Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 23 K 15.50068

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 23 K 15.50068
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, der über Italien, wo er ausweislich eines „EURODAC 1“-Treffers am 17. September 2014 Asylantrag gestellt hatte, und über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und am 18. November 2014 Asylantrag stellte.

Nach Feststellung des „EURODAC 1“- Ergebnisses am 20. November 2014 richtete die Beklagte am 9. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien, was von den zuständigen italienischen Behörden binnen zwei Wochen nicht beantwortet wurde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2015 erklärte die Antragsgegnerin den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 2).

Durch Schriftsatz vom 26. Januar 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage, erhob der Prozessbevollmächtigte hiergegen Anfechtungsklage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes vom ... Januar 2015, zugestellt am 21. Januar 2015, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die mangelhaften Bedingungen der Asylverfahren in Italien verwiesen.

Den mit der Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht durch Beschluss vom 3. März 2015 ab (M 23 S 15.50069).

Durch Beschluss vom 20. April 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz auf den Einzelrichter übertragen.

Durch Schriftsatz vom 15. Mai 2015 führte der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen aus, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen Unterkunftsplätzen und der Anzahl aktueller Asylanträge von einem systembedingten Mangel der Aufnahmebedingungen und damit einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung in Italien auszugehen sei.

Am 20. Mai 2015 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden, in der für die Parteien niemand erschienen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Parteien in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht bezieht sich, nachdem in dem Zeitraum zwischen Entscheidung im Eilverfahren und dem im vorliegenden Klageverfahren keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind, auf die Gründe des Beschlusses im Eilverfahren vom 3. März 2015, insbesondere auch zu den von Klageseite individuell vorgetragenen Umständen, und ergänzt lediglich wie folgt:

Gem. § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO -, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 27 a AsylVfG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) sind gegeben. Der Kläger hat bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Italien ist somit gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin- III-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 9. Dezember 2014, also innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 20. November 2014, und damit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt. Die italienische Behörde hat nicht geantwortet, was gem. Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach fingierter Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs bzw. der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Erst nach Fristablauf geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über.

Die Frist, die vorliegend mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 3. März 2015 beginnt, ist noch nicht abgelaufen.

Auch unter Zugrundelegung der Rechtauffassung, dass in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids des Bundesamtes bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Fristlauf gehemmt ist (vgl. VGH BW, U. v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58; VG München v. 21.1.2015 - M 23 K 14.50291), ist die Sechsmonatsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Ferner hat die Beklagte einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Das Gericht schließt sich ausdrücklich der Aus- und Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte (vgl. BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 40 ff.; OVG NW, U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 28 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 47;B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff. u. 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 24 f.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U. v. 4. November 2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127) an, wonach Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (vgl. OVG NW v. 7. März 2014 - juris Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, a. a. O., Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48).

Der Antragsteller gehört auch nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 13 f.; EGMR vom 4. November 2014 - a. a. O.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger sunniti
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vo
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstrec
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.