Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 21 K 14.1066

published on 27/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 21 K 14.1066
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Tenor

I. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium und eine Fachausbildung.

Der … geborene Kläger trat - unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - zum 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Unter dem … November 1995 verpflichtete er sich zu einer Wehrdienstleistung von zwölf Jahren. Mit Urkunde vom *. Juni 1996 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, wobei die Dienstzeit zunächst auf vier, dann auf sechs und dann auf 12 Jahre festgesetzt wurde. Entsprechend seinem Antrag vom … November 2004 wurde der Kläger mit Ur kunde vom … Juli 2005 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Er hatte zuletzt den Dienstgrad eines … inne.

Am 1. Oktober 1997 begann er an der Universität der Bundeswehr in München ein Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er am 23. März 2001 mit der Diplomprüfung abschloss. Im Anschluss absolvierte der Kläger im Rahmen der militärischen Ausbildung von August 2001 bis September 2007 blockweise eine Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Nach Abschluss der Ausbildung wurde der Kläger für die Zeit vom *. November 2007 bis zum … September 2010 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt.

Am … Dezember 2009 beantragte der Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 2. März 2010 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. März 2010 wurde er aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen.

Seit dem *. April 2010 ist der Kläger bei der DFS auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Fluglotse beschäftigt.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Personalamt der Bundeswehr die ermittelbaren Kosten des Studiums des Klägers und seiner Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier mit. Die Kosten für das Studium wurden mit insgesamt 68.867,78 EUR beziffert, die Kosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier auf 248.164,65 EUR.

Mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr vom Kläger die Erstattung eines Betrags in Höhe von 131.969,76 EUR als verbliebenen geldwerten Vorteil des Studiums und der Fachausbildung zurück. Dem Kläger wurde Ratenzahlung mit einer Anfangsrate in Höhe von 32.000 EUR und Folgeraten in Höhe von 2.840 EUR monatlich gewährt und; für den Erstattungsbetrag wurden Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich festgelegt.

Zur Begründung wurde auf die ermittelbaren tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums und der Fachausbildung in Höhe von 317.022,43 EUR verwiesen. Entsprechend der Härtefallprüfung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG müsse der Kläger als anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten aber nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihm aus dem genossenen Studium oder einer genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Auf der Grundlage der vom Bundesministerium der Verteidigung aufgestellten Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 1611 vom 22. Juli 2002 - im Folgenden: Bemessungsgrundsätze 2002) sei eine fiktive Berechnung vorgenommen worden. Die Höhe der ersparten Aufwendungen betrage danach insgesamt 131.969,76 EUR. Dabei wurde u.a. ein Betrag von 74.000 EUR berücksichtigt, den sich der Kläger durch die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffzier als unmittelbare Ausbildungskosten für eine Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS erspart habe. Auch wenn eine vergleichbare Ausbildung bei der DFS für den Kläger kostenfrei gewesen wäre, hätte dieser sich bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags verpflichten müssen, mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass er vor Ablauf dieser Frist ausgeschieden wäre, eine Rückzahlung von 74.000 EUR zu leisten. Der geldwerte Vorteil, der dem Kläger aus der genossenen Ausbildung für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe, entspreche diesem Betrag.

Der vom Bevollmächtigten des Klägers hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2014 - zugestellt am 14. Februar 2014 - zurückgewiesen.

Der Kläger hat am … März 2014 über seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er u.a. Folgendes vor:

Es sei fehlerhaft, die 74.000 EUR, die ein Fluglotse der DFS zu erstatten hat, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach Ausbildungsende die DFS verlässt, als ersparte Aufwendungen einer zivilen Ausbildung zu berücksichtigen. Für den Kläger hätte es keinen Grund gegeben, die DFS zu verlassen. Der Kläger sei allein aus Gewissensgründen aus der Bundeswehr ausgeschieden, was aber die Tätigkeit als Fluglotse im zivilen Bereich nicht berühre. Zudem sei bei der Festlegung der Höhe der Raten der sonst übliche Abschlag von 30 Prozent auf die nach der Zivilprozessordnung pfändbaren Beträge nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des Bescheids und Widerspruchsbescheids. Die theoretische Ausbildung der Soldaten bei der DFS werde der Bundeswehr auf Voll kostenbasis in Rechnung gestellt, für den Kläger seien dies konkret 206.326,28 EUR gewesen. Auf die im vorliegenden Fall ca. 1,5-jährige theoretische Ausbildung folge die praktische Ausbildung. Dieser praktische Teil der Ausbildung erfolge durch die DFS kostenfrei, da der „Auszubildende“ mit dem Erwerb des theoretischen Patents bereits für die DFS am Arbeitsplatz, wenn auch nur eingeschränkt, einsetzbar sei und die Kosten dafür schlichtweg nicht ermittelt werden könnten. Der Kläger habe die Ausbildung zum Fluglotsen absolvieren können ohne später an eine dreijährige Stehzeit gebunden zu sein. Diese Erwägungen würden sachgerechte Parameter im Rahmen einer generalisierenden und pauschalierenden Ermittlung des Umfangs der ersparten Aufwendungen darstellen und seien von der Beklagten mit einem Wert von 74.000 EUR beziffert worden. Anhaltspunkt für diese Summe sei der von der DSF in ihren Arbeitsverträgen festgesetzte Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten gewesen, die Fluglotsen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der DFS zurückzahlen müssten. Es sei zudem bereits fraglich, ob im Hinblick auf ein mehrstufiges Auswahlverfahren sowie eine Altersgrenze bei der DFS dem Kläger die Ausbildung zum Fluglotsen im zivilen Bereich überhaupt bzw. nur mit erheblicher Wartezeit möglich gewesen wäre. Der Kläger habe sich außerdem in einer atypischen Kriegsdienstverweigerungssituation befunden, da er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier ab *. November 2007 beurlaubt und bei der DFS tätig gewesen sei. Die für Kriegsdienstverweigerer typische Drucksituation habe beim Kläger im Zeitpunkt der Stellung des KDV-Antrags nicht vorgelegen, dieser sei nur „auf dem Papier“ Soldat gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die in das Ermessen eingestellte Rückforderungssumme für den Kläger günstiger dar. Bzgl. der Ratenhöhe sei richtig, dass nach den Bemessungsgrundsätzen 2002 die monatliche Teilzahlungsrate auf 70% des pfändbaren Einkommens festzusetzen sei. Die Festsetzung auf 100% des pfändbaren Einkommens im vorliegenden Fall beruhe auf einem Versehen. Dementsprechend werde eine An passung der Ratenhöhe nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG). Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 SG sich bestimmenden Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Ausbildungskosten lagen zwar dem Grunde nach vor. Der Kläger wurde auf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 1 SG entlassen, wobei die Entlassung nach Halbsatz 2 als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Die Entlassung erfolgte vor Ablauf der Mindestdienzeit gemäß § 46 Abs. 3 SG für das mit seiner militärischen Ausbildung verbundene Studium sowie die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12, 19).

Die Beklagte hat aber das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler liegen (1) bezüglich der Höhe des Rückforderungsbetrags und (2) im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen vor.

(1) Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 SG ist der Dienstherr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde.

Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten haben, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 15).

Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt demnach eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 16).

Im Rahmen des Ermessens, das die Beklagte bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge der Härtefallregelung für eine Reduzierung der zu erstattenden Kosten zu entscheiden. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein, als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von einer Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch den Vorteilsausgleich wird die Situation hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 18; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17).

Der Vorteil aus der Fachausbildung im Rahmen dieses Vorteilsausgleichs besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen lassen sich, wenn auch nur generalisierend und pauschalierend, die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf daher nur die eingetretene Ersparnis. Die Prüfung der abzuschöpfenden Vermögensvorteile erfolgt nach Maßgabe einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise und darf nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG vom 28.10.2015 a.a.O. Rn. 18, 25).

Diesen Maßstäben genügt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung bei Anwendung der Härteklausel nicht. Die Beklagte hat zwar auf der Grundlage der maßgeblichen Bemessungsgrundsätze 2002 eine Vergleichsberechnung vorgenom men, um den dem Kläger durch die Fachausbildungen verbleibenden Vorteil zu ermitteln. Sie ist dabei aber unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 EUR als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden können.

Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS ist unstreitig kostenfrei. Ersparte Aufwendungen liegen entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten ist, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer „Mindeststehzeit“ mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 EUR zu erstatten.

Die Absolvierung der entsprechenden militärischen Ausbildung ohne bewehrte Min-deststehzeit stellt - selbst wenn man die im Hinblick auf § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zweifelhafte Wirksamkeit entsprechender Regelungen in den Ausbildungsverträgen der DFS unterstellt - zwar einen Vorteil dar, dem jedoch kein bestimmbarer Geldwert zukommt, der im Rahmen der anzustellenden Vergleichsbetrachtung als verbleibendender Vorteil abgeschöpft werden könnte.

Die Kammer folgt insofern der Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 10. November 2015, wonach eine Berücksichtigung der Rückzahlungsklausel bei den ersparten Aufwendungen nicht möglich ist (VGH BW, U.v. 10.11.2015 - 4 S 2429/13).

Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setzt jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechen der Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das ist jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könnte die fiktive Min-deststehzeit bei der DFS daher nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stellt. Die Berücksichtigung der sankti-onsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Härteregelung gerade vermieden werden soll.

Zudem wird mit der Einstellung des bei einer Verletzung der Mindeststehzeit anfallenden Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig geworden wäre, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit werden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt (für die überdies keine Anhaltspunkte bestehen - der Kläger war vor und nach seiner Entlassung als Soldat als Fluglotse bei der DFS tätig).

Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VG Regensburg in einem Parallelfall (VG Regensburg vom 16.9.2015 - Rn. 1 K 14.890) geht auf die o.a. Gesichtspunkte nicht ein und gibt daher aus Sicht der Kammer für die vorliegend zu treffende Entscheidung nichts her. Dies gilt auch für die Aussage in dem Urteil, der Betrag sei nur als Anhaltspunkt für die tatsächlich angefallenen unmittelbaren Ausbildungskosten genommen worden bzw. die Aussage der Beklagten, der Betrag habe als Anhaltspunkt für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen gedient und werde von der DFS als (teilweiser) Wert ihrer Ausbildung angegeben. Die für die Bundeswehr tatsächlich angefallenen unmittelbaren Ausbildungskosten sind bekannt und betrugen im Fall des Klägers 206.326,28 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass oder welchem Teil der Ausbildungskosten bei der DFS die 74.000 EUR zugeordnet werden können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Derartige Kosten hätten aber im Hinblick darauf, dass die Kosten der Ausbildung seitens der DFS Auszubildenden - unabhängig von ihren internen Kosten - nicht in Rechnung gestellt werden, aber auch keine rechtliche Bedeutung.

Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung ist nicht möglich. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Verdienstmöglichkeiten als Fluglotse bei der DFS als Anknüpfungspunkt zu wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen die maßgeblichen verbliebenen Vorteile einer Fachausbildung aber in der Ersparnis von Aufwendungen für eine vergleichbare zivile Ausbildung, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen infolge der absolvierten Fachausbildung. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Soldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen werde, lasse sich nicht einmal annähernd prognostizieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 20). Die Prüfung der abzuschöpfenden Vermögensvorteile erfolgt zudem nach Maßgabe einer abstraktgeneralisierenden Betrachtungsweise und darf nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, U.v. 28.10.2015 a.a.O. Rn. 18, 25). Auch wenn eine Beschäftigung als Fluglotse in Deutschland ausschließlich bei der DFS möglich ist und damit - anders als bei den meisten Ausbildungen - eine pauschalierende Bestimmung der entsprechenden tarifgebundenen Verdienstmöglichkeiten bei der DFS grundsätzlich denkbar wäre, müsste für die Ermittlung verbleibender Vorteile entweder eine individuelle Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, ob tatsächlich eine Beschäftigung bei der DFS erfolgt oder eine Beschäftigung bei der DFS und damit ein hypothetischer Gesche hensfortlauf unterstellt werden. Mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher auch bei Fluglotsen nicht vom Grundsatz abgewichen werden, dass Maßstab für die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung sind.

Unerheblich für die Ermittlung ersparter Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung ist der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte eine zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS im Hinblick auf ein mehrstufiges Auswahlverfahren sowie eine Altersgrenze möglicherweise gar nicht bzw. mit erheblicher Wartezeit absolvieren können.

Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, der Kläger habe sich bei der Stellung seines KDV-Antrags in einer atypischen Situation befunden, weil er infolge seiner Beurlaubung für eine Tätigkeit bei der DFS nicht in das militärische Arbeitsumfeld eingebettet gewesen sei. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 a.a.O. Rn. 16).

(2) Die Ermessensentscheidung leidet zudem an einem Fehler im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlung. Ob der Betrag, zu dem die Ermessenserwägungen führen, verlangt werden kann, hängt auch von der individuellen Einkommens- und Vermögenslage des Soldaten ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation kann eine weitergehende Reduzierung oder ein Verzicht geboten sein (BVerwG vom 30.3.2006 a.a.O. Rn. 24). Entschließt sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasst die Ermessensentscheidung auch auf die festzulegende Höhe der Raten. Nach Nr. 3.5 Abs. 4 der für die Ausübung des Ermessens insoweit einschlägigen und für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze 2002 der Be klagten ist bei Einräumung von Ratenzahlungen die monatliche Teilzahlungsrate auf 70 Prozent des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte hat diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100 Prozent des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Der entsprechende Ermessensfehler wurde seitens der Beklagten zwar eingeräumt und eine Neufestsetzung der Ratenhöhe nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt. Eine Änderung des streitgegenständlichen Bescheids mit Nachholung der entsprechenden Ermessenserwägungen ist aber damit nicht erfolgt.

Die beiden Ermessensfehler führen - voneinander unabhängig - zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Rahmen der Härtefallregelung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG vorzunehmende Ermessensentscheidung ist integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellen insofern nicht Rechnungsposten der Rückforderung dar, die abtrennbar sind und eine Teilaufhebung rechtfertigen könnten, sondern sind Teil einer Gesamtentscheidung, ob, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen eine Rückforderung von Ausbildungskosten erfolgt (vgl. ausführlich VG Stuttgart, U.v. 29.1.2013 - Az. 13 K 2029/09 und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2015 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.
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published on 13/12/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wi
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Annotations

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.