Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 21 K 16.34824

bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. September 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 7. Oktober 2016 brachte der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens vor, er habe wegen der Islamisten sein Land verlassen. Diese seien gekommen, als seine Mutter auf dem Hof gewesen sei. Er habe sie schreien hören. Als er herausgerannt sei, habe er gesehen, wie die Islamisten sie mitgenommen hätten. Er habe sie dann gesucht. In Gao habe er ein Foto seiner Mutter herumgezeigt. Ein Mann habe ihm dann gesagt, dass sie getötet worden sei. Er habe den Mann dann vor lauter Wut gestoßen. Er sei dann ins Lagerfeuer gefallen und die anderen Männer hätten ihn erschießen wollen. Dann sei der Chef der Gruppe gekommen und habe gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Währenddessen sei er von einem Mann aus der Gruppe fotografiert worden. Der Chef habe ihn dann mitgenommen und ihm gesagt, er solle am besten das Land verlassen. Er habe ihn dann nach Hause gefahren. Der Kläger sei dann mit seinem Bruder nach Algerien geflüchtet.

Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Mali angedroht (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ausgeschlossen, weil die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfe. Ferner sei aus seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass er alle in Betracht kommenden Schutzalternativen in Mali in Anspruch genommen habe. Das Vorbringen sei auch insgesamt unglaubhaft. Die Ausführungen des Klägers seien ohne erkennbare Not bruchstückhaft geblieben. Auch auf Nachfrage sei der Kläger nicht dazu in der Lage gewesen, den Sachverhalt detaillierter wiederzugeben. Dem Vortrag mangele es in wesentlichen Punkten an Details und einer lebhaften Schilderung der Ereignisse, die für eine tatsächlich erlebte Erzählung sprechen würden. So falle bereits der anfängliche Bericht des Antragstellers sehr oberflächlich aus. Stichpunktartig würden die Geschehnisse im Heimatland aufgelistet. Konkrete Handlungsabläufe und innere Gedankengänge, die typisch für einen Bericht über selbst Erlebtes seien, ließen sich dem Vortrag nicht entnehmen.

Mit der am 1. Dezember 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Nachdem er zunächst beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 16. November 2016 in Ziffern 1 sowie 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, beschränkte er seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf, den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2016 in Ziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungssteuerung.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowohl in diesem als auch im Eilverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 verhandeln und entscheiden konnte, weil die Beklagte rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf ein von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasstes gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot berufen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c) Satz 1 bis 3 AufenthG in derselben Gesetzesfassung wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Bei der vom Kläger geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich zudem um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, sodass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nach der Rechtsprechung nur von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 –, juris; BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 -, juris).

Letzte Voraussetzung erfüllt der vom Kläger vorgelegte Befundbericht nicht. Der Kläger ist bereits im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die von ihm geltend gemachte Traumatisierung wird auf Erlebnisse in seinem Heimatland zurückgeführt. Warum der Kläger sich dann erst im Oktober 2016, also ein ganzes Jahr nach seiner Einreise, um einen Therapie Platz bemüht, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere äußert sich auch der vom Kläger vorgelegte Befundbericht des Beratungs- und Behandlungszentrums für Flüchtlinge und Folteropfer (Refugio München) hierzu nicht.

Überdies folgt die Unverwertbarkeit des vom Kläger vorgelegten Befundberichts auch aus dem völlig unglaubhaften Vortrag des Klägers zu den traumatisierenden Ereignissen in seinem Leben. Der Kläger hat im Rahmen der Behandlung die bereits in der Anhörung durch das Bundesamt vorgetragene Verfolgungsgeschichte wiederholt und weiter ausgebaut. An deren Wahrheitsgehalt hegt das Gericht erhebliche Zweifel. So ist beispielsweise der vom Kläger (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgenommene Versuch, die Suche nach seiner Mutter plausibel zu schildern, gescheitert. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung verschiedene Orte angegeben, in denen er seine Mutter gesucht habe. Er konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, warum er ausgerechnet in diesen Orten und warum ausgerechnet in dieser Reihenfolge nach seiner Mutter gesucht hat. Überdies sind auch die geographischen Angaben des Klägers fehlerhaft. Bei seiner Anhörung erklärte der Kläger, dass 567 km von Tessalit und 354 km von Kidal entfernte Gao liege zwischen den beiden Orten. Schließlich ist auch sein Vortrag, wonach ihn der Anführer der Islamistengruppe mit seinem Wagen nach Hause gefahren habe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Heimatort eine zwischen 15 und 16 Stunden dauernde Autofahrt von Gao entfernt ist, gänzlich lebensfern.

Fehlt es damit insgesamt an einem glaubhaften Vortrag des Klägers, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers grundsätzlich nicht plausibel. Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnosen tragen können (vgl. VG München – U. v. 21.2.2017 – M 21 K 14.31075 – juris Rn. 34).

Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 21 K 16.34824

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 21 K 16.34824

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verf

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren das Ziel der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von nationalen Abschiebungsverboten.

1. Der Kläger, der sich nicht mit Personaldokumenten ausweisen kann, gibt an, am 19. März 1996 geboren zu sein und die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Am 4. Dezember 2012 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Juni 2014 trug er im Wesentlichen vor, dass er als Baby seinen leiblichen Eltern, die er nie kennen gelernt habe, weggenommen worden und dann bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Er habe nie erfahren, weshalb er bei seinen Adoptiv- bzw. Pflegeltern gelebt habe. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Seinen Grundschulabschluss habe er bekommen, die Realschule habe er aber nicht abschließen können, weil die Schulgelder nicht mehr bezahlt worden seien. Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab er an, dass er misshandelt worden sei und immer Angstzustände gehabt habe. Er habe nie gewusst, welche Person ihn als nächstes misshandle. Er habe Angst vor jedem gehabt. Erst mit 13 Jahren habe er anlässlich eines Kampfes innerhalb der Familie erfahren, dass seine Pflegeltern nicht seine richtigen Eltern seien. Er habe mit seiner Adoptivfamilie in Nigeria bis zu seinem 13. Lebensjahr in einem Dorf namens Okokomaiko in der Nähe von Lagos gewohnt. Innerhalb der Familie sei es wegen einer Auseinandersetzung um Geld zu einem Kampf gekommen. Dabei habe sein Pflegvater seine Pflegemutter schwer körperlich angegriffen. Er und die weiteren Kinder der Familie hätten versucht der Mutter zu helfen, er sei dabei verletzt worden. Der Pflegevater habe geschrien, dass er das Haus verlassen und seine Eltern suchen solle. Er sei dann blutend davon gerannt. Draußen habe es geregnet, auf der Straße sei ein Mann mit einem Auto vorbei gekommen, der ihn mitgenommen habe. In dessen Haus sei er medizinisch versorgt worden und habe Essen bekommen. Der Mann habe ihn in den folgenden Jahren eingesperrt. In dieser Zeit sei es zu homosexuellen Übergriffen durch den Mann gekommen, weiter habe dieser immer wieder Männer in das Haus gebracht, die mit dem Kläger geschlafen hätten. Auf Nachfrage des anhörenden Entscheiders des Bundesamts, warum er nicht geflohen sei, antwortete der Kläger, dass der Mann ihn immer gefesselt habe, wenn dieser das Haus verlassen habe. Zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland und zu seiner Einreise nach Deutschland teilte der Kläger mit, dass er Mitte November 2012 zusammen mit dem Mann von Lagos aus mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Minsk / Russland geflogen sei, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe; auch dort habe er mit Männern schlafen müssen. Anschließend seien sie von Minsk aus mit der Bahn nach München gefahren und dort noch im November 2012 angekommen. Als sie am Münchener Bahnhof angekommen seien, sei er während eines Aufenthalts im „Burger King“ von dem Mann, der dort auf die Toilette habe gehen wollen, weggelaufen. Irgendwo an einer Zugstation habe er die Nacht verbracht. Bei der Polizei angezeigt habe er den Mann nicht. Auf Nachfrage des anhörenden Entscheiders des Bundesamts, warum er sich weder am Flughafen in Lagos, noch auf dem Flughafen in Minsk, noch während der Bahnfahrt bis nach München bei Kontrollstellen oder der Polizei bemerkbar gemacht habe, seinen Peiniger angezeigt oder geflohen sei, antwortete der Kläger, dass er erst 16 Jahre alt sowie sehr ängstlich gewesen sei und dass ihm der Mut dazu gefehlt habe. Auf wiederholte Nachfrage, warum er nach dem Familienstreit schlicht weggelaufen sei und nicht in der Nachbarschaft um Hilfe für die Adoptivmutter gerufen habe, gab der Kläger zur Antwort, dass er beim Weglaufen die ganz Zeit um Hilfe geschrien habe, aber keiner habe ihm geholfen. Niemand in der Nachbarschaft, die den lautstarken Streit mitgekommen hätte, habe reagiert, nur der Mann mit dem Auto habe angehalten.

Mit Bescheid vom 26. September 2014, dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1. und 2. des Bescheids), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3. des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4. des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5. des Bescheids).

Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass der Kläger weder durch Belege noch durch einen entsprechend detaillierten und nachvollziehbaren Sachvortrag glaubhaft gemacht habe, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse tatsächlich Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt gewesen sei bzw. diese nunmehr bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsse. Seine Angaben hierzu seien oberflächlich, unsubstantiiert und entbehrten in Vielem jeglicher Realität. Zweifel bestünden bereits hinsichtlich seiner Altersangaben. So wolle der Antragsteller neun Jahre lang die Schule besucht, aus Kostengründen aber nicht weitergeführt haben. Von daher müsste er nach allgemeinen Maßstäben zum Zeitpunkt des Verlassens der Familie (Adoptivfamilie) mindestens 15 und nicht erst 13 Jahre alt gewesen sein. Es sei von einer Täuschung über das Lebensalter auszugehen, um von daher seine vermeintliche Lebensgeschichte u.a. bedingt durch kindliche Unwissenheit glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch sein Vortrag, dass er erst anlässlich der Auseinandersetzung in der Familie erfahren habe, dass er nicht das leibliche Kind seiner Adoptiveltern sei, erscheine konstruiert. Unglaubhaft sei auch die Darstellung, dass er bei Verlassen des Hauses sofort auf einen Mann mit einem Auto getroffen sei, der ihn befragt und sodann einfach mitgenommen habe. Auf den Vorhalt hin, ob er denn nicht wenigstens den Versuch unternommen habe, Hilfe bei den Nachbarn im Dorf zu finden, sei er mehr oder weniger mit durch Steigerung versehenen Antworten ausgewichen. Ebenso zweifelhaft sei die Schilderung, dass er etwa drei Jahre lang, ohne dem entfliehen zu können, im Haus des Mannes an einem unbekannten Ort verblieben sei, ohne jegliche Kenntnisse zu dieser Person oder dessen Wohnort erlangt zu haben. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass er über einen längeren Zeitraum in dem Haus eingesperrt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er auf alle Fälle spätestens bei der Ausreise auf dem Luftweg aus Nigeria, dem Aufenthalt in Minsk / Weißrussland und / oder auf der Zugreise nach München die Möglichkeit gehabt und diese auch genutzt hätte, für sich Hilfe durch die jeweiligen Sicherheitsbehörden zu erlangen und sich somit dem Einfluss des Mannes zu entziehen. Dass er all diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen haben wolle, mehre die bereits bestehenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seines Statements. Insgesamt sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr offensichtlich nicht erkennbar. Da der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst sei als die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen mithin letztere ebenso offensichtlich nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylVfG nicht gegeben. Insofern relevante Gefahren seien für den Antragsteller nicht ersichtlich, ebenso wenig Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Auf den Bescheid vom 26. September 2014 wird im Einzelnen verwiesen.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erheben, und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen (M 21 S. 14.31076).

Zur Begründung der Klage ließ der Kläger die Befundberichte zweier Ärzte aus den Jahren 2014 und 2015 vorlegen, in denen beim Kläger das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden ist. Die weiter angekündigte Stellungnahme einer Traumatherapeutin wurde im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers die psychologisch-psychodiagnostisch-psychotraumatologische Stellungnahme eines Diplompsychologen vom 28. Juni 2016. Dieser kommt nach einer Untersuchung des Klägers am 9. Juni 2016 und der Auswertung der Befundberichte aus den Jahren 2014 und 2015 zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Kläger „eine abklingende, inzwischen subsyndromale Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“ besteht und sich „dabei Hinweise auf eine möglicherweise abklingende partielle Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (k-PTBS) mit Komorbidität vor allem im Bereich von Somatisierung-Störungen und dissoziativer Symptomatik, Angst und Depression“ ergeben (S. 22 der Stellungnahme vom 28.6.2016, Bl. 190/211 der Gerichtsakte).

Der Kläger lässt (schließlich) beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2014 in den Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und hilfsweise das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat die Behördenakten vorgelegt, sie hat sich im Übrigen nicht weiter zur Sache geäußert.

Mit Beschluss vom 12. November 2014 wurde im Verfahren M 21 S. 14.31076 die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. Auf die Entscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Beschluss vom 17. März 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der Sache wurde am 7. November 2016, 17. Januar 2017 und 22. Februar 2017 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigten Niederschriften wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren M 21 S. 14.31076) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zum Termin erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung, auf deren förmliche Zustellung das Bundesamt durch allgemeine Prozesserklärung verzichtet hat, wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 22. Februar 2017. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008, der mangels weiterer Übergangsregelung gemäß Art. 1, 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) auf das für das bereits vor dessen Inkrafttreten am 24. Oktober 2015 anhängig gewordene Asylverfahren des Klägers Anwendung findet.

2. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390), hinsichtlich Nigerias vorliegen, geltend machen. Die Beklagte hat diese vom Kläger (noch) geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgelehnt, weil das Vorbringen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht geeignet ist, das Vorliegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes zu begründen.

a) Unabhängig von der Frage, wie genau die Abgrenzung zwischen den Ansprüchen auf internationalen Schutz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und den nationalen Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Fällen einer geltend gemachten (psychischen) Erkrankung des Asylbewerbers zu ziehen ist (vgl. ausführlich Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 86 ff./91 ff.) bedarf es jedenfalls der Überzeugung des erkennenden Tatrichters, dass die für den Asylbewerber diagnostizierten psychischen Erkrankungen auf realen Tatsachen beruhen. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen und psychologischen Befunde und Stellungnahmen diagnostizieren die Symptome einer psychischen Erkrankung des Klägers, lassen jedoch die Frage des tatsächlichen Vorliegens traumatisierender, die Krankheiten auslösender Ereignisse ausdrücklich unbeantwortet („Keine Frage, dass weder der Gutachter noch ein zuständiger Sachbearbeiter noch das Bundesamt (…) die objektiven Tatbestände erheben kann. (…) Tatsächlich geht es im vorliegenden Gutachtensfall aber auch gar nicht darum (…)“; Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 24; Bl. 190/213 der Gerichtsakte). Notwendig ist es somit, dass der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter die behaupteten traumatisierenden Ereignisse nachweist bzw. durch sein Vorbringen wahrscheinlich macht (BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 30390/10 - juris Rn. 7 f. m.w.N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers nicht auf einem realen Erleben beruht.

aa) Der Kläger hat zu seinem Alter gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er mit 13 Jahren im Rahmen der familiären Auseinandersetzungen von seiner „Adoption“ erfahren hat. Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2014 bereits ausgeführt hat, ist diese Altersangabe nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner schulischen Ausbildung vereinbar, da der Kläger nach neun Schuljahren etwa 15 bis 16 Jahre alt gewesen sein muss.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass er bis zu dem (aus finanziellen Gründen) gescheiterten Übertritt in die 10. Klasse neun Jahre die (Grund- und weiterführende) Schule besucht hat und etwa mit sechs Jahren eingeschult worden ist. Im Zeitpunkt seiner Flucht im Jahr 2009 hätte der Kläger damit etwa 15 Jahre alt sein müssen. Dies widerspricht jedoch seiner Angabe zum Geburtsdatum im Jahr 1996.

bb) Auch die Schilderung des Klägers zu den Umständen seiner Flucht aus dem Haushalt seiner „Adoptiveltern“ ist für das Gericht nicht glaubwürdig.

Wenn der Kläger beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass es sich bei dem Wohnort um ein dicht bebautes Dorf gehandelt hat, bei dem sämtliche Nachbarn die lautstarke Auseinandersetzung innerhalb der Familie mitbekommen haben, aber keiner dieser Nachbarn auf sein Schreien reagiert haben will, so ist dies für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Die Erklärungsversuche des Klägers für dieses Verhalten der Nachbarschaft bzw. seine planlose Flucht ohne den Versuch, Hilfe herbeizuholen, überzeugen nicht. Sie sprechen vielmehr für das Gericht dafür, dass der Kläger sein Vorbringen insoweit an die jeweiligen Nachfragen im Verfahren angepasst hat, um es trotz der Zweifel an dem realen Geschehensablauf nachvollziehbar zu schildern.

cc) Auch das Vorbringen des Klägers zu seiner Einreise auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ist für das Gericht unglaubwürdig.

Zwar ist die Frage des Reisewegs kein wesentlicher Bestandteil der Schilderung des Verfolgungsschicksals. Allerdings sind Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Angaben zum Reiseweg geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers insgesamt in Frage zu stellen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2013 - 7 K 30163/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 hat der Kläger zu dem Ablauf seiner Einreise mit dem Zug aus Weißrussland kommend in die Bundesrepublik Deutschland zunächst vorgetragen, dass er innerhalb eines Tages von Minsk aus nach München gereist ist. Auf Vorhalt seines Bevollmächtigten änderte er die Angaben zur Reisedauer und ging von einer Zwischenübernachtung in Berlin aus. Diese Angabe änderte er dann erneut und wiederholte letztlich seine Angabe zur Reisedauer von etwa einem Tag.

Während der Kläger sich hinsichtlich der Reisedauer nur sehr ungenau erinnern will, hat er bezüglich der von ihm (zwischenzeitlich) behaupteten Übernachtung in Berlin eine sehr genaue Erinnerung daran, dass er sich vor der Weiterreise nach München geduscht hat, um dann letztlich aber anzugeben, dass eine Übernachtung in Berlin gar nicht stattgefunden hat.

Hinzu kommt, dass der Kläger - unabhängig von der Frage, ob er auf der Reise in Berlin übernachtet hat oder nicht - nicht plausibel machen kann, weshalb er zwar nach der Ankunft in München die Chance zur Flucht ergriffen haben will, bei dem Aufenthalt oder evtl. sogar bei einer Übernachtung in Berlin keine Möglichkeit gefunden haben will, sich von seinem Begleiter abzusetzen.

Insgesamt erscheint dem Gericht die Schilderung des Klägers zu dem Reiseweg als der jeweiligen Aussagesituation angepasst. Die Angabe der Reisedauer von Minsk nach München mit etwa einem Tag wurde durch die Nachfrage seines Bevollmächtigten in Frage gestellt, so dass der Kläger seinen Vortrag entsprechend dieser Situation verändert und eine Übernachtung in Berlin schildert. Nach einem Hinweis des Gerichts auf mögliche Zweifel an dieser behaupteten Übernachtung hat der Kläger seinen Vortrag erneut angepasst und den zunächst erfolgten Vortrag zur Reisedauer wiederholt.

c) Insgesamt ist es somit für das Gericht unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Zweifel nicht glaubhaft, dass der Kläger ein reales Geschehen geschildert hat. Das Vorbringen zum Geschehensablauf erscheint als an die jeweilige Fragesituation angepasst. Vor allem die (für das Gericht unglaubwürdigen) Angaben des Klägers zu seinem Alter sollen dabei den Eindruck besonderer Schutzbedürftigkeit unterstreichen und plausibel machen, weshalb sich der Kläger erstmals nach der Ankunft in München der Überwachung durch seinen Begleiter entziehen konnte.

Fehlt es aber an einem glaubhaften Vortrag, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers nicht plausibel. Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten ärztlichen und therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnosen tragen können.

3. Unabhängig davon, dass das Gericht - wie vorstehend ausgeführt - von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksals ausgeht, bestehen jedoch auch - die Wahrheit des klägerischen Vorbringens unterstellt - nach der Auskunftslage keine Umstände, aufgrund derer bei der Rückkehr des Klägers nach Nigeria bei diesem der Eintritt eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG oder diesem eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen.

a) Dem Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, wenn ihm in seinem Herkunftsland aufgrund seines Vorbringens ein ernsthafter Schaden droht.

Vorliegend ist insoweit (nur) geltend gemacht, dass infolge der beim Kläger diagnostizierten (psychischen) Erkrankungen bei dessen Rückkehr nach Nigeria diesem ein ernsthafter Schaden wegen der zu erwartenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Ein ernsthafter Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschrift droht dann, wenn ein konkretes Risiko („real risk“) besteht, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Marx, AsylG, § 4 Rn. 9). Dabei bedarf es in den Fällen der fehlenden medizinischen Versorgung nach der Rechtsprechung des EuGH für die Anwendung des § 4 AsylG des bewussten, zielgerichteten Handelns des Staates durch die (absichtliche) Verweigerung der medizinischen Versorgung (Marx, a.a.O., Rn. 32). Jedenfalls ist aber die individuelle Situation des Asylbewerbers in den Blick zu nehmen, da nur so die Frage der Konkretheit der Gefahrenlage zutreffend beantwortet werden kann (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 94; Marx, a.a.O., Rn. 32 ff.).

aa) Nach der Auskunftslage ist eine ausreichende medizinische Versorgung der Erkrankungen des Klägers in Nigeria möglich. So weist das Auswärtige Amt in Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 3. Dezember 2015 (Stand Dezember 2015) zwar darauf hin, dass in Nigeria zwar „kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen“ existiert (Lagebericht S. 24), dass aber eine Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Dies entspricht den Feststellungen von Nichtregierungsorganisationen, nach denen im dreigliedrigen Gesundheitssystem Nigerias vor allem im Bereich größerer Städte (auch) spezialisierte Krankenhäuser vorhanden sind, die eine umfassende - wenn auch nicht mit europäischem Standard vergleichbar - medizinische Versorgung gewährleisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 9.11.2009 - „Psychotherapeutische Behandlung“; S. 1 f.).

bb) Eine Behandlung des Klägers ist in Nigeria somit in einem ausreichenden Maße möglich, so dass ein konkretes Risiko für den Eintritt eines ernsthaften Schadens nicht besteht. Dies ist auch in der individuellen Situation des Klägers, so wie sie sich aufgrund der therapeutischen Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darstellt, nicht anders zu beurteilen.

Nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 wird er derzeit nicht regelmäßig medizinisch oder therapeutisch behandelt. Er erhält nach seinen Angaben keine Medikamente, therapeutische Gespräche finden seit seinem Umzug im Rahmen der von ihm ab dem Herbst 2014 aufgenommenen Berufsausbildung nur noch „ab und an“ statt.

Diese Änderung der therapeutischen Behandlung hat offenbar auch zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Kläger geführt. Denn obwohl aus ärztlicher Sicht in dem Befundbericht vom 6. November 2014 (Bl. 67 der Gerichtsakte) die Notwendigkeit der Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung für „voraussichtlich“ „weitere 2 Jahre“ prognostiziert worden ist, kommt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 28. Juni 2016 zum Ergebnis, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS „in voller Symptomausprägung jetzt nicht mehr nachgewiesen werden kann“ (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 20; Bl. 190/209 der Gerichtsakte). Auch wenn der Therapeut den Kläger aufgrund seiner Untersuchung einer PTBS-Risikogruppe zurechnet (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 21; Bl. 190/210 der Gerichtsakte), ist nach den vorliegenden Befunden jedenfalls auch ohne eine ununterbrochene therapeutische und medizinische Behandlung eine Stabilisierung des Klägers erfolgt.

Vor diesem Hintergrund und der Auskunftslage ist für das Gericht nicht erkennbar, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria eine konkrete gegenwärtige Gefahr besteht, die zum Eintritt eines ernsthaften Schadens führt.

b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen.

aa) Die Bejahung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das für den Kläger aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen geltend gemacht wird, setzt voraus, dass in Nigeria als dem Zielstaat einer Abschiebung für den Kläger eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dabei sind durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in § 60 Abs. 7 Satz 2 mit Satz 4 AufenthG für gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote spezifische Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Diese Regelungen haben allerdings nur die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vorher geltende Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens krankheitsbedingter Abschiebungsverbote kodifiziert, so dass auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33 zum Maßstab einer erheblichen konkreten Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung der Erkrankung des Asylbewerbers).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen - wie vorliegend - nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern. Damit setzt der Gesetzgeber voraus, dass Abschiebungsverbote in diesen Fällen nur zu bejahen sind, wenn es sich um äußerst gravierende Erkrankungen mit einer erheblichen konkreten Leib- und Lebensgefahr handelt, die sich durch die Abschiebung konkretisiert (vgl. die Nachweise bei Marx, AsylG, § 4 Rn. 91).

bb) Nach der Stellungnahme des Therapeuten vom 28. Juni 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende schwerwiegende Erkrankung beim Kläger vorliegt. Nach der in der Vergangenheit ärztlich diagnostizierten PTBS-Erkrankung ist diese nach der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 derzeit nicht mehr in voller Systemausprägung nachweisbar, vielmehr wird die Erkrankung des Klägers insoweit als „abklingend“, mit einem „subsyndromalen“, also abgeschwächten Verlauf beschrieben (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 19; Bl. 190/208 der Gerichtsakte).

Auch die weiter diagnostizierten Erkrankungen des Klägers, für die jeweils ärztliche Diagnosen nicht vorliegen, stellen sich nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Rechtsprechung dar. Jedenfalls aber sind diese weiteren Erkrankungen nach der Auskunftslage auch in Nigeria behandelbar (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 9.11.2009 - Psychotherapeutische Behandlung - S. 1: „In psychiatrischen Kliniken in Nigeria werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt“), da es insoweit auch nicht erforderlich ist, dass die dazu notwendige Versorgung mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

cc) Aufgrund der nach der Auskunftslage in Nigeria - nach den dortigen bestehenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) - zu bejahenden Behandelbarkeit der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen ist mit einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 AufenthG, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers begründet, nicht anzunehmen. Ein Abschiebungshindernis liegt damit auch nicht aufgrund der für den Kläger geltend gemachten Erkrankungen vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.