Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2016 - M 21 K 14.3505

published on 16/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2016 - M 21 K 14.3505
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2014 (Az. M 21 E 14.3710) Bezug genommen, mit dem die Kammer durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) in Bezug auf die hier streitgegenständliche Beförderungsstelle ablehnte. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. BayVGH vom 07.11.2014 - 6 CE 14.2444 - juris).

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens ... den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde über das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus am 12. September 2016 vorgetragen, die Klägerin werte es wie bisher als absichtliche Verhinderung ihrer Auswahl für den streitigen Dienstposten, dass die Beklagte es Ende 2013 unterlassen habe, Regierungsdirektor C. auf eine mit A15 bewertete Stelle an der s... zu setzen. Ferner sei sie zufällig Anfang Februar 2014 Zeugin eines Gesprächs zwischen Regierungsdirektor C. und einem Sachbearbeiter des BAPersBw geworden, in dem es darum gegangen sei, dass Regierungsdirektor C. den Dienstposten und die Aufhebung der Stellenausschreibung eingefordert habe, damit er versetzt werden könne. Des Weiteren habe sie auch häufigen Kontakt mit dem Schulkommandeur und den Lehrgruppenkommandeuren gehabt und könne über Gespräche berichten, welche ab Anfang Februar 2014 zwischen Brigadegeneral S. und dem zuständigen Sachbearbeiter des BAPersBw geführt worden seien, in denen es darum gegangen sei, dass Regierungsdirektor C. zurückversetzt werden solle. Immerhin sei eine Folgeabordnung am massiven Widerstand des Schulkommandeurs und auch des Personalrats gescheitert und Regierungsdirektor C. sei ab April 2014 bis Mitte Mai an der O... lediglich noch geduldet gewesen. Zum Beleg wurde ein Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 vorgelegt, mit dem zwei Oberstleutnante auf Anfrage der 6./O... vom selben Tag über den offenbar von fachlicher und sozialer Inkompetenz und Überforderung geprägten Rechtsunterricht von Regierungsdirektor C. im Rahmen des Lehrgangs „f...“ berichteten. Unverständlich sei, weshalb schon am 17. Februar 2014 die Mitteilung an die Klägerin über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erfolgt seien, obwohl bereits damals bekannt gewesen sei, dass Regierungsdirektor C. für den ausgeschriebenen Dienstposten fachlich nicht geeignet sein würde. Ferner sei unerklärbar, weshalb das Stellenbesetzungsverfahren nicht alsbald nach Erkennen der Ungeeignetheit von Regierungsdirektor C. fortgesetzt und die Klägerin wenigstens dann noch für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt worden sei. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür lasse sich nicht finden.

Auf das weitere, die Auswahl des im Verfahren M 21 E 15.2949 beigeladenen Beamten S. betreffende Vorbringen wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig. Obwohl in der Zwischenzeit nach Ausschreibung desselben Dienstpostens ein neues Stellenbesetzungsverfahren in Gang gebracht, aber nach den Ausführungen im Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2016 (Az. 6 CE 16.758) immer noch nicht abgeschlossen wurde, kann die Klägerin nach Auffassung des Gerichts ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, unter Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens ... den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, weiterhin verfolgen.

Die Klage ist aber unbegründet, denn weder hierauf noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat die Klägerin Anspruch, weil das Stellenbesetzungsverfahren erfolgreich abgebrochen worden ist. Der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe der bereits eingangs erwähnten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des erkennenden Einzelrichters vom 24. Oktober 2014 (Az. M 21 E 14.3710) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2014 (Az. 6 CE 14.2444) Bezug genommen.

Ergänzend ist nur noch mit Blick auf das Vorbringen vom 12. September 2016 auszuführen, dass damit keine neuen Argumente in das Verfahren eingebracht wurden, die Anlass geben könnten, die Festlegungen in den o.g. Beschlüssen zu überdenken bzw. in Frage zu stellen; teilweise ist das neue Vorbringen für die Entscheidung des Rechtsstreits auch unerheblich.

Die Unterlassung der Versetzung von Regierungsdirektor C. auf eine mit A15 bewertete Stelle an der s... Ende 2013 ist Bestandteil des der Beklagten von § 28 Abs. 2 BBG eingeräumten Ermessens, Beamte aus dienstlichen Gründen statusgleich auf andere Dienstposten zu versetzen. Eine Ermessensreduzierung auf null in diesem Sinne, die zugleich dazu führen würde, dass sich die Ausübung des Auswahlermessens im Sinne der Versetzung des Regierungsdirektors C. an die O... allein deshalb als rechtswidrig darstellen würde, ist schon objektiv nicht ersichtlich, erst recht nicht aus einem überwiegenden privaten Interesse der Klägerin heraus. Diese blendet mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit, dass auch die Versetzung des Beamten an die s... mit Problemen und Widerständen an jener Dienststelle verbunden gewesen sein oder ganz einfach mit anderweitigen Verwendungswünschen des betroffenen Beamten bzw. Verwendungsabsichten des Dienstherrn kollidiert haben könnte, unter unberechtigter einseitiger Bevorzugung ihrer eigenen Interessen aus.

Der vorgelegte Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 über den Rechtsunterricht von Regierungsdirektor C. im Rahmen des Lehrgangs „f ...“ belegt nur, dass sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Beamten für den Dienstposten abzeichnete. Zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung führte dies jedoch nicht. Dieses Argument der Klägerin wurde bereits im Beschluss vom 24. Oktober 2014 (a.a.O., S. 15/16) eingehend mit für sie negativem Ergebnis gewürdigt. Nur der Dienstherr und nicht die Klägerin hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, wann er die Erprobung eines Beamten auf einem neuen Dienstposten als gescheitert ansah und welche Bedeutung er Aussagen aus dem betrieblichen Umfeld des Beamten beimessen sollte, die erkennbar darauf abzielten, sein Verhalten und seine Leistungen zu kritisieren und ihn selbst in Misskredit zu bringen. Aus ebendiesen Gründen konnte auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anstoß an der Wahl des Zeitpunktes für den nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = Dok-Ber 2013, 155 = ZTR 2013, 345 = ZBR 2013, 246 = NVwZ 2013, 955 = BayVBl 2013, 543 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 220 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 57) zu dokumentierenden Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einschließlich der Mitteilung an die davon betroffenen Bewerber gefunden werden (Beschluss vom 24.10.2014, a.a.O., S. 16/17; vgl. auch BayVGH vom 13.01.2015, a.a.O., Rn. 14).

Auch zu der - für die Klägerin unerklärbaren - Frage, weshalb das Stellenbesetzungsverfahren nicht alsbald nach Erkennen der Ungeeignetheit von Regierungsdirektor C. mit ihrer Ernennung fortgesetzt worden ist, hat das Gericht bereits im Be-schluss vom 24. Oktober 2014 (a.a.O., S. 17/18) ausführlich Stellung genommen. Im Übrigen liegt die Dauer des Verfahrens - einschließlich des Umstands, dass der streitige Dienstposten nun schon jahrelang nicht besetzt ist - hauptsächlich darin begründet, dass die Klägerin am ... Februar 2014 gegen den Abbruch des Stellenbe setzungsverfahrens Widerspruch eingelegt, am ... August 2014 die vorliegende Klage erhoben, am ... August 2014 den Antrag nach § 123 VwGO gestellt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierüber vom 24. Oktober 2014 am .... November 2014 Beschwerde eingelegt und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13. Januar 2015 hierüber entschieden hat. Ebenso, wie es ihr zustand, die Angelegenheit in Ihrem Sinne gerichtlich klären zu lassen, stand es dabei offensichtlich auch der Beklagten zu, die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vor Gericht verteidigen zu dürfen.

Das weitere, die Auswahl des im Verfahren M 21 E 15.2949 beigeladenen Beamten S. betreffende Vorbringen ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin steh
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.