Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605

published on 13/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten (Nr. II.) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die mittels Festsetzungsbescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zu Rundfunkbeiträgen.

Der Kläger war bei dem Beklagten über den Beitragsservice unter zwei Adressen mit jeweils einem Beitragskonto angemeldet. Unter der Beitragsnummer … … … führt der Beklagte den Kläger unter dessen Anschrift „… 26, … M* …“ (im Folgenden: Hauptwohnung). Seitdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten nicht nachkam, die Beitragsnummer einer auf ihn beim Einwohnermeldeamt gemeldeten weiteren Wohnung auf der „… 5, … N* … zu nennen, führt der Beklagte den Kläger seit dessen zum … Januar 2013 erfolgten Anmeldung unter der weiteren Beitragsnummer … … … (im Folgenden: Nebenwohnung).

Nachdem der Kläger für die Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag entrichtete, stellte der Beitragsservice dem Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 323,64 Euro in Rechnung. Sowohl diese Zahlungsaufforderung als auch die nachfolgende Korrespondenz wurde - ausweislich der jeweils im Briefkopf ausgewiesenen Beitragsnummer - in Bezug auf die Nebenwohnung geführt.

Unter der Email vom 21. Juli 2014 widersprach der Kläger der Forderung in vorbenannter Höhe mit dem Hinweis darauf, dass er bereits Rundfunkbeiträge entrichte und zwar für seine Hauptwohnung. Hierauf wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich der ausstehende Betrag nicht auf die Haupt-, sondern die Nebenwohnung beziehe.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 informierte das Einwohnermeldeamt den Beitragsservice darüber, dass seit dem 1. März 2014 nur noch eine Wohnung bestehe. Unter dem 8. August 2014 teilte der Beitragsservice dem Kläger mit, dass eine Abmeldung der Nebenwohnung unter der zugehörigen Beitragsnummer zum Ende Februar 2014 vermerkt sei und forderte den Kläger auf, den sich für dieses Beitragskonto ergebenden Beitragsrückstand von nunmehr nur noch 251,72 Euro auszugleichen.

Dieser Zahlungsaufforderung widersprach der Kläger unter Verweis darauf, dass die Nebenwohnung seit 1998 durchgängig vermietet gewesen sei.

Nachdem der Kläger auch der letzten - mit der Beitragsnummer der Nebenwohnung versehenen - Zahlungsaufforderung vom 21. Oktober 2014 nicht nachkam, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2014 gegen den Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 259,72 Euro (Rundfunkbeiträge zzgl. eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro) fest. Dieser streitgegenständliche Festsetzungsbescheid weist im Briefkopf die Beitragsnummer der zum März 2014 abgemeldeten Nebenwohnung auf. Dem auf dem Bescheid abgedruckten Kontoauszug ist für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 eine Belastung von insgesamt 323,64 Euro zu entnehmen, wobei diese sich ausdrücklich auf die Hauptwohnung bezieht. Gleichzeitig ist eine Gutschrift wegen einer Abmeldung in Höhe von 71,92 Euro aufgeführt.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger mit der - zutreffenden - Begründung, er leiste für die im Bescheid ausgewiesene Hauptwohnung bereits unter der zugehörigen Beitragsnummer Rundfunkbeiträge, Widerspruch ein.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 5. März 2016 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Festsetzungsbescheid im Wege einer im Widerspruchsverfahren erfolgten Umdeutung nach § 47 VwGO auf die abgemeldete Nebenwohnung geändert wurde und insofern rechtmäßig sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 2016 erhobenen Klage, indem er beantragt,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. März 2016 aufzuheben.

Er ist der Ansicht, eine Umdeutung hätte im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen dürfen, da ihm so der Weg des Widerspruchs gegen einen korrekten Festsetzungsbescheid genommen werde. Somit stelle ihn die Umdeutung in den Rechtsfolgen ungünstiger.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die seiner Ansicht nach zulässigerweise erfolgte Umdeutung, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017. Bezüglich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 S. 16.1606 sowie auf die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr hat der Beklagte den Kläger mit diesem Bescheid rechtmäßig zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.

Eine Festsetzung von insgesamt 259,72 Euro begegnet im Hinblick auf das Beitragskonto der Nebenwohnung keinen rechtlichen Bedenken (hierzu 1.). Dies gilt auch insoweit, als der Beklagte nachträglich die im Bescheid ausgewiesene Hauptin die Nebenwohnung umschrieb (hierzu 2.). Der Bescheid war in seiner ursprünglichen Fassung schon gar nicht fehlerhaft, sodass die von dem Beklagten vorgenommene Umschreibung lediglich als Berichtigung anzusehen ist (hierzu 2.1.) Selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit durfte jedoch eine Umdeutung erfolgen (hierzu 2.2.).

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 566). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung, sei es eine Haupt- oder Nebenwohnung, von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug ab Januar 2013 bis März 2015 je Monat 17,98 Euro (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung).

Den Kläger traf für die Nebenwohnung eine Beitragsschuld in Höhe der festgesetzten fälligen Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV), denn der Kläger zahlte die auf die Nebenwohnung entfallenden Rundfunkbeiträge nicht, obwohl er von Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 als Inhaber der Nebenwohnung galt,

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. In diesem Zeitraum war der Kläger unter der Adresse der Nebenwohnung nach dem Melderecht gemeldet. Zwar stellte der Kläger gegenüber dem Beklagten in Abrede, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlicher Inhaber dieser Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr sei die Wohnung seit 1998 durchgängig und ausschließlich an Dritte vermietet gewesen. Diese Behauptung hat der Kläger gegenüber dem Beklagten weder substantiiert dargelegt, noch bewiesen. Von daher hat der Kläger nicht vermocht, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides unerheblich gewesen wäre, wenn der Kläger nach Erlass desselben seiner Obliegenheit zur Widerlegung der Vermutung noch nachgekommen wäre. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage bei einer gegen einen Festsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bzw. dessen Zustellung (VG München, U.v. 11.7.2016 - M 6 K 15.5114 -, juris Rn 39).

Der Kläger schuldete folglich als Beitragsschuldner rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 251,72 EUR, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist auch im Hinblick darauf, dass in dem aufgedruckten Kontoauszug ursprünglich die falsche Adresse - die der Hauptwohnung - angegeben war, rechtmäßig. Hieran hat sich nach der durch den Beklagten im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Umschreibung nichts geändert.

2.1. Der Bescheid war bereits in seiner ursprünglichen Fassung rechtmäßig und bedurfte lediglich einer Berichtigung entsprechend Art. 42 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (vergleiche auch § 42 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetz - BVwVfG). Einer Umdeutung, welche der Beklagte offensichtlich für erforderlich hielt, bedurfte es hingegen nicht.

Eine Umdeutung nach Art. 47 VwVfG oder § 47 BVwVfG kommt lediglich bei fehlerhaften Verwaltungsakten in Betracht. Fehlerhaft i.S.d. Art. 47 VwVfG/§ 47 BVwVfG ist ein Verwaltungsakt erst bei formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 47 Rn. 12). Unrichtig i.S.d. Art. 42 BayVwVfG/§ 42 BVwVfG ist ein Verwaltungsakt hingegen, wenn durch die Formulierung des Verwaltungsakts - etwa auch in dessen Begründung - etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 42 Rn. 5).

Der Festsetzungsbescheid war bereits in seiner ursprünglichen Fassung rechtmäßig. Der sachliche Gehalt des Bescheids ist durch die Umschreibung unberührt geblieben, da der Bescheid schon in seiner nicht berichtigten Fassung genau das aussagte, was der Beklagte im Widerspruchsbescheid klarstellt hat. Schließlich ist der Festsetzungsbescheid bereits vor dessen Umschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont, insbesondere unter Würdigung der zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz, dahingehend auszulegen gewesen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), dass der Beklagte den Bescheid nicht im Hinblick auf die Haupt-, sondern die Nebenwohnung erlassen hat und sich der Entscheidungssatz somit auf diese Wohnung bezieht. Durch die Umschreibung im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte lediglich die augenscheinliche und offensichtliche Unstimmigkeit zwischen dem Entscheidungssatz des Festsetzungsbescheids und der mit der Berechnung angeführten Begründung richtig gestellt.

Zunächst weist der Bescheid selbst im Briefkopf die Beitragsnummer der Nebenwohnung auf. Ebenso entsprechen die festgesetzten Rundfunkbeiträge exakt der Höhe, in welcher der Beklagte den Kläger unter der Beitragsnummer des Nebenwohnung mehrmals zur Zahlung aufgefordert hat; zuletzt mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 sogar mit eindeutigem Verweis auf die ehemalige und vermeintlich vermietete Zweitwohnung des Klägers. Zudem ist sämtliche zwischen den Beteiligten geführte Korrespondenz von Seiten des Beklagten unter der Angabe der Beitragsnummer der Nebenwohnung geführt worden. Hinzu kommt, dass die im Bescheid angegebene Berechnung auch eine „Gutschrift wegen Abmeldung“ aufführt. Die einzig in Betracht kommende Abmeldung betraf jedoch die Nebenwohnung des Klägers. Die Abmeldung zum 28. Februar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2014 auch mit. Hiermit übereinstimmend wurden ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids auch nur Rundfunkbeiträge bis einschließlich dem

28. Februar 2014 festgesetzt.

Unter Zugrundelegung dieser zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz ist es nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters ohne weiteres möglich und sogar offenbar, zu erkennen, dass der Festsetzungsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung nur fälschlicherweise die Hauptwohnung benennt, die Festsetzung jedoch von Anfang an die Nebenwohnung betraf. Der sachliche Gehalt des Bescheids blieb durch die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Umschreibung insofern unberührt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die nachträgliche Umschreibung der Begründung, welche in der Berechnung im Kontoauszug zu erblicken ist, bei gebundenen Entscheidungen der Behörde ohne weiteres möglich ist. Mit anderen Worten macht die falsche Begründung eine gebundene Entscheidung nicht rechtswidrig (BeckOK VwGO/Decker, 40. Ed. 1.1.2017, VwGO § 113 Rn. 24, 25). Mit § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegt dem Festsetzungsbescheid eine solche gebundene Entscheidung zugrunde. Der Behörde wird hierin kein Ermessen eingeräumt.

2.2. Im Übrigen - dies soll im Interesse einer endgültigen Erledigung der Rechtsstreitigkeit zwischen den Beteiligten noch ausgeführt werden - sieht das erkennende Gericht selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bescheids die Durchführung einer Umdeutung im Widerspruchsverfahren nicht als rechtsfehlerhaft an.

Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Ansicht ist eine Umdeutung entsprechend Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im Widerspruchsverfahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Kläger meint - ihm so der Weg des Widerspruchs gegen einen korrekten Festsetzungsbescheid genommen würde. Wie bereits festgestellt, ist dem Kläger diese Möglichkeit im vorliegenden Fall gerade nicht genommen worden, da der ursprüngliche Bescheid bereits rechtmäßig erlassen worden ist und sich der Kläger hiergegen - wie auch getan - mit einem Widerspruch hat wenden können. Zudem ist anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde auch im Widerspruchsbescheid (BeckOK VwVfG/Schemmer, 34. Ed. 1.1.2017, VwVfG § 47 Rn. 50) und sogar ein Gericht im rechtshängigen Verfahren die Umdeutung des ursprünglichen Verwaltungsakts vornehmen darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 47 Rn. 39). Im letztgenannten Fall steht dem Betroffenen auch kein Recht auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu. Dies hat den Grund darin, dass die Umdeutung Bestandteil der Rechtsfindung ist (BayVGH, U.v. 2.7.2004 - 1 B 02.1006 - NVwZ-RR 2005, 787 (791), wozu unter anderem auch das Widerspruchsverfahren dient.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.