zum Ergebnis, die Ausweisung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. z.B. BVerfG v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris) und dem Kläger eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten ist.

3. Die von der Beklagten verfügte Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre unter der Bedingung von Straffreiheit ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Über die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist hat die Beklagte gemäß der seit 1. August 2015 verbindlichen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 2 C 19.11 – juris Rn. 42). Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Die gewählten fünf Jahre sind angemessen. Ermessensfehler der Beklagten sind insofern nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG vor.

Auch die bei Nichterfüllung der Bedingung festgesetzte Frist von sieben Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier erweist sich die Befristung als ermessensfehlerfrei. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen vor.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/12/2015 00:00

Tenor I. Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juni 2015 insoweit zugelassen, als die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2014
published on 26/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 19/10/2016 00:00

Tenor Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2016 - 19 CS 16.1194 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.