Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 16.5497

bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2016, mit welcher ihr aufgegeben wurde, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung und Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße Egger Straße von Halfing nach Egg vom 14. Juli 2016 zurückzunehmen.

Die Klägerin beschäftigte sich seit dem Jahr 2015 intensiv mit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße Egger Straße von Halfing nach Egg und hatte hierzu auch mehrfach Kontakt mit der zuständigen Polizeiinspektion sowie dem Landratsamt; beide sprachen sich auch nach durchgeführten Ortsterminen gegen eine (weitere) Geschwindigkeitsbeschränkung aus.

Entsprechend einem Gemeinderatsbeschluss vom 23. März 2016 erließ die Klägerin am 6. April 2016 eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 70 bzw. 50 km/h entlang der Gemeindeverbindungsstraße Egger Straße von Halfing nach Egg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Unübersichtlichkeit der Kurve, häufiger Nässe und Glatteisbildung, geringer Straßenbreite, der Gefährdungssituation insbesondere für Radfahrer und Fußgänger sowie wegen des vermehrten Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn und starker Frequentierung der Strecke zur Verbesserung der Verkehrssicherheit notwendig sei.

Das Landratsamt bat die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2016, die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung zu überdenken und zurückzunehmen, da sie rechtswidrig sei. Kritische Verkehrssituationen, die eine Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO begründen könnten, seien nicht vorhanden. Das Unfalllagebild der örtlichen Polizeiinspektion sei unauffällig. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Aufstellungsmodalitäten in der Anordnung der Verkehrszeichen fehlerhaft seien.

Infolgedessen erließ die Klägerin am 28. April 2016 unter Änderung der Angaben zu den Aufstellungsmodalitäten eine im Übrigen gleichlautende, neue verkehrsrechtliche Anordnung.

Am 11. Mai 2016 beschloss der Gemeinderat erneut, die verkehrsrechtliche Anordnung entgegen der Aufforderung des Landratsamts aufrechtzuerhalten.

Nachdem das Landratsamt am 19. Mai 2016 gemeinsam mit der zuständigen Polizeiinspektion einen Ortstermin durchgeführt hatte, forderte es die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2016 unter nochmaliger Androhung fachaufsichtlicher Maßnahmen erneut dazu auf, die Anordnung zurückzunehmen.

Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 13. Juli 2016 die Aufrechterhaltung der Anordnung und deren unverzügliche Umsetzung.

Mit Anordnung vom 14. Juli 2016 erließ die Klägerin eine, die Anordnung vom 28. April 2016 ersetzende verkehrsrechtliche Anordnung mit identischem Tenor, aber erweiterter Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Auf das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 20. Juli 2016 teilte der Erste Bürgermeister der Gemeinde mit Schreiben vom 5. August 2016 mit, dass an der Anordnung weiterhin festgehalten werde.

Mit Schreiben vom 14. September 2016, zugestellt am 22. September 2016, wies das Landratsamt die Klägerin an, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 14. Juli 2016 unverzüglich, spätestens bis zum 29. Oktober 2016, zurückzunehmen. Begründet wurde die Weisung im Wesentlichen damit, dass diese gemäß Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO habe ergehen können, da die Anordnung eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises betreffe und rechtswidrig sei. Das Gemeinwohl erfordere daher eine Weisung. Nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO seien Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur anzuordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Erheblich sei demnach eine entsprechende konkrete Gefahr. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Verkehrsanordnung rechtswidrig, da keine besonderen Gründe nach § 45 Abs. 9 StVO erkennbar sein.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung:war nicht angefügt.

Der Gemeinderat der Klägerin sprach sich am 13. Oktober 2016 gegen einen Rückbau der Verkehrsschilder aus und beschloss, der fachaufsichtlichen Weisung zu widersprechen. Demgemäß erhob der Erste Bürgermeister mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 beim Landratsamt „Widerspruch“ gegen die fachaufsichtliche Weisung.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 legte das Landratsamt der Regierung von Oberbayern das Schreiben vom 20. Oktober 2016 zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass ihres Erachtens der Widerspruch bereits unzulässig sei, da die fachliche Weisung keine Außenwirkung habe; dementsprechend sei ihr auch keine Rechtsbehelfsbelehrung:angefügt worden.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Schreiben vom 4. November 2016, zugestellt am 10. November 2016, zurück. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch bereits nicht zulässig sei, da die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts nicht unter den in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO enthaltenen Katalog subsumiert werden könne und auch keine abweichende Regelung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AGVwGO ersichtlich sei. Im Übrigen könne die Gemeinde auch keine Verletzung in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, weil es sich beim Vollzug der Straßenverkehrsordnung um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handele. Beim Vollzug von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises unterlägen die Gemeinden der Fachaufsicht, gemäß Art. 115 GO. Fachaufsichtliche Weisungen könnten nur dann eine Außenwirkung entfalten, wenn sie auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreifen würden. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien ausdrücklich aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangen und nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen städtebaulichen Entwicklungskonzept, sodass schon nicht der rechtlich geschützte Bereich der Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sei.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung:erfolgte dahingehend, dass eine Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. September 2016 binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 14. September 2016 aufzuheben.

Die Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, zeigte mit Schreiben vom 3. Januar 2017 die Vertretung des Beklagten an, legte die Behördenakten vor und beantragte mit Schreiben vom 7. März 2917,

die Klage abzuweisen.

Am 30. März 2017 ergänzte die Klägerin die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. Juli 2016 um weitere Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Mit Schreiben vom selben Tag führten die Bevollmächtigten der Klägerin unter Vorlage der ergänzten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Klagebegründung insbesondere aus, dass einer Gemeinde auch in ihrer Funktion als örtlicher Straßenverkehrsbehörde aus Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO eine wehrfähige Rechtsposition gegen staatliche Aufsichtsmaßnahmen zustehe, wenn diese – wie hier – eine Ermessensentscheidung als Ergebnis des Verwaltungshandelns zum Gegenstand habe. Sie verwiesen insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1984. Der angegriffene Bescheid des Landratsamts Rosenheim sei objektiv rechtswidrig, weil die durch diesen beanstandete Geschwindigkeitsbeschränkung nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 StVO zulässig und auch im Ermessensteil rechtsfehlerfrei angeordnet worden sei. Die Voraussetzungen des Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO für einen fachaufsichtlichen Eingriff in das der Gemeinde zustehende Ermessen lägen daher nicht vor.

Die Regierung von Oberbayern nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2017 unter Verweis auf ein Schreiben des Landratsamts vom 4. Mai 2017 ergänzend Stellung.

Am 25. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Von Klageseite wurde u.a. dargelegt, dass die frühere verkehrsrechtliche Anordnung vom 6. April 2016 durch die späteren Anordnungen überholt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig, mindestens jedoch unbegründet ist.

Anfechtungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 – 11 C 17/93 – juris m. w. N.).

Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist vorliegend auszuschließen, dass sie durch die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts vom 14. September 2016 in eigenen Rechten verletzt ist.

Die Aufgaben und Befugnisse der (örtlichen) Straßenverkehrsbehörden zur Regelung des Straßenverkehrs gehören seit jeher zu den an sich staatlichen Aufgaben, nicht zu den Angelegenheiten des gemeindeeigenen, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten Wirkungskreises. Demgemäß erfüllt eine Gemeinde, wenn sie – wie die Klägerin – als örtliche Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. Art. 3 und Art. 6 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 (ZustGVerk) sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO) i.V.m. § 1 Nr. 5 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet, staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

Daraus folgt, dass die Fachaufsichtsbehörde nicht schon dadurch in das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, dass sie gegen den Willen der Gemeinde eine angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung auf bestimmten Straßen aufhebt (BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 17/93 – juris). Fachaufsichtliche Weisungen im Straßenverkehrsrecht gegenüber einer Gemeinde können von dieser im Allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber regelmäßig keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist. Allerdings kann eine solche fachaufsichtliche Weisung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer belastender Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (BVerwG, U.v. 20.04.1994 – 11 C 17.93, 14.12.1994 – 11 C 4/94; BayVGH, B.v. 7.4.2000 – 11 ZS 99.2198 und B.v. 21.7.2009 – 11 C 09.712; VG München, U.v. 17.2.2016 – M 23 K 15.178; VG Regensburg, U.v. 5.7.2000 – RO 9 K 99.627 – jeweils juris).

Dementsprechend kann die Klagebefugnis einer Gemeinde insbesondere dann nicht verneint werden, wenn sie geltend machen kann, sie sei durch eine fachaufsichtliche Maßnahme in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine angemessene Berücksichtigung und Unterstützung ihrer örtlichen Verkehrsplanung gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 14.12.1994, a. a. O.; BayVGH, B.v. 7.4.2000, a. a. O.). Indem diese Bestimmung zu notwendigen Anordnungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermächtigt, ermöglicht sie nämlich auch eine Förderung gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinde (BVerwG, U.v. 20.4.1994; BayVGH, B.v. 7.4.2000; VG München, U.v. 17.12.2016 – jeweils a. a. O.). In diesem Rahmen kann der geschützte Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde insbesondere beeinträchtigt sein, wenn die Gemeinde durch Weisungen der Fachaufsichtsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. an deren Aufrechterhaltung gehindert wird, sofern die betreffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Gemeinde – zumindest auch – einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen und sie unterstützen (BVerwG, U.v. 14.12.1994, a. a. O.). Dies setzt wiederum aber voraus, dass die Gemeinde über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt, d. h. ein kommunales Verkehrskonzept vorweisen kann, das hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellt, das von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist, das den Erfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und das insbesondere Darlegungen enthält, welche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, U.v. 20.4.1994; VG Regensburg, U.v. 5.7.2000; VG München, U.v. 17.2.2016 – jeweils a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend dem Gericht weder dargetan noch wäre es ersichtlich, dass die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts in die soeben beschriebene Planungshoheit der Klägerin eingreifen und sie in ihrer Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft berührt sein könnte.

Für das in Rede stehende Gemeindegebiet der Klägerin besteht zweifelsohne kein Verkehrskonzept, nach dem die geordnete städtebauliche Entwicklung durch Einrichtung bestimmter Geschwindigkeitsbeschränkungen unterstützt werden soll und welches durch die fachaufsichtliche Weisung beeinträchtigt sein könnte. Vielmehr wird die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung vom 14. Juli 2016 ausschließlich mit Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, um einer von Klageseite angenommenen örtlichen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO entgegenzuwirken. Dies geht insbesondere auch aus den Gemeinderatsbeschlüssen vom 23. März 2016 und vom 11. Mai 2016 und dem Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren hervor. Hingegen dient die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegend nicht – zumindest auch – der Umsetzung gemeindlicher Entwicklungsplanungen, so dass auszuschließen ist, dass die Klägerin durch das Einschreiten des Landratsamts in ihrem etwaigen Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung im Sinne des § 45 Abs. 1b Nr. 5 Alt. 2 StVO betroffen sein könnte.

Zwar sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 13. August 2001 auch die sich aus Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk ergebende sachliche Zuständigkeit einer Gemeinde für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen in ihrem Gemeindegebiet als vom Selbstverwaltungsrecht erfasst an und stützte hierauf deren Klagebefugnis (BayVGH, U.v. 13.08.2001 – 11 B 98.1058 – juris Rn. 18). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, ließ er in einem zeitlich nachfolgenden Urteil allerdings ohnehin offen (BayVGH, U.v. 21.02.2011 – 11 B 09.3032 – juris Rn. 26). Jedenfalls aber ist die im Urteil vom 13. August 2001 vorgenommene rechtliche Bewertung mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte auf die streitgegenständliche Konstellation nicht übertragbar.

Denn in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall handelte das Landratsamt nicht im Rahmen der Fachaufsicht, sondern anstelle der Gemeinde, indem es selbst eine verkehrsrechtliche Anordnung erließ. Infolgedessen machte die Gemeinde die Missachtung der ihr als örtlicher Straßenverkehrsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk zustehenden Kompetenzen geltend. Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts unter diesem Gesichtspunkt nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich nach Art. 6 ZustGVerk bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden nach Art. 2 ZustGVerk wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt und die Klägerin als kreisangehörige Gemeinde in ihrer Funktion als örtliche Straßenverkehrsbehörde nach Art. 6 Satz 2 ZustGVerk der Fachaufsicht durch das Landratsamt unterliegt. Zwar sei in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die staatliche Aufsicht stärker ausgebaut als in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch die Auftragsangelegenheiten gemeindliche Angelegenheiten seien, die von der Gemeinde im eigenen Namen besorgt werden. Soweit die Rechtsordnung ihre Erledigung durch die Gemeinden vorschreibe, könne daher die Fachaufsichtsbehörde die Erledigung nicht an sich ziehen. Vielmehr könne der Staat mit Rücksicht auf das Selbstverwaltungsrecht auch im übertragenen Wirkungskreis den Gemeinden Aufgaben nur im Wege der Gesetzgebung entziehen. Dementsprechend werde das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt, wenn er ohne Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinde tätig wird (BayVGH, a.a.O.).

Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Landratsamt bewegt sich mit der fachaufsichtlichen Weisung – unabhängig von der Rechtmäßigkeit derselben – jedenfalls im Rahmen der in Art. 109 ff. GO zum Zwecke des korrigierenden Eingriffs in das gemeindliche Verwaltungsgebaren vorgesehenen Maßnahmen. Weder nimmt es ein Selbsteintrittsrecht für sich in Anspruch, noch wird die originäre Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen gemäß Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk in sonstiger Weise bestritten.

Von einer Außenwirkung einer fachaufsichtlichen Weisung im Sinne oben genannter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte weiter auszugehen sein, wenn sie eine Anordnung nach § 45 Abs. 1c StVO zum Gegenstand hat. Hiernach ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, der insoweit eine klage- und wehrfähige Rechtsposition gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.02.11 – 11 B 09.3032 – juris Rn. 27; B.v. 21.7.2009 – 11 C 09.712 – juris Rn. 9). Diesbezüglich fehlt es aber zweifelsohne bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, da Gegenstand der gemeindlichen Anordnung keine innerörtliche Tempo-30-Zone ist.

Schließlich lässt sich die Klagebefugnis der Klägerin entgegen ihrer Auffassung im konkreten Fall auch nicht aus Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO selbst ableiten.

Die Klagepartei beruft sich zur Begründung auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Gemeinde auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde aus Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO eine wehrfähige Rechtsposition gegen staatliche Aufsichtsmaßnahmen habe, wenn es um eine Ermessensentscheidung als Ergebnis des gemeindlichen Verwaltungshandelns geht (BayVGH, B.v. 31.10.1984 – 11 B 83 A.2869 – BayVBl. 1985, 368 f.).

Dieser Beschluss, der in der Rechtsprechung überwiegend keinen Widerhall gefunden hat (anders aber: VG Augsburg, U.v. 02.12.2014 – Au 3 K 14.1015 – juris Rn. 24 f), dürfte durch spätere anderweitige Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überholt sein (vgl. BayVGH U.v. 9.11.1993 – 10 B 91.3747 – unveröffentlicht) und ist in seiner Allgemeinheit nach einhelliger Auffassung zumindest einschränkend auszulegen (vgl. Reigl, BayVBl. 1985, 369 f.; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2015, Art. 109 Rn. 9 f., Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Stand 1.7.2002, Art. 109, S. 4ff.). Demnach besteht das Abwehrrecht einer Gemeinde gegen fachaufsichtliche Maßnahmen des Staates nicht schon immer dann, wenn sie ihr Handeln ganz generell auf ein Gesetz stützt, das ihr ein Ermessen einräumt, sondern kommt erst und ausschließlich dann in Betracht, wenn durch die Weisung auch tatsächlich und konkret in dieses ihr zustehende Verwaltungsermessen eingegriffen wird. Dem folgt das erkennende Gericht. Bereits seinem Wortlaut nach schränkt Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO die Befugnis der Fachaufsichtsbehörden, Weisungen zu erteilen, nicht allgemein ein, sondern nur in Bezug auf „Eingriffe in das Verwaltungsermessen“. Auch Systematik und Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GO sprechen gegen eine weitergehende Auslegung. Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO, welcher „Eingriffe in das Verwaltungsermessen“ auf bestimmte Fälle beschränkt, ist in Bezug zu Satz 1 zu setzen, welcher die Fachaufsicht – im Gegensatz zur Rechtsaufsicht – „auch“ auf die „Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens“ erstreckt. Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass Satz 2 nur die Rechtsfolgenseite, nämlich den Teilbereich des Ermessens, anspricht und als Ausnahme zu Satz 1 zu verstehen ist. Neben dem gesetzgeberischen Willen sprechen schließlich auch teleologische Gesichtspunkte für ein enges Verständnis von Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO, da das dem übertragenen Wirkungskreis eigentümliche Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden (Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 8 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO) andernfalls weitgehend leerliefe und ein einheitlicher Verwaltungsvollzug kaum mehr gewährleistet werden könnte. Demnach muss der Schutzumfang der Norm auf die eigentliche Ermessensausübung durch die Gemeinde beschränkt sein. Dies bedeutet, dass, soweit sich die Weisung auf einen sog. „Mischtatbestand“ bezieht, die Gemeinde die konkrete Subsumtion der Aufsichtsbehörde, auch hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, gar nicht angreifen kann. Erst und allenfalls wenn sich die Möglichkeit der Ermessensausübung ergibt, nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sowohl von der Gemeinde als auch von der Aufsichtsbehörde bejaht wurden, käme eine Berufung auf Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO zur Begründung der Klagebefugnis in Betracht (vgl. Reigl, BayVBl. 1985, 369 f.; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2015, Art. 109 Rn. 9 f.).

Dementsprechend haben Gemeinden einen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch nur darauf, dass fachaufsichtliche Eingriffe in das Verwaltungsermessen nur zulässig sind, wenn das Wohl der Allgemeinheit eine Weisung erfordert, nicht aber auch darauf, dass die Weisung inhaltlich rechtmäßig ist. Sie müssen einer unter Beachtung von Art. 109 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO erteilten Weisung auch dann nachkommen, wenn sie das weisungsgemäße Handeln für rechtswidrig halten; insoweit steht ihnen kein Abwehranspruch zu, der im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.1994 – 1 B 25/94 – juris Rn. 4 unter Berufung auf BayVGH U.v. 9.11.1993 – 10 B 91.3747 – unveröffentlicht).

In vorliegendem Fall traf die Klägerin eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO. Diese Vorschrift ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde, Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen – Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zwingende Erforderlichkeit, besondere örtliche Verhältnisse, etc. – gegeben sind. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die vom Landratsamt erteilte fachaufsichtliche Weisung richtet sich aber ausschließlich auf den Subsumtionsvorgang hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, nämlich auf die Anwendung und Subsumtion der unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ und der „das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage“, nicht aber auf die Rechtsfolgenbewertung. Die Weisung des Landratsamts kann daher selbst bei Zugrundelegung einer etwaigen Klagebefugnis aus Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO nicht als Eingriff in den der Gemeinde zugeordneten Ermessensbereich gewertet werden.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, zumindest unbegründet, da die Klägerin aus den genannten Gründen nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.1994, a.a.O.: bejaht die Zulässigkeit, verneint aber die Begründetheit der Klage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid zur Aufhebung einer angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung bei fehlendem städtebaulichen Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO).

Über die materielle Rechtmäßigkeit der fachaufsichtlichen Weisung des Landratsamts vom 14. September 2016, die verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsreduzierung entlang der Egger Straße zurückzunehmen, war somit vorliegend nicht mehr zu entscheiden.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 16.5497

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) vom 15. Dezember 2014, mit welcher der Klägerin aufgegeben wurde, die in der Hauptstraße im Ortsteil Schöffelding aufgestellten Tempo-30-Schilder (Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen.

Am 8. August 2014 erließ die Verwaltungsgemeinschaft Windach für die Gemeinde Windach aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, gestützt auf § 45 Abs. 9 StVO, eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer beidseitigen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h entlang der Hauptstraße im Ortsteil Schöffelding zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 50 und Fl.Nr. 309 der Gemarkung Schöffelding. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei angesichts eines erhöhten Fußgängerverkehrs im betroffenen Bereich erforderlich. Eine Beschilderung (Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) wurde im Anschluss aufgestellt.

Mit E-Mail vom 22. September 2014 äußerte das Landratsamt rechtliche Bedenken gegen die verkehrsrechtliche Anordnung im Hinblick auf einen fehlenden Gemeinderatsbeschluss sowie auf bestehende Zweifel an der zwingenden Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung. Mit E-Mail an den Ersten Bürgermeister vom 7. November 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen auf, die in der Hauptstraße in Schöffelding angebrachte Beschilderung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h unverzüglich abzubauen und bis spätestens 11. November 2014 den Vollzug mitzuteilen.

Nach Diskussion der verkehrsrechtlichen Anordnung in Gemeinderatssitzungen vom 9. September und 7. Oktober 2014 beschloss der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 18. November 2014, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. August 2014 nicht aufzuheben. Zudem wurde nachträglich der Beschluss zur Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h für den streitgegenständlichen Bereich in der Hauptstraße aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefasst.

Nachdem die streitgegenständliche Beschilderung nicht entfernt wurde, erließ das Landratsamt am 15. Dezember 2014, zugestellt am selben Tag, gegenüber der Klägerin die fachaufsichtliche Weisung, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft die in der Hauptstraße in Schöffelding aufgestellten Tempo-30-Schilder zu entfernen. Begründet wurde die fachaufsichtliche Weisung im Wesentlichen damit, dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 9 StVO nur aus zwingend erforderlichen Gründen zulässig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass sich im Bereich der beschränkten Strecke eine Bushaltestelle und der Zufahrtsweg zum Kindergarten befinde, somit mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu rechnen sei, reiche nicht aus. Auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 50 sei die Beschilderung zudem unzulässig, da nach der Kurve ausreichend Sicht auf die Haltestelle bestehe. Allenfalls im Bereich des Kindergartens sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung denkbar, sofern ein erheblicher Querungsverkehr vorliege. Dieser müsse aber durch Zählungen belegt werden. Auch die von der Klägerin durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen im Juli und September 2014 würden keine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigen; im Gegenteil werde hiernach die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts deutlich eingehalten.

In seiner Sitzung vom 13. Januar 2015 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, der fachaufsichtlichen Weisung des Landratsamts nicht nachzukommen, sondern Klage dagegen einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts Landsberg am Lech vom 15. Dezember 2014, Az.: 140-30, aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 legte das Landratsamt die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Am 24. Februar 2015 führten die Bevollmächtigten der Klägerin zur Klagebegründung aus. Im streitgegenständlichen Bereich der Hauptstraße in Schöffelding seien besondere Verhältnisse, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führten, zweifelsfrei gegeben. Insbesondere befinde sich der betreffende Streckenabschnitt im Bereich des Kindergartens sowie zweier Schulbushaltestellen, so dass erheblicher Querungsverkehr vor allem durch Kinder bestehe. Der Schulbus halte auf der Straße. In unmittelbarer Nähe seien weder Lichtzeichenanlagen noch Fußgängerüberwege vorhanden. Gerade bei Schülern und kleineren Kindern sei von einem nicht regelkonformen Verhalten im Straßenverkehr auszugehen. Hinzu trete eine vorhandene Hektik und Betriebsamkeit gerade vor Schulbeginn und nach Schulende, welche zu einer über den Normalfall hinausgehenden Gefahrensituation führe. Des Weiteren würden auch die örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage bewirken, da es sich bei der Hauptstraße um eine kurvige Straße mit Anhebungen durch den Ort handle, auf der nicht uneingeschränkte Sicht bestehe. Ein Gehweg sei beidseits der Straße nicht vorhanden. Im Kurvenbereich der Hauptstraße würden sich Parkplätze eines frequentierten Cafés befinden, ebenso entlang der Straße ein Jugendtreff, der von Jugendlichen in der Freizeit sehr häufig benutzt werde, sowie ein öffentlicher Kinderspielplatz, dessen Zugang von der Hauptstraße erfolge. Durch diese besonderen Verhältnisse vor Ort sei eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO begründet. Demgegenüber habe die Anbringung der Beschilderung zur Geschwindigkeitsreduzierung zu einer erheblichen Verringerung der Verkehrsgefährdung geführt, wie sich aus einer durch den Gemeinderat der Klägerin durchgeführten Verkehrsbeobachtung ergebe. Hierbei seien zudem erhebliche Verkehrsbewegungen festgestellt worden.

Am 18. Januar 2016 erließ das Gericht einen Beweisbeschluss hinsichtlich der baulichen und örtlichen Verhältnisse auf der Hauptstraße in Schöffelding sowie deren Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 nahm die Polizeiinspektion Landsberg am Lech auf gerichtliche Nachfrage Stellung zur aktuellen Verkehrssituation im streitgegenständlichen Abschnitt der Hauptstraße. Hiernach handle es sich um eine Straße mit relativ geringem Verkehrsaufkommen, da kein nennenswerter Durchgangsverkehr aus anderen Ortschaften zu verzeichnen sei. Aufgrund der Einwohnerzahl des Ortsteils Schöffelding sei zudem von einem geringen Anwohnerverkehr auszugehen, während sich der Fußgängerverkehr auf die Hauptzeiten zur Bushaltestelle und zum Kindergarten sowie zurück beschränke. Der Straßenverlauf beinhalte im betreffenden Straßenabschnitt eine leichte Biegung sowie eine geringe Kuppe, sei jedoch in beide Richtungen gut einzusehen. Seit dem Jahr 2010 seien lediglich zwei Verkehrsunfälle ohne Personenschaden registriert, Geschwindigkeitsüberschreitungen und -beanstandungen seien in diesem Bereich überdies nicht bekannt. Demnach werde den allgemeinen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung sowie dem Verlauf der kurvenreichen Fahrbahn offensichtlich Rechnung getragen. Bezüglich der Parksituation seien keine besondere Auffälligkeiten oder Beschwerden gegeben. Nach Einschätzung der Polizeiinspektion bestehe im Ergebnis keine Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.

Am 17. Februar 2016 fand der gerichtliche Augenschein statt, die mündliche Verhandlung schloss sich an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klagepartei aus, dass ein örtliches Verkehrskonzept für das Gemeindegebiet bislang nicht existiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist vorliegend auszuschließen, dass sie durch die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts vom 15. Dezember 2014 in eigenen Rechten verletzt werden kann.

Die Aufgaben und Befugnisse der (örtlichen) Straßenverkehrsbehörden zur Regelung des Straßenverkehrs gehören seit jeher zu den an sich staatlichen Aufgaben, nicht zu den Angelegenheiten des gemeindeeigenen, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten Wirkungskreises. Demgemäß erfüllt eine Gemeinde, wenn sie - wie die Klägerin - als Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. Art. 3 und Art. 6 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 (ZustGVerk, GVBl S. 220) eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet, staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

Daraus folgt, dass die Fachaufsichtsbehörde nicht schon dadurch in das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, dass sie gegen den Willen der Gemeinde eine angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung auf bestimmten Straßen aufhebt (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris). Fachaufsichtliche Weisungen im Straßenverkehrsrecht gegenüber einer Gemeinde können von dieser im Allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist. Allerdings kann eine solche fachaufsichtliche Weisung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (BVerwG, U. v. 14.12.1994 - 11 C 4/94; BayVGH, B. v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 und B. v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - jeweils juris) bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (VG Regensburg, U. v. 5.7.2000 - RO 9 K 99.627 - juris; VG München, U. v. 26.8.2003 - M 23 K 00.1242, unveröffentlicht).

Dementsprechend kann die Klagebefugnis einer Gemeinde insbesondere dann nicht verneint werden, wenn sie geltend machen kann, sie sei durch eine fachaufsichtliche Maßnahme in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine angemessene Berücksichtigung und Unterstützung ihrer örtlichen Verkehrsplanung gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O.; BayVGH, B. v. 7.4.2000, a. a. O.). Indem diese Bestimmung zu notwendigen Anordnungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermächtigt, ermöglicht sie nämlich auch eine Förderung gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinde (BVerwG, U. v. 20.4.1994; BayVGH, B. v. 7.4.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.). In diesem Rahmen kann der geschützte Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde insbesondere beeinträchtigt sein, wenn die Gemeinde durch Weisungen der Fachaufsichtsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. an deren Aufrechterhaltung gehindert wird, sofern die betreffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Gemeinde - zumindest auch - einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen und sie unterstützen (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O.). Dies setzt wiederum voraus, dass die Gemeinde über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt, d. h. ein kommunales Verkehrskonzept vorweisen kann, das hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellt, das von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist, das Erfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und insbesondere Darlegungen enthält, welche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, U. v. 20.4.1994; VG Regensburg, U. v. 5.7.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts in die Planungshoheit der Klägerin eingreifen und sie in ihrer Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft berührt sein könnte.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, existiert für ihr Gemeindegebiet kein Verkehrskonzept, nach dem die geordnete städtebauliche Entwicklung durch Einrichtung bestimmter Geschwindigkeitsbeschränkungen unterstützt werden soll und welches durch die fachaufsichtliche Weisung beeinträchtigt sein könnte. Vielmehr wird die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung vom 8. August 2014 ausschließlich mit Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, um einer angenommenen örtlichen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO entgegenzuwirken. Dies geht auch aus dem nachträglichen Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 2014 hervor. Hingegen dient die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegend nicht der Umsetzung gemeindlicher Entwicklungsplanungen, so dass auszuschließen ist, dass die Klägerin durch das Einschreiten des Landratsamts in ihrem etwaigen Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung im Sinne des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 Alt. 2 StVO betroffen sein könnte.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, zumindest unbegründet, da die Klägerin aus den genannten Gründen nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1994, a. a. O.: bejaht die Zulässigkeit, verneint aber die Begründetheit der Klage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid zur Aufhebung einer angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung bei fehlendem städtebaulichen Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO).

Ob die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts vom 15. Dezember 2014, die Beschilderungen zur Geschwindigkeitsreduzierung in der Hauptstraße in Schöffelding zu entfernen, im Übrigen im Einklang mit der Rechtsordnung steht, bedarf somit vorliegend keiner Entscheidung.

Das Gericht hat jedoch nach Einholung der polizeilichen Stellungnahme zur aktuellen Verkehrssituation vom 12. Februar 2016 und der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten Zweifel am Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, welche die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO rechtfertigen könnte. Nach dieser Bestimmung setzt die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2011 - 11 ZB 10.947 - juris).

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Insbesondere hat das Gericht nicht den Eindruck eines erheblichen, gefahrenträchtigen Verkehrsaufkommens bzw. Querungs- und Fußgängerverkehrs gewonnen. Zudem handelt es sich um einen überwiegend gut einsehbaren, verhältnismäßig breiten Straßenabschnitt ohne auffällige Problemstellen. Durch den durchgehend gepflasterten Überfahrtsstreifen besteht eine zusätzliche Ausweichmöglichkeit für Begegnungsverkehr. Daher erscheint auch der Kurvenbereich, in dem sich das Café befindet, nicht derart problematisch, dass er ein besonderes Gefahrenpotential bergen könnte. Ein sicheres Begehen entlang der Straße für Fußgänger erscheint im Hinblick auf die freien Gehstreifen und -flächen entlang der Straße möglich. Sofern auf mehrere Kleinkinder als Verkehrsteilnehmer verwiesen wird, ist zum einen davon auszugehen, dass Kleinkinder - zumindest im ganz überwiegenden Umfang - nicht alleine am Verkehr teilnehmen, sondern jeweils in Begleitung von Erwachsenen sind. Zudem ist sowohl der Bereich des Kindergartens als auch des sich anschließenden Kinderspielplatzes eingezäunt; entlang der Straße sind in diesem Abschnitt überdies Warnschilder (Verkehrszeichen Nr. 136 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) angebracht. Jedenfalls besondere Gefahrenquellen, welche auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen sind, dürften vorliegend nicht gegeben sein. Die im Augenschein gewonnenen Eindrücke werden durch die polizeiliche Bewertung untermauert; hiernach sind zudem für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt weder Geschwindigkeitsüberschreitungen/-beanstandungen noch auffällige Unfallzahlen bekannt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit fachaufsichtlicher Weisungen an die Klägerin, eine verkehrsrechtliche Anordnung und die diesbezüglichen Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses sowie des Gemeinderates aufzuheben.

1. Die ... - und die ...straße führen in zwei Ortsteilen der Klägerin, einer kreisangehörigen Gemeinde, von der Staatsstraße ... in Richtung Osten. Sie dienen innerorts der Erschließung der Wohnbebauung, sind 4,3 m bis 4,5 m breit und sind außerhalb der Bebauung als Gemeindeverbindungsstraßen gewidmet; außerorts dienen sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sowie von zwei Aussiedlerhöfen. Die Geschwindigkeit ist jeweils auf 30 km/h begrenzt.

Am 30. Juli 2013 erließ die Klägerin - aufgrund eines Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 2. Juli 2013 - folgende verkehrsrechtliche Anordnung: Aufgrund des durch ein Fachbüro festgestellten Zustands der ...straße im Ortsteil ... und der ...straße im Ortsteil ... wird das Befahren von Fahrzeugen bis zu einem tatsächlichen Gewicht von 10 Tonnen begrenzt. Das Verbot gilt bis zur Gemarkungsgrenze. Es ist mit den Zeichen 262 und der Aufschrift „10 t“ zu beschildern. Das Befahren der Straße wird für Anlieger sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge in der ...straße bis zur Hausnummer ... und in der ...straße bis zur Hausnummer ... erlaubt.

Nach den Gutachten eines Baustoffprüfinstituts (vom 18.4.2013) ist der Straßenoberbau dieser Straßen nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) maximal in die Bauweise für Rad- und Gehwege in Asphaltbauweise einzuordnen. Das Schädigungsbild der Fahrbahn (starke Verdrückungen, Netzrisse und Ausbrüche) kann danach auf den nicht frostsicheren Gesamtaufbau des Straßenoberbaus und die geringe Tragfähigkeit des ungebundenen Oberbaus zurückgeführt werden. Der ungebundene Oberbau (Asphalt) zeige bereits eine starke Schädigung, die sich bei Zunahme des Verkehrs erheblich verstärken dürfte. Für eine erweiterte Verkehrsfreigabe von Schwerverkehr solle die Fahrbahn vollständig erneuert werden.

Eine behördeninterne Mitteilung des Landratsamtes ... vom 7. August 2013 beinhaltet, ein Genehmigungsbescheid für eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen in der Gemarkung ... (vom 29.9.2008) führe aus, die Gemeindeverbindungsstraße ... - ... /... sei zur Erschließung des landwirtschaftlichen Betriebes ausreichend. Die Straße sei so ausgebaut, dass auch ein Begegnungsverkehr gefahrlos möglich sei. Die niedrigste Ausbauklasse für Straßen (Ausbauklasse VI) lege einen täglichen Schwerverkehr von zehn Fahrten pro Tag zugrunde, die nicht erreicht würden. Eine Ortseinsicht habe ergeben, dass die An- und Abfahrt über ... und ... zwar nicht optimal, aber möglich sei. Die o.g. Innerortsstraßen seien in einem sehr schlechten Zustand, die Geschwindigkeit sei auf 30 km/h beschränkt. Einem Aktenvermerk des Landratsamtes vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, die Klägerin habe auf Anfrage mitgeteilt, in den o.g. Ortsteilen die Zeichen 262 in der Ortsmitte an der Abzweigung der ... - bzw. ...straße von der Staatsstraße ... und am Ortsende am 20. oder 21. August 2013 aufzustellen. Zudem werde ein Zusatzzeichen „Anlieger frei“ bis Ortsende aufgestellt. Für die bis zur Gemarkungsgrenze ... (vor der Abbiegung am Sportplatz) anliegenden landwirtschaftlichen Flächen werde den zwei betroffenen Landwirten eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Grundlage der Beschränkungen sei der schlechte Straßenzustand; ein beauftragtes Ingenieurbüro habe nach Bohrungen die Notwendigkeit der Beschränkung empfohlen. Die Tragfähigkeit über 10 Tonnen sei nicht mehr gegeben. Die Sanierung der Straßen sei für nächstes Jahr geplant.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 bat ein betroffener Landwirt, dessen Hofstelle in der Gemarkung ... liegt, die Regierung von ... um Überprüfung der Tonnagebegrenzung, nachdem er sich vorab bereits an das Landratsamt gewandt und dargelegt hatte, dass diese Straßenanbindung unverzichtbar sei. Denn ein Großteil der für den Ackerbau notwendigen Fahrten erfolge über .../..., die Anbindung über ... sei für Ackerbau und Tierhaltung alternativlos, da dort etwa eine Fläche von 120 Hektar bewirtschaftet werde. Der Landwirt verwies u. a. auf einen Brief des Bürgermeisters der Klägerin an die Anlieger, wonach es nicht einzusehen sei, „dass diese Straßen, durch ein besonders vom ... Hof ausgehendes, ständig steigendes Schwerlastaufkommen kaputt gefahren werden, die dann zulasten der Gemeinde und ihrer Bürger erneuert werden müssen.“

Bei einer Ortseinsicht am 17. Oktober 2013 seitens des Landratsamtes und der Regierung bestätigte sich der schlechte Ausbauzustand der ...- und ...straße. Die Gemeindeverbindungsstraßen nach Ortsende seien jeweils in einem relativ besseren Zustand. Zudem wurde die vorgetragene Alternativstrecke über den ... Hof und die Kreisstraße ... abgefahren. Hierzu ist festgehalten, dass man nach dem ... Hof noch ca. 200 m Richtung Norden fährt, dann nach links Richtung Westen in einen Feldweg abbiegt, der in die o.g. Kreisstraße mündet. Die Einmündung sei unübersichtlich, der aus dem Feldweg Einfahrende habe eine unzureichende Sicht und müsse weit in den Mündungsbereich hineinfahren, um den Verkehr auf der Kreisstraße einsehen zu können. Der Feldweg sei nach Regenfällen nass und schmutzig sowie nicht geschottert bzw. befestigt und als Alternativstrecke für den Schwerverkehr nicht geeignet.

In seiner Sitzung vom 25. März 2014 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, „aus verschiedenen Gründen“ an der o.g. Sperrung der ...- und ...straße für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht über 10 Tonnen festzuhalten. Mit E-Mail vom 23. April 2013 bestätigte das vorgenannte Ingenieurbüro u. a., dass die beiden Straßenabschnitte hinsichtlich Straßenaufbau und derzeitiger Schädigung für eine höhere Belastung dauerhaft nicht geeignet seien.

2. Nach vorheriger Anhörung erließ das Landratsamt ... mit Schreiben vom 11. Juni 2014 folgende fachaufsichtliche Weisung:

Die Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 2. Juli 2013 Nr. B 6/13 und des Gemeinderates der Klägerin vom 25. März 2014 Nr. G 3/14 sowie deren verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 werden fachaufsichtlich beanstandet. Sie sind rechtswidrig (Nr. 1). Die Klägerin hat die beanstandeten Beschlüsse bis zum 5. Juli 2014 aufzuheben (Nr. 2). Die Klägerin wird aufgefordert, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 bis zum 5. Juli 2014 aufzuheben und die aufgestellten Verkehrszeichen (Zeichen 262, 10 t) sowie die Zusatzzeichen unverzüglich zu entfernen (Nr. 3).

Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 bis 3 wurde angeordnet und für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 2 und 3 bis zur genannten Frist angekündigt, die Rechtsaufsichtsbehörde wegen Ersatzvornahme einzuschalten.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 sei rechtswidrig, da die Beschränkung nicht aufgrund besonderer Umstände bzw. örtlicher Verhältnisse und einer damit verbundenen Gefahrenlage zwingend geboten sei. Da die Klägerin nicht bereit sei, diese Anordnung aufzuheben, müsse die untere Straßenverkehrsbehörde als Fachaufsichtsbehörde die Weisung erteilen. Die Anordnung finde keine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 StVO. Unabhängig vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sei die Gemeinde nur zu Anordnungen befugt, die sich im Rahmen der Widmung hielten. Sie könne nicht eine danach zulässige Verkehrsart von der Benutzung der Straße ausschließen. Die erfolgte Verkehrsbeschränkung sei straßenverkehrsrechtlich nur nach einer entsprechenden Teileinziehung zulässig. Andernfalls würden das Widmungsrecht und das mit ihm verbundene förmliche Verfahren umgangen. Zwar seien Anordnungen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugunsten der geschützten Rechtsgüter, Leben, Gesundheit und Vermögen der Verkehrsteilnehmer, welche situationsbedingt und nicht von dauerhafter Natur seien, denkbar. Hierzu müsse jedoch eine entsprechende Gefahrenlage gegeben sein; diese werde im vorliegenden Fall nicht gesehen. Die betroffenen Straßen wiesen seit längerer Zeit die beschriebenen Schäden auf, laufende Unterhaltsmaßnahmen seien in der Vergangenheit offensichtlich nicht durchgeführt worden. Die Schäden seien jedoch nicht von solcher Beschaffenheit, dass die vorgenannten Rechtsgüter akut gefährdet würden; dies werde auch durch die Gutachten des Baustoffprüfinstituts bestätigt. Eine Zunahme des Verkehrs sei nicht ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung der Sperrung lägen nicht vor; das Landratsamt greife daher in keine Ermessensentscheidung der Gemeinde ein. Unabhängig davon greife die Beschränkung des Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO nicht, so dass die für das Gemeinwohl erforderliche Weisung erteilt werden könne. Die Verkehrsteilnehmer hätten einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Straßen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Ermessenserwägungen angestellt habe sowie, dass zum jetzigen Zeitpunkt außerordentliche Schäden durch Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen drohten. Hierfür würden auch die Ausnahmen sprechen, die für die Bewirtschafter der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen der Gemarkungen der beiden Ortsteile erteilt worden seien; was bedeute, dass ein Teil des Schwerverkehrs weiter zugelassen werde. Zudem könne dem ausgesperrten Schwerverkehr keine Alternativstrecke angeboten werden. Die Verkehrsteilnehmer und insbesondere die Betreiber des ... Hofes hätten derzeit unzumutbare Umwege zurückzulegen; es sei für diese nicht hinnehmbar, eine eventuelle Gerichtsentscheidung abzuwarten.

3. Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Straßenbaubehörde könne zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt seien, Verkehrsbeschränkungen anordnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 StVO). Die Begrenzung des Tonnagegewichts sei für die beiden Straßen vom Gutachter empfohlen worden; hiermit sollen weitere Schäden, welche die Verkehrstüchtigkeit der Straßen beinträchtigen würden, verhindert werden. Die Annahme der geforderten Gefahrenlage setze nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert habe; die konkrete Situation stelle eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage dar. Es liege die Befürchtung nahe, dass ohne die verkehrsrechtliche Anordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden. Durch eine dauerhafte Befahrung mit Fahrzeugen über 10 Tonnen käme es verstärkt zu akuten Setzungen und Aufbrüchen der Asphaltdecke, demnach zu außerordentlichen Schäden. Es könne zur Gefährdung von Leib, Gesundheit und Eigentum Dritter, insbesondere der anliegenden Wohnbevölkerung durch Steinschläge aufgrund abgebrochener Asphaltstücke, kommen. Ausnahmegenehmigungen seien nur für einen ganz engen betroffenen Personenkreis erteilt worden. Begegnungs- bzw. Ausweichverkehr sei insbesondere innerorts nicht gefahrlos möglich, da die Bebauung zum Teil bis zur Straße heranreiche; es handle sich um alte Feldwege, die maximal 3 bis 4 Meter breit seien, Bankette seien größtenteils nicht vorhanden bzw. befahrbar. Die Einmündungsbereiche zur Staatsstraße seien unübersichtlich. Die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer würden gegenüber dem Interesse auf Teilnahme am Verkehr mit Fahrzeugen über 10 Tonnen überwiegen; dies gelte vor allem, da es sich nur um einen einzelnen Anlieger handle, dessen Hofstelle auch anderweitig erreichbar sei. Dieser habe keinen Anspruch, sein Grundstück über eine bestimmte Wegstrecke zu erreichen; eine zumutbare Alternativstrecke bestehe.

Der nachgereichten Stellungnahme des vorgenannten Baustoffprüfinstituts vom 30. September 2014 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ergänzend zur Bestandsaufnahme vom April 2013 die Ursachen - für das zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Schadensbild der Fahrbahnen - ermittelt werden sollten. Dabei sei bei beiden Straßenabschnitten eine unzureichende Tragfähigkeit sowie ein zu geringer Gesamtaufbau des Straßenkörpers für die vorhandene Verkehrsbelastung festgestellt worden. Beide Straßen seien als Erschließungsstraßen für einen gewerblichen Schweinemastbetrieb mit einem Ausstoß von ca. 75.000 Ferkeln pro Jahr vorgesehen. Die entstehende Belastung durch den Schwerlastverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Lastkraftwagen entspreche nicht dem derzeitigen Ausbau, sondern einer wesentlich höheren Belastungsklasse. Um eine derartige Ausbauklasse zu erreichen, müssten die beiden Straßenabschnitte im Vollausbau auf eine Belastungsklasse nach RStO 12 von mindestens BK 1.0 ausgebaut werden. Die Ausbaubreite der derzeitigen Wege von ca. 4,5 m sei für derartige Straßen nicht ausreichend. Ein Begegnungsverkehr nach RAL (Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen) würde hier mindestens einen Regenquerschnitt RQ 7,5 (zutreffend wohl: Regelquerschnitt) vorsehen. Sollten die beiden Straßen im derzeitigen Zustand für die Erschließung freigegeben werden, sei ein Versagen des gesamten Straßenaufbaus nach kurzer Zeit zu erwarten. Bei der derzeitigen Regelung, der Beschränkung auf 10 t, könne von einer längeren Nutzungsdauer der im jetzigen Zustand befindlichen Straßen ausgegangen werden.

4. Das Landratsamt ... beantragt für den ...,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nicht begründet, da die angeordnete Beschränkung des Verkehrs auf 10 t auf den streitgegenständlichen Straßen nicht mit § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zu rechtfertigen sei. Hierzu werde auf die Begründung der fachaufsichtlichen Weisung Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Straßen seien nicht in einem so schlechten Zustand, dass die Sperrung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t gerechtfertigt sei. Die vorgenannten Gutachten vom 18. April 2013 kämen nicht zu dem Ergebnis, dass derzeit außerordentliche Schäden zu erwarten seien, ein erweiterter Schwerverkehr sei nach dem oben genannten Genehmigungsbescheid für den Betrieb nicht zu erwarten; wären derart gravierende Schäden zu befürchten, müssten die Straßen kurzfristig für die Dauer der Behebung der Schäden für den gesamten Straßenverkehr gesperrt werden. Zudem wiesen die vorgenannten Straßen die Schäden vor allem innerorts schon länger auf.

Ergänzend wurde eine Stellungnahme der Tiefbauverwaltung des Landratsamtes vom 1. Dezember 2014 nachgereicht. Danach sei die ...straße derzeit in einem technisch „nicht optimalen Zustand“, sie weise teils hohe Schäden auf und erfülle kaum noch die Anforderungen an ihre Funktion als Verbindungsstraße. Der vorgesehene Verkehr bzw. die Fahrzeugmenge von etwa 12 Fahrzeugen pro Tag könne unter der Voraussetzung einer entsprechend vorsichtigen Fahrweise und geringer Geschwindigkeit aufgenommen werden. Dies gelte auch für den landwirtschaftlichen Verkehr.

5. Mit Beschluss vom 11. August 2014 hat das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Au 3 S 14.1016).

6. Die Berichterstatterin nahm die streitgegenständlichen Straßenabschnitte in Augenschein. Auf die Niederschrift vom 23. Oktober 2014 hierzu wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. Zwar ist strittig, ob fachaufsichtliche Weisungen gegenüber einer Gemeinde einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) darstellen bzw. ob diese von den Gemeinden im Allgemeinen mangels Verletzung in eigenen Rechten nicht angefochten werden können (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand November 2013, Art. 116 GO Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.9.1976 - 67 V 70 - BayVBl 1977, 152). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht nach ihrem objektiven Sinngehalt dann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Gerichtetheit auf Außenwirkung haben, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 - BayVBl 1995, 474 und B.v. 27.2.1978 - VII B 36.77 - BayVBl 1978, 374; BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris).

Die Klägerin hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde aus Art. 109 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) eine wehrfähige Rechtsposition gegen staatliche Aufsichtsmaßnahmen, wenn das Gesetz - wie vorliegend § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - ihr ein Ermessen einräumt (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.1984 - 11 B 83 A.2869 - BayVBl 1985, 368), so dass ihr bereits insoweit eine wehrfähige Rechtsposition zukommt; wenngleich der Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises darstellt und die Gemeinden in diesen Angelegenheiten grundsätzlich an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden sind (Art. 83 Abs. 4 Satz 3 der Bayerischen Verfassung - BV). Zumal in Betracht kommt, dass die gemeindliche Verkehrsplanung - als eine der Klägerin „zur Selbstverwaltung übertragene Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.1991 - 11 CS 91.2202 - BayVBl 1992, 177) - und die Verantwortlichkeit der Klägerin als Straßenbaubehörde (vgl. Art 47 Abs. 1, 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) durch die Weisungen berührt werden.

Demnach ist hier von einer Außenwirkung der streitgegenständlichen fachaufsichtlichen Weisungen auszugehen, gegen die die Klägerin nach den vorgenannten Darlegungen auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn gegen die Weisung des Landratsamtes an die Klägerin, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 aufzuheben, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; vielmehr erweisen sich die seitens der Klägerin angeordneten Verkehrsbeschränkungen als rechtswidrig.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Weisungen ist Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GO. Danach können die Fachaufsichtsbehörden der Gemeinde für die Behandlung übertragener Angelegenheiten (Art. 8 GO) unter Beachtung des Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO Weisungen erteilen. Gemäß Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO sind Eingriffe in das Verwaltungsermessen auf die Fälle zu beschränken, in denen u. a. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern.

Das Weisungsrecht umfasst die Befugnis, von der Gemeinde die Aufhebung gemeindlicher Beschlüsse und Verfügungen (unter Erteilung einer Weisung für diese Änderung) zu verlangen. Im Rahmen des Weisungsrechts steht den Fachaufsichtsbehörden bei rechts- oder sachwidrigen Beschlüssen auch ein Beanstandungsrecht - als minus gegenüber dem Weisungsrecht - zu (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.1993 - 26 B 92.942 - juris). Die Grenze des Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO vermittelt der Klägerin, wie dargelegt, eine "wehrfähige Rechtsposition" auf Beachtung der Eingriffsschranken (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.1984 - 11 B 83 A.2869 - BayVBl 1985, 368). Der Begriff des Gemeinwohls deckt eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken ab; er bedarf daher der Konkretisierung im einzelnen Fall (vgl. BVerfGE, E.v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/56, 1 BvR 238/56, 1 BvR 249/56 - BVerfGE 24, 367).

b) Die Voraussetzungen für die erfolgte Anordnung von Verkehrsbeschränkungen durch die Vorschriftszeichen 262 (10 Tonnen) sind nicht gegeben. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden u. a. die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Das gleiche Recht haben sie zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO). Zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können auch die Straßenbaubehörden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen. Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).

aa) Anordnungen nach § 45 StVO sind als Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugunsten der in dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter und Interessen grundsätzlich situationsbedingt und nicht dauerhafter Natur (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2010 - 11 ZB 10.581 - juris). Sie bleiben in ihrer Geltung abhängig von der Dauer der Gefahrensituation, die ihre Vornahme veranlasst hat (vgl. Steiner, Rechtsprobleme hoheitlicher Eingriffe in den Innenstadtverkehr, DVBl 1992, 1561 [1564]). Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung aufgrund der erstgenannten Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Weitere rechtssatzmäßige Voraussetzung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme ist, dass sie zur Abwendung oder Minderung der Gefahr erforderlich und geeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.04.1980 - 7 C 19/78 - NJW 1981, 184; OVG Bremen, B.v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 - NZV 2000, 140). Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; sondern es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221). Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung können stets nur den Gesamtverkehr oder eine gesetzlich bestimmte Verkehrsart betreffen, bestimmte Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch grundsätzlich nicht privilegiert werden (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 StVO Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 28.5.1998 - 3 C 11/97 - BVerwGE 107, 38; U.v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181). Das Straßenverkehrsrecht allein ist keine geeignete rechtliche Grundlage zur Einschränkung des Widmungsumfangs durch die Straßenverkehrsbehörde.

Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO trifft spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs und modifiziert und konkretisiert die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, ersetzt diese aber nicht; das bedeutet, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45

Abs. 9 Satz 2 StVO prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139). Eine Beschränkung des fließenden Verkehrs darf die zuständige Behörde - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Eine qualifizierte Gefährdungslage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt dabei nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2012 - 3 B 62/11 - NJW 2012, 3048; U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159; U. v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21).

Außergewöhnliche Schäden sind solche, die durch die Benutzung einer öffentlichen Straße durch eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern drohen und geeignet sind, den Gemeingebrauch durch andere zu beeinträchtigen oder die zu Unterhaltungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger führen, die über das sonst übliche Maß hinausgehen (vgl. VG München, B.v. 8.12.2011 - M 23 S 11.5676; U.v. 4.11.2009 - M 23 K 09.2916 - beide juris). Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zustandsgefährdung (etwa bei Frostaufbrüchen oder Fahrbahnschäden anderer Art) um vorläufige Maßnahmen handelt, bis die Straße wieder verkehrssicher ist, sowie, dass eine solche Gefährdung besteht, wenn Bauzustand und Oberflächen- oder Unterbaubeschaffenheit der Straße den Verkehr beeinträchtigen oder bei Weiterbenutzung außergewöhnliche Schäden befürchten lassen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 StVO Rn. 39). Demnach können nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. § 45 Abs. 2 StVO Beschränkungen nur für kurze Zeit angeordnet werden und zwar für Fälle, in denen eine an sich verkehrsübliche Nutzung wegen eines ungewöhnlichen baulichen Zustandes der Straße geeignet sein kann, diese außerordentlich, d. h. erheblich mehr in Mitleidenschaft zu ziehen, als es bei der normalen Abnutzung der Straßen durch den Verkehr der Fall ist (vgl. Rebler, NZV 2006, 113 [117] unter Bezugnahme auf Kodal, Straßenrecht, 5. Aufl., S. 556, § 7 Abs. 2 FStrG Rn. 33).

Ob diese Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. (BVerwG, U. v. 25.04.1980 - 7 C 19/78 - NJW 1981, 184). Der Straßenverkehrsbehörde steht also kein Ermessen bei der Frage zu, ob ein milderes Mittel gleich wirksam ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1999 - 3 C 9/98 - NJW 1999, 2056; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 StVO Rn. 26). Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum.

bb) Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 findet keine Rechtsgrundlage in den hier allein einschlägigen Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 StVO bzw. § 45 Abs. 2 StVO; auch wenn insofern keine rechtlichen Einwände dagegen bestehen, dass diese nunmehr auf mehrere Tatbestände gestützt wird (vgl. Steiner, NJW 1993, 3161), was zwar erst nach Erlass der Anordnung erfolgt ist, aber aufgrund des Charakters der Verkehrszeichen als Dauerverwaltungsakte Berücksichtigung findet.

Aufgrund der gegebenen Einzelfallumstände ist hier davon auszugehen, dass bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung hinsichtlich der Vorschriftszeichen 262 (10 Tonnen) für die betroffenen Streckenabschnitte der streitgegenständlichen ...- bzw. ...straße nicht gegeben sind. Denn ausgehend von den vorgenannten Maßgaben sind weder eine die Anordnung rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs noch drohende außerordentliche Schäden an der ...- und der ...straße feststellbar.

(1) Allein aus dem - im Rahmen des Streitverfahrens erfolgten - Vortrag der Klägerin, im Bereich der ...- und ...straße sei ein Begegnungs- bzw. Ausweichverkehr nicht gefahrlos möglich, folgt keine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinn. Eine konkrete Verkehrsbelastung und eine daraus resultierende signifikante Unfallhäufigkeit bzw. (straßenausbaubedingte) Verkehrsunfälle im Bereich der ...- und ...straße sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere wird durch den vorgetragenen Ausstoß des genannten Schweinemastbetriebs von etwa 75.000 Ferkeln pro Jahr kein neues bzw. zusätzliches Verkehrsaufkommen geltend gemacht. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die hieraus ergebende Verkehrsbelastung im Rahmen der seit mehreren Jahren genehmigten Kapazität hält (s.a. LT-Drs. 16/18390 S. 3 zu 3.c, weniger als 10 Fahrzeuge/Tag Schwerverkehr) und diese auch nicht die Verkehrsstärke überschreitet, die nach der vorgelegten Stellungnahme des Tiefbauamtes aufgenommen werden kann. Zumal im Bereich der betroffenen Streckenabschnitte die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Das Gericht sieht daher eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die streitgegenständliche...- und ...straße als nicht gegeben an.

Auch der Verweis des klägerseits vorgelegten Gutachtens auf die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), Ausgabe 2012, führt insofern zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; denn diese Richtlinien enthalten lediglich Grundsätze, Entwurfselemente und Ausstattungsmerkmale für den Neubau sowie für den Um- und Ausbau von Landstraßen (vgl. RdSchr der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern v. 29.10.2013 - IID9-43411-001/95). Gleiches gilt für die Bezugnahme des klägerischen Gutachtens auf die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (Ausgabe 2012 - RStO 12). Diese Richtlinien sind künftig bei neuen Straßenplanungen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird (lediglich) empfohlen, die Richtlinien auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden (vgl. Bek. der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern v. 4.3.2013 - IID9-43415-005/96 - AllMBl 2013, 135). Der Einwand, die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen würden für einen Begegnungsverkehr bestimmte Mindestregelquerschnitte beinhalten, greift demnach ebenfalls nicht durch. Lediglich ergänzend ist daher festzuhalten, dass diese Richtlinien im Übrigen vorsehen, dass in Abhängigkeit von der zu erwartenden Verkehrsnachfrage von der nach der Straßenkategorie grundsätzlich vorgesehenen Entwurfsklasse auch abgewichen werden kann; die Entwurfsklassen entsprechen dabei den Kategorien der Landstraßen. Die Bestimmung der maßgebenden Verbindungsfunktionsstufe und darauf aufbauend der Straßenkategorie - Landstraßen I bis IV - richtet sich gemäß ARS 21/2008 (allgemeine Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) nach den RIN, d. h. den Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung - eine explizite Einführung dieser ist in Bayern jedoch noch nicht erfolgt.

(2) Die Annahme der Klägerin, dass außerordentliche Schäden am Straßenkörper - trotz der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung - durch Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen drohen und die ...- und ...straße infolgedessen nicht mehr verkehrssicher sind, ist unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände nicht tragfähig. Dagegen spricht bereits die seitens der Klägerin nicht bestrittene Darlegung des Beklagten, dass die Straßen zwar in einem sehr schlechten Zustand sind, die bestehenden Schäden aber schon längere Zeit aufweisen, ohne dass im Übrigen insofern ein Handlungsbedarf gesehen wurde. Soweit die Klägerin nun ausführt, die Tragfähigkeit über 10 Tonnen sei nicht mehr gegeben, lässt sich dies den Gutachten des Baustoffprüfinstituts vom 18. April 2013 gerade nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Vortrag, dass es durch eine dauerhafte Befahrung mit Fahrzeugen über 10 Tonnen verstärkt zu akuten Setzungen und Aufbrüchen der Asphaltdecke komme. Denn die vorgenannten Gutachten beinhalten demgegenüber, dass sich die starke Schädigung des ungebundenen Oberbaus bei Zunahme des Verkehrs erheblich verstärken dürfte, ohne explizit auf eine Benutzung durch Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Masse von über 10 Tonnen abzustellen. Die ergänzende Stellungnahme vom 30. September 2014 stellt insoweit generell einen zu geringen Gesamtaufbau des Straßenkörpers und eine unzureichende Tragfähigkeit für die vorhandene Verkehrsbelastung fest; es ist demnach nicht von außerordentlichen, sondern üblichen verschleißbedingten Schäden relativ schlecht ausgebauter Straßen auszugehen. Die Stellungnahme der Tiefbauverwaltung beinhaltet diesbezüglich, dass der vorgesehene Verkehr bzw. die Fahrzeugmenge von etwa 12 Fahrzeugen/Tag unter der Voraussetzung einer entsprechend vorsichtigen Fahrweise und geringer Geschwindigkeit aufgenommen werden kann; dies gelte auch für den landwirtschaftlichen Verkehr. Zumal - wie ausgeführt - eine Zunahme des Verkehrs auf den streitgegenständlichen Straßen weder geltend gemacht noch dargelegt wird und eine erweiterte Verkehrsfreigabe für den Schwerverkehr nicht im Raum steht. Gegen drohende außergewöhnliche Schäden bei Nutzung der Straßen durch Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen sprechen darüber hinaus die erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie das Zusatzzeichen „Anlieger frei“, welches Anliegern sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die uneingeschränkte Nutzung ermöglichen soll.

cc) Da demnach bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung nicht vorliegen, ist diese rechtswidrig und ein Ermessen der Klägerin nicht eröffnet. Insoweit handelt es sich also um keine Ermessensausübung, sondern Rechtsanwendung, so dass ein uneingeschränktes Weisungsrecht besteht (vgl. Hölzl/Hien/Bauer, Gemeindeordnung u. a., Stand April 2014, Art. 109 GO Nr. II 2). Die Weisung des Landratsamtes als Fachaufsichtsbehörde, die rechtswidrige verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben, ist daher nicht zu beanstanden.

c) Unabhängig davon ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, das Gemeinwohl erfordere - selbst bei Vorliegen der vorgenannten rechtssatzmäßigen Voraussetzungen - eine fachaufsichtliche Weisung. Die erforderlichen Gemeinwohlgründe können dem angegriffenen Bescheid selbst entnommen werden; auch eine Abwägung seitens der Fachaufsichtsbehörde im Rahmen der getroffenen Weisungen ist erfolgt. Danach haben die Verkehrsteilnehmer einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Straßen im Rahmen der Widmung. Der damit letztlich angestrebte einheitliche Gesetzesvollzug rechtfertigt aber gerade im übertragenen Wirkungskreis (Art. 11 Abs. 3, Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 58 GO) ein fachaufsichtliches Einschreiten gegenüber Gemeinden, um eigentlich staatliche Aufgaben im ganzen Land „nach einigermaßen einheitlichen Kriterien zu erfüllen“ (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 22 ZB 08.756 - NVwZ-RR 2010, 280 m. w. N.; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Art. 109 Rn. 23).

Im Übrigen wäre die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 auch bei Vorliegen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen rechtswidrig, da ausweislich der Behördenakte (s. S. 26) von einer Zweckverfehlung, demnach einem Ermessensfehlgebrauch der Klägerin auszugehen ist. Zwar besteht für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht (Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Das ändert jedoch nichts an der materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2010 - 11 ZB 10.581 - juris). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegt eine Ermessensentscheidung der Behörde gerichtlicher Überprüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (sog. Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde wesentliche Gesichtspunkte, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert sind, übersehen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrauch; vgl. zum Ganzen: Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 16 ff.). Die Behördenakte beinhaltet für die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung keine Begründung, diese nimmt vielmehr lediglich auf die vorgenannten Gutachten Bezug, so dass ihr auch keine Ermessenserwägungen entnommen werden können. Ermessenserwägungen ergeben sich aber aus dem Schreiben der Klägerin an die Anlieger der ...- bzw. ...straße vom 27. August 2013 (Bl. 26 der Behördenakte; vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2010 - 11 ZB 10.581 - juris, hinsichtlich der Ermessenserwägungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung lag hier ebenfalls ein Schreiben der anordnenden Behörde an die Straßenanlieger zugrunde). Maßgeblich für die Verkehrsbeschränkung war danach, dass „nicht einzusehen“ sei, dass diese Straßen durch ein besonders vom ... Hof ausgehendes, ständig steigendes Schwerlastaufkommen „kaputt gefahren“ werden. Dies aber zielt auf den Ausschluss eines Verkehrsteilnehmers von einer nach der Widmung zulässigen Benutzungsart, nicht auf eine Verhütung drohender außerordentlicher Schäden an den Straßen durch eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern und eine ggf. daraus resultierende Gefährdung, mithin den Zweck der Gefahrenabwehr. Ebenso wenig sind damit Erwägungen gegeben, die darauf zielen, einer erkannten qualifizierten Gefährdungslage entgegenzuwirken.

Zumal bei der Auswahl der Mittel, mit denen eine konkrete - sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebende - Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139) und nach den Feststellungen des Landratsamtes zum Teil für die von den Beschränkungen betroffenen Verkehrsteilnehmer, insbesondere einen Aussiedlerhof, keine zumutbare Alternativstrecke gegeben ist. Der Einwand der Klägerin, dass die streitgegenständlichen Straßen vor allem auch der Erschließung dieses Hofes und damit dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dienen, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; lediglich ergänzend wird angemerkt, dass Art. 49 BayStrWG eine Aufwendungserstattung vorsieht.

d) Demnach ist die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Klägerin, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Juli 2013 und die diesbezüglichen Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses sowie des Gemeinderates aufzuheben, ebenso wie die Weisung, die aufgestellten Verkehrszeichen umgehend zu entfernen, rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.