Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602

published on 13/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 6 ZB 17.2602
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2017 – M 21 K 16.174 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 55.914,49 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand am 31. Januar 2015 Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit dem 24. Februar 2012 war die Klägerin durchgehend bis zum 30. September 2013 dienstunfähig erkrankt. Ab dem 1. Oktober 2013 absolvierte sie eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die sie am 29. Oktober 2013 abbrach. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 55.914,49 € nebst gesetzlicher Zinsen gegen den Dienstherrn geltend. Zur Begründung gab sie an, dass die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes bei der Untersuchung am 29. Juli 2013 grob fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin dienstfähig sei. Hierin liege eine Fürsorgepflichtverletzung und eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Diese habe sich infolgedessen gezwungen gesehen, trotz Dienstunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Durch den nicht gerechtfertigten Wiedereingliederungsversuch sei die Gesundheit der Klägerin zusätzlich schwer geschädigt worden, wodurch ihr nicht erstattete Krankenhauskosten und Fahrtkosten in Höhe von 5.914,49 € sowie ein immaterieller Schaden in Höhe von 50.000 € entstanden seien. Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Schadensersatz ab. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 zurück.

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe, weil es an der Kausalität zwischen einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. Die Klägerin sei bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig gewesen. Eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei durch die von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe nicht bewiesen worden. Die Klägerin hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme, der sie selbst am 23. September 2013 zugestimmt habe, jederzeit abbrechen können. Im Übrigen liege kein Verschulden der Beklagten vor, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Arzt Dr. K. erfolgt sei, der den Wiedereingliederungsplan entwickelt habe. Überdies könne die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Klägerin hätte Primärrechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung in Anspruch nehmen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig sei.

Die im Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung setzt neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 17.11.2017 – 2 A 3.17 – juris Rn. 26; B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 – juris Rn. 10; B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8).

In Anwendung dieses Maßstabs kam das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitere. Im Übrigen sei kein Verschulden der Beklagten anzunehmen. Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr geltend machen, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat demnach sein Urteil auf drei die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt, so dass eine Zulassung der Berufung nur in Betracht käme, wenn im Hinblick auf jeden der drei Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3). Daran fehlt es, weil die Klägerin zu dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten nichts Substantiiertes darlegt. Daher muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, hat das Verwaltungsgericht auch der Sache nach zu Recht festgestellt, dass es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin fehlt. Der Wiedereingliederungsplan wurde von dem die Klägerin seit 1999 behandelnden Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. K. erstellt und sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit vom 1. Oktober 2013 an mit zunächst 12, sodann 15 und schließlich 18 Stunden/Woche vor. Als absehbarer Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wurde der 1. November 2013 benannt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Unterschrift vom 23. September 2013 mit dem vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan einverstanden erklärt. In der von ihr unterschriebenen Erklärung ist sie außerdem darauf hingewiesen worden, dass nach Absprache mit dem behandelnden Arzt eine Anpassung der Belastungseinschränkungen vorgenommen oder die Wiedereingliederung abgebrochen werden kann, falls nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen. Die Klägerin selbst hat den Wiedereingliederungsplan mit Schreiben vom 25. September 2013 an die Beklagte mit der „Bitte um Bearbeitung“ übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 dem Wiedereingliederungsplan zugestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Arbeitsaufnahme freiwillig sei, weil die Klägerin krankgeschrieben bleibe. Aufgrund all dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die beabsichtigte Wiedereingliederungsmaßnahme zu keinen gesundheitlichen Nachteilen für die Klägerin führt. Die von der Klägerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die versuchte Wiedereingliederungsmaßnahme war für die Beklagte objektiv nicht vorhersehbar.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass – selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Ärztin des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes vom 29. Juli 2013 – ein Schadensersatzanspruch aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden scheitert. Es ist unstreitig, dass die Klägerin seit geraumer Zeit unter schweren psychischen Problemen leidet und sich deshalb mehrfach stationär in Fachkliniken und im Bezirksklinikum befand. Außerdem führt sie eine ambulante Psychotherapie durch. Es deutet damit einiges auf die Annahme des Verwaltungsgerichts hin, dass sich die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt hat. Jedenfalls besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der – von der Klägerin selbst initiierte – Versuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 zu der von ihr geltend gemachten erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen vom 5. und 9. Oktober 2014 und vom 20. März 2015 befasst (UA S. 17 bis 20) und hierzu mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass hierdurch eine Kausalität zwischen dem Versuch der Wiedereingliederung und dem geltend gemachten Schaden nicht bewiesen wird. Hierzu legt die Klägerin nichts Substantiiertes dar, sondern stellt nur ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Der von ihr gestellte Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist unbehelflich, weil im Zulassungsverfahren Ermittlungen zum Sachverhalt nicht veranlasst sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 77). Die Klägerin hatte es im Übrigen – nach Absprache mit dem behandelnden Arzt – jederzeit selbst in der Hand, die Wiedereingliederungsmaßnahme abzubrechen, falls diese sich nachteilig auf ihre Gesundheit auswirkte. Hierauf war sie im Wiedereingliederungsplan hingewiesen worden und hat dies mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Angesichts dessen kann die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin darüber hinaus nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB scheitern müsste, weil sie keinen primären Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, dahinstehen.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es die vorgelegten Arztbriefe nicht für geeignet hält, die Kausalität zwischen Fürsorgepflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden zu belegen. Damit macht sie (sinngemäß) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die hier nicht vorliegt. Die den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG konkretisierende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO zielt insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, zumal die Frage, ob der geltend gemachte Schaden durch den Wiedereingliederungsversuch adäquat kausal verursacht worden ist, bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2015 war. Im Übrigen folgt aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Bewertung der in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, in der Verhandlung seine Zweifel daran zu äußern, dass der Versuch der Wiedereingliederungsmaßnahme adäquat kausal für einen etwaigen Schaden der Klägerin gewesen sein soll. Dies verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 20 ZB 17.30228 – juris Rn. 7). Abgesehen davon beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf der fehlenden Kausalität zwischen Wiedereingliederungsversuch und geltend gemachtem Schaden, sondern auch auf dem vom Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Verschulden der Beklagten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr
published on 14/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.