Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 2 K 17.49621

published on 07/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 2 K 17.49621
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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2018 wird in den Nummern 2 bis 4 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AsylG hinsichtlich Ungarn vorliegen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist afghanische Staatsangehörige, die Klägerin zu 2) ihre minderjährige Tochter.

Den Klägerinnen wurde in Ungarn am 11. September 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Klägerinnen sind in der Folge im Oktober 2017 in das Bundesgebiet eingereist und haben am 6. Oktober 2017 Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 14. November 2018 hat das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. (Ziff. 2). Das Bundesamt hat die Klägerinnen aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und ihnen für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Ungarn oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat mit Ausnahme von Afghanistan angedroht (Ziff. 3). Die Wiedereinreisesperre wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Klägerinnen haben am 27. November 2017 Klage erheben lassen und beantragen zuletzt sinngemäß,

den Bescheid in den Ziffern 2) bis 4) aufzuheben und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn festzustellen,

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerinnen haben Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn. Der Klägerin zu 1) und ihrer minderjährigen Tochter droht aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.

1. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - juris Rn. 263 f. und 365 ff.).

Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v 2.4.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - ZAR 2013, 336 f.; U.v. 21.1.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - juris Rn. 249 m.w.N.). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - ZAR 2013, 336/337). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - juris Rn. 250; siehe auch EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 8.12.2017 - 11 A 585/17.A - juris Rn. 15). Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (vgl. hierzu: EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -juris Rn. 182, 187, 191 m.w.N.).

Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland - juris Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise).

2. Gemessen an diesem Maßstab besteht für anerkannte Schutzberechtigte, jedenfalls für solche, die wie die Klägerin zu 1) mit ihrer minderjährigen Tochter im Alter von sieben Jahren als besonders schutzbedürftig einzuschätzen sind, in Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 12.3.2018 - 2 A 69/18 - juris Rn. 14 ff.). Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) wäre allenfalls für eine kurzfristige Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht im Anschluss daran akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Die Klägerin zu 1) hat mit ihrer noch viele Jahre minderjährigen Tochter keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufzubauen. Es ist vor diesem Hintergrund bis auf weiteres ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) überhaupt einen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung wird leisten können.

Dies ergibt die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage, die sich grundsätzlich von den im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen unterscheidet. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Integrationsvertrages wurde ersatzlos abgeschafft; damit entfallen sowohl die mit ihm verbundenen finanziellen Hilfen als auch die individuelle Begleitung des Integrationsprozesses für die Dauer von zwei Jahren. Infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 haben sich dadurch die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die - wie die Klägerinnen - nach dem 1. April 2016 ihren Status erhalten haben, signifikant verschlechtert. Für sie gibt es keinerlei staatliche Integrationsleistungen mehr. Wie sich aus dem Internetauftritt des Amts für Einwanderung und Asyl der Republik Ungarn unter der Rubrik „Häufige Fragen - Als Flüchtlinge in Ungarn“ ergibt (www.bmbah.hu), müssen anerkannte Schutzberechtigte nunmehr binnen 30 - statt zuvor 60 - Tagen nach der Statusentscheidung die Aufnahmezentren verlassen. Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung wird nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten (zuvor: 12 Monate) ab Zuerkennung des Status gewährt (siehe auch: Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 94). Die Migrationsbehörde kann sogar rückwirkend Geld von ihnen zurückfordern (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 6; Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 85 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte erhalten damit keine Unterstützung mehr bei der Wohnungssuche, finanzielle Hilfen, Sprachkurse oder sonstige staatliche Integrationshilfen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Schutzberechtigten zwar weiterhin offen, allerdings sind bestimmte Berufsfelder ungarischen Staatsbürgern beziehungsweise Ausländern mit langem Aufenthalt vorbehalten (Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 93 f.).

Zudem ist nach dem Rückzug des ungarischen Staates aus dem Integrationsprogramm ungewiss, ob anerkannte Schutzberechtigte in anderer Weise Unterstützung bei ihrer Integration und der Einforderung ihnen zustehender Rechte erhalten können. Im Lichte des Art. 3 EMRK kommt es hierauf jedoch an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die - möglicherweise garantierte - Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 4.11.2016 - 3 A 1322/16.A - juris Rn. 25). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährt, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 25).

Nichtregierungsorganisationen wie das Ungarische Rote Kreuz oder das Ungarische Helsinki Komitee sind offenbar vor allem damit befasst, Asylantragstellern im ungarischen Asylsystem beizustehen. Zu ihrer Arbeit mit anerkannten Schutzberechtigten gibt es nur wenige Erkenntnisse (vgl. hierzu VG Berlin, B.v. 17.7.2017 - 23 l 507.17 A - juris Rn. 15 m.w.N.). So heißt es zwar im Bericht des Ungarischen Helsinki Komitees von März 2017, Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Einrichtungen leisteten Integrationsarbeit und seien bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsmöglichkeit behilflich, ebenso bei der Familienzusammenführung oder dem Erlernen der ungarischen Sprache (siehe HHC, Under Destruction, S. 3). Migrant Solidarity Group of Hungary, Migszol, versteht sich primär als politische Plattform, bewirbt eigene Sprachkurse und betont, sonst keine humanitäre Hilfe zu leisten (siehe: http://www.migszol.com/what-we-do.html: “We do not do humanitarian work [there are many great voluntary organizations who do], but political activism”). Soweit ersichtlich ist im Bereich der Integration vor allem die Hungarian Association for Migrants, Menedék, tätig (vgl. http://menedek.hu/en/about-us). In einzelnen Projekten, die teilweise vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union unterstützt werden, leistet Menedék in mehreren Städten Ungarns Integrationsarbeit beispielsweise durch soziale und rechtliche Beratungen oder Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung. Außerdem werden Kindergarten- und Schulplätze vermittelt (zu den aktuellen Projekten im Einzelnen siehe: http://menedek.hu/en/projects). Insofern scheinen damit vereinzelte Angebote in einigen Städten Ungarns verfügbar zu sein, wobei einige Unterstützungsleistungen offensichtlich nur zeitlich befristet angeboten werden konnten (siehe: http://menedek.hu/en/projects/closed).

Selbst kirchliche Organisationen folgen inzwischen mehrheitlich der staatlichen Flüchtlingspolitik oder schweigen zumindest (siehe etwa Bericht in Spiegel Online, Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, v. 14.1.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-ungarn-viktor-orbans-offensive-a-1129919.html). Anhaltspunkte dafür, dass sie gegenwärtig über Einzelfälle hinaus aktiv in die Integration anerkannter Schutzberechtigter eingebunden sind, sind nicht ersichtlich. Zuletzt soll die Regierung Orbán die Einführung einer Strafsteuer für Flüchtlingshelfer erwogen haben. Neben stärkerer Kontrolle drohe den Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen zudem die Ausweisung (http://www.zeit.de /politik/ausland/2018-01/viktor-orban-ungarn-fluechtlinge-helfer-strafsteuer, vom 18.2.2018; https://www.welt.de/politik/ausland/article173576156/Ungarns-Regierung-will-Taetigkeit-von-Fluechtlings-helfern-unterbinden.html, vom 14.2.2018; https://www.tagesschau.de/ausland/ungarn-fluechtlinge-179.html, vom 17.1.2018). NGO’s bedürfen nach der geplanten Gesetzesänderung fortan einer Genehmigung durch das Innenministerium, andernfalls drohe ihnen die Schließung.

Unter diesen Umständen wird inzwischen abgeraten, sowohl Dublin-Überstellungen als auch Rückführungen anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn vorzunehmen (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 7). Hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen wird ohnehin jedenfalls bei Dublin-Rückkehrern von systemischen Mängeln ausgegangen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris, Leitsatz; HessVGH, B.v. 24.8.2017 - 4 A 2986/16.A - juris, Leitsatz; OVG NW, B.v. 8.12.2017 - 11 A 585/17.A - juris). Zumindest bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Familien mit mehreren (Klein) Kindern ist es unter den aktuellen Umständen als unzumutbar zu erachten, nach Ungarn zurückzukehren.

Nach alledem war die Beklagte deshalb unter insoweitiger Aufhebung des angegriffenen Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass die Bevollmächtigte die vollständige Aufhebung des Bescheids beantragt hat, war sinngemäß dahingehend auszulegen, dass lediglich die Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. beantragt wird. Dass der Asylantrag aufgrund der Anerkennung in Ungarn unzulässig ist, hat die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt bestritten; der Sache nach ging es den Klägerinnen allein um die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Gemessen daran, ist die Beklagte vollständig unterlegen.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 23/03/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2016 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2015 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
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published on 15/03/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, we
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.