Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 24 K 15.4803

published on 03/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 24 K 15.4803
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die am ... ... 1987 geborene Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, hält sich seit 10. Januar 2008 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 ab, setzte eine Frist für die Ausreise bis zum 10. Januar 2014 und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an.

Der Bescheid wurde u. a. damit begründet, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur verlängert werden könne, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne. Die Klägerin habe bislang 1 Semester Lebensmitteltechnologie studiert und 8 Semester Fahrzeug- und Flugzeugtechnik; 2 Semester lang sei sie beurlaubt gewesen. In den verbleibenden Semestern seien keine signifikanten Leistungen erbracht worden. Die beiden bestandenen Prüfungen seien im Wahlpflichtfach Französisch abgelegt worden, wobei Französisch die Muttersprache der Klägerin sei und daher der Vorbereitungsaufwand gering gewesen sein dürfte. Auch nach dem Wechsel an die Hochschule B... sei ein gravierend geändertes Studienverhalten nicht zu erwarten. Eine Betreuungszusage für ihr im Dezember 2011 geborenes Kind liege nicht vor. Die Entfernung zwischen Studien- und Wohnort sei groß und lasse kein kontinuierlich zügiges Studium erwarten. Die Klägerin habe seit 6 Semestern (die beiden Urlaubssemester und das Gastsemester blieben hierbei außer Betracht) Gelegenheit gehabt, ein ordnungsgemäßes Studium unter Beweis zu stellen und habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sei nunmehr nicht mehr geboten, weil nicht erkennbar sei, ob und ggf. wann sie ihr Studium erfolgreich abschließen werde. Die für Studienzwecke maßgebliche Aufenthaltsdauer von höchstens 10 Jahren müsse dann nicht ausgeschöpft werden, wenn es an der Erfolgsorientierung des Studenten mangele und nicht von Anfang an ein Wille zum ernsthaften Studium, insbesondere durch Prüfungsleistungen, erkennbar sei. Die Güter- und Interessensabwägungen hinsichtlich der weiteren Ausbildungsabsichten der Klägerin führten daher zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung ihres Antrags nach § 16 Abs. 1 AufenthG im öffentlichen Interesse liege.

Auf die gegen den Bescheid vom 20. November 2013 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. April 2014, M 24 K 13.5838, den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2013 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Gericht u. a. aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und daher die Ermessensausübung bereits aus diesem Grund fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Klägerin insgesamt während ihres Studiums an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in ... 3 Semester beurlaubt war und stützte ihre Ermessenserwägungen dann darauf, dass die Klägerin 2 Semester beurlaubt war. Nach den unwidersprochenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin jedoch für insgesamt 4 Semester beurlauben lassen (Sommersemester 2011 bis einschließlich Wintersemester 2012/2013). Zusätzlich habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass sie abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Fahrzeugtechnik im Sommersemester 2013 bereits ein Praxissemester habe erbringen können und auch erbracht habe, obwohl sie noch im Grundstudium gewesen sei.

In der neuerlichen Ermessensentscheidung der Beklagten würde zugrunde zu legen sein, dass der Wechsel vom Studiengang der Fahrzeug-/Flugzeugtechnik Diplom an der Hochschule für angewandte Wissenschaft ... (bisheriges Studium) zum Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... (aktuelles Studium) einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und nicht lediglich eine bloße Schwerpunktverlagerung darstelle. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums des Maschinenbaus an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in B... seien erfüllt und die Schranke des § 16 Abs. 2 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

Nach Nr. 16.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwVAufenthG) könne auch nach Ablauf der Orientierungsphase im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwVAufenthG). Ein angemessener Zeitraum sei hierbei in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden könne (Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwVAufenthG). Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel könne damit im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehe das Gericht davon aus, dass das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne, dass also das bisherige Studium ausreichend nachhaltig und ernsthaft betrieben worden sei. Nach der für den nun eingeschlagenen Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnung wäre ohne eine Anerkennung jeglicher Studienleistungen der Abschluss des neuen Studiums innerhalb der 10 Jahre Gesamtaufenthaltszeit theoretisch möglich, da das neue Studium in einer Regelstudienzeit von sieben Semestern abgeschlossen werden könne; die Klägerin könnte damit auch ohne Anrechnung von Semestern aus dem ersten Studium noch vor Januar 2018, und damit noch innerhalb der zehn Jahre Gesamtaufenthaltsdauer, ihr Studium abschließen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs erscheine ein Abschluss des Studiums innerhalb von zehn Jahren Gesamtaufenthaltsdauer möglich. Die Klägerin habe sich in ihrem Studium bemüht. Sie habe an Prüfungen teilgenommen, selbst wenn sie diese überwiegend nicht bestanden habe. Auch habe sie ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht nur im Sommersemester 2013 ein Praktikumssemester absolviert, sondern zudem zwei weitere Praktika (Sommersemester 2011: Werkstofftechnik I; Sommersemester 2010: Mathematisches Praktikum). Es erscheine derzeit auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie nunmehr Mutter eines Sohnes ist und ihr Hochschulort vom Hauptwohnort ... abweiche, möglich, dass es ihr trotz des Scheiterns im bisherigen Studiengang gelingen könne, das nunmehr begonnene Studium innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Erreichen der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erfolgreich zu gestalten. Die Beklagte habe damit ermessensfehlerfrei neu darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis für das Bachelorstudium Maschinenbau erteilt werden könne. Zu berücksichtigen werde dabei u. a. sein, dass den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen sei. Weiter werde die Beklagte zu beachten haben, dass die Klägerin bereits viel Zeit in die Studienvorbereitung und das Studium investiert und dass sie plausible Gründe für den ausbleibenden Erfolg im zunächst eingeschlagenen Studium vorgetragen habe. Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin nun Nachweise dafür vorlegen muss, dass sie ihr derzeitiges Studium im oben genannten Sinne ernsthaft betreibe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 erneut ab, setzte eine Frist für die Ausreise bis zum 30. November 2014 und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Wintersemester 2013/14 keine Prüfungsleistungen erbracht habe, da sie sich wegen des Ablehnungsbescheides und der Klage nicht auf das Studium habe konzentrieren können. Für das Sommersemester 2014 habe sie sich für insgesamt 13 Prüfungen angemeldet, nach Mitteilung der Hochschule B... vom 25. September 2014 jedoch nur an 2 Prüfungen teilgenommen und jeweils die Note 5 erreicht. Eine gravierende Änderung des Studienverhaltens sei auch durch den Wechsel nach B... nicht zu erkennen. Der Studienabschluss sei zwar innerhalb der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren noch möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, weshalb die 10-Jahresfrist auch nicht ausgeschöpft werden müsse. Der Aufenthalt des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin sei mit bestandskräftigen Bescheiden beendet worden, der Sohn der Klägerin befinde sich bereits in Marokko.

Mit am 30. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 29. Oktober 2014 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Klage (M 24 K 14.4917) und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Zugleich wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (M 24 S 14.5353).

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es der Klägerin immer noch möglich sei, ihr Studium bis Januar 2018 zu beenden, was auch von der Beklagten nicht bestritten werde. Die Klägerin habe sich für alle Prüfungen des ersten und zweiten Semesters angemeldet und werde diese in den Fächern Mathematik I und II, Werkstofftechnik I, Fertigungstechnik, TM I und II sowie BWL für Ingenieure ablegen, damit sie im Sommersemester in das dritte Semester gehen könne. Zunächst einmal konzentriere sie sich auf sieben Fächer. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei gesichert und es bestehe Krankenversicherungsschutz.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 wurde der Klägerin im Verfahren M 24 K 14.4917 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu den Bedingungen eine im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 nahm die Klägerin ihren Eilantrag im Verfahren M 24 S 14.5353 gegen Zusicherung der Beklagten, die Vollziehung des Bescheides vom 29. September 2014 auszusetzen und der Klägerin Fiktionsbescheinigungen bis längstens 30. September 2015 zu erteilen, zurück. Im Verfahren M 24 K 14.4917 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den maßgeblichen Entscheidungsstichtag für den Studienverlauf der Klägerin, nämlich den 30. September/1. Oktober 2015 abzuwarten, da für die Absolvierung des Studiums in angemessener Zeit nach § 16 AufenthG in Verbindung mit den zugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zulassung der Klägerin zum zweiten Studienabschnitt spätestens zum 30. September 2015 unumgänglich notwendig ist.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 übersandte die Beklagte die Exmatrikulation der Klägerin an der Hochschule B... und bat um zeitnahe Terminierung. Das Verfahren M 24 K 14.4917 erhielt nach der zunächst erfolgten statistischen Erledigung das neue Aktenzeichen M 24 K 15.4803.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 übersandte die Bevollmächtigte der Klägerin deren Immatrikulation an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... im Bachelorstudiengang Mechatronik.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die bereits unter dem Aktenzeichen M 24 K 14.4917 vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten (M 24 K 15.4803, M 24 K 14.4917 und M 24 S 14.5353) verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG kann die einem Ausländer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese Verlängerung hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise in ihrem Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt.

1.1. Der Wechsel der Klägerin vom Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... zum Studiengang Mechatronik Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... stellt einen erneuten Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt (vgl. Nr. 16.2.4 Satz 1 AVwVAufenthG; so auch die überwiegende Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 26. 5. 2011 - 19 BV 11.174 - juris Rn. 24; a.A. OVG Bremen, B. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 - juris Rn. 18 ff.).

Der Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird bei einem Wechsel des Studiengangs oder einem Wechsel des Studienfachs in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums (sog. Orientierungsphase) nicht berührt (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 1 AVwVAufenthG); hier erfolgte der Wechsel jedoch später.

Der Wechsel der Klägerin vom Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... zum Studiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob eine Schwerpunktverlagerung nach einer Exmatrikulation überhaupt noch in Frage kommt.

Eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt nach Nr. 16.2.6 der die Verwaltung bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (AVwVAufenthG) u. a. dann vor, wenn der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden (Spiegelstrich 2). Eine solche Bestätigung hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 nicht vorgelegt.

Es liegt auch keine Schwerpunktverlagerung im Sinne von Nr. 16.2.6. Spiegelstrich 1 AVwVAufenthG vor, da dies voraussetzen würde, dass sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Entsprechendes wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... (SPO B MB) vom 10. August 2012 bzw. der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule C... vom 25. Juli 2011.

Im Übrigen würde eine Anrechenbarkeit der Studienleistungen in den Pflichtmodulen Ingenieurmathematik 1 und 2 und Technische Mechanik 1 und 2, die sowohl im Studiengang Maschinenbau als auch im Studiengang Mechatronik Pflichtmodule sind, bereits daran scheitern, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 ausgeführt hat - an der Hochschule B... lediglich die Prüfung im Fach Technische Mechanik 1 mitgeschrieben hat, da sie für die Module Ingenieurmathematik 1 und 2 und Technisch Mechanik 2 die Zulassung zur Prüfung nicht erhalten hatte. Eine etwaige Anrechnung einer in einem einzigen Fach erbrachten Prüfungsleistung, sollte die Klägerin diese Prüfung überhaupt bestanden haben, würde angesichts des geringen Umfangs jedoch nicht ausreichen, um von einer Schwerpunktverlagerung im Sinne von Nr. 16.2.6. Spiegelstrich 1 AVwVAufenthG ausgehen zu können, so dass ein Wechsel des Studien- und des Aufenhaltszweckes vorliegt.

1.2. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem anderen Aufenthaltszweck steht vorliegend die Schranke des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach für einen anderen Aufenthaltszweck in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Zwar kann nach Nr. 16.2.5. AVwVAufenthG auch nach Ablauf der Orientierungsphase im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwVAufenthG). Ein angemessener Zeitraum ist hierbei in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwVAufenthG). Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann damit im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (BayVGH, U. v. 26.05.2011, a. a. O. - juris Rn. 25).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Gericht geht ebenso wie die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 dargelegt hat, unter Einbeziehung des bis zu diesem Tag aufgelaufenen Sachverhalts an dem Bescheid vom 29. September 2014 festzuhalten, davon aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das nunmehr neu begonnene Studium an der Hochschule C... nicht mehr innerhalb des Gesamtzeitraumes von 10 Jahren abschließen kann. Die Regelstudienzeit für das neu aufgenommene Studium beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der oben bereits erwähnten Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule C... sieben Studiensemester, so dass die Klägerin bei erfolgreichem Durchlaufen der Regelstudienzeit am 14. März 2019 und damit deutlich nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes am 10. Januar 2018 ihr Studium beenden würde. Selbst wenn man unterstellt, die Klägerin würde die eine oder andere eventuell erbrachte Prüfungsleistung aus ihren vorherigen Studiengängen im Rahmen ihres nunmehr aufgenommenen Studiums angerechnet bekommen, müsste eine solche Anrechnung im Umfang von drei Semestern erfolgen, damit die Klägerin vor dem 10. Januar 2018, also zum Ende des Sommersemesters 2017 am 30. September 2017, ihr Studium beenden könnte. Dies erscheint dem Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich. Angesichts der bisherigen Studienverläufe teilt das Gericht die von der Beklagten angestellte Prognose, dass die Klägerin (in der verbleibenden Studienzeit von vier Semestern) das Studienfach Mechatronik an der Hochschule C... nicht erfolgreich abschließen würde.

1.3. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass § 16 Abs. 2 AufenthG einem Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht entgegenstehen sollte, so scheitert die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG, da die Beklagte zu Recht im Rahmen ihrer im Bescheid vom 29. September 2014 getroffenen und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 unter Einbeziehung des bis zu diesem Tag aufgelaufenen Sachverhaltes aktualisierten Prognoseentscheidung davon ausgegangen ist, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum nicht zu erreichen ist (Nr. 16.1.1.6 AVwVAufenthG). Insoweit kann auf die unter Nr. 1.2. gemachten Ausführungen verwiesen werden.

2. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Marokko im Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging auf der Grundlage von § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Siche
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Siche
published on 29/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller si
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Annotations

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.