Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2017 - M 21 K 14.31075

bei uns veröffentlicht am27.02.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren das Ziel der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von nationalen Abschiebungsverboten.

1. Der Kläger, der sich nicht mit Personaldokumenten ausweisen kann, gibt an, am 19. März 1996 geboren zu sein und die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Am 4. Dezember 2012 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Juni 2014 trug er im Wesentlichen vor, dass er als Baby seinen leiblichen Eltern, die er nie kennen gelernt habe, weggenommen worden und dann bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Er habe nie erfahren, weshalb er bei seinen Adoptiv- bzw. Pflegeltern gelebt habe. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Seinen Grundschulabschluss habe er bekommen, die Realschule habe er aber nicht abschließen können, weil die Schulgelder nicht mehr bezahlt worden seien. Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab er an, dass er misshandelt worden sei und immer Angstzustände gehabt habe. Er habe nie gewusst, welche Person ihn als nächstes misshandle. Er habe Angst vor jedem gehabt. Erst mit 13 Jahren habe er anlässlich eines Kampfes innerhalb der Familie erfahren, dass seine Pflegeltern nicht seine richtigen Eltern seien. Er habe mit seiner Adoptivfamilie in Nigeria bis zu seinem 13. Lebensjahr in einem Dorf namens Okokomaiko in der Nähe von Lagos gewohnt. Innerhalb der Familie sei es wegen einer Auseinandersetzung um Geld zu einem Kampf gekommen. Dabei habe sein Pflegvater seine Pflegemutter schwer körperlich angegriffen. Er und die weiteren Kinder der Familie hätten versucht der Mutter zu helfen, er sei dabei verletzt worden. Der Pflegevater habe geschrien, dass er das Haus verlassen und seine Eltern suchen solle. Er sei dann blutend davon gerannt. Draußen habe es geregnet, auf der Straße sei ein Mann mit einem Auto vorbei gekommen, der ihn mitgenommen habe. In dessen Haus sei er medizinisch versorgt worden und habe Essen bekommen. Der Mann habe ihn in den folgenden Jahren eingesperrt. In dieser Zeit sei es zu homosexuellen Übergriffen durch den Mann gekommen, weiter habe dieser immer wieder Männer in das Haus gebracht, die mit dem Kläger geschlafen hätten. Auf Nachfrage des anhörenden Entscheiders des Bundesamts, warum er nicht geflohen sei, antwortete der Kläger, dass der Mann ihn immer gefesselt habe, wenn dieser das Haus verlassen habe. Zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland und zu seiner Einreise nach Deutschland teilte der Kläger mit, dass er Mitte November 2012 zusammen mit dem Mann von Lagos aus mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Minsk / Russland geflogen sei, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe; auch dort habe er mit Männern schlafen müssen. Anschließend seien sie von Minsk aus mit der Bahn nach München gefahren und dort noch im November 2012 angekommen. Als sie am Münchener Bahnhof angekommen seien, sei er während eines Aufenthalts im „Burger King“ von dem Mann, der dort auf die Toilette habe gehen wollen, weggelaufen. Irgendwo an einer Zugstation habe er die Nacht verbracht. Bei der Polizei angezeigt habe er den Mann nicht. Auf Nachfrage des anhörenden Entscheiders des Bundesamts, warum er sich weder am Flughafen in Lagos, noch auf dem Flughafen in Minsk, noch während der Bahnfahrt bis nach München bei Kontrollstellen oder der Polizei bemerkbar gemacht habe, seinen Peiniger angezeigt oder geflohen sei, antwortete der Kläger, dass er erst 16 Jahre alt sowie sehr ängstlich gewesen sei und dass ihm der Mut dazu gefehlt habe. Auf wiederholte Nachfrage, warum er nach dem Familienstreit schlicht weggelaufen sei und nicht in der Nachbarschaft um Hilfe für die Adoptivmutter gerufen habe, gab der Kläger zur Antwort, dass er beim Weglaufen die ganz Zeit um Hilfe geschrien habe, aber keiner habe ihm geholfen. Niemand in der Nachbarschaft, die den lautstarken Streit mitgekommen hätte, habe reagiert, nur der Mann mit dem Auto habe angehalten.

Mit Bescheid vom 26. September 2014, dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1. und 2. des Bescheids), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3. des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4. des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5. des Bescheids).

Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass der Kläger weder durch Belege noch durch einen entsprechend detaillierten und nachvollziehbaren Sachvortrag glaubhaft gemacht habe, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse tatsächlich Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt gewesen sei bzw. diese nunmehr bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsse. Seine Angaben hierzu seien oberflächlich, unsubstantiiert und entbehrten in Vielem jeglicher Realität. Zweifel bestünden bereits hinsichtlich seiner Altersangaben. So wolle der Antragsteller neun Jahre lang die Schule besucht, aus Kostengründen aber nicht weitergeführt haben. Von daher müsste er nach allgemeinen Maßstäben zum Zeitpunkt des Verlassens der Familie (Adoptivfamilie) mindestens 15 und nicht erst 13 Jahre alt gewesen sein. Es sei von einer Täuschung über das Lebensalter auszugehen, um von daher seine vermeintliche Lebensgeschichte u.a. bedingt durch kindliche Unwissenheit glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch sein Vortrag, dass er erst anlässlich der Auseinandersetzung in der Familie erfahren habe, dass er nicht das leibliche Kind seiner Adoptiveltern sei, erscheine konstruiert. Unglaubhaft sei auch die Darstellung, dass er bei Verlassen des Hauses sofort auf einen Mann mit einem Auto getroffen sei, der ihn befragt und sodann einfach mitgenommen habe. Auf den Vorhalt hin, ob er denn nicht wenigstens den Versuch unternommen habe, Hilfe bei den Nachbarn im Dorf zu finden, sei er mehr oder weniger mit durch Steigerung versehenen Antworten ausgewichen. Ebenso zweifelhaft sei die Schilderung, dass er etwa drei Jahre lang, ohne dem entfliehen zu können, im Haus des Mannes an einem unbekannten Ort verblieben sei, ohne jegliche Kenntnisse zu dieser Person oder dessen Wohnort erlangt zu haben. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass er über einen längeren Zeitraum in dem Haus eingesperrt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er auf alle Fälle spätestens bei der Ausreise auf dem Luftweg aus Nigeria, dem Aufenthalt in Minsk / Weißrussland und / oder auf der Zugreise nach München die Möglichkeit gehabt und diese auch genutzt hätte, für sich Hilfe durch die jeweiligen Sicherheitsbehörden zu erlangen und sich somit dem Einfluss des Mannes zu entziehen. Dass er all diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen haben wolle, mehre die bereits bestehenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seines Statements. Insgesamt sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr offensichtlich nicht erkennbar. Da der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst sei als die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen mithin letztere ebenso offensichtlich nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylVfG nicht gegeben. Insofern relevante Gefahren seien für den Antragsteller nicht ersichtlich, ebenso wenig Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Auf den Bescheid vom 26. September 2014 wird im Einzelnen verwiesen.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erheben, und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen (M 21 S. 14.31076).

Zur Begründung der Klage ließ der Kläger die Befundberichte zweier Ärzte aus den Jahren 2014 und 2015 vorlegen, in denen beim Kläger das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden ist. Die weiter angekündigte Stellungnahme einer Traumatherapeutin wurde im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers die psychologisch-psychodiagnostisch-psychotraumatologische Stellungnahme eines Diplompsychologen vom 28. Juni 2016. Dieser kommt nach einer Untersuchung des Klägers am 9. Juni 2016 und der Auswertung der Befundberichte aus den Jahren 2014 und 2015 zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Kläger „eine abklingende, inzwischen subsyndromale Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“ besteht und sich „dabei Hinweise auf eine möglicherweise abklingende partielle Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (k-PTBS) mit Komorbidität vor allem im Bereich von Somatisierung-Störungen und dissoziativer Symptomatik, Angst und Depression“ ergeben (S. 22 der Stellungnahme vom 28.6.2016, Bl. 190/211 der Gerichtsakte).

Der Kläger lässt (schließlich) beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2014 in den Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und hilfsweise das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat die Behördenakten vorgelegt, sie hat sich im Übrigen nicht weiter zur Sache geäußert.

Mit Beschluss vom 12. November 2014 wurde im Verfahren M 21 S. 14.31076 die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. Auf die Entscheidung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Beschluss vom 17. März 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der Sache wurde am 7. November 2016, 17. Januar 2017 und 22. Februar 2017 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigten Niederschriften wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren M 21 S. 14.31076) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zum Termin erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung, auf deren förmliche Zustellung das Bundesamt durch allgemeine Prozesserklärung verzichtet hat, wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 22. Februar 2017. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008, der mangels weiterer Übergangsregelung gemäß Art. 1, 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) auf das für das bereits vor dessen Inkrafttreten am 24. Oktober 2015 anhängig gewordene Asylverfahren des Klägers Anwendung findet.

2. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390), hinsichtlich Nigerias vorliegen, geltend machen. Die Beklagte hat diese vom Kläger (noch) geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgelehnt, weil das Vorbringen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht geeignet ist, das Vorliegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes zu begründen.

a) Unabhängig von der Frage, wie genau die Abgrenzung zwischen den Ansprüchen auf internationalen Schutz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und den nationalen Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Fällen einer geltend gemachten (psychischen) Erkrankung des Asylbewerbers zu ziehen ist (vgl. ausführlich Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 86 ff./91 ff.) bedarf es jedenfalls der Überzeugung des erkennenden Tatrichters, dass die für den Asylbewerber diagnostizierten psychischen Erkrankungen auf realen Tatsachen beruhen. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen und psychologischen Befunde und Stellungnahmen diagnostizieren die Symptome einer psychischen Erkrankung des Klägers, lassen jedoch die Frage des tatsächlichen Vorliegens traumatisierender, die Krankheiten auslösender Ereignisse ausdrücklich unbeantwortet („Keine Frage, dass weder der Gutachter noch ein zuständiger Sachbearbeiter noch das Bundesamt (…) die objektiven Tatbestände erheben kann. (…) Tatsächlich geht es im vorliegenden Gutachtensfall aber auch gar nicht darum (…)“; Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 24; Bl. 190/213 der Gerichtsakte). Notwendig ist es somit, dass der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter die behaupteten traumatisierenden Ereignisse nachweist bzw. durch sein Vorbringen wahrscheinlich macht (BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 30390/10 - juris Rn. 7 f. m.w.N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers nicht auf einem realen Erleben beruht.

aa) Der Kläger hat zu seinem Alter gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er mit 13 Jahren im Rahmen der familiären Auseinandersetzungen von seiner „Adoption“ erfahren hat. Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2014 bereits ausgeführt hat, ist diese Altersangabe nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner schulischen Ausbildung vereinbar, da der Kläger nach neun Schuljahren etwa 15 bis 16 Jahre alt gewesen sein muss.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass er bis zu dem (aus finanziellen Gründen) gescheiterten Übertritt in die 10. Klasse neun Jahre die (Grund- und weiterführende) Schule besucht hat und etwa mit sechs Jahren eingeschult worden ist. Im Zeitpunkt seiner Flucht im Jahr 2009 hätte der Kläger damit etwa 15 Jahre alt sein müssen. Dies widerspricht jedoch seiner Angabe zum Geburtsdatum im Jahr 1996.

bb) Auch die Schilderung des Klägers zu den Umständen seiner Flucht aus dem Haushalt seiner „Adoptiveltern“ ist für das Gericht nicht glaubwürdig.

Wenn der Kläger beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass es sich bei dem Wohnort um ein dicht bebautes Dorf gehandelt hat, bei dem sämtliche Nachbarn die lautstarke Auseinandersetzung innerhalb der Familie mitbekommen haben, aber keiner dieser Nachbarn auf sein Schreien reagiert haben will, so ist dies für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Die Erklärungsversuche des Klägers für dieses Verhalten der Nachbarschaft bzw. seine planlose Flucht ohne den Versuch, Hilfe herbeizuholen, überzeugen nicht. Sie sprechen vielmehr für das Gericht dafür, dass der Kläger sein Vorbringen insoweit an die jeweiligen Nachfragen im Verfahren angepasst hat, um es trotz der Zweifel an dem realen Geschehensablauf nachvollziehbar zu schildern.

cc) Auch das Vorbringen des Klägers zu seiner Einreise auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ist für das Gericht unglaubwürdig.

Zwar ist die Frage des Reisewegs kein wesentlicher Bestandteil der Schilderung des Verfolgungsschicksals. Allerdings sind Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Angaben zum Reiseweg geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers insgesamt in Frage zu stellen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2013 - 7 K 30163/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 hat der Kläger zu dem Ablauf seiner Einreise mit dem Zug aus Weißrussland kommend in die Bundesrepublik Deutschland zunächst vorgetragen, dass er innerhalb eines Tages von Minsk aus nach München gereist ist. Auf Vorhalt seines Bevollmächtigten änderte er die Angaben zur Reisedauer und ging von einer Zwischenübernachtung in Berlin aus. Diese Angabe änderte er dann erneut und wiederholte letztlich seine Angabe zur Reisedauer von etwa einem Tag.

Während der Kläger sich hinsichtlich der Reisedauer nur sehr ungenau erinnern will, hat er bezüglich der von ihm (zwischenzeitlich) behaupteten Übernachtung in Berlin eine sehr genaue Erinnerung daran, dass er sich vor der Weiterreise nach München geduscht hat, um dann letztlich aber anzugeben, dass eine Übernachtung in Berlin gar nicht stattgefunden hat.

Hinzu kommt, dass der Kläger - unabhängig von der Frage, ob er auf der Reise in Berlin übernachtet hat oder nicht - nicht plausibel machen kann, weshalb er zwar nach der Ankunft in München die Chance zur Flucht ergriffen haben will, bei dem Aufenthalt oder evtl. sogar bei einer Übernachtung in Berlin keine Möglichkeit gefunden haben will, sich von seinem Begleiter abzusetzen.

Insgesamt erscheint dem Gericht die Schilderung des Klägers zu dem Reiseweg als der jeweiligen Aussagesituation angepasst. Die Angabe der Reisedauer von Minsk nach München mit etwa einem Tag wurde durch die Nachfrage seines Bevollmächtigten in Frage gestellt, so dass der Kläger seinen Vortrag entsprechend dieser Situation verändert und eine Übernachtung in Berlin schildert. Nach einem Hinweis des Gerichts auf mögliche Zweifel an dieser behaupteten Übernachtung hat der Kläger seinen Vortrag erneut angepasst und den zunächst erfolgten Vortrag zur Reisedauer wiederholt.

c) Insgesamt ist es somit für das Gericht unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Zweifel nicht glaubhaft, dass der Kläger ein reales Geschehen geschildert hat. Das Vorbringen zum Geschehensablauf erscheint als an die jeweilige Fragesituation angepasst. Vor allem die (für das Gericht unglaubwürdigen) Angaben des Klägers zu seinem Alter sollen dabei den Eindruck besonderer Schutzbedürftigkeit unterstreichen und plausibel machen, weshalb sich der Kläger erstmals nach der Ankunft in München der Überwachung durch seinen Begleiter entziehen konnte.

Fehlt es aber an einem glaubhaften Vortrag, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers nicht plausibel. Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten ärztlichen und therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnosen tragen können.

3. Unabhängig davon, dass das Gericht - wie vorstehend ausgeführt - von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksals ausgeht, bestehen jedoch auch - die Wahrheit des klägerischen Vorbringens unterstellt - nach der Auskunftslage keine Umstände, aufgrund derer bei der Rückkehr des Klägers nach Nigeria bei diesem der Eintritt eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG oder diesem eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen.

a) Dem Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, wenn ihm in seinem Herkunftsland aufgrund seines Vorbringens ein ernsthafter Schaden droht.

Vorliegend ist insoweit (nur) geltend gemacht, dass infolge der beim Kläger diagnostizierten (psychischen) Erkrankungen bei dessen Rückkehr nach Nigeria diesem ein ernsthafter Schaden wegen der zu erwartenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Ein ernsthafter Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschrift droht dann, wenn ein konkretes Risiko („real risk“) besteht, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Marx, AsylG, § 4 Rn. 9). Dabei bedarf es in den Fällen der fehlenden medizinischen Versorgung nach der Rechtsprechung des EuGH für die Anwendung des § 4 AsylG des bewussten, zielgerichteten Handelns des Staates durch die (absichtliche) Verweigerung der medizinischen Versorgung (Marx, a.a.O., Rn. 32). Jedenfalls ist aber die individuelle Situation des Asylbewerbers in den Blick zu nehmen, da nur so die Frage der Konkretheit der Gefahrenlage zutreffend beantwortet werden kann (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 94; Marx, a.a.O., Rn. 32 ff.).

aa) Nach der Auskunftslage ist eine ausreichende medizinische Versorgung der Erkrankungen des Klägers in Nigeria möglich. So weist das Auswärtige Amt in Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 3. Dezember 2015 (Stand Dezember 2015) zwar darauf hin, dass in Nigeria zwar „kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen“ existiert (Lagebericht S. 24), dass aber eine Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Dies entspricht den Feststellungen von Nichtregierungsorganisationen, nach denen im dreigliedrigen Gesundheitssystem Nigerias vor allem im Bereich größerer Städte (auch) spezialisierte Krankenhäuser vorhanden sind, die eine umfassende - wenn auch nicht mit europäischem Standard vergleichbar - medizinische Versorgung gewährleisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 9.11.2009 - „Psychotherapeutische Behandlung“; S. 1 f.).

bb) Eine Behandlung des Klägers ist in Nigeria somit in einem ausreichenden Maße möglich, so dass ein konkretes Risiko für den Eintritt eines ernsthaften Schadens nicht besteht. Dies ist auch in der individuellen Situation des Klägers, so wie sie sich aufgrund der therapeutischen Stellungnahme vom 28. Juni 2016 darstellt, nicht anders zu beurteilen.

Nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 wird er derzeit nicht regelmäßig medizinisch oder therapeutisch behandelt. Er erhält nach seinen Angaben keine Medikamente, therapeutische Gespräche finden seit seinem Umzug im Rahmen der von ihm ab dem Herbst 2014 aufgenommenen Berufsausbildung nur noch „ab und an“ statt.

Diese Änderung der therapeutischen Behandlung hat offenbar auch zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Kläger geführt. Denn obwohl aus ärztlicher Sicht in dem Befundbericht vom 6. November 2014 (Bl. 67 der Gerichtsakte) die Notwendigkeit der Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung für „voraussichtlich“ „weitere 2 Jahre“ prognostiziert worden ist, kommt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 28. Juni 2016 zum Ergebnis, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS „in voller Symptomausprägung jetzt nicht mehr nachgewiesen werden kann“ (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 20; Bl. 190/209 der Gerichtsakte). Auch wenn der Therapeut den Kläger aufgrund seiner Untersuchung einer PTBS-Risikogruppe zurechnet (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 21; Bl. 190/210 der Gerichtsakte), ist nach den vorliegenden Befunden jedenfalls auch ohne eine ununterbrochene therapeutische und medizinische Behandlung eine Stabilisierung des Klägers erfolgt.

Vor diesem Hintergrund und der Auskunftslage ist für das Gericht nicht erkennbar, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria eine konkrete gegenwärtige Gefahr besteht, die zum Eintritt eines ernsthaften Schadens führt.

b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen.

aa) Die Bejahung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das für den Kläger aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen geltend gemacht wird, setzt voraus, dass in Nigeria als dem Zielstaat einer Abschiebung für den Kläger eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dabei sind durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in § 60 Abs. 7 Satz 2 mit Satz 4 AufenthG für gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote spezifische Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden. Diese Regelungen haben allerdings nur die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vorher geltende Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens krankheitsbedingter Abschiebungsverbote kodifiziert, so dass auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33 zum Maßstab einer erheblichen konkreten Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung der Erkrankung des Asylbewerbers).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen - wie vorliegend - nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern. Damit setzt der Gesetzgeber voraus, dass Abschiebungsverbote in diesen Fällen nur zu bejahen sind, wenn es sich um äußerst gravierende Erkrankungen mit einer erheblichen konkreten Leib- und Lebensgefahr handelt, die sich durch die Abschiebung konkretisiert (vgl. die Nachweise bei Marx, AsylG, § 4 Rn. 91).

bb) Nach der Stellungnahme des Therapeuten vom 28. Juni 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende schwerwiegende Erkrankung beim Kläger vorliegt. Nach der in der Vergangenheit ärztlich diagnostizierten PTBS-Erkrankung ist diese nach der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 derzeit nicht mehr in voller Systemausprägung nachweisbar, vielmehr wird die Erkrankung des Klägers insoweit als „abklingend“, mit einem „subsyndromalen“, also abgeschwächten Verlauf beschrieben (Stellungnahme vom 28.6.2016, S. 19; Bl. 190/208 der Gerichtsakte).

Auch die weiter diagnostizierten Erkrankungen des Klägers, für die jeweils ärztliche Diagnosen nicht vorliegen, stellen sich nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Rechtsprechung dar. Jedenfalls aber sind diese weiteren Erkrankungen nach der Auskunftslage auch in Nigeria behandelbar (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 9.11.2009 - Psychotherapeutische Behandlung - S. 1: „In psychiatrischen Kliniken in Nigeria werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt“), da es insoweit auch nicht erforderlich ist, dass die dazu notwendige Versorgung mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

cc) Aufgrund der nach der Auskunftslage in Nigeria - nach den dortigen bestehenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) - zu bejahenden Behandelbarkeit der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen ist mit einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 AufenthG, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers begründet, nicht anzunehmen. Ein Abschiebungshindernis liegt damit auch nicht aufgrund der für den Kläger geltend gemachten Erkrankungen vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I.Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der nicht a

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2017 - Au 5 K 17.32354

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.