Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 24 K 14.2142

published on 03/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 24 K 14.2142
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist ausweislich seines aktenkundigen, bis zum 31. Mai 2015 gültigen, Reisepasses syrischer Staatsangehöriger (Bl. 22 und Bl. 30 des Teilvorgangs 7 der aus insgesamt 9 Teilvorgängen [nachfolgend jeweils mit römischen Ziffern bezeichnet] bestehenden Ausländerakte – Bl. VII/22 und Bl. VII/30; siehe auch Bl. I/31).

Am 8. Februar 2011 reiste der Kl. mit einem Visum zum Zweck eines Sprachkurses in das Bundesgebiet ein (Bl. II/9) und erhielt von der Beklagten (Bekl.) am 20. Juni 2011 eine bis zum 8. Februar 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Durchführung eines Sprachkurses (Bl. II/27). In dieser AE wurde auf ein Zusatzblatt (Bl. II/25) Bezug genommen, das sich unter anderem mit dem Aufenthaltszweck (Besuch von Deutschintensivkursen) und dem Ausschluss von Verlängerungen für diesen Zweck befasste.

Am 7. Februar 2012 ging bei der Bekl. ein Antrag auf Verlängerung der AE ein, wobei als Aufenthaltszweck wiederum besagter Sprachkurs benannt wurde (Bl. V/9).

Am 3. April 2012 wurde daraufhin die AE des Kl. bis zum 31. Oktober 2012 verlängert (Bl. V/41), wobei in einem Zusatztext (Bl. V/37) unter anderem der Aufenthaltszweck (Besuch von studienvorbereitenden Deutschintensivkursen; auch gültig zur Immatrikulation an einer Hochschule bzw. Studienkolleg) angegeben wurde.

Am 14. September 2012 beantragte der Kl. eine weitere Verlängerung seiner AE, wobei als Aufenthaltszweck angegeben war: „Studium“ (Bl. VII/18).

Am 14. September 2012 erhielt der Kl. wegen politischer Unruhen in Syrien eine Fiktionsbescheinigung, obwohl die Bekl. davon ausging, die maximale Studienvorbereitungszeit ende am 7. August 2013, nachdem der Kl. zunächst nicht in das studienvorbereitende Studienkolleg aufgenommen worden war (Bl. VI/12). Diese Fiktionsbescheinigung wurde im Gefolge mehrfach verlängert(Bl. VI/11; VI/23).

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legte der Kl. unter anderem eine Immatrikulationsbescheinigung der ... (...) vom 20. August 2013 für das Wintersemester 2013/14 mit dem Abschlussziel „Studienkolleg“ vor (Bl. VII/24).

Aktenkundig ist weiter ein Sparkontoauszug vom 26. Februar 2013, der für diesen Tag ein Guthaben von 7.707,10 €, dagegen für die Zeit davor ein „altes Guthaben“ von 1.007,10 € ausweist (Bl. VII/13), ein Krankenversicherungsnachweis vom 17. August 2013 für die Zeit vom 30. Juni 2013 bis zum 30. Dezember 2013 (Bl. VII/27) sowie ein Sparkontoauszug vom 22. August 2013, der für diesen Tag ein Guthaben von 1.207,10 €, dagegen für die Zeit davor ein „altes Guthaben“ von 1.457,10 € ausweist (Bl. VII/26).

Am 23. August 2013 vermerkte die Bekl. in der Ausländerakte (Bl. VII/32) unter anderem, die Finanzierung sei derzeit ungeklärt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien.

In der Ausländerakte findet sich eine weitere Immatrikulationsbescheinigung der ... vom 6. Februar 2014 (Bl. VII/38), die als Abschlussziel den Abschluss des Studienkollegs ausweist, ein weiterer Sparkontoauszug vom 26. Februar 2014 (Bl. VII/33), der ein Guthaben von 3.396,29 € dokumentiert sowie ein weiterer Krankenversicherungsnachweis vom 11. März 2014 für die Zeit vom 11. März 2014 bis zum 11. Juni 2014 (Bl. VII/36).

Mit Anhörungsschreiben vom 13. März 2014 hörte die Ausländerbehörde der Bekl. den Kl. zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Verlängerung der AE an (Bl. VII/39), wozu der Kl. mit persönlichem Schreiben vom 24. März 2014 (Bl. VII/41) Stellung nahm, wobei er unter anderem auf die Situation seiner Familienangehörigen in Syrien hinwies und mitteilte, das Deutsch-Zertifikat nicht innerhalb der gewünschten Regelzeit erlangt zu haben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. April 2014 (Bl. VIII/8) lehnte die Bekl. den Verlängerungsantrag vom 14. September 2012 ab (Nr.1), erklärte eine Duldung des weiteren Aufenthalts des Kl. zunächst bis zum 30. September 2014 (Nr. 2) und drohte für den Fall, dass der Kl. nach Ablauf der Duldung nicht ausreise, die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Nr. 3).

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kl. am 24. April 2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. VIII/17).

Mit Klageschrift vom 16. Mai 2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Klägerbevollmächtigten,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I) und die Bekl. zu verpflichten, die AE zu verlängern, hilfsweise, den Antrag neu zu verbescheiden (Nr. II).

Mit Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 beantragte die Bekl.

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 legte die Klagepartei ein Zeugnis des Studienkollegs bei den Universitäten des Freistaates Bayern in ... vom 3. Juli 2014 vor, aus dem hervorgeht, dass der Kl. die Feststellungsprüfung gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses T für technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge bestanden habe.

Mit Beschluss vom 8. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 legte die Klagepartei eine Immatrikulationsbescheinigung des ... Service ... (...) der ... vom 3. September 2014 vor, aus der hervorgeht, dass der Kl. dort im Wintersemester 2014/15 (vom 01.10.2014 bis 31.3.2015) für den Studiengang Maschinenwesen (Nr. 1630 70 401) mit 4 Fachsemestern immatrikuliert ist.

Das Gericht hat am 2. Oktober 2014 mündlich verhandelt; seitens der Beklagtenpartei war niemand erschienen. Die Klagepartei teilte unter anderem mit, die Bekl. habe dem Kl. zwischenzeitlich eine bis 8. Januar 2015 befristete Duldung erteilt. Weil das Gericht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die streitgegenständliche AE, insbesondere hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts, für weiter prüfungsbedürftig erachtete, wurde die Verwaltungsstreitsache auf den 20. Oktober 2014 vertagt.

Das Gericht hat am 20. Oktober 2014 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der beide Parteien erschienen sind. Der Klägerbevollmächtigte führte unter anderem zur Frage der Sicherung des Lebensunterhalts aus, dem Kl. liege eine Verpflichtungserklärung seines in Dubai lebenden Vaters vor; zusätzlich habe der Kl. einen Nebenjob (Sitzungsprotokoll S. 2). Die Bekl. sah insoweit weiteren Klärungsbedarf (Sitzungsprotokoll S. 2). Beide Parteien verzichteten auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren einverstanden, woraufhin das Gericht erklärte, ab dem 1. Dezember 2014 im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Sitzungsprotokoll, S. 4).

Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 teilten die Klägerbevollmächtigten unter anderem mit, die Lebensunterhaltssicherung habe bislang nicht vollständig geklärt werden können, weil die in der erteilten Duldung enthaltene Auflage dahingehend missverständlich formuliert gewesen sei, dass sie nur eine Tätigkeit bei einem bestimmten (dort explizit genannten) Arbeitgeber ermögliche. Auch eine zwischenzeitlich von der Bekl. zugesandte (dem Schriftsatz vom 21.11.2014 beigefügte) Erläuterung vom 23. Oktober 2014, wonach die Duldungsauflage „unselbständige Beschäftigung bis zu 120 Tagen im Kalenderjahr nach § 16 Abs. 3 AufenthG sowie Pflichtpraktika i.R.d. Grundstudiums“ laute, habe die Situation nicht klargestellt – zwei (namentlich genannte) Firmen hätten in Aussicht gestellte Beschäftigungen als Servicekraft trotz dieser Erläuterung abgelehnt. Der Kl. habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die AE auch rückwirkend erteilt wird, weil andernfalls ein nicht unerheblicher Zeitraum vorliege, der unter anderem im Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und eine Einbürgerung nicht anrechnungsfähig wäre.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 teilte die Bekl. unter anderem mit, aus ihrer Sicht hätten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorgelegen; erst mit der Immatrikulation zum Wintersemester 2014/15 seien diese Voraussetzungen erfüllt gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die erforderliche Finanzierung des Studienaufenthalts nicht nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 legte die Bekl. die fortgeführte Ausländerakte vor und teilte unter anderem mit, die Duldung des Kl. werde erneuert.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 legte die Klagepartei einen Sparkontoauszug des Kl. vor, der zum 8. Dezember 2014 ein Guthaben von 8.000,08 € ausweist.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 führte die Klagepartei unter anderem aus, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigen würde, wenn die Bekl. die in Aussicht gestellte AE erteilen sollte.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Januar 2014 übersandte die Klagepartei eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vom 7. Oktober 2014, aus der hervorgeht, dass der Kl. seit dem 1. Oktober 2014 kranken- und pflegeversichert ist.

Mit Schreiben vom 22 Januar 2015 sicherte die Bekl. zu, dem Kl. eine AE zum Studium an der ..., Studienfach Maschinenwesen, für die Dauer von vorerst einem Jahr zu erteilen.

Daraufhin nahmen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 unter Hinweis auf die Zusicherung die Klage insoweit zurück, wobei das Begehren auf rückwirkende Erteilung aufrechthalten wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Bekl. vorgelegte Ausländerakte Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

2. Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 zurückgenommen worden ist, hat die Anhängigkeit des Rechtsstreits durch diese Erklärung geendet. Dabei ist diese teilweise Klagerücknahmeerklärung auslegungsbedürftig und –fähig (§ 88 VwGO). Die Klagepartei hat im Schriftsatz vom 26. Januar 2015 die Klagerücknahme nur im Hinblick auf das Zusicherungsschreiben der Bekl. vom 22. Januar 2015 erklärt; ausdrücklich aufrechthalten wurde das Begehren auf rückwirkende Erteilung. Damit hat die Klagepartei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage nur insoweit zurückgenommen wird, wie die Zusicherung reicht. Auslegungsbedürftig ist allerdings auf welchen Zeitpunkt genau insoweit abzustellen ist. Aus der Zusicherung lässt sich der genaue Zeitpunkt, ab dem die zugesicherte AE erteilt wird, nicht explizit entnehmen. Allerdings ist zu sehen, dass das Zusicherungsschreiben die Klagepartei unter anderem auffordert, einen Antrag sowie einen aktuellen Nachweis über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Weil aber eine AE-Erteilung nicht für Zeiträume vor einer solchen Antragstellung möglich wäre und ein entsprechender Antrag frühestens am Tag des Zusicherungsschreibens (22.1.2015) hätte erfolgen können, ist das Zusicherungsschreiben seinerseits so auszulegen, dass die Zusicherung keinesfalls Zeiträume vor dem 22. Januar 2015 erfassen kann. Dementsprechend ist aber auch die Klagerücknahmeerklärung dahin auszulegen, dass die Klage für Zeiträume vor dem 22. Januar 2015 aufrechterhalten bleibt, für Zeiträume ab dem 22. Januar 2015 aber zurückgenommen wird.

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Klage durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015 wegen der Zusicherung der Bekl. vom 22. Januar 2015 zurückgenommen wurde; im Übrigen ist über den verbliebenen Teil des Streitgegenstandes durch Urteil zu entscheiden. Die Einstellung hat wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Kostenentscheidung nicht in einem gesonderten Beschluss, sondern ebenfalls im Schlussurteil zu erfolgen.

Das Verwaltungsgericht (VG) München ist insbesondere örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Bescheid im Gerichtsbezirk ergangen ist und der Verwaltungsakt, zu dessen Erlass verpflichtet werden soll, im Gerichtsbezirk ergehen soll (§ 52 Nr. 3 VwGO).

Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen aufgrund des Übertragungsbeschlusses der innerhalb der VG München zuständigen Kammer vom 8. September 2014.

3. Der Gegenstand der nach der teilweisen Klagerücknahme noch anhängigen Klage ist ebenfalls auslegungsbedürftig und –fähig (§ 88 VwGO) im Hinblick auf das in §§ 7, 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip, wonach die unterschiedlichen Arten von AE, wie sie in den Abschnitten 3 bis 7 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen sind, jeweils eigenständige Regelungsgegenstände darstellen (BVerwG U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – BVerwGE 129, 226, juris Rn. 26), so dass (ungeachtet der Frage, ob sogar innerhalb eines Abschnittes verschiedene Streitgegenstände vorliegen können) jedenfalls von Abschnitt zu Abschnitt von verschiedenen prozessualen Streitgegenständen auszugehen ist (vgl. BVerwG U.v. 11.1.2011 – 1 C 22/09 – BVerwGE 138, 336, juris Rn. 23). Dabei ist weiter zu sehen, dass zwischen der „Verlängerung“ einer AE einerseits und der „Erteilung“ einer AE andererseits strikt zu unterscheiden ist und dass dabei eine Verlängerung i.S.v. 3 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet ist (BVerwG U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden schriftlichen Verfahren Ausgangspunkt der Antrag in der Klageschrift, nachdem die Klagepartei in den mündlichen Verhandlungen keine förmlichen Anträge gestellt hatte. Ziel dieses Antrags ist allein eine Verlängerung der AE, hilfsweise eine entsprechende Verbescheidung, also eine Verpflichtung der Bekl. zur erneuten Entscheidung über die Frage einer AE-Verlängerung, sowie eine entsprechende Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Nicht Gegenstand des Antrags (und damit der verbliebenen Klage) ist dagegen die Frage einer AE-Erteilung.

Die AE, deren Verlängerung allein streitgegenständlich ist, war eine solche nach § 16 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Oktober 2012 (vgl. Bl. V/41). Da der Kl. also bis zum 31. Oktober 2012 ohnehin im Besitz einer AE war, ist das verbliebene Begehren der Klagepartei dahin auszulegen, dass die Verlängerung dieser AE (nach § 16 AufenthG) vom 31. Oktober 2012 bis zum 22. Januar 2015 (demjenigen Zeitpunkt, auf den die Klagerücknahme bezogen ist – s.o.) beantragt ist.

Innerhalb dieses verbliebenen, nur auf AE-Verlängerung (ohne Wechsel des Aufenthaltszweckes) gerichteten, Klagebegehrens sind streitgegenständlich allein Verlängerungsansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 3, §§ 16-17 AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung einer AE „dieselben Vorschriften“ Anwendung finden wie auf die Erteilung. Außerdem bezeichnete der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag vom 14. September 2012 ausschließlich das Studium als Aufenthaltszweck. Vor allem aber stand auch in der Klageschrift und im weiteren gerichtlichen Verfahren allein die Frage eines Anspruchs nach § 16 AufenthG inmitten. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, inwieweit das persönliche Schreiben des Kl. an die Bekl. vom 24. März 2014 (Bl. VII/41; dort vorletzter Absatz) innerhalb des Verwaltungsverfahrens eine Antragserweiterung (auch) auf humanitäre Aufenthaltszwecke mit sich brachte oder nicht und inwieweit der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 4, sechster Absatz) dem Rechnung getragen hat. Denn mit dem – wie gezeigt – im anschließenden Klageverfahren allein streitgegenständlichen AE-Verlängerungsantrag der Klagepartei konnte ein solches auf humanitäre Aufenthaltszwecke gerichtetes Begehren keinesfalls verfolgt werden, weil die einzige AE, die zur Verlängerung in Betracht kam, keine nach dem Kapitel 2, Abschnitt 5 (§§ 23-26) AufenthG über humanitäre Aufenthaltszwecke, sondern eine nach Kapitel 2, Abschnitt 3 (§§ 16-17) AufenthG über Zwecke der Ausbildung war (s.o.). Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass der Kl. im Schreiben vom 24. März 2014 auf die Situation in Syrien Bezug genommen und ausgeführt, ihm wäre auch mit einer Erlaubnis, die vom Bestehen der Feststellungsprüfung abhängig ist sehr geholfen, nicht dazu, dass der auf Verlängerung gerichtete Klageantrag dahin auszulegen wäre, dass er (auch) auf die Erteilung einer AE nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (§§ 23-26) AufenthG abzielt. Auf die Frage, inwieweit der Umstand, dass der Kl. nach Aktenlage hinsichtlich der von ihm im Schreiben vom 24. März 2014 erwähnten „Feststellungsprüfung“ zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dagegen sprechen könnte, den Antrag des Kl. im Verwaltungsverfahren (auch) auf Kapitel 2 Abschnitt 5 (§§ 23-26) AufenthG zu beziehen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

4. Die nach der teilweisen Klagerücknahme noch anhängige Klage in der dargestellten Auslegung (s.o.) ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kl. für eine Klage auf Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Anspruch auf AE-Erteilung oder AE-Verlängerung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ausgeschlossen und in der Rechtsprechung anerkannt – das Gericht schließt sich insoweit folgender Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichts an (BVerfG B.v. 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 – NVwZ 2012, 1390, juris Rn. 15):

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann bejaht, wenn - wie beim Beschwerdeführer - die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann; dies gelte unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14/97 -, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19/09 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss.

Vor diesem Hintergrund ist beim Kl. von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse an einer Verpflichtung der Bekl. zur AE-Verlängerung auszugehen im Hinblick auf die Frage der Vorbereitung einer unter Umständen später möglichen Einbürgerung. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besteht eine der Einbürgerungsvoraussetzungen darin, dass der Ausländer „seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Für diese 8-Jahres-Frist könnte die vorliegend allein noch streitgegenständliche Frage der rückwirkenden AE-Verlängerung im (mehr als 2-jährigen) Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis zum 22. Januar 2015 von rechtlicher Bedeutung sein.

Unerheblich für diese Frage der Zulässigkeit ist, ob sich (in der Begründetheit) ein solcher Anspruch auf rückwirkende AE- Verlängerung dann tatsächlich als gegeben erweist oder nicht. Entscheidend für die Zulässigkeit ist allein, dass – wie vorliegend – ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Verpflichtung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum besteht. Ist dieser Zulässigkeitsanforderung genügt, findet in der Begründetheit eine allein objektive Prüfung aus der (Erkenntnis-)Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung – bei schriftlichem Verfahren wie hier der gerichtlichen Schlussentscheidung – statt; entscheidend ist dann im Ergebnis, ob bei objektiver Betrachtung ausgehend von der Erkenntnislage des maßgeblichen Schlusszeitpunktes (letzte mündliche Verhandlung/gerichtliche Entscheidung) der klagende Ausländer in einem historischen Zeitraum einen Anspruch auf AE-Verlängerung hatte oder nicht, wobei insoweit auch Fälle denkbar sind, in denen ein solcher Anspruch nur für einen vorübergehenden Zeitraum bestanden und die Klage deshalb insoweit nur teilweise Erfolg hat.

5. Die noch anhängige und insoweit zulässige Klage bleibt allerdings in der Sache erfolglos (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil der Kl. gegen die Bekl. weder einen Anspruch auf AE-Verlängerung noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat.

5.1. Der Hauptantrag bleibt erfolglos. Der Kl. hat keinen Anspruch auf AE-Verlängerung im Hinblick auf den – vorliegend allein streitgegenständlichen (s.o.) – Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), weil für den Zeitraum vom Auslaufen der zu verlängernden AE (31.10.2012) bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), woran auch die spätere Erfüllung dieser Voraussetzung nichts ändert.

Vorliegend sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2014 zu Recht einvernehmlich davon ausgegangen, dass der jährlich erforderliche Betrag im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ausweislich der amtlichen Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom im Bundesanzeiger jährlich 7.908,-- € (12 x 659,--€) beträgt. Dies galt für alle ab dem ersten für den streitgegenständlichen Antrag aktenkundigen Sparkontonachweis vom 26. Februar 2013 (Bl. VII/13) in Betracht kommenden Kalenderjahre (vgl. BMI-Bekanntmachungen vom 12.12.2012 [BAnz AT 24.12.2012 B3], vom 10.12.2013 [BAnz AT 12.12.2013 B1], vom 9.12.2014 [BAnz AT 16.12.2014 B1]). Für die Zeit vom Eingang des Antrags im Verwaltungsverfahren bis zur ablehnenden Entscheidung des streitgegenständlichen Bescheides ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Betrag durch seinerzeit vorhandene Sparguthaben, Verpflichtungserklärungen oder anderweitige Einkünfte des Kl. gesichert gewesen wäre, was die Bekl. im Ergebnis zu Recht bereits im Aktenvermerk vom 23. August 2013 festgehalten hatte. Im Verwaltungsverfahren betrug der höchste Sparkontostand 7.707,10 € am 26. Februar 2013, erreichte also nicht den Betrag von 7.908,-- €, wobei dort als altes Guthaben nur 1.007,10 € ausgewiesen wurden; die übrigen für die Zeit ab Stellung des Verlängerungsantrags im Verwaltungsverfahren aktenkundigen Sparkontoauszüge vom 28. August 2013 (Bl. VII/26) und vom 26. Februar 2014 (Bl. VII/33) weisen deutlich niedrigere Werte auf als der Sparkontoauszug vom 26. Februar 2013. Jedenfalls war im Zeitpunkt der am 24. April 2014 im Wege der Postzustellung erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2014 (Bl. VIII/17) die Sicherung des Lebensunterhalts nicht durch die besagten Spareinlagen nachgewiesen. Nach Aktenlage hatte der Kl. bis zu diesem Zeitpunkt (24.4.2014) auch keine weiteren eigenen Einkünfte, insbesondere nicht aus nicht-selbständiger Beschäftigung. Dabei war der Kl. ausweislich der (in der fortgeführten, nicht paginierten Ausländerakte enthaltenen) Bescheinigung seines damaligen Arbeitgebers vom 12. Juni 2014 dort erst seit dem 8. Mai 2014 (also nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides am 24. April 2014) beschäftigt.

Dass nach Ergehen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides und Verstreichens eines weiteren Zeitraums die Lebensunterhaltssicherung (wieder) nachgewiesen worden ist (nämlich zum 8.12.2014 mittels des Sparkontoauszugs von diesem Tag), hat dabei keine „Rückwirkung“ für frühere Zeiträume. Im vorliegenden Fall entscheidend ist nämlich im Kontext der rückschauenden Betrachtung aus der Perspektive der gerichtlichen Schlussentscheidung, dass der Lebensunterhalt zwar ab der Aufstockung des Sparkontos des Kl. auf einen Betrag von 8.000,88 € zum 8. Dezember 2014 gesichert war, dass dies jedoch in den davor liegenden Zeiträumen (historisch gesehen) nicht kontinuierlich der Fall war. Der Eintritt der Lebensunterhaltssicherung erst zum 8. Dezember 2014 hat nicht zur Folge, dass dies deshalb bei rückblickender Betrachtung auch für frühere Zeiträume angenommen werden dürfte; vielmehr muss für jeden historischen Zeitraum die Sicherung des Lebensunterhalts jeweils mit hierauf bezogenen Belegen nachgewiesen sein, was aber – wie gezeigt – vorliegend nicht der Fall ist (s.o.).

Auch führt der Umstand der Lebensunterhaltssicherung ab dem 8. Dezember 2014 nicht dazu, dass „ab diesem Zeitpunkt“ eine Verlängerung der früheren ausgesprochen werden könnte. Insoweit ist von Bedeutung, dass streitgegenständlich allein die Frage einer AE-Verlängerung nach §§ 16, 8 AufenthG ist (s.o.), es also für keinen der streitgegenständlichen historischen Zeiträume um die Frage einer AE-Erteilung geht. Ist bei (aus Sicht der gerichtlichen Entscheidung objektiver) rückschauender Betrachtung in einem historischen Zeitpunkt die AE-Verlängerung mangels Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen gewesen und ist eine dementsprechende – insoweit zutreffende – Ablehnungsentscheidung (historisch) auch ergangen, so ist für danach liegende Zeiträume eine Verlängerung (jedenfalls für die Vergangenheit) ausgeschlossen, weil es dann an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine AE-Verlängerung fehlt. Für Zeiträume, ab denen – nach einer Unterbrechungszeit, in der der Lebensunterhalt nicht gesichert war – die Lebensunterhaltssicherung wieder nachgewiesen ist, kommt dann nicht eine AE-Verlängerung, sondern nur eine AE-Erteilung in Betracht, die aber – wie gezeigt (s.o.) – im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständlich ist.

So liegt es hier hinsichtlich des Eintritts der Lebensunterhaltssicherung ab dem 8. Dezember 2014. Denn zu diesem Zeitpunkt existierte angesichts der bereits zuvor von der Bekl. (rückblickend betrachtet) zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnten AE-Verlängerung kein Aufenthaltstitel mehr, an den (bei objektiver Betrachtung) eine Verlängerung (zu Recht) anknüpfen könnte. Die Frage, inwieweit ab diesem Zeitpunkt ein Antrag auf „Erteilung“ einer AE nach § 16 AufenthG hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätte, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil ein solcher Anspruch – wie gezeigt – im vorliegenden, allein auf AE-Verlängerung gerichteten, Klageverfahren nicht streitgegenständlich ist.

Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei für Aufenthaltstitel nach §§ 16-17 AufenthG ein zwingendes tatbestandliches Erfordernis. Anders als bei einigen humanitären Aufenthaltstiteln (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), die – wie gezeigt – vorliegend im Hinblick auf das Trennungsprinzip nicht streitgegenständlich sind (s.o.), ist für §§ 16-17 AufenthG die Anwendbarkeit dieses Erfordernisses nicht ausgeschlossen. Dass vorliegend im Verwaltungsverfahren bei den Entscheidungen über die Frage der Erteilung von Fiktionsbescheinigungen die humanitäre Lage in Syrien Berücksichtigung gefunden hatte (vgl. Aktenvermerk der Bekl. vom 14.9.2012, Bl. VI/12), ändert nichts daran, dass alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens die Frage eines Anspruchs auf Verlängerung der AE nach § 16 AufenthG ist, die der Kl. allein innehatte und die vorliegend allein als Anknüpfungspunkt für eine AE-Verlängerung in Betracht kommt (s.o.). Aus diesem Grund kommt auch eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht; der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig – Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund liegen die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die allein streitgegenständliche AE-Verlängerung nicht vor, und zwar selbst dann, wenn die speziellen tatbestandlichen Verlängerungsvoraussetzungen des § 16 AufenthG nach Ergehen des (bei rückblickender Betrachtung rechtmäßigen) streitgegenständlichen Bescheides im Zuge des Verfahrens vom Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der Zusicherung der Bekl. erfüllt worden sein sollten; Letzteres bleibt deshalb vorliegend offen.

5.2. Auch der hilfsweise erhobene Verbescheidungsantrag bleibt erfolglos. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine AE-Verlängerung nach § 16 AufenthG zu. Denn ein solches Ermessen ist vorliegend mangels Erfüllung der allgemeinen (tatbestandlichen) Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) schon nicht eröffnet (s.o.).

Dabei ist auch zu sehen, dass für Aufenthaltstitel nach §§ 16-17 AufenthG der Verwaltung hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein Abweichungsermessen eingeräumt ist, wie es etwa für humanitäre Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen kann. Der Umstand, dass bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens seitens der Bekl. die humanitäre Lage in Syrien Berücksichtigung gefunden hat, führt nicht zu einer analogen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Denn auch insoweit ist entscheidend, dass es ausweislich des von der Klagepartei gestellten Antrags nur um die Verlängerung einer AE nach § 16 AufenthG ging, wovon die Erteilung einer AE aus humanitären Gründen (§§ 23-26 AufenthG) zu keinem Zeitpunkt hätte umfasst sein können (s.o.).

6. Der Kl. hat die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ergibt sich dies bereits aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übrigen, streitig entschiedenen Teils der Klage folgt dies aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Kl. insoweit unterlegen ist.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis des Kostenschuldners beruht auf § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO und war trotz §§ 158 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO auch auf die aus der teilweisen Klagerücknahme resultierende Kostenschuld zu beziehen.

Wenn nämlich (erstens) formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und (zweitens) inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht, ist davon auszugehen, dass die dann auch inhaltlich einheitliche Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann, weil Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 (i.V.m. § 161 Abs. 2) VwGO – nämlich das Rechtsmittelgericht von einer Befassung mit der Kostenentscheidung freizustellen, wenn nicht gleichzeitig die Hauptsache angegriffen wird – solche Fälle nicht erfasst; in derartigen Konstellationen ist dann auch insoweit ein Ausspruch über die „vorläufige“ Vollstreckbarkeit vorzunehmen (vgl. BVerwG U.v. 8.9.2005 – 3 C 50/04 – NJW 2006, 536, juris Rn. 31-35; BVerwG U.v. 3.11.2011 – 7 C 3/11 – BVerwGE 141, 122, juris Rn. 32).

So liegt es hier, weil (erstens) formal – wie gezeigt – eine einheitliche Kostenentscheidung zu erfolgen hat sowie (zweitens) die Klagerücknahme (und damit auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Klage) auf die Zusicherung der Erteilung der AE mit Wirkung für die Zukunft durch die Bekl. zurückgeht. Die Klagepartei ging davon aus, dass mit der Zusicherung einer AE ein entsprechender Anspruch des Kl. erfüllt worden ist und hat darauf insoweit mit einer Teilklagerücknahmeerklärung reagiert. Soweit die einheitliche Kostenentscheidung sich aus dem streitig entschiedenen Teil der verbliebenen Klage ergibt, steht aber ebenfalls die Frage eines AE-Anspruchs des Kl. inmitten. Es besteht damit ein hinreichend deutlicher innerer Zusammenhang zwischen dem zurückgenommenen und dem streitig entschiedenen Teil der ursprünglich einheitlich erhobenen Klage.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt

Gründe

Es war ein einheitlicher Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Daran ändert auch die im Verfahren erklärte Teilklagerücknahme nichts. Zwar kann bei teilweiser Klagerücknahme die Festsetzung eines „gespaltenen Streitwertes“ angezeigt sein, um im Rahmen der späteren Kostenfestsetzung die streitwertabhängigen Kosten für die Zeit vor der Klagerücknahme und für die Zeit danach präzise festsetzen zu können (vgl. hierzu Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO (4. Auflage, 2014), § 155, Rn. 62). Ein solches Erfordernis besteht allerdings nur, wenn der Streitwert vor und nach der Klagerücknahme unterschiedlich hoch wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sowohl vor als auch nach der Klagerücknahme der pauschalierte Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) einschlägig ist. Hätte die Klagepartei von vornherein nur den nach Klagerücknahme verbliebenen Teil eingeklagt, wäre ebenfalls ein Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro angefallen. Gleiches hätte gegolten, wenn die Klage von vornherein nur zukünftige Zeiträume erfasst hätte. Dass der Streitgegenstand sich von Anfang an auf eine AE für vergangene und zukünftige Zeiträume erstreckte, hat ebenfalls zu keinem höheren Streitwert als dem gesetzlichen Auffangstreitwert geführt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden s
published on 22/06/2011 00:00

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published on 26/10/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Annotations

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.