Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 25 K 13.3629

published on 15/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 25 K 13.3629
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 20. Januar 2015, 4. März 2015 und 6. März 2015 wird dahin geändert, dass die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sechs Jahren befristet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine gegen ihn ergangene Ausweisung.

Der Kläger ist am ... geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er wurde im Kosovo geboren und ging dort zu Grundschule. Sein Vater zog 1994 in das Bundesgebiet und arbeitete in der ... Im Jahr 1998 wurde seine Schwester vor seinen Augen von einer Granate tödlich getroffen. Daraufhin flüchtete die Mutter mit dem Kläger und seinem jüngeren Bruder nach Deutschland.

Ein Asylverfahren blieb zunächst erfolglos. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 stellte das Bundesamt fest, dass hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Grund hierfür war, dass beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, die durch Ereignisse im Heimatland, insbesondere die Tötung seiner Schwester ausgelöst worden war. Diese Posttraumatische Belastungsstörung wurde vier Jahre lang behandelt. Am 22. April 2013 teilte das Bundesamt mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder die Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht vorlägen und ein Aufhebungsverfahren nicht eingeleitet werde.

Der Kläger erhielt zunächst Aufenthaltsbefugnisse und ab dem 22. November 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 17. August 2007 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Der Kläger besuchte zwei Jahre lang eine Übergangsklasse und schloss im Jahr 2005 die Hauptschule ohne Abschluss ab. Er hat keine Ausbildung absolviert und arbeitete gelegentlich u. a. in der Gastronomie.

Der Kläger konsumierte im Alter von 18 Jahren erstmals Drogen, insbesondere Kokain, das er rauchte; vor seiner Verhaftung Anfang Juli 2009 nahm er zwar Drogen, war aber von diesen nicht abhängig (Strafurteil vom ... November 2009, Bl. 192, 195 der Behördenakte).

Der Kläger wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Am ... November 2009 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger u. a. wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit 3 selbstständigen Fällen des Diebstahls in Mittäterschaft, in einem Fall als Versuch (Az: ... jug.) zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren. Diesem Urteil lagen Taten im Zeitraum zwischen April und Ende Juni 2009 zugrunde, u. a. der Verkauf von Heroingemisch in mindestens 19 Fällen und der Ankauf von 100 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 19,8%. Wegen dieser Vorwürfe war der Kläger vom ... Juli 2009 bis ... November 2009 in Untersuchungshaft. Das Urteil ist seit 5. Mai 2010 rechtskräftig. Eine Entscheidung über eine Bewährung wurde für längstens sechs Monate vorbehalten; der Kläger wurde angewiesen, sich während dieser sechs Monate einer Weisungsbetreuung zu unterziehen, fünf Drogenberatungsgespräche wahrzunehmen und monatlich eine Urinkontrolle auf Marihuana, Heroin und Kokain auf Staatskasse vornehmen zu lassen. Gemäß Beschluss vom ... November 2010 wurde die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

- Am ... Januar 2011 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils vom ...11.2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 10 Monaten (Az. .../jug.); dieses Urteil wurde hinsichtlich des Klägers am 2. Februar 2011 rechtskräftig. Zugrunde lag der Verurteilung eine Tat vom 1. Dezember 2009.

- Am ... Oktober 2011 verurteilte das Landgericht ... den Kläger wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (Az. ...). Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom ... März 2012 eine hiergegen erhobene Revision des Klägers. Zugrunde lagen dieser Verurteilung ein Einbruchsversuch am 14. November 2010, in dessen Folge der Kläger festgenommen wurde, und ein Einbruch am 1. Oktober 2010 in eine Imbissfiliale, bei dem der Kläger und seine Mittäter drei Möbeltresore mit Bargeld in Höhe von rd. 2.500 Euro mitnahmen.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2012 und 10. Juni 2013 zur geplanten Ausweisung an.

Die Beklagte erließ am 22. Juli 2013 einen Bescheid, in dem sie den Kläger aus dem Bundesgebiet auswies (Ziffer 1), ihm die Wiedereinreise untersagte (Ziffer 2) und ihm eine Ausreisefrist von einen Monat nach Zustellung des Bescheides und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht setzte; für den Fall, dass er nicht ausreise, werde sein Aufenthalt geduldet (Ziffer 3). Der Kläger habe einen zwingenden Ausweisungsgrund erfüllt, könne sich aber auf besonderen Ausweisungsschutz berufen und dürfe daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese lägen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Im Falle des Klägers lägen Umstände vor, die einen atypischen Sachverhalt darstellten; der Kläger sei im Alter von neun Jahren eingereist und lebe seit nunmehr 15 Jahren im Bundesgebiet. Zudem seien die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern zu berücksichtigen. Somit erfolge eine weitere Reduzierung der Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung. Die vom Kläger begangenen Straftaten zeigten, dass er im Alter von 19 Jahren begonnen habe, Straftaten in erheblichem Umfang und mit enormer Rückfallgeschwindigkeit zu begehen und dass er sich hierbei auch nicht von strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Die Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Die für die Ausweisung sprechenden Gründe seien so gewichtig, dass seine Anwesenheit auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden könne. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass durch seine weitere Anwesenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auch künftig schwerwiegend gefährdet werden würde. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stünden zwar gewichtige, letztendlich jedoch nicht gleichgewichtige persönliche Interessen entgegen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der Kläger seit dem Jahr 1998 in Deutschland lebe und im Alter von neun Jahren eingereist sei. Sein Flüchtlingsstatus, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK würden berücksichtigt. Der Kläger sei nicht zu einem faktischen Inländer geworden, weil eine Integration in die deutsche Gesellschaft nicht stattgefunden habe. Er habe keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung und habe versucht, seinen Lebensunterhalt u. a. mit Einbruchsdiebstählen und Drogenhandel zu bestreiten. Er befinde sich von den 15 Jahren Aufenthalt bereits seit drei Jahren in Haft. Der familiäre Rückhalt von Eltern und Geschwistern habe nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. Die Sprache seines Heimatlandes sei dem Kläger geläufig.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom ... August 2013 am 19. August 2013 Klage mit dem Antrag,

der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2013, zugestellt am 22. Juli 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013 begründet. Zwar sei grundsätzlich der Ist-Ausweisungstatbestand erfüllt, die Ausweisung sei aber gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Regelausweisung herabgestuft. Hier liege ein atypischer Fall vor. Der Kläger leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung; das Bundesamt habe im Jahr 2013 bestätigt, dass die Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht vorlägen. Der Kläger halte sich zudem seit 15 Jahren im Bundesgebiet auf und habe enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Die insoweit erforderliche Ermessensausübung sei fehlerhaft. Die Ausweisung sei nicht das geeignete Mittel, da der Kläger wegen eines Abschiebungsverbots ohnehin im Bundesgebiet verbleiben könne und damit einmal unterstellte Gefahren nicht verhindert werden könnten. Der Kläger sei faktischer Inländer, weil er sich seit 15 Jahren in Deutschland aufhalte und durchaus integriert sei. Eltern und Geschwister lebten ebenfalls in ... Zum Heimatland habe der Kläger ein sehr schlechtes Verhältnis, weil dort seine Schwester getötet und fast die gesamte Familie traumatisiert worden sei. Das durchaus gute Zeugnis der Justizvollzugsanstalt sei zwar im Bescheid zitiert, aber nicht bei der Interessensabwägung bewertet worden. Die Ausweisung sei daher unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Am ... April 2014 erging ein Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen, wonach die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil vom ... Januar 2011 und der Gesamtfreiheitsstrafe des Urteils vom ... Oktober 2011 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Kläger wurde u. a. angewiesen, keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen und dies gemäß näherer Weisung der Bewährungshilfe überprüfen zu lassen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung nach näherer Anweisung durch die Bewährungshilfe eine ambulante Drogentherapie anzutreten und durchzuführen bzw., solange eine Kostenzusage hierfür nicht gesichert ist, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und Kontakt mit der Suchtberatung aufzunehmen, und zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung regelmäßige psychotherapeutische Gespräche bei einer genau bestimmten Diplompsychologin zu beginnen und fortzuführen, bis seitens der Therapeutin kein weiterer Gesprächsbedarf attestiert werde.

Der Kläger war seit dem ... November 2010 in Haft und wurde am ... Mai 2014 aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom ... April 2014 aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 legte die Bevollmächtigte des Klägers einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag vor, wonach der Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 2014 als Vollzeitservicekraft bei einer ... eingestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wurde die Bewährungshelferin des Klägers als Zeugin vernommen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 widerrief die Beklagte einen in der mündlichen Verhandlung mit Widerrufsvorbehalt formulierten Vorschlag für eine gütliche Einigung und bat um Entscheidung über die Klage.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ergänzte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen und änderte Ziffer 2 des Bescheides dahingehend ab, dass die Wiedereinreise untersagt wurde und die Ausweisungswirkungen acht Jahre nach Verlassen des Bundesgebietes enden.

Die Klägerseite entgegnete im Schriftsatz vom ... Februar 2015, die Beklagte messe der Strafaussetzung zur Bewährung und der straffreien Führung des Klägers eklatant zu wenig Gewicht zu. Die Beklagte lasse die positive Bewertung des Verhaltens des Klägers durch die Bewährungshelferin außer Betracht. Die von der Beklagten unterstellte Drogensucht des Klägers sei durch keinerlei aktuelle objektive Nachweise untermauert. Der Kläger habe Drogenberatungsgespräche bei ... durchgeführt und diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Drogentherapie nicht mehr erforderlich sei. Die Bewährungshelferin habe als Zeugin bestätigt, dass sie davon ausgehe, dass der Kläger keine Drogen mehr nehme. Aus diesem Grunde habe sie auch keine Drogentests angefordert. Der Kläger sei bereit, eine Kontrolle durchführen zu lassen; es werde gebeten, die Schriftsatzfrist für die Vorlage eines Ergebnisses einer Urinkontrolle bis zum 27. Februar 2015 zu verlängern, sofern das Gericht dies für entscheidungserheblich halte. Der Kläger befinde sich in nervenärztlicher Behandlung und in einer verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie. Der Kläger habe keinen fortbestehenden Bezug zum Heimatland. Er habe enge familiäre Beziehungen in Deutschland, seine Kernfamilie lebe mit festem Aufenthaltsrecht in Deutschland und er lebe mit dieser in familiärer Lebensgemeinschaft.

In einem beigefügten Befundbericht der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin vom 22. Januar 2015 bestätigte diese das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Bei einer Rückkehr des Klägers in das Heimatland sei mit einer emotionalen Überflutung zu rechnen, in deren Folge eine Selbstgefährdung oder auch Fremdgefährdung nicht auszuschließen sei. Eine Behandlung im Ursprungsland Kosovo sei aus psychotherapeutischer Sicht nicht vorstellbar. Ein voraussichtliches Ende der Behandlung sei derzeit nicht vorhersagbar. Allerdings könne dem Kläger bei günstigen Lebensumständen, externer Sicherheit und einer längeren Zukunftsperspektive durchaus eine positive Prognose gestellt werden.

Das Gericht gewährte den Beteiligten eine weitere Schriftsatzfrist bis 4. März 2015.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 und 6. März 2015 ergänzte die Beklagte nochmals ihre Ermessenserwägungen. Die seit Haftentlassung verstrichene Zeit sei zu kurz, um eine Verhaltensänderung feststellen zu können. Der Eindruck der Drogenfreiheit sei erfreulich, könne aber aussagekräftige Tests nicht ersetzen. Familiäre Bindungen und Berufstätigkeit dürften als stabilisierende Faktoren nicht überschätzt werden, da diese auch in der Vergangenheit vorgelegen hätten und die Deliquenz nicht verhindern hätten können. Beim Kläger bestehe eine Drogenproblematik; die Justizvollzugsanstalt habe eine Suchtberatung für erforderlich gehalten und die Strafvollstreckungskammer habe den Kläger angewiesen, eine ambulante Suchttherapie zu absolvieren, bis zum Beginn dieser Therapie eine Suchtselbsthilfegruppe zu besuchen und die Suchtberatung zu kontaktieren. Ein Drogentest sei nicht durchgeführt worden und eine ambulante Drogentherapie bisher nicht begonnen worden. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer bestehe auch ein Zusammenhang zwischen der strafrechtlichen Bewährung und der im Bewährungsbeschluss angeordneten Psychotherapie. Diese Therapie sei zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden. Es bestehe derzeit die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Im Ergebnis überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Es bestehe aber auch ein generalpräventives Interesse für die Ausweisung des Klägers. Der Ausweisungsanlass sei besonders schwer wiegend, eine Abschreckung anderer Straftäter möglich und die Ausweisung auch nicht unverhältnismäßig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 einverstanden erklärt hatten.

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 22. Juli 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 20. Januar 2015, 4. März 2015 und 6. März 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig, so dass insoweit die Klage unbegründet ist, da die Ausweisungsverfügung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Jedoch ist die im Bescheid nunmehr vorgesehene achtjährige Sperrfrist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf sechs Jahre ab Ausreise zu verkürzen, so dass die Klage insoweit Erfolg hat.

1. Eine Ausweisung ist grundsätzlich zulässig, obwohl der Kläger derzeit nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 20). Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern „nur“ zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt.

2. Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer u. a. dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger wurde am ... Oktober 2011 vom Landgericht ... wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der Kläger bereits vorher zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt u. a. aufgrund von gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitten und mehreren Diebstählen und eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

3. Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da er seit dem Jahr 2007 eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er kann somit nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Sinne liegen vor.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel bei der Verwirklichung eines zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 AufenthG vor. Ausnahmen hiervon müssen durch besondere Umstände des Sachverhalts, aus denen sich im Einzelfall eine abweichende Interessenbewertung zugunsten des Ausländers ergibt, gerechtfertigt sein (BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356 ff.). Diese Ausnahmefälle sind durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 19 C 09.2219 - juris). Erfolgt die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, so ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn für die Gefahr erneuter Verfehlungen gewichtige Anhaltspunkte bestehen und damit vom Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, § 56 Rn. 35).

Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls unter umfassender Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind somit insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat ist. Sind durch das Verhalten des Ausländers Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung verletzt worden, reicht wegen des möglichen Schadensausmaßes bei einer erneuten strafrechtlichen Verfehlung vergleichbarer Art eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aus. Dies bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - a. a. O.; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 435 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hinsichtlich der abgeurteilten Straftaten sowie der Umstände der Tatbegehung kein atypischer Fall vor, der eine Wiederholungsgefahr ausschließen würde. Es handelte sich neben den Einbruchdiebstählen um typische Drogendelikte, bei denen der Kläger zur Gewinnerzielung mit Heroingemisch gehandelt hat. Dabei ist die besondere Schädlichkeit dieser Droge zu berücksichtigen.

In der Person des Klägers besteht trotz positiver Entwicklungen nach wie vor konkrete Wiederholungsgefahr. Zwar wurden seit der Haftentlassung des Klägers im Mai 2014 keine Straftaten bekannt. Der Kläger hat seit Oktober 2014 eine Arbeitsstelle in Vollzeit und hat den Führerschein erworben. Er wohnt wieder bei seinen Eltern und jüngeren Geschwistern. Nach eigenen Angaben hatte er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Freundin. Der Kläger nahm seit Juni 2014 an Beratungsgesprächen bei ... teil, die nach Angaben des Klägers in der Regel alle zwei Wochen stattfanden und jeweils fünfzig Minuten dauerten. Der Kläger hat mehrere Gespräche und Telefonate mit seiner Bewährungshelferin geführt, die in seinem Verhalten keinen Anlass zu Beanstandungen sieht, die aber auch mitteilte, dass eine Aufarbeitung seiner kriminellen Vergangenheit noch nicht stattgefunden habe. Der Kläger ist seit Juni 2014 bei einer Psychologischen Psychotherapeutin in Behandlung.

Demgegenüber ist aber zu sehen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung am ... November 2010 massiv und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Kläger wurde bereits am ... November 2009 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen dieser Vorwürfe befand sich der Kläger bis ... November 2009 in Untersuchungshaft. Im Urteil vom ... November 2009 wurde die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für längstens sechs Monate vorbehalten und dem Kläger verschiedene Anweisungen erteilt. Dem Strafurteil vom ... Januar 2011 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall lag eine Tat am 1. Dezember 2009 zugrunde, also zwei Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung vom ... November 2009. Der Kläger wurde im Oktober 2011 wegen eines Einbruchs im Oktober 2010 und eines Einbruchversuches am ... November 2010 erneut verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Diese Taten beging der Kläger kurz vor bzw. kurz nach der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom ... November 2009 zur Bewährung.

Nach dem Einbruchversuch im November 2010 wurde der Kläger festgenommen und befand sich bis zu seiner Entlassung am ... Mai 2014 in Haft.

Der Kläger ist damit in kurzer Zeit als bereits Volljähriger massiv und in hoher Rückfallgeschwindigkeit straffällig geworden. Die Taten des Klägers umfassen neben Diebstahlsdelikten auch das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroingemisch). Er hat sich weder durch die Untersuchungshaft, noch durch die Verhandlung vor dem Amtsgericht ... und die Verurteilung vom ... November 2009 beeindrucken lassen, sondern wurde bereits etwa zwei Wochen nach dieser Verhandlung wieder straffällig. Innerhalb eines weiteren Jahres versuchte er einen weiteren Einbruch und wurde im Rahmen eines nochmaligen Einbruches am 14. November 2010 festgenommen. Der Kläger hat damit gezeigt, dass er sich auch nicht durch die noch ausstehende Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung und durch deren Ablehnung hat beeindrucken lassen. Zwar liegt die letzte Tat nunmehr über vier Jahre zurück. Der Kläger hat jedoch den Großteil der Zeit seit der letzten Tat in der Justizvollzugsanstalt verbracht.

Die seit Haftentlassung verstrichene Zeit ist zu kurz, um von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, insbesondere da auch die Strafvollstreckungs-kammer von einem Bewährungszeitraum von drei Jahren ausging und die Bewährungsauflagen noch nicht erfüllt sind.

Eine Drogentherapie hat der Kläger bisher nicht begonnen. Gemäß dem Beschluss der Auswärtigen Vollstreckungskammer des LG Augsburg beim AG Nördlingen sollte der Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung nach näherer Anweisung durch die Bewährungshilfe eine ambulante Drogentherapie antreten und durchführen; solange eine Kostenzusage für eine ambulante Suchttherapie nicht gesichert sei, sollte sich der Kläger nach näherer Anweisung durch die Bewährungshilfe u. a. einer Suchtselbsthilfegruppe anschließen. Soweit die Bewährungshelferin hierzu in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass ... am 26. August 2014 mitgeteilt habe, dass das Erfordernis einer ambulanten Therapie erst nach Durchführung der Beratungsgespräche und nach Abklärung mit der behandelnden Psychotherapeutin geklärt werden könne, ändert dies nichts daran, dass die von der Strafvollstreckungskammer für notwendig erachtete ambulanten Suchttherapie bisher noch nicht begonnen wurde. Ohne den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie und die Bewährung nach Therapieende kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (vgl. BayVGH, B. v. 18.08.2011 - 10 ZB 10.2989 - juris Rn. 10). Zudem liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen hätte. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom ... Februar 2015 darlegt, ... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Drogentherapie nicht mehr erforderlich sei, findet sich diese Aussage in dem Schreiben vom ... November 2014 nicht; dort führt ... lediglich aus, dass aus therapeutischer Sicht keine Strafdelikte gegen das BtMG zu erwarten seien. Auch die Bewährungshelferin entnahm dieser Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht, dass eine ambulante Drogentherapie aus Sicht von ... nicht mehr erforderlich sei.

Auch der weiteren Auflage der Strafvollstreckungskammer, zum Nachweis der Drogenfreiheit Haar- oder Urinproben nach näherer zeitlicher Weisung durch die Bewährungshilfe, die je nach Bedarf bis zu viermal im Quartal erfolgen kann, abnehmen oder untersuchen zu lassen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Bewährungshelferin gab hierzu an, sie habe den Kläger aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 einen Urintest mitzubringen. Dies war nicht erfolgt. Auch seither wurde, trotz entsprechender Ankündigung im Schriftsatz der Klägerseite vom ... Februar 2015, kein Nachweis der Drogenfreiheit erbracht.

Der mittlerweile 25-jährige Kläger wohnt derzeit wieder bei seinen Eltern und jüngeren Geschwistern. Die Rückkehr in das familiäre Umfeld, das bislang bereits nicht geeignet war, den Kläger von Straftaten abzuhalten, beseitigt die bestehende konkrete Wiederholungsgefahr nicht.

4. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Klägers kann dieser nicht regelmäßig, sondern allein aufgrund einer Ermessensentscheidung der Beklagten ausgewiesen werden.

Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes wird der Kläger, wenn - wie hier -die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen, in der Regel ausgewiesen, § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt jedoch bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gebieten (BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Dies ist vorliegend der Fall, da aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet und der Tatsache, dass seine Eltern und Geschwister ebenfalls im Bundesgebiet leben, die Regelungen des Art. 6 Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Einzelfallwürdigung erfordern. Die Beklagte hat zutreffend über die Ausweisung des Klägers im Ermessenswege entschieden. Die im Bescheid getroffene und zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren ergänzte Ermessensentscheidung der Beklagten, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen ist, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung berücksichtigt angemessen die konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen und erweist sich nicht als unverhältnismäßig.

Die Beklagte hat insbesondere die Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern im Inland berücksichtigt, mit denen er teils auch in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Dass Eltern oder Geschwister auf die Lebenshilfe des 25-jährigen Klägers angewiesen seien oder umgekehrt er auf deren Lebenshilfe, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Den Kontakt zu den Eltern oder Geschwistern könnte der Kläger auch aus dem Ausland aufrechterhalten. Eine verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung zu seiner Freundin liegt nicht vor.

Auch dieser Kontakt könnte aus dem Ausland und ggf. durch Besuche seiner Freundin im Kosovo aufrechterhalten werden. Ein unwiederbringlicher Verlust der für das Privatleben des Klägers konstitutiven Beziehungen tritt somit nicht ein.

Auch unter Berücksichtigung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig.

Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dabei ist unter „Privatleben“ die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG, U. v. 22.5.2012 - 1 C 6/11 - BVerwGE 143, 150 ff.).

Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zu Verhütung von Straftaten notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif; U. v. 5.7.2005 - 46410/99; U. große Kammer v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner - juris) sind im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Kriterien zu beachten: die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei der Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet; die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als eine familiäre Beziehung aufgenommen wurde; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen werden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener in das Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde. Dabei gewährleistet nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK selbst einem im Gastland geborenen Ausländer jedoch kein absolutes Recht auf Nichtausweisung (EGMR U. v. 18.10.2006 - 46410/99). Der langjährige Aufenthalt und die Intensität der „Verwurzelung“ im Gastland ist jedoch angemessen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, insbesondere auch als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Klägers sowie der Öffentlichkeit.

Die familiären Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet wurden - wie oben ausgeführt - angemessen berücksichtigt.

Zugunsten des Klägers hat die Beklagte den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt, ihm allerdings zu Recht nicht die Stellung eines faktischen Inländers zuerkannt. Mit diesem Begriff werden Ausländer bezeichnet, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug (mehr) haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1998 - InfAuslR 1999, 54, 56).

Der Kläger lebt zwar seit seinem neunten Lebensjahr im Bundesgebiet, hat aber die Schule ohne Abschluss beendet und keine Ausbildung gemacht. Erst seit Oktober 2014 geht er einer geregelten Arbeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages nach. Darin ist noch keine dauerhafte wirtschaftliche Integration zu sehen. Auch eine gelungene dauerhafte soziale Integration kann noch nicht angenommen werden. Der Kläger gibt an, derzeit zurückgezogen zu leben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gab er weiter an, seit wenigen Wochen eine Freundin zu haben, wobei sich diese Beziehung noch am Anfang befand, der Kläger eigenen Angaben zufolge z. B. der Freundin auch noch nichts von seinen Straftaten erzählt hatte. Von weiteren Beziehungen im Bundesgebiet berichtet der Kläger nicht.

Eine Entwurzelung des Klägers hinsichtlich des Herkunftsstaates, hier der ehemaligen Republik Jugoslawien, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat bis zu seinem neunten Lebensjahr im heutigen Kosovo gelebt. Er spricht die Sprache. Er ist im arbeitsfähigen Alter und - von der derzeit das Abschiebungsverbot begründenden Erkrankung abgesehen - auch in der Lage, sich im Herkunftsland eine neue Existenz aufzubauen. Er hat noch Großeltern im Herkunftsland.

Die für den Kläger sprechenden Umstände hat die Beklagte erkannt und ordnungsgemäß gewichtet. Gegenüber den berücksichtigungsfähigen Belangen des Klägers hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Ausweisungsanlass besonders schwer wiegend ist. Der Kläger war in kurzer Folge zu Jugend- und Freiheitsstrafen in Höhe von insgesamt 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zudem ist aufgrund der bekannten Gemeinschädlichkeit der Drogen der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Verhütung von Straftaten dringend erforderlich. Auch der EGMR erkennt die Verhinderung von Drogenhandel als notwendige Maßnahme an, die einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. EGMR U. v. 22.4.2004 - 42703/98 (Radovanovic) - InfAuslR 2004, 374). Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat die überwiegenden öffentlichen und privaten Belange in dem streitgegenständlichen Bescheid, den sie im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren, im Klageverfahren zulässigerweise ergänzte (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 109), umfassend ermittelt und ordnungsgemäß abgewogen; auf die Ausführungen im Bescheid und seinen Ergänzungen wird ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

5. Soweit die Klage hilfsweise die von der Beklagten nachträglich vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre angreift, hat sie teilweise Erfolg.

In jedem Anfechtungsbegehren gegen eine Ausweisung ist für den Fall der Abweisung ein Hilfsantrag auf Befristung der Ausweisungswirkungen enthalten (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris Rn. 27). Die streitgegenständliche Ausweisung enthielt ursprünglich keine Befristung der Ausweisungswirkungen, mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 wurden die Ausweisungswirkungen auf acht Jahre befristet. Der konkludent gestellte Hilfsantrag auf Befristung ist daher als Antrag auf weitere Befristung der Ausweisungswirkungen auszulegen.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen - das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von 5 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - Inf-AuslR 2013, 159 ff.).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch das Abschiebungsverbot wegen des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung möglicherweise noch einige Zeit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss (vgl. BVerwG, U. v. 30.7.2013, 1 C 9.12 - juris Rn. 42).

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Klägers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 -1 C 20/11 - a. a. O.).

Unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet erscheint eine Frist von sechs Jahren ausreichend und angemessen, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere durch den Drogenhandel und Einbruchdiebstähle zu begegnen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich der Kläger seit 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seine Eltern und Geschwister ebenfalls im Bundesgebiet leben. Der Kontakt zu diesen Familienangehörigen und seiner Freundin könnte für die Dauer seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht gewichtet den gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung bzw. deren weitere Verkürzung gerichteten Antrag mit 1/5. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag nur teilweise obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 44).

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -GKG- i. V. m. Nr. 8.2. des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 30/07/2013 00:00

Tatbestand 1 Der 1969 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat inzwischen sieben Kind
published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1974 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.