Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 21 K 16.174

published on 14/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Nov. 2017 - M 21 K 16.174
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin stand, bevor sie mit Ablauf des 31. Januar 2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, als Regierungs... (Besoldungsgruppe ...) im Dienste der Beklagten. Sie war zuletzt am ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... mit Dienstort ... beschäftigt.

Bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung im Jahre 2005 gab die Klägerin auf einem Gesundheitsfragebogen des Vertrauensärztlichen Dienstes für die Frage ihrer beamtenrechtlichen Eignung behandlungsbedürftige psychische Probleme an.

Am .... Dezember 2010 beendete der damalige Lebensgefährte der Klägerin, der ebenso wie sie damals noch bei dem Bundeswehr... an der ... Straße in ... beschäftigt war, die Paarbeziehung zu ihr. Er nahm zudem eine neue Paarbeziehung zu einer Kollegin auf, die ebenfalls dort tätig war. Die Trennung war Auslöser für eine schwere behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Klägerin. In der Folge war die Klägerin seit dem 24. Februar 2012 durchgehend bis zum 30. September 2013 arbeitsunfähig erkrankt und befand sich regelmäßig in privater ambulanter Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. sowie in psychologischer Behandlung bei der Psychotherapeutin K. seit dem 5. Juli 2012. Vom 5. März 2012 bis 25. Mai 2012 befand sie sich in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums ... und vom 2. bis 3. Januar 2013 in stationärer psycho-somatischer Behandlung der ... Klinik ... Während ihrer Arbeitsunfähigkeit stellte sie am .... Juni 2012 einen Antrag auf Versetzung nach R... oder Umgebung sowie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. November 2012. Ihr Arbeitsbeginn verzögerte sich jedoch krankheitsbedingt. Am 12. Februar 2013 teilte die Klägerin in einem Telefonat einem Vertreter der Wehrbereichsverwaltung mit, sie beabsichtige, ihren Dienst ab dem 1. April 2013 beim ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... aufzunehmen. Gegebenenfalls lege sie noch einen Wiedereingliederungsplan in Absprache mit ihrem behandelnden Arzt vor. Mit Schreiben vom 16. April 2013 wurde die beantragte Teilzeitbeschäftigung vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 bewilligt. Mit Schreiben vom .... März 2013 teilte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung mit, dass eine Arbeitsaufnahme erst zum 1. Mai 2013 möglich sei. Mit Schreiben vom ... April 2013 führte die Klägerin aus, dass sich ihre Genesung weiterhin verzögere. Mit Schreiben vom ... April 2013 teilte die Klägerin mit, dass eine Arbeitsaufnahme zum 1. Juli 2013 geplant sei. Gleichzeitig beantragte sie, die genehmigte Teilzeitbeschäftigung wieder zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wurde die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung vom 16. April 2013 durch die Wehrbereichsverwaltung aufgehoben.

Aufgrund ihrer Fehlzeiten wurde am .... Juni 2013 durch die Wehrbereichsverwaltung die Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch den Vertrauensärztlichen/Personalärztlichen Dienst veranlasst. Zu dem zu diesem Zweck erstellten detaillierten Gutachtensauftrag wurde unter anderem angegeben, bisher seien mit der Klägerin Mitarbeitergespräche geführt worden, das Hamburger Modell habe schon im April 2013 beginnen sollen, sei dann auf Mai 2013 verschoben worden, die Durchführung sei aus heutiger Sicht nicht absehbar und die Verwendung auf demselben Arbeitsplatz mit reduzierter Arbeitszeit mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche, gekoppelt mit einer örtlichen heimatnahen Veränderung, sei vorgenommen worden, um die Klägerin zu unterstützen und ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Als Grund für die bisherige Erfolglosigkeit der Maßnahmen wurde ausgeführt, dass die Ursache im privaten Bereich der Klägerin liege. Der Dienstherr sehe keine Möglichkeiten, die Klägerin anderweitig zu verwenden.

Am ... Juli 2013 fand im Rahmen der Begutachtung zwischen der Klägerin und der Medizinaldirektorin P. des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes (PuVD) beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Stuttgart ein Gespräch über die Dienstfähigkeit der Klägerin statt.

Am ... August 2013 wurde der Klägerin von einem Vertreter des BAPersBw mitgeteilt, dass sich als Ergebnis der Begutachtung abzeichne, dass sie als dienstfähig eingestuft werde.

Am ... September 2013 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt, an dem neben zwei Vertretern des BAPersBw auch die Bevollmächtigte der Klägerin sowie die Medizinaldirektorin P. teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs legte die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Facharztes vom ... August 2013 vor, in dem dieser mitteilte, dass aus nervenärztlicher Sicht ein zukünftiger Einsatz der Klägerin mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit in ... oder im Umkreis von ... zu empfehlen sei. Der Bereich des Bundeswehr... an der ... Straße müsse aus bekannten Gründen klar ausgegrenzt bleiben. Als Ergebnis des Personalgesprächs wurde in einem Vermerk des BAPersBw festgehalten, die Klägerin trete ihren Dienst am 1. Oktober 2013 mit einer Teilzeit von 50 von Hundert beim ...center der Bundeswehr N... Standortteam W... im Dienstort ... an. Auf die Möglichkeit, den Dienstantritt im Rahmen einer Wiedereingliederung wieder aufzunehmen, wurde ausführlich hingewiesen. Die Klägerin strebe eine Verwendung im Großraum ... an. Hierbei sei jedoch eine Verwendung außerhalb des Bundeswehr... in der ... Straße zu berücksichtigen.

In ihrer abschließenden Aussage vom 20. September 2013 führte die Medizinaldirektorin P. aus, die Klägerin sei am 29. Juli 2013 bei ihr gewesen. Am ... September 2013 sei ein gemeinsames Personalgespräch geführt worden. Aufgrund der erhobenen Befunde werde mitgeteilt, dass bei ihr keine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe.

In Umsetzung des Ergebnisses der Besprechung vom ... September 2013 legte der Facharzt Dr. K. dem BAPersBw mit Schreiben vom ... September 2013 einen Plan für die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes vor. Darin schlug er für den Monat Oktober 2013 eine steigende wöchentliche Arbeitszeit von zwölf über 15 und 18 Stunden vor. Als Zeitpunkt der voraussichtlichen vollständigen Wiedereingliederung der Klägerin wurde der 1. November 2013 angegeben. Die Klägerin erklärte am 23. September 2013 mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 bewilligte das BAPersBw die von der Klägerin beantragte Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wurde die Klägerin darüber informiert, dass mit Bezugsschreiben durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mitgeteilt wurde, es bestehe keine Dienstunfähigkeit der Klägerin. Das Verfahren sei somit abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 genehmigte das BAPersBw den Wiedereingliederungsplan von Dr. K.

Am ... Oktober 2013 brach die Klägerin die Wiedereingliederungsmaßnahme wegen einer Erkrankung ab. Am 30. Oktober 2013 wurde die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von Seiten der Gemeinschaftspraxis Dr. G. und G.-M. seit dem 29. Oktober 2013 voraussichtlich bis zum 5. November 2013 festgestellt.

Mit Schreiben vom ... November 2013 teilte die Klägerin dem BAPersBw unter anderem mit, dass die Untersuchung bei Medizinaldirektorin P. grundsätzlich fehlerhaft und grob fahrlässig gewesen sei. P. habe die Klägerin zu einer Arbeitsaufnahme gedrängt, obwohl sie noch krank gewesen sei. Dies habe sich auch grundsätzlich gesundheitsschädlich ausgewirkt.

Vom 4. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums R... In dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums vom ... Januar 2014 wurde festgehalten, dass es zunächst um die diagnostische Einschätzung des klinischen Beschwerdebildes und eine Überprüfung des subjektiv als Trauma erlebten Trennungserlebnisses im Jahr 2010 gegangen sei. Hierbei habe sich zwar keine Traumatisierung i.S.e. Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 gezeigt, jedoch sei eine pathogene Verarbeitung des Trennungserleb nisses mit der Folge einer rezidivierenden depressiven Störung deutlich geworden, die in der Folge trotz mehrerer Therapieversuche zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt habe. Im weiteren Verlauf sei es um die Verarbeitung belastender Ereignisse gegangen. Der aktuelle Verlust der Funktionstüchtigkeit im Beruf und die Frage nach der weiteren Dienstfähigkeit seien mit der Klägerin ausführlich besprochen worden. Es wurde angegeben, die Klägerin sei zum Entlassungszeitpunkt dienstunfähig gewesen.

Am ... Juli 2014 wurde die Klägerin erneut durch den PuVD untersucht, der eine derzeit bestehende Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellte. Da sich die Klägerin auch weiterhin in intensiver fachärztlicher Behandlung befinde, sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht völlig auszuschließen. Daher werde aus personalärztlicher Sicht eine Nachuntersuchung in drei Jahren empfohlen.

Mit Schreiben vom .... August 2014 trug die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vor, der mit Schreiben vom ... November 2013 erhobene Widerspruch der Klägerin habe sich auch auf die Feststellung des vertrauensärztlichen Dienstes bezogen, sie sei erneut als dienstfähig einzustufen. Insofern werde beantragt, auch über diesen Teil des Widerspruchs der Klägerin vom November 2013 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom ... August 2014 legte die Klägerin gegen P. Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, P. habe bei der Untersuchung vom 29. Juli 2013 erhebliche Fehler gemacht und grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die Klägerin unter Druck gesetzt, die vorhandene Dienstunfähigkeit missachtet und die Klägerin zur Dienstaufnahme gezwungen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf das Schreiben vom ... August 2014 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. September 2014 führte das BAPersBw zu dem Schreiben der Klägerin vom .... August 2014 aus, hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin liege eine Entscheidung der Behörde noch gar nicht vor. Ein isoliertes Rechtsschutzbedürfnis gegen eine - die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin empfehlende, durch deren Abbruch inzwischen allerdings auch überholte - amtsärztliche Stellungnahme bestünde nicht. Dem Widerspruch sei vielmehr zu entnehmen, dass über die Dienstfähigkeit entschieden werden solle. Dieser Anregung sei die Behörde mit Durchführung des Feststellungsverfahrens zur Dienstfähigkeit der Klägerin ohnedies nachgekommen.

In dem Bericht der privaten Psychotherapeutin K. vom .... Oktober 2014 wurde festgehalten, dass sich die Klägerin seit 5. Juli 2012 in verhaltenstherapeutischer Behandlung bei ihr befinde und die Dienstunfähigkeit der Klägerin über den Behandlungszeitraum ab dem 5. Juli 2012 und auch während der Untersuchung vom 29. Juli 2013 durch den PuVD gegeben gewesen sei. Die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung habe zu besonderen Belastungen und in der Folge zu einer Verzögerung des Genesungsprozesses geführt.

In dem ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes Dr. K. vom .... Oktober 2014 wurde festgestellt, dass sich die Klägerin seit 1999 regelmäßig in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin sei für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend und sicher nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen.

Mit Bescheid des BAPersBw vom 9. Januar 2015 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. Januars 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 machte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte einen Anspruch auf Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 55.914,49 € zuzüglich Zinsen geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünde wegen Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht und auch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn zu. Eine solche Verletzung ergebe sich aus der fehlerhaften Untersuchung durch die Medizinaldirektorin P. Bei der Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe P. die Klägerin nicht ausreichend gründlich untersucht und P. habe es abgelehnt, die ärztlichen Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und Therapeuten zur Kenntnis zu nehmen, obwohl die Klägerin auf diese hingewiesen und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht angeboten habe. In den ärztlichen Berichten seien die behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis einer Dienstunfähigkeit der Klägerin gekommen. P. hätte bei ordnungsgemäßer Untersuchung die Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellen müssen. Die Klägerin hätte somit ihren Dienst am 1. Oktober 2013 nicht antreten müssen und es wäre keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, da sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und sie sich in der Folge in stationäre Behandlung vom 4. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 habe begeben müssen. Weiterhin seien Fahrtkosten wegen Fahrten zu ambulanten Therapien als Schaden entstanden. Die durch den Klinikaufenthalt entstandenen Kosten seien von ihrer privaten Krankenversicherung nicht vollständig ersetzt worden. Der Klägerin sei außerdem ein immaterieller Schaden entstanden, sodass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € zustünde.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 trug das BAPersBw vor, über die Frage der Dienstfähigkeit entscheide nicht der Personalärztliche Dienst, sondern der Dienstherr. Die Erstellung des ärztlichen Gutachtens von P. sei zudem keine drittbezogene Amtspflicht, da sie nur gegenüber dem Dienstherrn bestünde. Während der stufen weisen Wiedereingliederung in den Dienst sei die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig geblieben. Die stufenweise Wiedereingliederung sei zudem mit Einvernehmen der Klägerin erfolgt.

In dem Bericht des Bezirksklinikums R... vom ... März 2015, in dessen stationärer Behandlung sich die Klägerin vom 6. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 befand, wurde unter anderem angegeben, dass die im August 2014 konstatierte Dienstunfähigkeit zwar eine erhebliche Entlastung erbracht habe, die Klägerin sich jedoch weiterhin mit bestimmten Vorgängen der Krankheitsphase deutlich belastet gezeigt habe. Während des stationären Aufenthaltes habe insbesondere ein persis-tierendes Gefühl der Bedrohung imponiert sowie des Misstrauens mit Angst vor negativer Bewertung bzw. möglicher Fehleinschätzung, insbesondere durch ärztliche Behandlung oder Beurteilung. Hierbei habe insbesondere die unterbliebene Anerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Klägerin eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses dargestellt.

Mit Schreiben vom .... Juli 2015 trug die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte zur Ergänzung vor, der Dienstherr verfüge nicht über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse, um sachkundig über die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten entscheiden zu können. Insoweit sei er auf ein medizinisches Gutachten angewiesen, das vorliegend von P. erstellt worden sei und in dem P. zu der Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin gekommen sei. Nur auf dieser Grundlage habe die Klägerin ihr Einvernehmen zu der stufenweise Wiedereingliederung erklärt. Diese Grundlage sei jedoch nachträglich weggefallen, da die vom Dienstherrn angenommene Dienstfähigkeit der Klägerin weder bei der Untersuchung am 29. Juli 2013, noch zum Zeitpunkt des Personalgesprächs am ... September 2013 noch zum Zeitpunkt des Beginns des Wiedereingliederungsmaßnahme Anfang Oktober 2013 ge geben gewesen sei. Darüber hinaus sei die Dienstpflichtverletzung von P. dem Dienstherrn zuzurechnen, da der PuVD organisatorisch zum Dienstherrn gehöre. Die Dienstpflichtverletzung sei auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt habe. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt als der Maßnahme zuzustimmen, da sie bei Nichterscheinen zum Dienst selbst eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.

Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das BAPersBw den Antrag auf Schadensersatz ab. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des BAPersBw vom 18. Februar 2015 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem „Hamburger Modell“ nicht um eine vertragliche Vereinbarung handle, sondern um ein durch die Personaldienststelle in Anlehnung an § 74 SGB V bewilligtes und mitwirkungsbedürftiges Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung. Im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung habe keine Dienstleistungsverpflichtung der Klägerin bestanden. Die Wiedereingliederung sei freiwillig geschehen, die Klägerin habe sie jederzeit abbrechen können.

Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am .... September 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei aufgrund der Feststellung des PuVD gezwungen gewesen, ihren Dienst wiederaufzunehmen. Durch die Wiederaufnahme sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen. Einem amtsärztlichen Attest käme nach der Rechtsprechung höhere Beweiskraft zu als privatärztlichen Attesten. Hätte sich die Klägerin geweigert, den Wiedereingliederungsversuch zu machen, hätte dies mit Sicherheit zur Folge gehabt, dass der Verlust ihrer Bezüge festgestellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre. In dem Personalgespräch habe die Klägerin ferner mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weiterhin dienstunfähig fühle. Ihr sei auch nicht eindeutig im Personalgespräch vom ... September 2013 mitgeteilt worden, dass sie sich weiterhin auf die Erkrankung hätte berufen können, um damit eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auszuschließen. Auch schon vor dem endgültigen Abbruch des Wiedereingliederungsversuchs habe die Klägerin versucht, eine Beendigung ihres Dienstes mit P. abzustimmen, die sich jedoch nicht darauf eingelassen habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 wies das BAPersBw den Widerspruch mit zurück. Für die Wiedereingliederung in den Dienst sei die Dienstfähigkeit der Klägerin keine Voraussetzung, weshalb das Ergebnis der Untersuchung vom 29. Juli 2013 nicht wesentlich für die Wiedereingliederung gewesen sei. Bis zu der Versetzung in den Ruhestand habe das BAPersBw keine Entscheidung über die Dienstfähigkeit der Klägerin getroffen.

Am ... Januar 2016 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 55.914,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schreiben vom 22. Januar 2015 sowie aus der Widerspruchsbegründung wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen vorgetragen, es sei weder ein schuldhaftes Handeln des Dienstherrn festzustellen, noch ein adäquat kausal entstandener Schaden. Insbesondere könne die Untersuchung der Klägerin durch den PuVD am 29. Juli 2013 nicht zu dem vorgetragenen Schaden in Höhe von 55.914,49 € geführt haben. Die Beklagte habe rechtmäßig davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig sei. Wäre der behandelnde Arzt Dr. K von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen, hätte er nicht den Wiedereingliederungsplan mit der Anmerkung der erwarteten vollen Dienstfähigkeit zum 1. November 2013 erstellt. Aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans habe die Beklagte rechtmäßig davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig sei. Irrelevant für die Entscheidung der Personalführung sei damit gewesen, dass sich die Klägerin selbst für dienstunfähig gehalten und auch bei dem Personalgespräch vom ... September 2013 ihre Bedenken geäußert habe, den dienstlichen Tätigkeiten nachkommen zu können. Für die Beklagte hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie trotz der Beantragung durch die Klägerin aus Gründen der Fürsorge dem Wiedereingliederungsplan nicht hätte zustimmen dürfen. Die Klägerin sei auch nicht zu der Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Oktober 2013 verpflichtet gewesen. Der Wiedereingliederungsversuch habe freiwillig stattgefunden. Dies folge bereits aus dem Schreiben des BAPersBw vom 2. Oktober 2013, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Status der Klägerin und die Fortzahlung der Besoldung während der Wiedereingliederung unberührt bleiben würden. Da die Klägerin als dienstunfähig gelte, sei die Arbeitsaufnahme freiwillig. Zudem ergebe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Wiedereingliederungsplan habe zustimmen müssen, damit dieser wirksam wurde. Für die Klägerin habe bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Wiedereingliederungsmaßnahme abzubrechen. Es mangele auch an einem kausal entstandenen, dem Dienstherrn zurechenbaren Schaden. Es sei seitens der Klägerin nicht nachgewiesen, dass der sechswöchige stationäre Aufenthalt im Bezirksklinikum R... sowie die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit der versuchten Wiedereingliederung zusammenhängen würden. Die bisherige Krankengeschichte der Klägerin zeige, dass sie bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach Therapien und Klinikaufenthalte absolviert habe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten gelte der Beamte während des Hamburger Modells regelmäßig als dienstunfähig.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, die Klägerin sei aufgrund des Ereignisses der Begutachtensuntersuchung von P. vom 29. Juli 2013, sie sei dienstfähig, mit der Tatsache konfrontiert worden, dass sie ihren vollzeitlichen Dienst bereits am 1. Oktober 2013 wieder hätte antreten müssen. Da sie sich tatsächlich nicht dienstfähig gefühlt habe, habe sie dann, um dieser Folge auszuweichen, über ihren behandelnden Arzt den Arbeitsversuch mit der Maßgabe einer Weiterbeschäftigung in Teilzeit vorgeschlagen. Bei einem Telefonat mit P., in dem die Klägerin vorgetragen habe, sie fühle sich nicht dienstfähig, habe ihr die Ärztin widersprochen und sie aufgefordert, sich um die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu bemühen. Da die Klägerin dennoch anderer Meinung hinsichtlich ihrer Prognose gewesen sei, habe sie sich kurze Zeit später von ihrem behandelnden Arzt wieder krankschreiben lassen. Der Arbeitsversuch sei zusätzlich belastet gewesen, da er mit einem Dienstortwechsel von ... nach W... in ... verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe sich insoweit mit einer Zweitwohnung und Wochenendpendeln beholfen. Nach etwa dreiwöchiger Dauer habe für sie festgestanden, dass sie der Belastung nicht gewachsen sei. Für das Gutachten über die dauernde Dienstunfähigkeit habe sich die begutachtende Ärztin ausschließlich auf ihre eigene Begutachtungsuntersuchung vom 29. Juli 2013 gestützt. Weitere Erkenntnisquellen, insbesondere die Beiziehung von ärztlichen Befundunterlagen, habe sie sich nicht verschafft, obwohl ihr die Klägerin mindestens zweimal angeboten habe, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Fürsorgepflichtverletzung.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat als ehemaligen Dienstherrn ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 -NVwZ 2005, 1188).

Selbst bei unterstellter Annahme der Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Medizinaldirektorin P. vom 29. Juli 2013 scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz an der Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch ist, dass die Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal für den Schaden ist. Die Kausalität ist dabei nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität zu bestimmen (BVerwG, U. v. 7.4.2005 - a.a.O.).

Die Kausalität kann vorliegend nicht angenommen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch ihre Vorerkrankungen ausgelöst wurde. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung wegen psychischer Probleme mehrfach behandelt wurde. Zudem befand sich die Klägerin infolge des Trennungsereignisses vom .... Dezember 2010 in der Zeit vom 5. März bis 25. Mai 2012 in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums R... sowie vom 2. bis zum 3. Januar 2013 in stationärer Behandlung der ... Klinik ... Ambulant wurde die Klägerin neuro-psychiatrisch seit 1999 und psychologisch seit Juli 2012 behandelt. Diese vorangegangenen Behandlungsmaßnahmen zeigen, dass die Klägerin bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 1. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2013 durchgeführt wurde. Ein so kurzer Zeitraum, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von zunächst nur zwölf, dann 15 und anschließend 18 Stunden vorgesehen war, führt in aller Regel nicht zu solch einer erheblichen Gesundheitsschädigung. Vielmehr hat sich vorliegend die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin erst am 4. Dezember 2013 in die stationäre Behandlung des Bezirksklinikums R... begeben hat. Hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 solche gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen für die Klägerin gehabt, wäre ein stationärer Aufenthalt bereits unmittelbar nach dem Abbruch am 29. Oktober 2013 erforderlich gewesen.

Auch der vorläufige Arztbericht des Klinikums vom ... Januar 2014 zeigt, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zunächst um eine Überprüfung des subjektiv als Trauma erlebten Trennungserlebnisses im Jahr 2010 gegangen ist. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt weiterhin durch die Trennung belastet.

Die Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinaldirektorin P. kann auch deshalb nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sein, weil das BAPersBw die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nicht alleine aufgrund des Gutachtens vom 20. September 2013 angeordnet hat. Vorliegend kam hinzu, dass die Klägerin selbst bereits ab Februar 2012 die Aufnahme ihrer Tätigkeit beabsichtigte und einen Antrag auf Versetzung nach R... oder im Umkreis davon sowie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. November 2012 stellte. Zwar verzögerte sich krankheitsbedingt der Arbeitsbeginn, jedoch konnte das BAPersBw aus der beantragten Versetzung und Teilzeitbeschäftigung ableiten, dass die Klägerin selbst von einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ausging.

Die Klägerin konnte die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch nicht durch die vorgelegten Arztbriefe beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Beamte die materielle Beweislast für die Fürsorgepflichtverletzung, die haftungsbegründende Kausalität und den Schadenseintritt (BVerwG, U. v. 21. 9. 2000 - 2 C 5/99 - NJW 2001, 1878). Der Klägerin obliegt demnach die materielle Beweislast für das Vorliegen der adäquaten Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte sind nicht dazu geeignet, die Kausalität zu beweisen, auch wenn diese aus gerichtlicher Sicht keine für den medizinischen Laien erkennbaren Mängel aufweisen.

Die Berichte vom .... Oktober 2014, vom .... Oktober 2014 sowie vom ... März 2015 können keinen Beweis dafür erbringen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Oktober 2013 verschlechtert hat und zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.

Da kein Beweisantrag gestellt wurde, war keine weitere Beweiserhebung veranlasst. Der Urkundenbeweis durch die Arztbriefe reicht aus. An der Richtigkeit der vorgelegten Arztbriefe bestehen keine Zweifel. Die Arztbriefe sind auch verwertbar, da sie substantiiert zu dem Gesundheitszustand der Klägerin Stellung nehmen. Der Beweis scheitert vorliegend lediglich daran, dass sich aus dem Inhalt der Berichte kein Beleg für die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt.

In dem Arztbrief vom .... Oktober 2014 wurde zwar angegeben, dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung zu besonderen Belastungen und in der Folge zu einer Verzögerung des Genesungsprozesses geführt habe. Diese Ausführungen genügen jedoch nicht, um eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden zu begründen. Dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung eine besondere Belastung für die Klägerin darstellte, reicht nicht aus, um eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Aufgrund der Verzögerung eines Genesungsprozesses kann keinesfalls auf eine erhebliche Verschlechterung eines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Derartiges könnte nur angenommen werden, wenn in dem ärztlichen Bericht konkret dargelegt worden wäre, inwieweit sich durch die Nichtanerkennung der Dienstunfähigkeit sowie die Wiedereingliederungsmaßnahme der ohnehin vorbelastete Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zu ihrem vorherigen Zustand erheblich verschlechtert hat. Das ist nicht dargelegt und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.

In dem ärztlichen Bericht vom .... Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend und sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei. Auch diese Angabe reicht nicht aus, um die Kausalität zwischen der Wiedereingliederung und dem Schaden der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dass die Nichtanerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend war, zeigt gerade, dass dieser Umstand nur einer von weiteren Belastungen für die Klägerin war. Eine solche Feststellung reicht deshalb nicht aus, die Kausalität zu begründen, da nach dem ärztlichen Bericht auch andere Belastungsfaktoren zu dem stationären Aufenthalt geführt haben können. Die Ausführung, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei, kann ebenfalls den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht darlegen und beweisen. Dass eine Maßnahme für den Gesundheitszustand der Klägerin nicht förderlich ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass sich der Gesundheitszustand so erheblich verschlechtert, dass im weiteren Verlauf sogar ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist. Insoweit genügen die Ausführungen nicht, um den entscheidenden Beweis des Ursachenzusammenhangs zu erbringen.

Auch der Bericht des Bezirksklinikums r... vom ... März 2015 kann die Kausalität nicht darlegen und beweisen. Darin wurde angegeben, dass die im August 2014 konstatierte Dienstunfähigkeit zwar eine erhebliche Entlastung erbracht habe, die Klägerin sich jedoch weiterhin mit bestimmten Vorgängen der Krankheitsphase deutlich belastet gezeigt habe. Während des stationären Aufenthaltes habe insbesondere ein persistierendes Gefühl der Bedrohung imponiert sowie des Misstrauens mit Angst vor negativer Bewertung bzw. möglicher Fehleinschätzung, insbesondere durch ärztliche Behandlung oder Beurteilung. Hierbei habe insbesondere die unterbliebene Anerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Klägerin eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses dargestellt. Zwar wurde auch darin ausgeführt, dass die unterbliebene Anerkennung eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses darstelle, allerdings genügen diese Ausführungen wie bereits dargestellt nicht, um den Ursachenzusammenhang zu beweisen.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wiedereingliederungsmaßnahme jederzeit hätte abbrechen können. Selbst wenn bei der Entscheidung der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ein solcher Druck auf die Klägerin ausgeübt worden wäre, dass ihre schriftlich erklärte Zustimmung vom 23. September 2013 nicht mehr als freiwillig gewertet werden kann, so hätte sie die Maßnahmen - so wie am 29. Oktober 2013 geschehen - jederzeit abbrechen können. Da das BAPersBw die von einem Privatarzt ausgestellte Krankmeldung der Klägerin auch am 29. Oktober 2013 akzeptierte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abbruch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Das BAPersBw kann insoweit nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Klägerin die Maßnahme nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen hat. Die Kausalität wurde somit auch durch eine eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin überlagert, die Wiedereingliederungsmaßnahme hinzunehmen und nicht frühzeitig abzubrechen.

Wäre entgegen der hier vertretenen Auffassung gleichwohl von einer Schadensverursachung des Dienstherrn auszugehen, müsste sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, da sie die Wiedereingliede rungsmaßnahme nicht früher abgebrochen hat. Die Klägerin hätte sich trotz des Telefonates mit der Medizinaldirektorin P. während der Wiedereingliederungsmaßnahme, auch wenn diese die Dienstunfähigkeit der Klägerin verneint haben sollte, bei ihrem Dienstherrn dem BAPersBw als arbeitsunfähig melden können. Insoweit hat sie es selbst schuldhaft unterlassen, die Entstehung eines Schadens zu verhindern. Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass von Seiten der Medizinaldirektorin P. ein so großer Druck ausgeübt worden sei, dass der Klägerin keine andere Möglichkeit als die Weiterarbeit geblieben wäre. Zum einen entscheidet nicht der PuVD über die Anerkennung einer Krankmeldung, sondern der Dienstherr, und zum anderen ist die Klägerin am 29. Oktober 2013 auf genau diese Weise vorgegangen.

Im Übrigen wäre kein Verschulden des BAPersBw anzunehmen, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. K. erfolgte, der sie bereits seit 1999 nervenärztlich ambulant behandelt. Dieser entwickelte in Kenntnis und unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen einen auf die Klägerin abgestimmten Wiedereingliederungsplan. Hätte aus seiner Sicht eine solche Maßnahme so erhebliche Nachteile für die Klägerin befürchten lassen, hätte er diesen Wiedereingliederungsplan nicht erstellt. Das BAPersBw durfte aufgrund der umfassenden Mitwirkung des behandelnden Arztes davon ausgehen, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin nach dem erstellten Plan für diese zumutbar ist und zu keinen gesundheitlichen Nachteilen führen kann. Dem BAPersBw wäre insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil es nicht objektiv vorhersehbar gewesen wäre, dass ein von Seiten des die Klägerin behandelnden Arztes vorgelegter Wiedereingliederungsplan zu solch erheblichen Gesundheitsschäden führen könnte.

Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auch nicht mehr geltend machen, da sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 24.11.1965 - 6 C 36.63; U. v. 29.2.1968 - 2 C 105.64; B. v. 2.4.1979 - 2 B 62.78) erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung (BVerwG, B. v. 23.9.1980 - 2 B 52.80 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76). Der grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 78 BBG Geltung. Der zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses geeignet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29.97 - NJW 1998, 3288).

Der Klägerin stand im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Fragen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.

Vorliegend hätte die Klägerin, bevor sie gerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung geltend macht, gerichtlich einen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO dahingehend stellen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig ist. Ein solches Vorgehen hätte zum Ziel gehabt, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsphase wegen bestehender Dienstunfähigkeit gar nicht erst aufnehmen zu müssen. Statt Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme tatenlos hingenommen und erst im Anschluss daran einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war der Klägerin auch zumutbar. Für die Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an, ob für die zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Gerichtlicher Primärrechtsschutz ist bereits dann geboten, wenn ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da im gerichtlichen Feststellungsverfahren die Zumutbarkeit und Unschädlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme prognostisch hätte überprüft werden können. Dabei ist nicht völlig ausgeschlossen, dass im Rahmen der Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Medizinaldirektorin P. die Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung festgestellt worden wäre.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch nicht dadurch verwirklicht, dass sie Widerspruch gegen die Feststellung ihrer Dienstfähigkeit durch den PuVD mit Schreiben vom ... November 2013 eingelegt hat. Bei dem amtsärztlichen Gutachten des PuVD handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine lediglich interne Maßnahme vorbereitender Natur (vgl. § 44a VwGO), die nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage der §§ 44 bis 47, § 49 BBG getroffene Entscheidung angefochten werden kann (Plog/Wiedow, BBG, § 48 BBG Rn. 28). Vor diesem Hintergrund hätte die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme des BAPersBw einlegen müssen und nicht gegen die Feststellung des PuVD. Es genügt auch nicht, Primärrechtsschutz erst nach dem Eintritt eines Schadens zu ergreifen. Hier hätte die Klägerin den Feststellungsantrag bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme in Anspruch nehmen können und müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 13/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2017 – M 21 K 16.174 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverf
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.