Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses für den Zeitraum vom … Januar bis … Dezember 2016.
Die … geborene Klägerin bewohnt alleine eine 32,76 qm große Mietwohnung in der … in …, für die sie seit Juli 2001 Wohngeldleistungen von der Beklagten bezieht. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom … Februar 2015 ein monatliches Wohngeld von 150,- Euro für ihre Mietwohnung bewilligt. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 495,40 Euro.
In ihrem Weiterleistungsantrag vom … Januar 2016, der der Beklagten am selben Tag zuging, gab die Klägerin als Einnahmen ihre Altersrente in Höhe von monatlich 581,27 Euro brutto bzw. 518,50 Euro netto, eine Zusatzversorgung der … … in Höhe von monatlich 59,90 Euro sowie Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 58,22 Euro (jährliche Zinsen i.H.v. 670,51 Euro auf eine Festgeldanlage von 45.371,44 Euro und jährliche Zinsen in Höhe von 28,22 Euro auf eine Sparbucheinlage i.H.v. von 5.009,85 Euro, Stand 30.12.2015) an. Diesen Einnahmen steht laut Formblatterklärung der Klägerin vom … Januar 2016 ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 816,20 Euro gegenüber: Neben der Miete in Höhe von 495,40 Euro würden für Strom und Gas 33,50 Euro und für Ernährung, persönliche Dinge des täglichen Lebens, Bekleidung und Haushaltsgegenstände 240,- Euro anfallen. Für Telefon (19,- Euro), GEZ (17,50 Euro), öffentliche Verkehrsmittel (4,- Euro) und Kontoführung (6,80 Euro) seien zudem 107,30 Euro anzusetzen. Die sich insoweit nach Abzug ihrer Einnahmen und der laufenden Wohngeldzahlungen auf ihrem Girokonto ergebende Finanzierungslücke würde – wie in der Vergangenheit auch – durch Vermögensverbrauch in Form von Entnahmen aus dem Sparbuchguthaben abgedeckt.
Unter dem … Januar 2016 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der der Klägerin nach Abzug ihrer Fixkosten zur Deckung ihrer reinen Lebenshaltungskosten verbleibende Betrag auch bei Berücksichtigung von Vermögensentnahmen in Höhe von 88,- Euro und eines evtl. zu gewährenden Wohngeldes unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liege. Die Klägerin wurde – unter Verweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I und den Grundsatz der materiellen Beweislast – aufgefordert, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom … Januar und … Februar 2016 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vom … Februar 2016 und eines am … Februar 2016 erfolgten Telefonats, sie habe ihre Einnahmen und Lebenshaltungskosten in den ergänzenden Angaben genau deklariert. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ihre Einnahmen und Ausgaben im Unterschied zu früher nunmehr problematisiert würden. Sie habe ehrliche Angaben gemacht, weitere Einkünfte und Konten habe sie nicht. Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenstände etc. seien noch von früher reichlich vorhanden. Sie lebe insoweit aus dem Bestand. Sie ernähre sich unter Rückgriff auf im Angebot befindliche Lebensmittel überwiegend vegan-biologisch und lebe insgesamt sehr sparsam. Wie anhand der vorgelegten Unterlagen von der Beklagten nachvollzogen werden könne, habe sie in der Zeit vom … September 2013 bis … Dezember 2015 insgesamt 3.156,35 Euro in größeren Beträgen von ihrem Sparbuch entnommen und damit die Deckungslücke zwischen ihren Einnahmen und den anfallenden Ausgaben gedeckt. Auf das Jahr 2015 seien hiervon 1.356,66 Euro entfallen.
Mit Bescheid vom … März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wohngeld für die Zeit ab … Januar 2016 ab, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen trotz Mitwirkung der Klägerin nicht festgestellt hätten werden können. Die Differenz zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Angaben zum Lebensbedarf und dem Mindestbedarf nach den sozialhilferechtlichen Sätzen betrage 123,- Euro. Die von der Klägerin angeführte sparsame Lebensführung könne nach allgemeiner Rechtsauffassung nur bis zu einer Unterschreitung des Regelbedarfs um 20 Prozent Berücksichtigung finden. Der von der Klägerin angegebene Bedarf liege aber seit Jahren unter diesen Werten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin könne insoweit nicht als plausibel angesehen und Wohngeld nicht bewilligt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom … April 2016 – bei der Beklagten eingegangen am … April 2016 – Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass für sie unverständlich sei, wie die Beklagte zu einer mehr als 20-prozentigen Unterschreitung ihres Bedarfs komme.
Mit Bescheid vom … Juni 2016 wies die Regierung von … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich für den Haushalt der Klägerin nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Bedarf zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 937,90 Euro bzw. bei Anwendung der 80 Prozent-Grenze auf die Sozialhilferegelbedarfssätze in Höhe von 852,90 Euro ergäbe. Es handle sich hierbei um einen eine sparsame und eingeschränkte Lebensführung berücksichtigenden Betrag, der nicht mehr weiter unterschritten werden könne. Bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen der Klägerin errechne sich demgegenüber unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 126,50 Euro bzw. von 41,50 Euro. Die via Kontobewegungen nachvollziehbaren und insoweit belegten Ausgaben würden diesen Bedarf sogar nochmals unterschreiten. Die Angaben der Klägerin könnten deshalb nicht als vollständig und plausibel im Sinne der Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV angesehen werden. Es erscheine ausgeschlossen, über mehrere Jahre hinweg unter dem Existenzminimum zu leben. Dem Antrag habe daher nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast nicht entsprochen werden können.
Gegen den ihr am … Juli 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ die Klägerin ihren Bevollmächtigten am … August 2016 Klage erheben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der … … vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016 Wohngeld ab dem … Januar 2016 in Höhe von 233,- Euro monatlich zu gewähren.
Die Klägerin habe im gesamten Verfahren dargelegt, dass sie sehr sparsame lebe und hinsichtlich Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenständen usw. auf den Bestand zugreife, weshalb ihre Kosten für den Lebensunterhalt bei lediglich 240,- Euro monatlich lägen. Selbst wenn der Bedarf der Klägerin unterhalb von 80 Prozent des Regelbedarfs liege, rechtfertige dies nicht die Ablehnung des Antrags, sondern lediglich, dass höhere Anforderungen an die Plausibilität zu stellen seien. Die Klägerin habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sparsame Lebensweise demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargelegt.
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie verwies zur Begründung darauf, dass die Klägerin ausweislich der Auswertung der der Beklagten vorliegenden Kontoauszüge im Jahr 2015 durchschnittlich 150,- Euro monatlich für die reinen Lebenshaltungskosten aufgewendet habe. Dieser Betrag liege unter dem von der Klägerin selbst angegebenen Bedarf in Höhe von 240,- Euro und erscheine unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Bedarfssatzes, der bereits als Existenzminimum gelte, als nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insoweit Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der ablehnende Wohngeldbescheid vom … März 2016, in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im Bewilligungsverfahren vollständig dargestellt und die Beklagte den Wohngeldanspruch deshalb zu Unrecht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt hat.
Eine Bewilligung von Wohngeld setzt voraus, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht werden, denn das Wohngeld wird gem. § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gewährt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang unter anderem zu prüfen, ob die angegebenen Einnahmen im Verhältnis zu den nach Aktenlage erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts plausibel sind. Dementsprechend ist es Sache eines Wohngeldantragstellers, das maßgebliche Gesamteinkommen darzulegen und im Zweifel auch nachzuweisen. Ergeben sich auf Grund von Plausibilitätsüberlegungen (Diskrepanz zwischen angegebenen Einnahmen unter Hinzurechnung eines fiktiv berechneten Wohngeldes und objektivem Bedarf zum Lebensunterhalt) Zweifel an den Angaben eines Wohngeldantragsstellers, so ist der Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast vollständig abzulehnen, wenn diese Zweifel trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Mitwirkung des Wohngeldantragsstellers verbleiben und keine genügenden Anhaltspunkte für ein bestimmtes Einkommen bestehen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insbesondere sind die Angaben der Klägerin nicht schon deshalb unplausibel, weil der tatsächliche Vermögensverbrauch der Klägerin im Jahr 2015 hinter den von ihr selbst zur Plausibilisierung ihres Antrags für das Jahr 2016 angegebenen Entnahmen vom Spar- und Girokonto zurückbleiben würde. Diese (unzutreffende) Annahme der Beklagten fußt im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte nicht alle Giro-Kontoauszüge für das Kalenderjahr 2015 von der Klägerin angefordert und in ihre Berechnungen mit einbezogen hat. Berücksichtigt man auch die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht angeforderten, von der Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2015 sowie August bis Oktober 2015 zeigt sich, dass die Klägerin von ihrem Girokonto über das Jahr 2015 hinweg insgesamt 1.750,- Euro und nicht, wie von der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Belege errechnet, lediglich 900,- Euro zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten entnommen hat. Berücksichtigt man ferner ihre Entnahmen vom Sparbuch, die sich im Mittel auf 75,- Euro pro Monat belaufen (Entnahme von 400,- Euro am *.1.2015, von 300,- Euro am …09.2015 und von 200,- Euro am *.12.2015), standen der Klägerin 2015 tatsächlich durchschnittlich 220,83 Euro pro Monat für ihre persönliche Lebensführung (Ernährung, Bekleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgegenstände, Freizeit, u.s.w.) zur Verfügung und damit in etwa der von der Klägerin im Formblatt Nr. 6 angegebene Betrag von durchschnittlich 240,- Euro pro Monat.
Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheinen dabei auch nicht deshalb unplausibel, weil dieser von ihr nachgewiesene Verbrauch seit 2013 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unterschreiten würde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der für 2015 durch Kontobewegungen nachgewiesene Verbrauch der Klägerin in Höhe von monatlich insgesamt 793,03 Euro (495,40 Euro Miete, 33,5 Euro Strom, 19,- Euro Telefon, 17,5 Euro GEZ, 6,80 Euro Kontoführung, 75,- Euro Sparbuchentnahme, 145,83 Euro Abhebung vom Girokonto) tatsächlich hinter dem für den klägerischen Haushalt nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechneten Gesamtbedarf für 2015 in Höhe von 932,90 Euro (420,- Euro Regelbedarf nach SGB XII, 455,40 Euro Miete, 40,- Euro Heizung, 17,50 Euro Rundfunkgebühren) zurückbleibt und selbst der sich bei – wegen sparsamer Lebensführung – nur zu 80 Prozent angesetztem Sozialhilfebedarf ergebende Gesamtbedarf in Höhe von 848,90 Euro noch unterschritten wird.
Doch ergibt sich für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum 2016 bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen unter Hinzurechnung eines – im Vergleich zu 2015 erhöhten – fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro monatlich (vgl. insoweit die zutreffende Berechnung auf den Seiten 7 und 8 des Widerspruchsbescheids der … … … vom …06.2016) angesichts eines für 2016 zu erwartenden monatlichen Einkommens der Klägerin in Höhe von 606,62 Euro (518,50 Euro Altersrente, zzgl. 59,90 Zusatzrente, zzgl. 28,22 Euro Kapitaleinkünften), also eines monatlichen Einkommens inklusive Wohngeld in Höhe von 839,62 Euro, zum einen eine im Vergleich zu 2015 spürbar geringere monatliche Deckungslücke in Höhe von 98,30 Euro (937,90 Euro – 839,62 Euro) bzw. 13,30 Euro (852,90 Euro – 839,62 Euro). Zum anderen ist es für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Klägerin durch eine auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche beschränkte Lebensführung tatsächlich mit weniger als dem (reduzierten) Regelbedarfssatz auskommt. So hat die … Jahre alte Klägerin in der mündlichen Verhandlung für das Gericht durchaus nachvollziehbar und auch glaubhaft ausgeführt, dass ihre Ausgaben für Bekleidung und Schuhe sowie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände – wie von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen – deutlich unter den dafür im Regelsatz veranschlagten 60,- Euro liegen, da sie insoweit weitgehend aus dem Bestand und insgesamt sehr sparsam lebe. Dies zeigen auch die nachgewiesenen Ausgaben für ihren Telefonanschluss, die mit 19,- Euro um 18,53 Euro unter dem dafür im Regelsatz für eine alleinstehende Person vorgesehenen Regelbedarfsanteil liegen, wie auch ihre Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr, den die nach dem äußeren Eindruck sehr rüstige Klägerin nach ihren Angaben kaum nutzt. Sie erledige ihre Besorgungen zu Fuß, weshalb ihr monatlich nur Unkosten in der Größenordnung von ca. 4,- Euro anfallen würden – mithin 22,78 Euro weniger als im Hartz IV-Regelsatz für den öffentlichen Nahverkehr vorgesehen. Anhaltspunkte, die diese Ausführungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Angabe der Klägerin, für Arztbesuche und Medikamente bislang keine nennenswerten Aufwendungen zu haben. Selbst ihre vegane und teils biologische Ernährung schlage laut Klägerin mit 150,- Euro mit nicht nennenswert mehr als dem dafür veranschlagten Regelbedarfsanteil von 145,- Euro zu Buche, da sie auf Angebote in Bio-Discountern zurückgreife. Auch dies erscheint dem Gericht mit Blick auf den altersbedingt reduzierten Energiebedarf der zierlichen Klägerin und diverse Internetforen, die eine vegane Ernährung zu Hartz VI-Sätzen bei Rückgriff auf gesunde Basics für durchaus möglich erachten, hinreichend glaubhaft.
Soweit Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV demgegenüber vorsieht, dass Angaben von wohngeldberechtigten Personen (nur) glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zzgl. eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Hartz IV-Bedarfs nach dem SGB XII erreichen, findet diese Regelung im Wohngeldgesetz, wie das VG … in seinem Urteil vom … August 2016 – 1 K 2645/14 – zutreffend ausführt, keine Stütze und kann der Klägerin angesichts ihrer glaubhaften Angaben auch nicht entgegengehalten werden:
„Der Wohngeldanspruch besteht in Abhängigkeit zum monatlichen Gesamteinkommen (vgl. § 13 Abs. 2 WoGG). Ab einem bestimmten Einkommensbetrag wird in Abhängigkeit zur berücksichtigenden Miete oder monatlichen Belastung und zur Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kein Wohngeld mehr gewährt. Das Wohngeldgesetz sieht indes kein “Mindesteinkommen„für die Gewährung von Wohngeld vor. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Überleben in Deutschland ausgeschlossen ist, wenn ein Einkommen unterhalb von 80% des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch unterschritten wird. Hierzu müsste ein entsprechend jedermann zugänglicher Satz, der nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen wird, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983, BVerwGE 67, 83, 84 m.w.N.). Einen solchen ausnahmslosen Erfahrungssatz gibt es indes nicht“ (VG …, a.a.O., Rdn. 20).
Dementsprechend verbietet sich die Bestimmung einer pauschalen Einkommensuntergrenze (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C-21/12 –, juris Rdn. 14), jenseits derer Einkommensangaben ohne weiteres als unglaubhaft anzusehen wären, wenn gleich der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die Tatsache, dass die bekannten Einnahmen eines Wohngeldantragstellers nach einer entsprechenden Bereinigung nicht einmal 80 Prozent des sozialhilferechtlichen Regelbedarfssatzes decken, regelmäßig zumindest die Vermutung begründet, dass tatsächlich höheres, den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen wird (vgl. auch VG …, U.v. 22.1.2015 – W 3 E 14.1264 – und VG …, U.v. 17.9.2014 – B 4 K 13.826 – beide in juris). Dann ist es – wie es die Klägerin vorliegend zur Überzeugung des Gerichts hinreichend getan hat – Sache des Wohngeldantragstellers, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, wie er mit dem an sich zu geringen Einkommen auskommt.
Da die Klägerin auch nicht über erhebliches, die Inanspruchnahme von Wohngeld ausschließendes Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG verfügt, hat sie folglich Anspruch auf Wohngeld, dessen Höhe die Regierung von … im Widerspruchsbescheid vom … Juni 2016 mit 233,- Euro monatlich zutreffend berechnet hat. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit verwiesen.
Dem Klageantrag auf Zahlung von Wohngeld war folglich für den Bewilligungszeitraum … Januar 2016 bis … Dezember 2016 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.