Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 3 K 14.4113
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 angefallenen Kosten für seine Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zum Besuch der Mittelschule ...
Der Vater des Klägers stellte mit Schreiben vom ...04.2014, eingegangen am
Der ... geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in ..., ... Die besondere Beförderung des Klägers wurde für die Monate Mai bis Juli 2014 erforderlich. Der Kläger leidet an einer spastischen Lähmung. Um ihm seine Fähigkeit zu laufen zu erhalten, wurde am ...04.2014 eine orthopädische Operation durchgeführt. Es handelte sich um eine Knochenoperation am linken Bein. Im ärztlichen Attest vom 15.04.2014 des Behandlungszentrums ... heißt es, dass der Kläger mit einem entsprechenden Leihrollstuhl mit Beinauflage am Schulunterricht teilnehmen könne, wobei für einen entsprechenden Schultransport zu sorgen sei. In der sozialmedizinischen Bescheinigung des Behandlungszentrums ... vom 17.04.2014 zur Vorlage beim zuständigen Jugendamt/Sozialamt zwecks Antrags auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 und § 54 SGB XII wird aus sozialmedizinischen Gründen ausdrücklich befürwortet, dass dem Kläger in der Schule ein Schulbegleiter zur Betreuung zur Verfügung gestellt würde. Laut ärztlichem Attest der Hausärztin vom 29.04.2014 müsse das Bein bis zur Abheilung und Konsolidierung des Knochens in Streckstellung gehalten werden und sei nicht belastbar. Aufgrund dieser zusätzlichen Behinderung wäre aus ärztlicher Sicht zum Schulbesuch ein Einzeltransport dringend erforderlich. Bis zu der besagten Operation fuhr der Kläger mit dem öffentlichen Linienbus von ... zur Mittelschule ...
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom ...05.2014, bei der Stadt ... eingegangen am
Mit Schreiben vom
Aus den am ...08.2914 vom Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt ... übersandten Rechnungen des BRK ergibt sich ein Betrag von 1472,85,- EUR der für die vom Roten Kreuz, Kreisverband ... durchgeführten Fahrten im Zeitraum vom 05.05.2014 bis zum 18.07.2014 entstanden ist. Der Fahrdienst des BRK wurde im vorgenannten Zeitraum nicht vom 29.04.2014 bis zum 02.05.2014, vom 01.06.2014 bis zum 11.06.2014 und vom 03.07.2014 bis zum 11.07.2014 in Anspruch genommen.
Das Landratsamt ... hat mit Widerspruchsbescheid vom
Eine Beförderung im Privat-Pkw sei auch zumutbar gewesen, was die Tatsache beweise, dass der Vater des Klägers diesen an verschiedenen Tagen mit seinem Pkw in die Schule gefahren habe. Angesichts dieser Tatsache wäre der temporäre Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs zur Beförderung vom Wohnort zur Schule und zurück unter Abwägung der vorgebrachten Belange und Einwände im Hinblick der gesundheitlichen Belastbarkeit als zumutbar erachtet worden. Außerdem sei die Fahrtstrecke mit ca. 10 km relativ kurz und unter geringem Zeitaufwand zu bewältigen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 2 Abs. 1 S. 3 SchKfrG i. v.m § 3 Abs. 2, 3 SchBefV sei der Beklagte gehalten gewesen, die Schulwegkosten auf die Wegstreckenentschädigung zu beschränken.
Mit Schriftsatz vom ...09.2014, per Fax bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage und stellte Klageantrag mit Schriftsatz vom ...10.2014. Sein zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 gestellter Antrag lautete wie folgt:
Der Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom ...10.2014 und ...01.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Schule hätte besuchen können und der Schulweg im streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgrund der ärztlichen Aussagen nur im Wege eines Einzeltransports zu gewährleisten gewesen wäre. Ein fachgerechter Transport des Klägers, sitzend im Rollstuhl, wäre weder im Schulbus noch im Privat- Pkw möglich gewesen. Die Auffassung des Beklagten, dass ein Transport im eigenen Pkw möglich sei, sei nicht nachvollziehbar und würde auch durch das vorgelegte Attest der Klinik ... widerlegt werden. Das operierte Bein habe nicht belastet werden und wenn möglich immer gestreckt bleiben sollen. Nur so wäre eine optimale Heilung und Versorgung gewährleistet gewesen. Die Klinik ... habe den Schulbesuch ausdrücklich befürwortet und davon ausgehend, dass der Beklagte keine Kosten für einen Privatlehrer übernommen hätte, sei der Ratschlag des Beklagten, der Kläger hätte zuhause bleiben sollen, um seine Krankheit auszukurieren, verwunderlich. Es werde zugegeben, dass der Kläger seinen Sohn im Zeitraum vom 03.07. bis zum 11.07.2014, also an 7 Tagen im eigenen Pkw zur Schule gefahren habe; allerdings im Bewusstsein, dass dies absolut gefährlich gewesen sei, da der Schüler beispielsweise nicht habe angeschnallt werden können. Dies sei nur deshalb erfolgt, weil der Vater des Klägers alles versucht habe, seinem Sohn die Unterrichtsteilnahme zu ermöglichen. Die Gefahr habe man nur auf sich genommen, weil der Beklagte die fachgerechten Beförderungskosten nicht zugesagt hätte. An den Tagen 29.04., 30.04. und 02.05.2014 sei der Schüler aufgrund der zuvor stattgefundenen Operation und stationären Behandlung vom 09.04. bis zum 25.04.2014 dagegen nicht in der Schule gewesen. Somit sei für diese Tage auch kein Transport erforderlich geworden. Im Zeitraum vom 02.06.- 06.06.2014 sei der Kläger zur Untersuchung in der Klinik ... gewesen und nicht in der Schule (ärztliches Attest vom 12.06.2014 des Behandlungszentrums ...). Aus den ärztlichen Attesten gehe auch hervor, dass der Schüler in der Schule eine spezielle Betreuung benötige, die auch gewährt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
die Klage zurückzuweisen.
Er trug vor, dass der angefochtene Bescheid dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sei. Die Teilnahme des Schülers am Unterricht sei eine Ermessensentscheidung der Eltern gewesen. In den Schriftsätzen vom 26.11.2014 und 05.02.2015 wird auf die Schultage eingegangen, für die keine Kostenabrechnung durch das Rote Kreuz vorliegt. Die Behauptung des Klägers, dass er im Zeitraum vom 29.04. - 02.05.2014 nicht in der Schule gewesen sei, sei nachweislich falsch. Dies ergäbe sich aus einer Bestätigung der Schule vom 14.11.2014. Für den Zeitraum 02.06. - 06.06.2014 sei der Kläger von der Lehrerin versehentlich als anwesend geführt worden, da er ohne ärztliches Attest gefehlt habe. Des Weiteren führte der Beklagte aus, dass der Kläger nicht hätte zur Schule gehen müssen und es eine Ermessensentscheidung der Eltern gewesen sei, ihrem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen.
Auf gerichtliche Nachfrage vom
Die Streitsache wurde am
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage, die sich gegen den richtigen Beklagten richtet, ist begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der durch die Einzelbeförderung mit einem behindertengerechten Fahrzeug zur Mittelschule ... entstandenen Mehrkosten im Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 1472,85 EUR (§... 5 S. 1 VwGO).
Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit der richtige Beklagte bezüglich der geltend gemachten Schulwegbeförderungskosten (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2005, Az. 7 B 03.1392).
Gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443), ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist hier gemäß § 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SchBefV der beklagte Schulverband. Aufgabenträger ist bei Mittelschulen der Träger des Schulaufwands. Gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG tragen die zuständigen kommunalen Körperschaften den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind bei Mittelschulen die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1 BaySchFG). Mit der Errichtung einer Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht wie hier ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden. Der Schulverband ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 3 BaySchFG Träger des Schulaufwands für die in seinem Gebiet errichteten Mittelschulen (Verbandsschulen). Die Prüfung der Beförderungskosten richtet sich hier, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
Der Beklagte hat eine Beförderungspflicht des Klägers. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Die Voraussetzung der nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 SchBefV liegt vor.
Ebenso besteht der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an der Mittelschule ... Der Beklagte trägt vor, die Erkrankung des Klägers entbinde diesen von einem Schulbesuch, der eine Ermessensentscheidung der Eltern sei und als freiwillige Angelegenheit gegen einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung spräche. Der in § 2 SchBefV verwendete Begriff des Pflicht- und Wahlpflichtunterricht findet sich in Art. 45 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458). Er wird hierbei im Zusammenhang mit den für die einzelnen Schularten verbindlich festzulegenden Unterrichtsfächer genannt. Gemeint sind damit Unterrichtsvorgaben für die Schulen. Diese bestehen auch im Krankheitsfall von Schülern. Eine Erkrankung eines Schülers entbindet darüber hinaus auch nicht von der in Art. 35 BayEUG vorgegebenen Schulpflicht. Schulpflichtig ist nach Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayEUG, „wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat […]“. Eine Krankheit verhindert somit nur den Schulbesuch, berührt aber nicht die Schulpflicht an sich. Ebenso zeigt Art. 23 BayEUG, der eine eigene Regelung für Kranke darstellt, dass auch Kranke generell der Schulpflicht unterliegen. Wie § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchBefV deutlich macht, geht auch der Verordnungsgeber davon aus, dass die Beförderungspflicht des § 2 Abs. 1 S. 1 SchBefV abstrakt an das Bestehen eines Pflichtunterrichts und einer Schulpflicht anknüpft. Ein durch Krankheit nicht möglicher Schulbesuch berührt somit nicht die Frage eines bestehenden Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts.
Die Beförderungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist (Nummer 1) oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert (Nummer 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 SchBefV erfüllt. Vor der vorübergehenden Behinderung des Klägers gewährte der Beklagte ihm stets durch Abgabe einer Fahrkarte die Benutzung der öffentlichen Linie. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung einer dauernden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nummer 2 SchBefV vorliegt oder nicht, da Nummer 1 und Nummer 2 des § 2 Abs. 2 S. 1 SchBefV im Alternativverhältnis zueinander stehen und hier eine Beförderungspflicht bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SchBefV besteht.
Der Beklagte hatte hier seine Beförderungspflicht durch Einsatz des Krankentransports durch das Bayerische Rote Kreuz (BRK) zu erfüllen. Vorrangig erfüllen die Aufgabenträger - hier der Beklagte - ihre Beförderungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 SchBefV mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV sind andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der BRK- Transport ist als ein anderes Verkehrsmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV einzustufen. Die Klammeraufzählung ist nicht abschließend sondern beispielhaft zu verstehen.
Der Einsatz der BRK- Transports war hier notwendig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dass Schüler vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern sind, sofern nicht ausnahmsweise die Beförderung durch andere Verkehrsmittel - etwa aufgrund einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers - geboten ist und hierfür ausreichende ärztliche Nachweise vorgelegt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse
Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger dennoch an 7 Tagen von seinem Vater mit dem Privat- Pkw in die Schule gebracht wurde. Dieser Aspekt muss jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit außer Betracht bleiben. Um den medizinischen Vorgaben zu entsprechen, wäre auch an diesen Tagen ein BRK-Transport notwendig gewesen. Die faktische Durchführung einer aus medizinischen Gründen für den Kläger nicht in Frage kommenden Transportmöglichkeit, ändert nichts an der abstrakt durchzuführenden Beurteilung der Notwendigkeit des Einsatzes des BRK- Transports. Der Pkw- Transport stellte wie ausgeführt wurde, keine Transportalternative im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV dar.
Der Beklagte konnte seine Beförderungspflicht nicht durch die von ihm angebotene Gewährung der Pkw- Wegstreckenentschädigung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Wenn schon in der Prüfung des § 3 Abs. 2 S. 2 SchBefV die Notwendigkeit eines ganz bestimmten Transportmittels festgestellt wurde, kann es nicht mehr zum nachfolgenden Prüfungsschritt des § 3 Abs. 3 S. 1 SchBefV) kommen. Im Falle einer allein möglichen Beförderungsart - hier durch den BRK- Transport - ist die Zumutbarkeitsprüfung bereits von der ersten Ebene der Prüfung, der Notwendigkeitsprüfung, eingeschlossen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2005 - 7 B 04.92 -, Rn. 9). Der Umstand, dass dem Kläger aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken die Fahrt im Pkw nicht zumutbar war, ist ein Umstand, der bereits auf einer ersten Stufe der Prüfung, nämlich ob der Einsatz anderer Verkehrsmittel möglich war, berücksichtigt wurde (s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. April 2015 - 7 B 14,1636, Rn. 16). Auf die Beurteilung, ob es für die Eltern des Klägers zumutbar gewesen wäre, den Kläger mit ihrem Privat-Pkw zur Schule zu bringen kommt es somit nicht mehr an.
Aus den dargelegten Gründen war der Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1472,85,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.