Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 3 K 14.4113

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014, Az. ... wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zur Mittelschule ... für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 1472,85 EUR zu erstatten.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 angefallenen Kosten für seine Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zum Besuch der Mittelschule ...

Der Vater des Klägers stellte mit Schreiben vom ...04.2014, eingegangen am 16.04.2014 bei dem Beklagten, einen Antrag auf Kostenübernahme für die Schülerbeförderung des Klägers zwischen ... und ... für die Zeit, in der der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen war.

Der ... geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in ..., ... Die besondere Beförderung des Klägers wurde für die Monate Mai bis Juli 2014 erforderlich. Der Kläger leidet an einer spastischen Lähmung. Um ihm seine Fähigkeit zu laufen zu erhalten, wurde am ...04.2014 eine orthopädische Operation durchgeführt. Es handelte sich um eine Knochenoperation am linken Bein. Im ärztlichen Attest vom 15.04.2014 des Behandlungszentrums ... heißt es, dass der Kläger mit einem entsprechenden Leihrollstuhl mit Beinauflage am Schulunterricht teilnehmen könne, wobei für einen entsprechenden Schultransport zu sorgen sei. In der sozialmedizinischen Bescheinigung des Behandlungszentrums ... vom 17.04.2014 zur Vorlage beim zuständigen Jugendamt/Sozialamt zwecks Antrags auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 und § 54 SGB XII wird aus sozialmedizinischen Gründen ausdrücklich befürwortet, dass dem Kläger in der Schule ein Schulbegleiter zur Betreuung zur Verfügung gestellt würde. Laut ärztlichem Attest der Hausärztin vom 29.04.2014 müsse das Bein bis zur Abheilung und Konsolidierung des Knochens in Streckstellung gehalten werden und sei nicht belastbar. Aufgrund dieser zusätzlichen Behinderung wäre aus ärztlicher Sicht zum Schulbesuch ein Einzeltransport dringend erforderlich. Bis zu der besagten Operation fuhr der Kläger mit dem öffentlichen Linienbus von ... zur Mittelschule ...

Mit Bescheid vom 05.05.2014 lehnte der Beklagte die Mehrkosten für die Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug für den beantragten Zeitraum ab (Ziffer 1). Die Kosten für den Transport von ... zur Mittelschule ... mit einem privaten Kraftfahrzeug wurden gemäß Ziffer 2 des Bescheids jedoch für den beantragten Zeitraum zugesagt. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass eine Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 2 SchBefV bestünde und ein Anspruch des Klägers auf kostenlose Beförderung im Rahmen der Schülerbeförderung gegeben sei. Dem Attest vom 29.04.2014 wurde entnommen, dass sich der Kläger im Krankenstand befände und daher vom Schulbesuch befreit sei. Der Schulbesuch im streitgegenständlichen Zeitraum werde daher als freiwilliger Schulbesuch gesehen. Da die Eltern des Klägers dennoch einen Schulbesuch wünschten, habe der Beklagte dem Kläger angeboten, ihn aus Kulanz mit der Kleinbuslinie ... des Landkreises ... zu befördern. Aufgrund seines damaligen Gipsfußes, der nicht habe abgewinkelt werden können, habe das Transportunternehmen der Kleinbuslinie den Kläger jedoch nicht mitnehmen können. Da der Zeitraum, in dem der Kläger auf den Rollstuhl angewiesen sei, 2-3 Monate betrage, liege keine dauernde Behinderung vor, die einen Anspruch auf Beförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug auslöse. Bei einer kurzzeitigen Behinderung sei es Aufgabe der Erziehungsberechtigten, den Transport zu organisieren. Dafür sei das dem Vater des Klägers zur Verfügung stehende private Kraftfahrzeug die wirtschaftlichste Beförderungsart. Eine Erstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in Höhe von 10,00 € pro Schultag wurde zugesprochen. Der Einsatz des privaten Pkw sei auch im Sinne des § 3 Abs. 3 SchBefV zumutbar, da er nicht zu ganz unverhältnismäßigen, für die Eltern letztlich nicht tragbaren Belastungen führe.

Mit Schreiben vom ...05.2014, bei der Stadt ... eingegangen am 14.05.2014, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Hierbei wurde ein weiteres ärztliches Attest vom 13.05.2014 vorgelegt, in dem „die Notwendigkeit eines medizinisch fachgerechten Transports zur Schule“ bestätigt wurde. Hiernach sei eine Beförderung im Privat-Pkw aus ärztlicher Sicht für den Transport nicht geeignet, da es zu Beeinträchtigungen im komplizierten Heilungsverlauf kommen könnte. Im Sinn einer optimale Heilung und eines optimalen Operationserfolges sei aus hausärztlicher Sicht nur der Transport mit dem BRK sinnvoll. Des Weiteren teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Vater des Klägers eine tägliche Arbeitszeit von 5.00 bis 13:30 Uhr habe und legte hierzu eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 12.05.2014 vor. Der Mutter des Klägers sei es körperlich nicht möglich, ihren Sohn in ein Auto zu heben.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Der Schulbesuch des Klägers sei keine medizinische Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung der Eltern. Nachdem keine medizinischen Gründe für oder gegen den Besuch der Schule sprächen, könne es nicht im Belieben der Eltern stehen, den öffentlichen Kostenträgern den finanziellen Aufwand aufzubürden. Die Eltern hätten bei ihrer Entscheidung auch die Pflicht, die Kosten gering zu halten. Mit Schreiben vom 11.06.2014 leitete der Beklagte den Widerspruch des Klägers ans Landratsamt ... weiter.

Aus den am ...08.2914 vom Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt ... übersandten Rechnungen des BRK ergibt sich ein Betrag von 1472,85,- EUR der für die vom Roten Kreuz, Kreisverband ... durchgeführten Fahrten im Zeitraum vom 05.05.2014 bis zum 18.07.2014 entstanden ist. Der Fahrdienst des BRK wurde im vorgenannten Zeitraum nicht vom 29.04.2014 bis zum 02.05.2014, vom 01.06.2014 bis zum 11.06.2014 und vom 03.07.2014 bis zum 11.07.2014 in Anspruch genommen.

Das Landratsamt ... hat mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.08.2014, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass bereits keine Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 2 SchBefV bestehe. Die Nummer 2 des § 2 Abs. 2 SchBefV sei nicht einschlägig, da beim Kläger nicht von einer dauernden Behinderung auszugehen sei. Von dieser sei nur auszugehen, wenn die Behinderung mehr als sechs Monate andauere. Unter 1.2 des Widerspruchsbescheids wird sodann ausgeführt, der Schulverband erfülle seine Beförderungspflicht durch Abgabe einer Fahrkarte an den Kläger, mit der die öffentliche Linie kostenlos benutzt werden dürfe. Darüber hinaus habe der Beklagte während des Zeitraums der vorübergehenden Behinderung als freiwillige Leistung in Anlehnung an § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV die Bereitschaft erklärt, die Fahrtkosten mit dem privaten Pkw zu erstatten. Im Einzelfall könne der Sachaufwandsträger seine Beförderungspflicht auch dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbiete (§ 3 Abs. 3 SchBefV).

Eine Beförderung im Privat-Pkw sei auch zumutbar gewesen, was die Tatsache beweise, dass der Vater des Klägers diesen an verschiedenen Tagen mit seinem Pkw in die Schule gefahren habe. Angesichts dieser Tatsache wäre der temporäre Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs zur Beförderung vom Wohnort zur Schule und zurück unter Abwägung der vorgebrachten Belange und Einwände im Hinblick der gesundheitlichen Belastbarkeit als zumutbar erachtet worden. Außerdem sei die Fahrtstrecke mit ca. 10 km relativ kurz und unter geringem Zeitaufwand zu bewältigen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 2 Abs. 1 S. 3 SchKfrG i. v.m § 3 Abs. 2, 3 SchBefV sei der Beklagte gehalten gewesen, die Schulwegkosten auf die Wegstreckenentschädigung zu beschränken.

Mit Schriftsatz vom ...09.2014, per Fax bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage und stellte Klageantrag mit Schriftsatz vom ...10.2014. Sein zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 gestellter Antrag lautete wie folgt:

Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014, Az. ... wird aufgehoben und dem Kläger werden antragsgemäß die Mehrkosten für die Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug für den Zeitraum, in welchem der Sohn ... auf den Rollstuhl angewiesen war, erstattet.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom ...10.2014 und ...01.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Schule hätte besuchen können und der Schulweg im streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgrund der ärztlichen Aussagen nur im Wege eines Einzeltransports zu gewährleisten gewesen wäre. Ein fachgerechter Transport des Klägers, sitzend im Rollstuhl, wäre weder im Schulbus noch im Privat- Pkw möglich gewesen. Die Auffassung des Beklagten, dass ein Transport im eigenen Pkw möglich sei, sei nicht nachvollziehbar und würde auch durch das vorgelegte Attest der Klinik ... widerlegt werden. Das operierte Bein habe nicht belastet werden und wenn möglich immer gestreckt bleiben sollen. Nur so wäre eine optimale Heilung und Versorgung gewährleistet gewesen. Die Klinik ... habe den Schulbesuch ausdrücklich befürwortet und davon ausgehend, dass der Beklagte keine Kosten für einen Privatlehrer übernommen hätte, sei der Ratschlag des Beklagten, der Kläger hätte zuhause bleiben sollen, um seine Krankheit auszukurieren, verwunderlich. Es werde zugegeben, dass der Kläger seinen Sohn im Zeitraum vom 03.07. bis zum 11.07.2014, also an 7 Tagen im eigenen Pkw zur Schule gefahren habe; allerdings im Bewusstsein, dass dies absolut gefährlich gewesen sei, da der Schüler beispielsweise nicht habe angeschnallt werden können. Dies sei nur deshalb erfolgt, weil der Vater des Klägers alles versucht habe, seinem Sohn die Unterrichtsteilnahme zu ermöglichen. Die Gefahr habe man nur auf sich genommen, weil der Beklagte die fachgerechten Beförderungskosten nicht zugesagt hätte. An den Tagen 29.04., 30.04. und 02.05.2014 sei der Schüler aufgrund der zuvor stattgefundenen Operation und stationären Behandlung vom 09.04. bis zum 25.04.2014 dagegen nicht in der Schule gewesen. Somit sei für diese Tage auch kein Transport erforderlich geworden. Im Zeitraum vom 02.06.- 06.06.2014 sei der Kläger zur Untersuchung in der Klinik ... gewesen und nicht in der Schule (ärztliches Attest vom 12.06.2014 des Behandlungszentrums ...). Aus den ärztlichen Attesten gehe auch hervor, dass der Schüler in der Schule eine spezielle Betreuung benötige, die auch gewährt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10.10.2014 legte der Beklagte die Behördenakten vor und beantragte

die Klage zurückzuweisen.

Er trug vor, dass der angefochtene Bescheid dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sei. Die Teilnahme des Schülers am Unterricht sei eine Ermessensentscheidung der Eltern gewesen. In den Schriftsätzen vom 26.11.2014 und 05.02.2015 wird auf die Schultage eingegangen, für die keine Kostenabrechnung durch das Rote Kreuz vorliegt. Die Behauptung des Klägers, dass er im Zeitraum vom 29.04. - 02.05.2014 nicht in der Schule gewesen sei, sei nachweislich falsch. Dies ergäbe sich aus einer Bestätigung der Schule vom 14.11.2014. Für den Zeitraum 02.06. - 06.06.2014 sei der Kläger von der Lehrerin versehentlich als anwesend geführt worden, da er ohne ärztliches Attest gefehlt habe. Des Weiteren führte der Beklagte aus, dass der Kläger nicht hätte zur Schule gehen müssen und es eine Ermessensentscheidung der Eltern gewesen sei, ihrem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen.

Auf gerichtliche Nachfrage vom 13.01.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am ...01.2016 mit, dass der Vater des Klägers in der Zeit vom 03.07. bis 11.07.2014 Urlaub gehabt und daher den Kläger mit dem Privat-Pkw in die Schule gefahren habe. Zu den Zeiten, in denen sich die Eltern am Arbeitsplatz befunden hätten, habe kein Fahrzeug zur Beförderung des Klägers zur Verfügung gestanden.

Die Streitsache wurde am 26.04.2016 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung und auf die Gerichts- und Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage, die sich gegen den richtigen Beklagten richtet, ist begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der durch die Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zur Mittelschule ... entstandenen Mehrkosten im Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 1472,85 EUR (§... 5 S. 1 VwGO).

Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit der richtige Beklagte bezüglich der geltend gemachten Schulwegbeförderungskosten (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2005, Az. 7 B 03.1392).

Gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443), ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist hier gemäß § 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SchBefV der beklagte Schulverband. Aufgabenträger ist bei Mittelschulen der Träger des Schulaufwands. Gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG tragen die zuständigen kommunalen Körperschaften den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind bei Mittelschulen die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG). Mit der Errichtung einer Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht wie hier ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden. Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 3 BaySchFG Träger des Schulaufwands für die in seinem Gebiet errichteten Mittelschulen (Verbandsschulen). Die Prüfung der Beförderungskosten richtet sich hier, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14.05.2014 (7 B 14.24, Rn. 27) festgestellt hat, auch unstreitig gegen den Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts und nicht gegen den Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (zum Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, s. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. L 8 SO 49/14 B ER).

Der Beklagte hat eine Beförderungspflicht des Klägers. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Die Voraussetzung der nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 SchBefV liegt vor.

Ebenso besteht der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an der Mittelschule ... Der Beklagte trägt vor, die Erkrankung des Klägers entbinde diesen von einem Schulbesuch, der eine Ermessensentscheidung der Eltern sei und als freiwillige Angelegenheit gegen einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung spräche. Der in § 2 SchBefV verwendete Begriff des Pflicht- und Wahlpflichtunterricht findet sich in Art. 45 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458). Er wird hierbei im Zusammenhang mit den für die einzelnen Schularten verbindlich festzulegenden Unterrichtsfächer genannt. Gemeint sind damit Unterrichtsvorgaben für die Schulen. Diese bestehen auch im Krankheitsfall von Schülern. Eine Erkrankung eines Schülers entbindet darüber hinaus auch nicht von der in Art. 35 BayEUG vorgegebenen Schulpflicht. Schulpflichtig ist nach Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayEUG, „wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat […]“. Eine Krankheit verhindert somit nur den Schulbesuch, berührt aber nicht die Schulpflicht an sich. Ebenso zeigt Art. 23 BayEUG, der eine eigene Regelung für Kranke darstellt, dass auch Kranke generell der Schulpflicht unterliegen. Wie § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchBefV deutlich macht, geht auch der Verordnungsgeber davon aus, dass die Beförderungspflicht des § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV abstrakt an das Bestehen eines Pflichtunterrichts und einer Schulpflicht anknüpft. Ein durch Krankheit nicht möglicher Schulbesuch berührt somit nicht die Frage eines bestehenden Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts.

Die Beförderungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (Nummer 1) oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert (Nummer 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 SchBefV erfüllt. Vor der vorübergehenden Behinderung des Klägers gewährte der Beklagte ihm stets durch Abgabe einer Fahrkarte die Benutzung der öffentlichen Linie. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung einer dauernden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 2 SchBefV vorliegt oder nicht, da Nummer 1 und Nummer 2 des § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV im Alternativverhältnis zueinander stehen und hier eine Beförderungspflicht bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SchBefV besteht.

Der Beklagte hatte hier seine Beförderungspflicht durch Einsatz des Krankentransports durch das Bayerische Rote Kreuz (BRK) zu erfüllen. Vorrangig erfüllen die Aufgabenträger - hier der Beklagte - ihre Beförderungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 SchBefV mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV sind andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der BRK- Transport ist als ein anderes Verkehrsmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV einzustufen. Die Klammeraufzählung ist nicht abschließend sondern beispielhaft zu verstehen.

Der Einsatz der BRK- Transports war hier notwendig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dass Schüler vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern sind, sofern nicht ausnahmsweise die Beförderung durch andere Verkehrsmittel - etwa aufgrund einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers - geboten ist und hierfür ausreichende ärztliche Nachweise vorgelegt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse v. 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357 und vom 19.02.2013 - 7 ZB 13.268). Ein Transport im Pkw wurde aus medizinischer Sicht als Alternative ausgeschlossen. Im ärztlichen Attest vom 15.04.2014 des Behandlungszentrums ... heißt es, dass „das operierte Bein bis zur stationären Wiederaufnahme […] nicht belastet werden darf“, „ein entsprechender Leihrollstuhl mit Beinauflage angepasst wurde“ und für „einen entsprechenden Schultransport“ zu sorgen ist. Die Hausärztin attestierte am 29.04.2014, dass „bis zur Abheilung und Konsolidierung des Knochens das linke Bein in Streckstellung gehalten werden muss und nicht belastbar ist“. „Aufgrund dieser zusätzlichen Behinderung ist zum Besuch der Schule ein Einzeltransport dringend erforderlich“. Ausdrücklich konstatierte das hausärztliche Attest vom 13.05.14 die Notwendigkeit des BRK-Transports, indem „nur der Transport mit dem BRK“ als „sinnvoll“ erachtet wird. „Eine Beförderung im Privat- Pkw ist aus ärztlicher Sicht für einen medizinisch fachgerechten Transport in die Schule nicht geeignet, da es zu Beeinträchtigungen im komplizierten Heilungsverlauf kommen könnte.“ Schließlich belegt den alternativlosen Transport durch das BRK auch die Aussage eines Taxiunternehmens, die der Beklagte im Rahmen einer Beförderungsanfrage mittels einer Kleinbuslinie erhalten hatte, worin es heißt: „Leider kann ... bei der (Kleinbus)Linie ... nicht mitgenommen werden. Der ... hat einen Gips-Fuß der nicht abgewinkelt werden kann, demnach ist nur eine Einzelbeförderung möglich.“ Mithin kam für den fachgerechten Transport des Klägers ausschließlich der BRK- Transport in Frage. Eine andere, medizinisch tolerierbare Beförderung war nicht möglich. Wirtschaftlichere Alternativen, waren also im vorliegenden Fall nicht vorhanden; es musste auf die einzig denkbare Beförderungsmöglichkeit zurückgegriffen werden. Die medizinischen Beurteilungen sind diesbezüglich eindeutig, so dass der Kläger eine Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Beförderungspflicht durch öffentlichen Personenverkehr beanspruchen kann.

Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger dennoch an 7 Tagen von seinem Vater mit dem Privat- Pkw in die Schule gebracht wurde. Dieser Aspekt muss jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit außer Betracht bleiben. Um den medizinischen Vorgaben zu entsprechen, wäre auch an diesen Tagen ein BRK-Transport notwendig gewesen. Die faktische Durchführung einer aus medizinischen Gründen für den Kläger nicht in Frage kommenden Transportmöglichkeit, ändert nichts an der abstrakt durchzuführenden Beurteilung der Notwendigkeit des Einsatzes des BRK- Transports. Der Pkw- Transport stellte wie ausgeführt wurde, keine Transportalternative im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV dar.

Der Beklagte konnte seine Beförderungspflicht nicht durch die von ihm angebotene Gewährung der Pkw- Wegstreckenentschädigung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Wenn schon in der Prüfung des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV die Notwendigkeit eines ganz bestimmten Transportmittels festgestellt wurde, kann es nicht mehr zum nachfolgenden Prüfungsschritt des § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV) kommen. Im Falle einer allein möglichen Beförderungsart - hier durch den BRK- Transport - ist die Zumutbarkeitsprüfung bereits von der ersten Ebene der Prüfung, der Notwendigkeitsprüfung, eingeschlossen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2005 - 7 B 04.92 -, Rn. 9). Der Umstand, dass dem Kläger aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken die Fahrt im Pkw nicht zumutbar war, ist ein Umstand, der bereits auf einer ersten Stufe der Prüfung, nämlich ob der Einsatz anderer Verkehrsmittel möglich war, berücksichtigt wurde (s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. April 2015 - 7 B 14,1636, Rn. 16). Auf die Beurteilung, ob es für die Eltern des Klägers zumutbar gewesen wäre, den Kläger mit ihrem Privat-Pkw zur Schule zu bringen kommt es somit nicht mehr an.

Aus den dargelegten Gründen war der Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1472,85,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 3 K 14.4113

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - 7 B 14.24

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflich

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Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Klägers zum „Kleinen privaten Lehrinstitut D...“ in München im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 5 des staatlich anerkannten privaten Gymnasiums) zu übernehmen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der seit Geburt gehörlose Kläger (Träger von Cochlea-Implantaten; Grad der Behinderung: 100), wohnhaft in L., begehrt für das Schuljahr 2011/2012 vom Beklagten die Kostenfreiheit des Schulwegs für ein von ihm in der Jahrgangsstufe 5 besuchtes staatlich anerkanntes privates Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“).

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die von den Eltern des Klägers beantragte Übernahme der Beförderungskosten ab, weil es sich bei dem vom Kläger besuchten Gymnasium in M. nicht um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart handele. Das Gymnasium in M. biete dem Kläger zwar aufgrund der besonderen Förderung hörgeschädigter Kinder, der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie der pädagogischen Erfahrung der Lehrkräfte bessere Voraussetzungen für seine schulische Ausbildung als andere nähergelegene Gymnasien. Gleichwohl komme eine Übernahme der Beförderungskosten nach den Bestimmungen des Schülerbeförderungsrechts auch im Ermessenswege nicht in Betracht. Die durch die Körperbehinderung des Klägers verursachten Mehrkosten für seine schulische Ausbildung seien nicht vom Beklagten als Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts, sondern durch den für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) zuständigen Aufgabenträger (den Beigeladenen) zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen. Den Widerspruch gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2011/2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 16. April 2013 abgewiesen. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei weder das nächstgelegene Gymnasium noch weise es eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung wendet sich der Beigeladene gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht sehe zu Unrecht andere Gymnasien als nächstgelegene Schulen an, obwohl diese aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen könnten. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei hingegen auf die Bedürfnisse behinderter Schüler ausgerichtet. Es weise damit eine besondere pädagogische Eigenheit auf.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie des Bescheids vom 29. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 zu verpflichten, die Kosten der Beförderung des Klägers zum Gymnasium in M. im Schuljahr 2011/2012 zu übernehmen.

Der Kläger schließt sich den Rechtsausführungen des Beigeladenen ohne eigene Antragstellung an.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts seien „klare“ Rechtsverhältnisse erforderlich. Die Frage, welche Schule ein behinderter Schüler besuchen solle, sei im Einzelfall zweckmäßigerweise vom Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu prüfen.

Die Landesanwaltschaft Bayern führt als Vertreter des öffentlichen Interesses in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Berufungsverfahren aus, auf eine nächstgelegene Schule dürfe nur dann verwiesen werden, wenn diese Schule vom Schüler tatsächlich auch besucht werden könne. Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf könnten grundsätzlich gemeinsam an allen Schularten unterrichtet werden. Hierbei kämen individuelle Fördermaßnahmen durch Mobile sonderpädagogische Dienste oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht. Soweit an öffentliche Gymnasien auf Antrag jedoch das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) vergeben werde, sei dies schülerbeförderungsrechtlich als pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) anzuerkennen. Im Fall des vom Kläger besuchten privaten Gymnasiums könne von der tatsächlichen Existenz eines solchen Schulprofils aufgrund der pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten der Schule ausgegangen werden. Dieses besondere pädagogische Konzept habe bereits im Schuljahr 2011/2012 vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SchBefV seien damit erfüllt. Die Berufung des Beigeladenen sei begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beigeladenen hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) zu dem von ihm im Schuljahr 2011/2012 in der Jahrgangsstufe 5 besuchten staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“). Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Oktober 2011 sind infolgedessen aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Beförderungskosten zu übernehmen.

1. Der Beklagte ist nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts grundsätzlich nur verpflichtet, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zur nächstgelegenen Schule sicherzustellen. Er soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule jedoch dann übernehmen, wenn der Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht. Dies ist vorliegend der Fall.

a) Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344). Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist kraft Gesetzes (unter anderem) bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Stadt oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG).

Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist – nach der Definition des Verordnungsgebers – die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 465]), die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV). Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Bestimmung einer Schule als nächstgelegen allein nach den in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien richtet (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439).

b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Nähe des Wohnorts des Klägers Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung (Gymnasium mit sprachlicher sowie naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung und Englisch als erster Fremdsprache) mit einem deutlich geringeren Beförderungsaufwand erreichbar sind. Das vom Kläger besuchte Gymnasium in M. ist danach nicht die nächstgelegene Schule. Der Einwand des Beigeladenen, die näher gelegenen Schulen könnten nach eigenen Angaben aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nächstgelegene Schule kann sich dem Aufnahmewunsch eines Schülers mit sozialpädagogischem Förderbedarf nicht lediglich unter Hinweis auf bisher fehlende organisatorische, bauliche oder pädagogische Vorkehrungen zur Unterrichtung des Schülers entziehen.

aa) Der Gesetzgeber hat in Umsetzung des in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechts-konvention; BGBl II 2008 S. 1419) mit Wirkung ab 1. August 2011 den inklusiven Unterricht als Aufgabe aller Schulen normiert (Art. 2 Abs. 2 BayEUG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20.7.2011; GVBl S. 313). Die Neuregelungen haben insbesondere zum Gegenstand, dass Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden können (Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG), dass die inklusive Schule ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen ist (Art. 30b Abs. 1 BayEUG), dass die allgemeinen Schulen bei ihrer Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt werden (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 BayEUG), dass einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet und durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt werden (Art. 30b Abs. 2 BayEUG) und die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule zwar der Zustimmung des Schulaufwandsträgers bedarf, diese Zustimmung jedoch nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden kann (Art. 30a Abs. 4 BayEUG). Der Gesetzgeber führt zur Begründung seiner Neuregelungen unter anderem aus:

„Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Sie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen. Dabei ist die Umsetzung der Konvention als gesamtgesellschaftliches, komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt. Die Umsetzung betrifft auch den Bereich schulischer Bildung. So verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention zu einem inklusiven schulischen System, das gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern ermöglicht und dafür die notwendige Unterstützung leistet. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, den Zugang zum Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, sicherzustellen“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 1).

„In Bayern wurde mit der Reform des BayEUG im Jahr 2003 der Zugang zur allgemeinen Schule für die meisten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtlich ermöglicht und bereits verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entwickelt. … Die Unterstützung von einzelnen Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen erfolgt durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik oder auch Heilpädagogen im Wege des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes …“(vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

„Das Ziel eines inklusiven Schulsystems soll durch die Weiterentwicklung der Schulen zu inklusiven Schulen nach und nach erreicht werden. Neu ist der grundsätzlich gleichberechtigte Zugang zur allgemeinen Schule vor Ort. … Ausnahmen können nur noch aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund erheblicher Aufwendungen für den Schulaufwandsträger bestehen. Neu ist zudem, dass sich Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulaufwandsträgers das Schulprofil „Inklusion“ geben können. Bei den Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ sind nicht nur einzelne Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sondern die ganze Schule im Blick, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung und gemeinsames Lernen für alle Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich umsetzt ...“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

bb) Der Beklagte hat im Berufungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes zum BayEUG eingeholte Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes für Schwerhörige (MSD) vom 3. April 2011 hingewiesen, aus der sich ergibt, dass in Bayern nur an der Oberstufe eines Gymnasiums in München ein Förderschwerpunkt für Hörgeschädigte existiert. Der MSD sieht zwar bestimmte „Bedingungen“ für einen inklusiven Unterricht von Hörgeschädigten als „günstig“ an (optimale Raumakustik; kleine Klassenstärken; Lehrkräfte, die sich methodisch-didaktisch auf Schüler mit Behinderungen einstellen können), weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass auch nicht vorhersehbare subjektive Voraussetzungen den Erfolg einer inklusiven Beschulung beeinflussen können. In Oberbayern würden gegenwärtig etwa 100 hörgeschädigte Schüler vorwiegend an öffentlichen Gymnasien unterrichtet und könnten diese auch bis zum Abitur (erfolgreich) besuchen. Unter den Schülern befänden sich auch Träger von Cochlea-Implantaten. Der MSD macht in seiner Stellungnahme Vorschläge für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen an den wohnortnahen öffentlichen Gymnasien des Klägers (akustische Optimierung eines Klassenzimmers; Verringerung der Klassengröße, die durch zusätzliche Lehrerwochenstunden ermöglicht werden könne; Unterstützung der Schulen durch den MSD). Danach ist auch an diesen Gymnasien eine Unterrichtung des Klägers – unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des BayEUG nunmehr vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeiten – tatsächlich nicht ausgeschlossen. Der Senat sieht indes keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, weil sich für den Kläger die Kostenfreiheit seines Schulwegs zum Gymnasium in M. eindeutig aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ergibt.

c) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) stellt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine pädagogische Eigenheit der Schule im Sinn dieser Bestimmung dar. Das „Kleine private Lehrinstitut D.“ weist aufgrund seiner pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein pädagogisches Konzept auf, welches diesem Schulprofil entspricht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV, dessen Regelbeispiele nicht abschließend sind, eng auszulegen (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – VGH n.F. 49, 12/16). Diese Voraussetzung ist für Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in Bezug auf Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ aufweisen, erfüllt.

Nach Maßgabe des Art. 30b Abs. 3 BayEUG können Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung für alle Schüler (mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) um (Art. 30b Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG). Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nimmt die ganze Schule und nicht nur einzelne Klassen in den Fokus und macht sich die selbstverständliche Einbeziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in allen Förderschwerpunkten im Rahmen der Schulentwicklung zur Aufgabe. Sie trägt den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund ihres Schulprofils in Unterricht und Schulleben in besonderem Maße Rechnung (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 13). Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das sowohl Normgeber für die Schülerbeförderungsverordnung als gleichzeitig auch zuständige Schulaufsichtsbehörde für Gymnasien ist (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), hat im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ erfüllen, eine pädagogische Eigenheit im Sinn des Schülerbeförderungsrechts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV) aufweisen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Erziehungsberechtigten zur Erfüllung der Schulpflicht ihr Kind wahlweise an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule anmelden können (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Das Staatsministerium hat weiter ausdrücklich bestätigt, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“, an dem Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischem Förderbedarf neben nicht behinderten Schülern unterrichtet werden, auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben, seiner besonderen räumlichen Situation sowie technischen und personellen Ausstattung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, die an das (für öffentliche Schulen geltende) Schulprofil „Inklusion“ gestellt werden. Der Senat hat keinen Anlass, diese fachliche Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, die dem staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. die nach dem Schülerbeförderungsrecht geforderte pädagogische Eigenheit zuerkennt, in Zweifel zu ziehen.

bb) § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eine Sollvorschrift, nach der die Kosten der Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule vom Aufgabenträger regelmäßig zu übernehmen sind, wenn der Schüler – wie vorliegend der Kläger – diese Schule wegen ihrer pädagogischen Eigenheit besucht. Eine Ausnahme von der hierdurch intendierten Kostenübernahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sein Interesse der grundsätzlichen Klärung der Frage gilt, ob in Fällen der vorliegenden Art der Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts oder der Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet ist. Kommt das Gericht – wie vorliegend – zu dem Ergebnis, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“ eine pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV aufweist, hat der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, „automatisch“ eine Pflicht zur Übernahme der Beförderungskosten anzuerkennen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, weil dessen Rechtsmittel erfolgreich ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.