Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 14.377

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 14.377
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 23 K 14.377

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. April 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Italienischer Staatsangehöriger;

(kein) Verlust des Daueraufenthaltsrechts;

Förmliches Verfahren für Verlustfeststellung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Landeshauptstadt München KVR HA II, Ausländerangelegenheiten vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen Verlustfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 29. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die von der Beklagten getroffene Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1987 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er eine deutsche Staatsangehörige heiratete und (nach einem in den Akten vermerkten Wiederzuzug) jedenfalls seit Ende 1999 lebte.

Am 14. März 1995 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis-EU/EWR (nach alter Rechtslage des bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG), die in der Folge lückenlos bis zum 6. August 2001 verlängert wurde. Von 7. August 2001 bis 27. Januar 2002 lag kein Aufenthaltstitel vor. Im anschließenden Zeitraum vom 28. Januar bis 5. August 2002 war der Kläger - mit Ausnahme einer sechstägigen Unterbrechung - im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Am 27. Mai 2002 erhielt der Kläger erneut eine befristete Aufenthaltserlaubnis-EU/EWR, gültig bis zum 26. Mai 2004. In der Folge erhielt der Kläger am 11. Juni 2004 eine weitere befristete Aufenthaltserlaubnis-EU/EWR, gültig bis zum 10. Juni 2009.

Zwischen Oktober 2006 und September 2011 hielt sich der Kläger mehrfach abwechselnd in Italien und der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem der Kläger an Krebs erkrankt war, verließ er im Oktober 2006 zusammen mit seiner Ehefrau die Bundesrepublik Deutschland, um sich in Italien ärztlich behandeln zu lassen. Im Frühjahr 2007 kehrte die Ehefrau des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland zurück, während der Kläger - abgesehen von vereinzelten Besuchen in der Bundesrepublik - bis zum Jahr 2011 zum Zwecke der weiteren ärztlichen Behandlung und Pflege in Italien blieb. Im September 2011 kehrte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurück und lebt seither hier.

Im Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2012 war der Kläger in verschiedenen Restaurants in ... als Kellner beschäftigt. Im Februar 2012 erkrankte der Kläger erneut und unterzog sich fortan mehreren Operationen und ärztlichen Behandlungen. Seither geht der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit Oktober 2011 empfängt er monatlich Sozialleistungen.

Im Jahr 2012 ließ sich der Kläger von seiner Ehefrau scheiden.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit an. Der Kläger erwiderte mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. November 2013 und sprach am 5. November 2013 persönlich bei der Beklagten vor. Hierbei legte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest vom ... September 2013 vor, wonach er sich seit Mitte Oktober 2012 einer intensiven medizinischen Therapie unterzogen habe und somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Mit Schreiben vom 27. November 2013 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziff. 1 des Bescheids) und gab dem Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 2 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Kläger seit längerer Zeit, mindestens seit März 2012, seinen Lebensunterhalt ausschließlich über Sozialleistungen finanziere. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU träfen auf den Kläger nicht zu, da er seit längerer Zeit weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch für unabsehbare Zeit keine Änderung dieses Zustands zu erwarten sei. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU. Auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sei nicht einschlägig; der Kläger könne nicht als Dienstleistungsempfänger angesehen werden. Es sei auch kein Anspruch aus § 3 FreizügG/EU als Familienangehöriger eines nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers gegeben. Damit bleibe ausschließlich ein Recht auf Freizügigkeit nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU, sofern der Kläger für einen Aufenthalt im Bundesgebiet über ausreichende Existenzmittel verfüge und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz aufweisen könne, was beim Kläger jedoch nicht der Fall sei. Es sei auch für die Zukunft ungewiss, wann der Kläger dem deutschen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe. Aufgrund des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des Klägers bis September 2011 könnten die vorher von ihm im Bundesgebiet zurückgelegten Aufenthaltszeiten keine Berücksichtigung mehr finden, da ein Auslandsaufenthalt von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren selbst zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts-EU führe, § 4a Abs. 7 FreizügG/EU. Daher könne der Kläger auch aus seiner früheren Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht ableiten. Die Beklagte sei somit befugt, den Verlust der Freizügigkeit gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festzustellen. Es sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu prüfen gewesen, ob die Feststellung des Rechtsverlusts geboten sei. Dies sei im Fall des Klägers gegeben, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Januar 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Januar 2014, erhob dieser Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde insbesondere auf die Krankheitsgeschichte des Klägers verwiesen. Diese Gründe, die derzeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden, seien vorübergehender Natur.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 nahm die Beklagte zur Klage Stellung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend führte die Beklagte aus, durch den mehrjährigen Auslandsaufenthalt des Klägers bis zum Jahr 2011 sei das früher erworbene Daueraufenthaltsrecht erloschen. Auch wenn der Aufenthaltszweck des Klägers in der Krankenbehandlung liege und damit der Aufenthaltszweck des Dienstleistungsempfängers erfüllt sein könne, scheitere die Freizügigkeit daran, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt einschließlich des erforderlichen Krankenversicherungsschutzes eigenständig zu bestreiten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 nahm der Bevollmächtigte des Klägers Stellung und schilderte, wie sich die Krankengeschichte des Klägers und seine Aufenthalte in Italien und Deutschland chronologisch zwischen September 2006 und September 2011 gestalteten.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 nahm die Beklagte hierzu Stellung und führte insbesondere aus, dass der Bestand des Lebensmittelpunkts des Klägers in Deutschland während seines Auslandsaufenthalts von 2006 bis 2011 bezweifelt werde. Zudem verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger nie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis/EU bzw. einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 5 FreizügG/EU gewesen sei. Die Beklagte bezweifle, ob der Kläger jemals die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht besessen habe. Hierfür müsse sich der Kläger über fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und zugleich die Voraussetzungen der Freizügigkeit durchgehend erfüllt haben. Dies sei beim Kläger offensichtlich nicht der Fall; zumindest habe er hierüber keine Nachweise vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der vorliegenden Verlustfeststellung ist nach den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B. v. 29.6.2015 - 10 ZB 15.930; BVerwG, U. v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - jeweils juris).

Die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist rechtswidrig, da diese nicht den gesetzlichen Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Verlustfeststellungsverfahren entspricht. Dem Kläger steht daher in der Folge nach wie vor ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich ein die Freizügigkeit begründendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, sondern ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hat. Damit richtet sich die vorliegende Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 i. V. m. § 4a Abs. 7 FreizügG/EU und nicht (wie von der Beklagten zitiert) nach § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Nach der somit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 i. V. m. § 4a Abs. 7 FreizügG/EU kann der Verlust des Daueraufenthaltsrechts festgestellt werden, wenn der ursprünglich Berechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Begründung seines ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abwesend ist. Hierbei bedarf es für die Verlustfeststellung eines förmlichen Verfahrens nach Maßgabe der Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 30 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - UnionsRL), was im vorliegenden Fall nicht gewahrt wurde.

Durch den zurückliegenden langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik hat dieser ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben. Nach dieser Vorschrift haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Zur Auslegung des Begriffs des „rechtmäßigen Aufenthalts“ hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 darauf abgestellt, dass es sich bei dem maßgeblichen Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 UnionsRL um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist; rechtmäßig ist hiernach nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der UnionsRL vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 UnionsRL aufgeführten Voraussetzungen, steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 u. a. - juris). Das bedeutet, dass sich der Unionsbürger während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und zugleich freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 10 C 8/12 - juris). Der fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt muss überdies zum Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts andauern. Es geht hierbei um die Sicherung der Kontinuität des Aufenthalts, so dass es nicht ausreicht, dass sich ein Unionsbürger zu irgendeinem Zeitpunkt fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; die fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts müssen ununterbrochen unmittelbar bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erreicht werden (VGH BW, B. v. 14.3.2006 - 13 S 220/06 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU, Rn. 6). Indes braucht der Fünfjahreszeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts nicht unmittelbar bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung andauern, sondern kann auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen (BVerwG, U. v. 31.5.2012 a. a. O.). Unerheblich ist hierbei, ob es sich um Aufenthaltszeiten handelt, die vor dem Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie bzw. vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist am 30. April 2006 liegen; anrechenbar zum Zweck des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts sind auch vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten, die im Einklang mit den vormals geltenden Rechtsvorschriften der Union standen. Ein anderes Ergebnis stünde im Widerspruch zu den Zielen des Daueraufenthaltsrechts und würde diesem seine praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, U. v. 7.10.2010 - Lassal, C-126/09 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, 81. Auflage 2013, § 4a FreizügG/EU, Rn. 12).

Unter dieser Maßgabe kann der Kläger, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit Unionsbürger ist, vorliegend einen ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik vorweisen. In Übereinstimmung mit den Beteiligten legt das Gericht hierbei zugrunde, dass der Kläger im Dezember 1987 erstmals in die Bundesrepublik einreiste und dort - im Anschluss an einen in den Akten vermerkten Wiederzuzug aus dem Ausland - zumindest von Dezember 1999 bis zu seiner Ausreise nach Italien im September 2006 durchgehend lebte. Damit liegt ein lückenloser Aufenthalt in der Bundesrepublik von über sechs Jahren vor. Dieser war auch rechtmäßig im oben genannten unionsrechtlichen Sinn. Anhaltspunkte, die für eine Rechtswidrigkeit des Aufenthalts sprechen könnten, liegen nicht vor. Umgekehrt lässt sich den Akten entnehmen, dass dem Kläger über den gesamten Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2006 (und auch bereits zuvor seit März 1995 sowie im Anschluss bis Juni 2009) nahezu lückenlos Aufenthaltstitel nach Unionsrecht (sog. „Aufenthaltserlaubnis-EG“ nach alter Rechtslage des bis zum 31.12.2004 geltenden AufenthG/EWG) durch die Beklagte erteilt wurden. Lediglich dreimal - von 7. August 2001 bis 27. Januar 2002, von 30. April bis 5. Mai 2002 und von 27. Mai bis 10. Juni 2004 - sind vereinzelte Unterbrechungen der durch die Beklagte ausgestellten Aufenthaltstitel festzustellen, die, soweit ersichtlich, auf verspätete Antragstellungen des Klägers zur Verlängerung seiner jeweiligen Aufenthaltstitel sowie auf vorübergehende Wohnsitzwechsel des Klägers innerhalb der Bundesrepublik (in den Landkreis ... und den Stadtverband ...), mit denen die Akten der Beklagten an die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde abgegeben wurden, zurückzuführen sind. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sowie das Freizügigkeitsrecht des Klägers bezweifelt und ihm aus diesem Grund weitere Aufenthaltstitel versagt hätte. Im Gegenteil hat die Beklagte dem Kläger dann am 11. Juni 2004 erneut einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis-EG) zuerkannt. Hieraus ist zu schließen, dass die Beklagte den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik langjährig als rechtmäßig ansah. Auch wenn der Erteilung einer (vormaligen) Aufenthaltserlaubnis-EG keine konstitutive, mithin rechtsbegründende Wirkung zukommt, ist ihr dennoch eine feststellende Wirkung insoweit zu entnehmen, als hierdurch gerade nach außen dokumentiert wird, dass der betroffene Ausländer die Rechtsstellung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger innehat (vgl. BVerwG, B. v. 23.5.2001 - 1 B 125.00 - juris; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 4a FreizügG/EU, Rn. 13). Einem Unionsbürger, der eine (vormals) gültige Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, kann damit regelmäßig nicht entgegengehalten werden, er erfülle nicht die Voraussetzungen der Freizügigkeit; die (vormals) erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG soll den Unionsbürger in die Lage versetzen, seine unionsrechtliche Rechtsstellung nachzuweisen (BVerwG, B. v. 23.5.2001, a. a. O.). Nach dieser Maßgabe stellten die vorliegend von 1999 bis 2006 wiederholt an den Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse-EG verbindlich fest, dass er über diesen Zeitraum die Voraussetzungen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers in seiner Person erfüllte. Eine anderslautende Entscheidung der Beklagten, durch welche diese die Gültigkeit der von ihr vormals erteilten Aufenthaltserlaubnisse-EG abgeändert oder aufgehoben hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit besteht kein Anlass, die Rechtmäßigkeit des klägerischen Aufenthalts im maßgeblichen Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2006 zu bezweifeln.

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat der Kläger somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2004, als er bereits über fünf Jahre durchgehend rechtmäßig in der Bundesrepublik war, ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierbei unerheblich, dass sie dem Kläger nie ein solches Daueraufenthaltsrecht bzw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG (nach altem Recht gemäß § 7a AufenthG/EWG) bescheinigt hat. Sowohl der Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts nach aktueller Rechtslage, § 4a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, als auch der Bescheinigung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht kommt nur deklaratorische Bedeutung für die Rechtsstellung zu, als das Freizügigkeitsrecht bereits kraft Unionsrecht entsteht und deshalb seine Entstehung nicht von der Erteilung einer Bescheinigung abhängt (vgl. grundlegend zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EWGV a. F. EuGH, U. v. 8.4.1976 - Royer, 48/75 - juris; zur aktuellen Rechtslage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 4a FreizügG/EU, Rn. 7 und § 5 FreizügG/EU, Rn. 40; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 5 FreizügG/EU, Rn. 3; Kluth/Heusch, Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 7. Edition, § 5 FreizügG/EU, Rn. 21; vgl. entsprechend zur Aufenthaltserlaubnis-EG nach alter Rechtslage des § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG BVerwG, B. v. 23.5.2001 - 1 B 125.00 - juris).

Das vor seiner Ausreise nach Italien im September 2006 erworbene Daueraufenthaltsrecht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat der Kläger im weiteren Verlauf auch nicht verloren, da es schon an einer ordnungsgemäßen Verlustfeststellung durch die Beklagte nach § 4a Abs. 7 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 FreizügG/EU fehlt.

Selbst im Fall des Vorliegens der Verlustvoraussetzungen des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch ein; vielmehr bedarf es einer gesonderten ausdrücklichen, von anderen Verlustfeststellungen zu unterscheidenden Feststellung (VG Saarlouis, U. v. 28.10.2010 - 10 K 5/10 - juris m. w. N.). Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts muss in einem förmlichen Verfahren festgestellt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, 81. Aktualisierung April 2013, § 5 FreizügG/EU, Rn. 39). Dies entspricht auch den grundlegenden Verfahrensvorgaben zur Feststellung des Verlusts eines Freizügigkeitsrechts aus Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 30 UnionsRL. Hiernach muss dem Betroffenen die Entscheidung der Verlustfeststellung schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann (Art. 30 Abs. 1 UnionsRL); ebenso sind die Gründe für den Wegfall des Freizügigkeitsrechts, die der Feststellungsentscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen (Art. 30 Abs. 2 UnionsRL).

Eine solche Verlustfeststellung erfolgte zu keinem Zeitpunkt und kann auch nicht in dem streitgegenständliche Bescheid vom ... Januar 2014 gesehen werden, denn die Beklagte geht hierin bereits von der unzutreffenden Annahme aus, dem Kläger stünde kein Daueraufenthaltsrecht aus § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu, dessen Verlust überhaupt festgestellt werden könnte. Dass die Beklagte nach wie vor den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts bezweifelt, verdeutlichen auch ihre ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2015.

Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Verlustfeststellung im streitgegenständlichen Bescheid auf die § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Tatsächlich hätte vielmehr zunächst die Rechtsgrundlage des § 4a Abs. 7 i. V. m. § 5 Abs. 6 FreizügG/EU herangezogen, subsumiert und geprüft werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Im Gegenteil verdeutlichen die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Bescheidsbegründung, dass es ihr hierbei nicht um die Verlustfeststellung eines Daueraufenthaltsrechts ging, sondern um die Verlustfeststellung eines Freizügigkeitsrechts aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, welche an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Freizügigkeit aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt oder dies insbesondere angesichts der bezogenen Sozialleistungen nicht der Fall ist, wie seitens der Beklagten im Bescheid maßgeblich erläutert, ist für das vorliegende Daueraufenthaltsrecht unerheblich, vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

Soweit die Beklagte am Rande der Bescheidsbegründung die für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts einschlägige Vorschrift des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU erwähnt (vgl. S. 3, 5 und 6 des Bescheids), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Erwähnung in einem anderen, hypothetisch gedachten Kontext erfolgte, nicht hingegen der Begründung des Verlusts eines durch den Kläger tatsächlich erworbenen Daueraufenthaltsrechts diente. Die notwendige gesonderte Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts nach obigen Maßstäben ist hierin zweifelsohne nicht zu sehen. Hierfür hätte die Beklagte konkret sowie im Detail darlegen und feststellen müssen, dass der mehrjährige Aufenthalt des Klägers in Italien nicht nur vorübergehender Natur gewesen wäre und daher zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU geführt hätte. Mithin hätte für den Kläger nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass gerade aus diesem Grund sein Daueraufenthaltsrecht verloren gegangen ist. Dies ist indes nicht geschehen.

Da der Bescheid somit bereits aus den geschilderten Gründen rechtswidrig ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der fünfjährige Aufenthalt des Klägers in Italien von September 2006 bis Oktober 2011 zu Behandlungszwecken seiner Natur nach nicht nur vorübergehend war und gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen konnte.

Aufgrund der rechtswidrigen Verlustfeststellung (Ziff. 1 des Bescheids) ist auch die hieran anknüpfende Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 des Bescheids) rechtswidrig.

Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in der vorliegenden Ausgestaltung aufzuheben.

Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahren zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 14.377 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Italienischer Staatsangehöriger;
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Tatbestand 1 Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 Sat
published on 14/03/2006 00:00

Gründe   1  Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist fristgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwG
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.