Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 24 K 14.30795

published on 16/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 24 K 14.30795
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Tenor

I. Die Verfahren M 24 K 14.30795, M 24 K 14.30796 und M 24 K 14.30797 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, werden die Verfahren eingestellt.

III. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 gegenüber den Klägern des Verfahrens M 24 K 14.30795 wird in Nr. 1 aufgehoben.

Die Bescheide der Beklagten jeweils vom 17. Juni 2014 gegen über den Klägern der Verfahrens M 24 K 14.30796 und M 24 K 14.30797 werden in Nr. 1 aufgehoben.

IV. Von den Kosten der Verfahren haben die Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger zu 1. (geb. ....1966) und die Klägerin zu 2. (geb. ....1977) des Verfahrens M 24 K 14.30795 sind die Eltern der Klägerin zu 3. (geb. ....1999) des Verfahrens M 24 K 14.30795 und der beiden Kläger (Zwillingsbrüder, geb. ....1998) der Verfahren M 24 K 14.30796 und M 24 K 14.30797. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Qizilbash zugehörig und schiitischen Glaubens. Sie stammen aus der Provinz Ghazni, dort aus dem Dorf ... in der Gemeinde ....

Sie reisten über Ungarn, wo sie – auch ihren eigenen Angaben in ihrer Anhörung zufolge- im April 2012 einen Asylantrag stellten, weiter über Österreich am 7. August 2012 in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 10. August 2012 einen Asylantrag.

Im Wiederaufnahmegesuchs-Formular der deutschen Dublin-Einheit an die ungarische Dublin-Einheit ist unter der Rubrik „Frühere Asylverfahren“ angegeben, dass die Kläger am 4. April 2012 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten und zur Frage, ob über diesen Antrag entschieden wurde, die Antwortalternative „weiß nicht“ bestätigt (Bl. 4 der Behördenakte -BA). Im Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 auf die Wiederaufnahmeanfrage erklärt das ungarische Office of Immigration and Nationality Department of International Affairs Dublin Coordination Unit die Rückübernahme der Kläger und bestätigt, dass die Kläger in Ungarn am 2. April 2012 einen Asylantrag gestellt haben und dass das Verfahren am 20. Juli 2012 aufgrund des Verschwindens der Kläger eingestellt wurde. Seither gebe es über die Kläger keine Informationen („We would like to confirm you that the foreigner logded his application for asylum here on 02.04.2012 with his familiy(Mawlayi Farid, Fardin, Fraija and Fatana) and on 20.07.2012 due to their disappearance this process was ceased. Since then we do not have any information about them.” Bl. 16 d. BA).

Nach eingeholter Rückübernahmeerklärung der ungarischen Dublin-Einheit vom 30. Juli 2012 im Dublin-Verfahren erfolgte keine Rücküberstellung der Kläger, vielmehr traf die Beklagte intern am 10. August 2012 die Entscheidung, die Asylverfahren der Kläger in Deutschland durchzuführen. Die Kläger zu 1. und 2 des Verfahrens M 24 K 14. 30795 wurden getrennt am 13. Juni 2013 zu ihren Asylgründen und denen ihrer Kinder angehört. Die Kinder waren sämtlich zu diesem Zeitpunkt noch unter 16 Jahre alt.

Nachdem zweimalige Nachfragen des Klägerbevollmächtigten unter Fristsetzung, was einer Entscheidung über die Asylanträge der Kläger entgegenstehe, seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unbeantwortet blieben, ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Eingang am 24. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Nachdem die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten mit Beschluss vom 17. Juli 2014 auf den Einzelrichter übertragen worden war, wurde das BAMF zur Nachfristsetzung gemäß § 75 VwGO angehört. Das BAMF teilte mit, dass über die Asylanträge der Kläger am 13. Juni 2014 entschieden worden sei, sich die Zustellung der Bescheide an die Kläger jedoch verzögert habe bzw. werde. Zu einer Hauptsacheerledigungserklärung klägerseits werde das Einverständnis erklärt.

Mit gleichlautenden Bescheiden, – Bescheid vom 13. Juni 2014 an die Kläger der Verfahren M 24 K 14.30795, als Einschreiben zur Post gegeben an die Kläger der Verfahren M 24 K 14.30795 am 11. August 2014 und - Bescheiden jeweils vom 17. Juni 2014 an den Kläger des Verfahrens M 24 K 14.30796 und an den Kläger des Verfahrens M 24 K 14.30797, zur Post gegeben an den Kläger des Verfahrens M 24 K 14.30796 am 6. August 2014 und an den Kläger des Verfahrens M 24 K 14.30797 am 14. August 2014, hat das BAMF den Antrag auf Durchführung von weiteren Asylverfahren abgelehnt (Nr. 1) und das Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG bejaht (Nr. 2). In der Begründung wurde zur Nr. 1 ausgeführt, laut Aussage der Kläger zu 1. und 2. des Verfahrens M 24 K 14.30795 seien deren Asylanträge vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch nicht beschieden worden. Es sei somit davon auszugehen, dass das Verfahren mittlerweile ablehnend, eingestellt worden sei. Daher liege ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vor. Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens werde abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus handele es sich bei dem Asylantrag nach der anzunehmenden erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn, nach Würdigung aller Umstände um einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG. Von einem Übergang der Dublin-Zuständigkeit sei im Hinblick auf die Verfahrensdauer und dem vorliegenden Sachverhalt nunmehr auszugehen. Die Durchführung des weiteren Asylverfahrens setze die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus. Solche seien nicht ersichtlich und lägen daher nicht vor.

Mit Eingang jeweils am 19. August 2014 hat der Klägerbevollmächtigte für alle Kläger Klage erhoben. Diese wurden zunächst unter den Aktenzeichen M 25 K 14.30933, M 25 K 14.30934 und M 25 K 14.30935 erfasst und nach Erklärung des Klägerbevollmächtigten, dass mit den Klageerhebungen deren Einbeziehung in die bereits rechtshängigen Verfahren beabsichtigt war, unter Löschung der Aktenzeichen der 25. Kammer in die bereits rechtshängigen Klagen einbezogen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte

für die Kläger des Verfahrens M 24 K 14.3030795:

den Bescheid des BAMF vom 13. Juni 2014 in Nr. 1 aufzuheben und das BAMF zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

für die Kläger der Verfahren M 24 K 14.3030796 und M 24 K 14.30797:

den Bescheid des BAMF vom 17. Juni 2014 in Nr. 1 aufzuheben und das BAMF zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte

für die Kläger des Verfahrens M 24 K 14.3030795:

den Bescheid des BAMF vom 13. Juni 2014 in Nr. 1 aufzuheben,

für die Kläger der Verfahren M 24 K 14.3030796 und M 24 K 14.30797:

den Bescheid des BAMF vom 17. Juni 2014 in Nr. 1 aufzuheben.

Der Verpflichtungsteil der Klagen wurde in allen Klageverfahren zurückgenommen.

Die Auffassung des BAMF, dass ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vorliege, sei rechtlich nicht haltbar. Das BAMF arbeite insoweit mit einer Unterstellung, dass das Verfahren in Ungarn mittlerweile ablehnend beschieden, eingestellt worden sei.

Das Gericht hat vom BAMF erfolglos unter Fristsetzung einen Nachweis erbeten zur konkreten Grundlage der Annahme der ablehnenden Beendigung des Asylverfahrens der Kläger in Ungarn als erfolglose Beendigung eines Asylverfahrens i.S.v. § 71a AsylVfG.

Aus einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht München zu Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin II-Verfahrens zu einer Anfrage vom 30. Juni 2014 in einem anderen Gerichtsverfahren wird zur Frage a) ausgeführt : „Asylantragsteller, die nach Ungarn zurückgeführt werden, werden zunächst zu einer Befragung des Amtes für Staatsbürgerschaft und Einwanderung gebracht. Für die sogenannten „take back“ Fälle, in denen bereits ein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde, gilt Folgendes:

In den Fällen, in denen das Asylverfahren wegen Verzugs ins Ausland oder mangelnder Mitwirkung ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde, wird das neue Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren…..“.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 24 K 14.30795, M 24 K 14.30796, M 24 K 14.30797 einschließlich der (nur statistisch erledigten,) unter den Gerichtsaktenzeichen M 25 K 14.30933, M 25 K 14.30934 und M 25 K 14.30935 erfassten Aktenteilen und der jeweiligen beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sachen verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger die Klagen in ihrem Verpflichtungsteil in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Die Klagen auf Aufhebung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom 13. Juni 2014 (im Verfahren M 24 K 14. 30795) und vom 17. Juni 2014 (in den Verfahren M 24 K 14.30796 und M 24 K 14.30797) sind zulässig.

2.1. Nach einhelliger Meinung kann nach Ablehnung der begehrten Entscheidung die zuvor als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage unter Einbeziehung der getroffenen Entscheidung fortgeführt werden (BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 4 CE 05.1580 – BayVBl 2006, 733, juris Rn. 28 m.w.N.). Jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß § 11 AsylVfG kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG, U.v. 23.3.1973 – IV C 2.71 – BVerwGE 42, 108; BVerwG, B.v. 9.12.1983 – 4 B 232/83 – juris Rn. 4), hat eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden. Aber selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehen wollte, dass der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Verwaltungsakt umfassen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 75, Rn. 21), so wäre in jedem Fall eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in das bisherige Untätigkeitsklageverfahren erforderlich (ebenso BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 4 CE 05.1580 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 06.1224 – juris Rn. 36). Dies ist in den vorliegenden Verfahren geschehen.

Die vorliegenden Klagen sind ursprünglich als Untätigkeitsklagen nach § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Noch während der Anhörung zur Nachfristsetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO hat das BAMF zu den Asylanträgen eine ablehnende Entscheidung dahingehend getroffen, dass hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG die Durchführung der Asylverfahren abgelehnt wird, mithin wurden die Asylverfahren ohne Sachentscheidung eingestellt. Durch die klagefristwahrenden Klageerhebungen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG) binnen zwei Wochen ab Zustellung der jeweiligen Bescheide (§ 31 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylVfG, § 4 VwZG) und deren Einbeziehung in die Untätigkeitsklagen wurden die Klagen als Verpflichtungsklagen, bzw. nach späterer Klagerücknahme des Verpflichtungsteils der Klagen als Anfechtungsklagen fortgesetzt.

2.2. Die Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sind statthaft. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylVfG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG durch die Beklagte, wäre in der hier gegebenen Situation dagegen nicht statthaft. In den Fällen der Einstellung des Asylverfahrens steht die – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete – Ausgestaltung des Verfahrens einer Verpflichtungsklage, bei der das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 15).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in der vorgenannten Entscheidung die Anfechtungsklage als zulässig, da in der der Bestandskraft fähigen Feststellung, ein Asylverfahren werde nicht durchgeführt, ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG liegt, der die materiell-rechtliche Rechtsposition des Asylsuchenden verschlechtert. Die Wirkung des Bescheides erschöpft sich nicht nur in der verfahrensrechtlichen Folge der Einstellung des Asylverfahrens, sondern verschlechtert die materielle Rechtslage des Klägers. Die Anfechtungsklage wäre auch nicht wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage im Hinblick darauf zulässig, dass für das vom Kläger in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte wird aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkommt. Dieser Grundsatz beansprucht auch im Asylverfahren Geltung, jedoch nicht ausnahmslos (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 14). Die gegenüber dem Verwaltungsgericht vorrangige Zuständigkeit des BAMF über die Entscheidung von Asylanträgen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gebietet es jedenfalls in den Fällen, in denen das BAMF durch eine rechtswidrige Feststellung, das Verfahren sei eingestellt, eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, wird dem Kläger die Möglichkeit entzogen, eine Entscheidung zu seinem Asylbegehren zu erhalten; bei dieser Sachlage geht gleichzeitig einher, dass das Gericht, statt die Entscheidung des BAMF zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 GG an Stelle des BAMF entscheidet und sich zugleich das BAMF seiner zentralen Aufgabenstellung im Asylverfahren begeben würde. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 113 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht auch bei der Kontrolle gebundener Entscheidungen jedenfalls dann nicht die Spruchreife selbst herbeizuführen, wenn der getroffenen Entscheidung der Behörde erhebliche Aufklärungsdefizite zugrunde liegen. Zudem steht die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das BAMF der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Bei Verfahrenseinstellungen durch das BAMF trifft das Gericht diese Verpflichtung hingegen nicht, da ansonsten die vom Gesetzgeber im Bemühen um die Beschleunigung von Asylverfahren dem BAMF zugewiesenen und von diesem wahrzunehmenden Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden. Parallel dazu ginge dem Asylsuchenden eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestaltete Tatsacheninstanz vor der Behörde verloren. Bei einer solchen Sachlage ist die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 15).

Wenngleich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall zur Einstellung eines Asylerstverfahrens (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris) erging, sind die dort getroffenen grundsätzlichen Erwägungen gleichermaßen im vorliegenden Fall einschlägig. Vorliegend haben die Kläger beim BAMF einen Asylantrag zur Durchführung eines Asylerstverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Diesen Asylerstantrag hat das BAMF als Zweitantrag gewertet wird und die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird. Zuvor hatten die Kläger einen Asylantrag in Ungarn gestellt.

Der vorliegende Fall betrifft nicht die Konstellation des nochmaligen Begehrens der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die (höherrangige) Rechtsstellung als Flüchtling oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 26, 28ff.). Im vorliegenden Fall erfolgte gegenüber den Klägern nach Aktenlage und unstreitig keine Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG durch Ungarn.

Im Rahmen der zeitlich im vorliegenden Fall einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50, 1 – Dublin-II-VO) ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig geworden. Offen bleiben kann, ob die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Art. 25 Abs. 1 b) Dublin-II-VO) am 30. Januar 2013 oder zuvor durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts eintrat.

Wenn, wie vorliegend, das BAMF auf der Grundlage der Annahme, Ungarn habe über den dort gestellten Asylantrag der Kläger eine negative abschließende Entscheidung getroffen, die Durchführung eines Asylerstantragsverfahrens zum Asylantrag der Kläger unter Wertung des Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG verweigert, wird die materielle Rechtslage der Kläger verschlechtert, denn das bisherige Asylvorbringen ist beim Zweitantrag wie beim Folgeantrag (§ 71 AsylVfG) abgeschnitten (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), da beide Vorschriften auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweisen. Zudem liegen der getroffenen Entscheidung des BAMF erhebliche Aufklärungsdefizite zugrunde. Das BAMF stützt seine Einstellungsentscheidung und seine Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG auf eine unterstellte Vermutung. Eine Aufklärung hat nicht stattgefunden. Vielmehr ergibt sich bereits aus der vorgelegten Behördenakte, nämlich den Erkenntnissen im Eurodac-Formblatt und der Erklärung der ungarischen Dublin-Einheit in deren Schreiben vom 30. Juli 2012, dass die Annahme des BAMF eine bloße Unterstellung bar jeglicher Tatsachengrundlage ist. Dies wird umso deutlicher unter Heranziehung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht München zu Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin II-Verfahrens zu einer Anfrage vom 30. Juni 2014 in einem anderen Gerichtsverfahren, an dem das BAMF gleichermaßen als Behörde der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Es ist der Beklagten bekannt, dass in Ungarn Asylverfahren wegen Verzugs der Asylantragsteller ins Ausland oder deren mangelnden Mitwirkung ohne Entscheidung in der Sache eingestellt werden.

3. Die Anfechtungsklagen sind begründet. Die jeweilige Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom 13. Juni 2014 (im Verfahren M 24 K 14. 30795) und vom 17. Juni 2014 (in den Verfahren M 24 K 14.30796 und M 24 K 14.30797) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3.1. Die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG liegen nicht vor. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 1, 2 AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, vorliegen muss, um einen im Inland gestellte Asylantrag als Zweitantrag anzusehen, ist vorliegend nicht gegeben. Ungarn hat im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens die dort gestellten Asylanträge der Kläger nicht mit erfolglosem Ausgang abgeschlossen, sondern lediglich nach Verzugs der Kläger ins Ausland das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt. Für die gegenteilige Annahme der Beklagten in der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide ist die Beklagte trotz Aufforderung hierzu durch das Gericht, einen konkreten Nachweis über einen tatsächlichen erfolglosen Abschluss der Asylverfahren in Ungarn vorzulegen, schuldig geblieben. Weder das Eurodac-Formblatt mit seinen Angaben im Rahmen der Dublin-Verfahren, noch die Erklärung der ungarischen Dublin-Einheit vom 30. Juli 2012 belegen die Unterstellung der Beklagten.

3.2. Die Beklagte ist als Staat nach dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Sachprüfung des Asylbegehrens der Kläger jedenfalls mit Ablauf der Überstellungsfrist zuständig geworden (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dubin-II-VO). Eine materielle Prüfung der Asylanträge erfolgte nicht durch das dafür zuständige BAMF. Mit der Aufhebung der Bescheide im jeweils streitgegenständlichen Umfang wird ein Verfahrenshindernis für diese Prüfung beseitigt. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es beendet worden ist, durch die Beklagte inhaltlich weiterzuführen (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 12).

3.3. Die Kläger sind auch in ihren Rechten verletzt. Die Bescheide in ihrem streitgegenständlichen Umfang verletzen die Kläger in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem - nach der nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO getroffenen internen Verteilung der Lasten, Verantwortung und Pflichten unter den EU-Mitgliedstaaten - zuständigen Staat, vorliegend die Beklagte (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.11.2014 – Au 2 K 14.30120 - juris Rn. 28; VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 – RN 5 K 14.30304 – juris Rn. 23, 28; VG Regensburg, U.v. 23.10.2014 – RN 3 K 14.30180 – juris Rn. 27).

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem entspricht eine teilweise Kostentragung durch die Kläger von ¼ und der Beklagten von ¾. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.