Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 24 K 14.2576
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind serbische Staatsangehörige, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Die Klägerin zu 1) reiste am
Ausweislich eines Vermerks vom
Nach Angaben der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Klägerin zu 1) „wohl am
Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Kläger mit Telefax vom
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom
Am ... April 2014 wurde der Kläger zu 3) in ... geboren.
Die Beklagte erließ am 23. Mai 2014 einen Bescheid, der sich auf die Kläger und auf die Schwester der Klägerin zu 1) und deren Kind bezog. Hinsichtlich der hiesigen Kläger lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für die Klägerin zu 1) (Nr. 1), den hilfsweisen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) (Nr. 2) und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) ab (Nr. 3), setzte den Klägern eine Ausreisefrist von 60 Tagen (Nr. 4) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Nr. 5).
Die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte scheitere daran, dass der Vater der Klägerin zu 1) kein Unionsbürger sei und die Kläger daher keine Familienangehörigen eines Unionsbürgers seien. Der jetzt daueraufenthalts-berechtigte Vater der Klägerin zu 1) könne den Kindern kein Daueraufenthaltsrecht vermitteln, da er kein Unionsbürger sei. § 4a FreizügG/EU stelle aber nur auf Unionsbürger ab. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht; es sei insbesondere schon gar kein Ermessen im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG eröffnet, weil keine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift in der Person der erwachsenen Klägerin zu 1) vorliege. Deren Mutter lebe mit zwei weiteren Geschwistern nach wie vor in Serbien. Zudem lebe auch der Ehemann der Klägerin zu 1) in Serbien. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) werde das Ermessen im Rahmen von § 33 AufenthG dahingehend ausgeübt, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Zwar sei sie im Bundesgebiet geboren worden; jedoch lebe der Vater der Klägerin zu 2) in Serbien und die Mutter, also die Klägerin zu 1), habe in Deutschland kein Aufenthaltsrecht. Die Integration in Serbien dürfte kein Problem darstellen, da der Vater in Serbien wohne. Hinsichtlich des Klägers zu 3) sei schon das Ermessen nicht eröffnet, da zum Zeitpunkt seiner Geburt seine Mutter, die Klägerin zu 1), nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 26. Mai 2014 zugestellt.
Mit am
den Bescheid der Beklagten vom
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1) eine Daueraufenthaltskarte auszustellen und
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG zu erteilen.
Die Klägerin zu 1) sei am
Mit
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen
Die Kläger hätten die Voraussetzungen für einen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts schon nicht erfüllt. Es komme daher nicht auf die Feststellung des Verlustes an. Die Klägerin zu 1) erfülle insbesondere derzeit nicht die Voraussetzungen von Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die beiden Kinder seien erst 2013 und 2014 geboren und hätten sich daher noch nicht rechtmäßig fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren (M 24 K 14.2576 und M 24 S 14.2578) sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten der Kläger und des Vaters der Klägerin zu 1) Bezug genommen.
Gründe
1. Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Bevollmächtigten der Kläger zu 1) bis 3) die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom
2. Die so verstandene Klage ist zulässig.
2.1. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1) hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im
Daran hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit aus folgenden Gründen nicht mehr uneingeschränkt fest: Ebenso wie Unionsbürger genießen auch drittstaatsangehörige Familienmitglieder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht, das bereits kraft Unionsrecht besteht und nicht von der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig ist. Die Aufenthaltskarte ist daher deklaratorischer Natur. Im Unterschied zur Aufenthaltsbescheinigung für Unionsbürger bringt aber die Aufenthaltskarte den akzessorischen Charakter des Freizügigkeitsrechts drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers zum Ausdruck (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, Stand April 2013, § 5 FreizügG/EU, Rn. 13). Gleiches hat für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU im Vergleich zur Daueraufenthaltsbescheinigung für Unionsbürger nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU zu gelten.
Im Hinblick auf das Begehren auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG/EU in der bis einschließlich 28. Januar 2013 gültigen Fassung, der § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in der ab 29. Januar 2013 geltenden Fassung entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht im
Da die Klage der Klägerin zu 1) sowohl als Verpflichtungsklage als auch als allgemeine Leistungsklage zulässig ist, kann - wie in der mündlichen Verhandlung vom
2.2. Im Hinblick auf die Kläger zu 2) und 3) ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
3. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1) auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (3.1.) und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) (3.2.) rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
3.1. Die Beklagte hat zu Recht die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für die Klägerin zu 1) abgelehnt, da diese kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben hat (§ 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU).
Die Klägerin zu 1) war zum Zeitpunkt ihrer Einreise am
Als solche hat sie sich zunächst auch rechtmäßig, d. h im Einklang mit dem Unionsrecht, im Bundesgebiet aufgehalten. Voraussetzung für die Erlangung eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist jedoch, dass sich der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, fünf Jahre lang mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zur Auslegung des Begriffs „rechtmäßiger Aufenthalt“ hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-424/10
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Da sich der Vater der Klägerin zu 1) am ... August 2010 von seiner österreichischen Frau getrennt und am ... Mai 2011 die Mutter der Klägerin zu 1) geheiratet hatte, endete spätestens am 5. Mai 2011 der (frühestens mit der Einreise am 24. August 2008 begonnene) rechtmäßige Aufenthalt der Klägerin zu 1) als freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige einer Unionsbürgerin, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Ehe des Vaters der Klägerin zu 1) mit der Unionsbürgerin geschieden wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 1) nicht mehr Familienangehörige einer Unionsbürgerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und demzufolge auch nicht mehr freizügigkeitsberechtigt.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, also den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung, nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt und die Aufenthaltskarte eingezogen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da allein der Besitz der - wie oben bereits ausgeführt - lediglich deklaratorischen Aufenthaltskarte nichts daran ändert, dass die Klägerin zu 1) materiell-rechtlich kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben hat.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU sieht die Durchführung eines Feststellungsverfahrens über den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU dann vor, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU „innerhalb von fünf Jahren“ nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Die Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, wie er auch in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UnionsRL gefordert wird, ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird, das nicht mehr von den Voraussetzungen des Kapitels 3 der UnionsRL abhängig ist. Die Frist ist in Zusammenhang mit § 4a FreizügG/EU zu sehen. Der geringfügig in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU abweichende Wortlaut, wonach auf den ständigen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren abgestellt wird, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass unabhängig von den Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines lediglich tatsächlichen ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet wird. Dem Sinn der Vorschrift nach setzt daher auch eine Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU voraus, dass nicht bereits aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen ständigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. Würde man lediglich auf einen tatsächlichen Daueraufenthalt auf der Grundlage einer Wohnsitznahme im Bundesgebiet abstellen, so würde ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründet, das entgegen der Systematik der UnionsRL für ein Daueraufenthaltsrecht nicht qualifiziert. Auch Art. 14 Abs. 2 UnionsRL bestimmt, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikel 7, 12 und 13 UnionsRL zusteht, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht nur bei einem im Sinne der UnionsRL rechtmäßigen Aufenthalt vorliegt. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger sich mehr als fünf Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat (siehe hierzu, Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, Stand April 2013, § 5 FreizügG/EU, Rn. 22). Eine andere Auslegung von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU würde auch mit der oben dargelegten Definition des „rechtmäßigen Aufenthalts“ durch den EuGH bzw. durch das BVerwG (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-424/10 u. a., BVerwG;
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich auch aus der von den Bevollmächtigten der Kläger angeführten Nr. 5.5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum FreizügG/EU vom 26. Oktober 2009 nichts Gegenteiliges ergibt. Denn auch in Satz 3 der zitierten Nummer der AAV FreizügG/EU wird auf einen fünf Jahren andauernden rechtmäßigen Aufenthalt abgestellt, nach dessen Ablauf der Fortfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr relevant ist, da dann ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (vgl. BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 10 C 8/12 - juris Rn. 14).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Klägerin zu 1) kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben hat, die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1) auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte in Nummer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2014 demzufolge rechtmäßig ist und die Klage der Klägerin zu 1) auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen war.
3.2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und zu 3) abgelehnt, da diese keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben.
Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 33 Satz 1 AufenthG in Betracht, wonach einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.
Da die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift von Amts wegen ausgestellt wird, ist es unerheblich, dass den vorgelegten Behördenakten im Hinblick auf den Kläger zu 3) kein Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen ist. Im Übrigen wäre ein fehlender Antrag ebenso wie die unterbliebene Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheides vom 23. Mai 2014 in Bezug auf den Kläger zu 3) nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Satz 1 AufenthG sind allerdings nicht erfüllt. Die Kläger zu 2) und 3) sind zwar beide im Bundesgebiet geboren (am ... Mai 2013 bzw. ... April 2014), zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder war die Klägerin zu 1) jedoch nicht im Besitz eines der in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltstitels.
Selbst wenn man die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 3 Alt. 1 FreizügG/EU, wonach Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes nach dem FreizügG/EU unter fünf Jahren den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis entsprechen, dahingehend verstehen wollte, dass diese Zeiten dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Aufenthalt der Klägerin zu 1) war spätestens, wie oben bereits ausgeführt wurde, ab 5. Mai 2011 kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem FreizügG/EU.
Auf die Ermessenserwägungen der Beklagten zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2) kommt es somit nicht entscheidungserheblich an, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
4. Da die Klägerin zu 1), wie oben dargelegt, seit
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung - ZPO).
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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und - 2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und - 2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
(5) (weggefallen)
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.