Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 11 ZB 14.50036

published on 20/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 11 ZB 14.50036
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Verwaltungsgericht Würzburg, 7 K 14.30178, 27/08/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind (nach eigenen Angaben) russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Am 31. Mai 2013 reisten sie aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Am 12. Juni 2013 wurden sie zur Vorbereitung einer Prüfung nach dem Dublin-Verfahren befragt. Nachdem die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 29. Oktober 2013 am 8. November 2013 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt die Asylanträge mit Bescheid vom 29. Januar 2014 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an (Nr. 2). Polen sei für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ließen die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2014 abgelehnt. Mit Urteil vom 27. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2014 verpflichtet, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. Eine vom Gericht veranlasste amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Kläger zu 1 auf nicht absehbare Zeit reiseunfähig sei. Daher liege ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das die Beklagte selbst zu berücksichtigen habe und das zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führe. Die Unmöglichkeit der Abschiebung erstrecke sich zur Wahrung der Familieneinheit auch auf die Kläger zu 2 bis 9. Sie habe auch die Rechtswidrigkeit der im Bescheid festgestellten Unzulässigkeit der Asylanträge zur Folge. Es wäre systemwidrig, wenn ein unter Umständen lang andauernder Zustand der Ungewissheit einträte, in dem weder Polen als an sich zuständiger Mitgliedstaat das Asylbegehren prüfen könne noch die Beklagte tätig werde, weil sie abwarte, ob sie eine erneute Abschiebungsanordnung erlassen könne. Das Dublin-System basiere auf der Annahme, dass immer ein Mitgliedstaat die Asylanträge inhaltlich prüfe.

Daraufhin haben die Kläger ihren Antrag vom 22. Mai 2014, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 zu ändern, zurückgenommen.

Gegen das Urteil vom 27. August 2014 wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies würde voraussetzen, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, in welchem Umfang das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses die Aufhebung der Feststellungen zur Unzulässigkeit eines Asylantrags und der verfügten Abschiebungsanordnung trage. Diese Frage würde sich aber in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da sowohl die Abschiebungsanordnung als auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Asylantrag sei unzulässig, unter den gegebenen Umständen und nach derzeitiger Erkenntnislage nicht (mehr) aufrecht erhalten werden können.

Das Asylverfahrensgesetz geht davon aus, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich miteinander verknüpft sind. Hierfür spricht sowohl § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, wonach die Ablehnung des Asylantrags nach § 26a oder § 27a AsylVfG dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zuzustellen ist, als auch § 31 Abs. 6 AsylVfG, wonach dem Ausländer in der Entscheidung nach § 27a AsylVfG mitgeteilt wird, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa bei einem nur vorübergehenden Abschiebungshindernis und nach wie vor bestehender Übernahmepflicht oder -bereitschaft des Staates, in den der Asylbewerber abgeschoben werden soll, die Abschiebungsanordnung aufrecht erhalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) bei Aufhebung der Abschiebungsanordnung isoliert Bestand haben kann. Zum einen ist das Verwaltungsgericht von einer auf nicht absehbare Zeit bestehenden Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 ausgegangen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung vom Bundesamt zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, 1511/1512 f. und 2 BvR 1795 - juris Rn. 9-11; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dass der Kläger zu 1 mittlerweile wieder reisefähig wäre, ist weder vom Bundesamt vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum anderen ist die Frist für die Überstellung der Kläger nach Polen abgelaufen. Ob das Bundesamt insoweit zu Recht von einem Ablauf erst zum 8. Mai 2015 ausgegangen ist, erscheint fraglich. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die minderjährige Klägerin zu 5 (oder ein anderes Familienmitglied) flüchtig (gewesen) wäre und sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl L 50 S. 1, Dublin II-VO), auf 18 Monate verlängert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 6. Mai 2014, dass an diesem Tag mit Ausnahme der Klägerin zu 5, die sich nach Angaben ihrer Mutter (der Klägerin zu 2) bei einer Freundin aufgehalten habe, alle Familienmitglieder angetroffen wurden. Damit kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin zu 5 wäre flüchtig (untergetaucht) gewesen, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass weitere Versuche zur Überstellung der Kläger nach Polen stattgefunden hätten. Jedenfalls ist auch die vom Bundesamt zugrunde gelegte verlängerte Überstellungsfrist inzwischen verstrichen. Es ist keine gerichtliche Entscheidung ergangen, die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Ablauf der Überstellungsfrist gehemmt hätte. Das Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), hat auch nicht vorgetragen, dass Polen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor bereit wäre, die Kläger wieder aufzunehmen. Die Kläger haben damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und ggf. selbst in die Prüfung des Asylbegehrens eintritt (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 16).

2. Die Beklagte hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob sich das Tatsachengericht in der Konstellation des Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG darauf beschränken darf, einen behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheid bereits deswegen aufzuheben, weil das Gericht die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht bzw. nicht mehr für erfüllt hält, oder ob es zudem der weitergehenden Prüfung und Feststellung bedarf, dass einerseits eine Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und andererseits Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, und ob darüber hinausgehend in dieser Konstellation das Tatsachengericht sogar verpflichtet ist, dann das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen, mit anderen Worten, ob insoweit - wie typischerweise im Asylverfahren - eine auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage allein statthafte Klageart ist.“

Diese Fragen sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits dahingehend geklärt, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anfechtungsklage ist (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 18; OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris Rn. 12; NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris; ebenso Bergmann, ZAR 2015, 81/88). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 14 m. w. N.), wonach es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, anstelle des mit besonderer Sachkunde ausgestatteten und mit der Prüfung des Asylbegehrens noch gar nicht befassten Bundesamts über den Asylanspruch zu befinden, besteht auch hier keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Spruchreife herbeizuführen und „durchzuentscheiden“ (BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris Rn. 20). Gegenteiliges lässt sich auch nicht der in der Antragsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) entnehmen, die zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG und nicht zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG i. V. m. der Dublin II-Verordnung ergangen ist. Es besteht aufgrund der - soweit ersichtlich einheitlichen - obergerichtlichen Rechtsprechung kein weitergehender Klärungsbedarf, der hinsichtlich dieser Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.