Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 2 K 15.50214

published on 16/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 2 K 15.50214
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die nach ihren eigenen Angaben am ... Juli 1996 in ... geborene Klägerin ist ungeklärter Staatsangehörigkeit vom Volk der Palästinenser und lebte in Libyen. Sie reiste am 9. August 2014 gemeinsam mit ihrer Mutter (der Klägerin im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Verfahren M 23 K 15.50070) und ihrem Cousin (dem Kläger im Verfahren M 2 S 15.50215, den sie am 23. August 2014 in Deutschland nach religiösem Ritus vor einem Sheik geheiratet ...) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 19. August 2014 gab sie unter anderem an: Sie sei 1996 geboren und Palästinenserin sunnitischen Glaubens. Sie habe seit ihrer Geburt in Libyen gelebt, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Cousin über Italien und Österreich am 8. August 2014 nach Deutschland eingereist. In Italien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, eine Asylantragstellung sei nicht erfolgt. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Antragstellerin mit dem System Eurodac ergab am 18. September 2014 einen Treffer der Kategorie 2 für Italien. Ein entsprechendes Übernahmeersuchen vom 3. November 2014 blieb nach Aktenlage abgesehen von einer Eingangsbestätigung unbeantwortet.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2015, zugestellt am 19. Januar 2015, wurde der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Italien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung davon auszugehen, dass Italien die Aufnahme akzeptiere. In Italien lägen keine systemischen Mängel vor. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015, eingegangen am 26. Januar 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2015 aufzuheben.

Die Mutter der Antragstellerin sei physisch und psychisch schwerwiegend erkrankt und hilfsbedürftig, sie habe sich seit ihrer Einreise bereits mehrfach in stationäre Behandlung begeben müssen. Sie sei im engeren und weiteren Sinn nicht reisefähig und auf die Unterstützung der Antragstellerin, mit der sie bereits in Libyen zusammengelebt habe, dringend angewiesen. Auch als volljährige Tochter könne sich die Antragstellerin wegen des Bestehens einer Beistandsgemeinschaft auf den Schutz durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wurde mitBeschluss vom 17. April 2015, Az. M 2 S 15.50216, stattgegeben.

Die Akten des Bundesamts wurden mit Schreiben vom 12. März 2015 vorab über-sand. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2015 führte die Klägerbevollmächtigte u. a. aus, zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und ihrer Mutter bestehe eine durch Art. 6 GG geschützte Beistandsgemeinschaft. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. September 2015 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin schwanger gewesen und durch ein Versterben des Kindes in Mutterleib psychisch erheblich belastet sei.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. April 2016, Az. M 23 K 15.50070, wurde der Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2015, mit dem der Asylantrag der Mutter der Klägerin als unzulässig abgelehnt worden war, aufgehoben. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass zwar grundsätzlich Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dort auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorlägen, aufgrund derer einem im Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Allerdings gehöre die Mutter der Klägerin aufgrund ihrer vielfachen psychischen und physischen Erkrankungen zu einem besonders vulnerablen Personenkreis, so dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO von einem Anspruch auf Selbsteintritt der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin im Bundesgebiet auszugehen sei. Aufgrund ihrer Erkrankungen benötige sie schnellen und vielfachen Zugang zu klinischen Einrichtungen. Darüber hinaus liege bei der Mutter der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen wohl ein inlandbezogenes Abschiebungshindernis vor, da nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Im Klage- und Eilverfahren der Mutter der Klägerin war unter Vorlage entsprechender Arztberichte insbesondere vorgetragen worden: Sie habe sich seit dem 19. Dezember 2014 in geschlossener stationärer Behandlung im ...-Klinikum ... ... befunden und die Ärzte hätten eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine gemischte dissoziative Störung mit Bewegungsstörung sowie eine funktionelle Hemiparese rechts und dissoziative Krampfanfälle diagnostiziert; die Mutter der Klägerin habe am 20. Januar 2015 aufgrund der Mitteilung über die angeordnete Rückführung einen dissoziativen Anfall mit kurzzeitiger Aussetzung der Atmung erlitten und täglich einen langanhaltenden dissoziativen Anfall, ihre Mobilität habe sich erheblich verschlechtert, ihre Transport- und Reisefähigkeit sei nicht gegeben. Sie leide zudem unter Diabetes mellitus und der Autoimmunkrankheit systemischer Lupus erythematodes; die medizinische Behandlung der Diabetes sei zwingend erforderlich. Nach einem Arztbericht des ...-Klinikums ... vom 11. Februar 2015 über einen Klinikaufenthalt vom 19. bis 22. Dezember und vom 24. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 werden eine schwere depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewegungsstörungen mit funktioneller Hemiparese rechts, dissoziative Krampfanfälle und zentrale Fazialisparese links diagnostiziert; sie sei in teilremittiertem Zustand, deutlich gebessert hinsichtlich depressiver Stimmung und des Antriebs, frei von Suizidalität nach Hause entlassen worden und es werde eine regelmäßige ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Muttersprache empfohlen. Am 11. Februar 2015 wurde eine Notfallbehandlung wegen Verdachts dissoziative Krampfanfälle durchgeführt. In einem Arztbrief des Klinikums Landkreis ... vom 8. November 2015 über einen Klinikaufenthalt vom 5. bis 8. November 2015 werden die aktuellen sowie bereits zuvor bekannten Diagnosen aufgeführt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin in der Zwischenzeit mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Episoden und Lähmungen gewesen sei. Nach einem Arztbrief des Klinikums ... vom 11. Dezember 2015 über einen Klinikaufenthalt vom 10. bis 11. Dezember 2015 war sie in komatösen Zustand bei Entgleisung ihres Blutzuckerwertes ins Krankenhaus gebracht worden, es habe sich um eine Bewusstlosigkeit bei Hypoglykämie gehandelt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 erklärte sich die Klägerseite mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Bundesamt gab mit Schreiben vom 24. Juni 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht München eine allgemeine Prozesserklärung ab, in der für asylrechtliche Verfahren u. a. generell auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde.

Durch Beschluss vom 10. August 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Klägerin sowie die ihrer Mutter (Az. M 23 K 15.50070 und Az. M 23 S 15.50071) und ihres Cousins und Ehemannes (Az. M 2 K 15.50215 und Az. M 2 S 15.50217) einschließlich der jeweiligen Akten des Bundesamts verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die isolierte Anfechtungsklage ist gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist zulässig. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG allein die Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2015 ist in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig ist, ist sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG als auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG des Bescheids vom 7. Januar 2015 aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Vorliegend ist aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 2 sowie der eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass Italien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mangels Reaktion Italiens auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamts vom 3. November 2014 ist die Fiktionswirkung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten. Auch die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO ist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 17. April 2015 nicht abgelaufen. Damit wäre Italien weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig.

Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil das der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zustehende Ermessen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf null reduziert ist (a) und zudem einer Abschiebung ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht (b).

a) Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Das der Beklagten danach zustehende Ermessen ist vorliegend wegen der Hilfsbedürftigkeit der Mutter der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu bejahen ist. Bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung ist die Achtung des Familienlebens vorrangig zu berücksichtigen, Mitglieder einer Familie sollen nicht getrennt werden, der Grundsatz der Einheit der Familie soll geachtet werden und von den Zuständigkeitskriterien der Verordnung soll insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen abgewichen werden können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (Erwägungen Nrn. 14, 15 und 17 der Dublin-III-VO). Zwar ist die volljährige Antragstellerin nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. g Dublin-III-Verordnung keine Familienangehörige ihrer Mutter, sie ist jedoch die leibliche Tochter ihrer psychisch und physisch kranken und hilfsbedürftigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Mutter, für die nach dem rechtkräftigen Urteil vom 7. April 2016, Az. M 23 K 15.50070, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist. Zwischen der Klägerin und ihrer Mutter besteht eine seit der Geburt der Klägerin gelebte Gemeinschaft, auf die die Mutter der Klägerin gerade in ihrer derzeitigen Lage dringend angewiesen ist. Es würde den in der Dublin-III-Verordnung verankerten Grundsätzen der Wahrung der Familieneinheit und der Humanität grob widersprechen, wenn das Asylverfahren der Klägerin in Italien durchgeführt werden müsste.

b) Zudem besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Beklagten bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - Rn. 4 m. w. N.; Funke-Kaiser, GK-Asylverfahrensgesetz, Stand Juni 2014, § 34a Rn. 22 m. w. N.). Die Klägerin und ihre hilfsbedürftige Mutter sind, auch wenn die volljährige Klägerin keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-Verordnung ist, in gerader Linie verwandt und Angehörige einer Familie. Die Mutter der Klägerin ist offensichtlich auf Hilfe und Beistand ihrer Tochter angewiesen. Einer Abschiebung kann in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auch entgegenstehen, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sog. Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besteht.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind (zum Ganzen: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, § 60 a Rn. 199 ff. m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (na
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2014 – 2 K 426/14.TR – wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechts
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werde
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published on 17/05/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts ... vom ... Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.
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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.