Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 2 K 14.4688

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - M 2 K 14.4688
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4688

Im Namen des Volkes

Urteil

28. April 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 960

Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens; Erwerbsbemühungen; Nachweis erforderlicher Haushaltsmittel durch eine Gemeinde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... - Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Enteignungsrecht; St ... - Ortsumfahrung ..., vorzeitige Besitzeinweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Einweisung der Beigeladenen in den Besitz von zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksteilflächen, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich sind.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung ... vom ... Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) ... als westliche Umfahrung von ... festgestellt. Die Beigeladene wird die Staatsstraße in sog. kommunaler Sonderbaulast errichten. Gemäß Grunderwerbsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss werden für den Bau der Ortsumfahrung u. a. Teilflächen aus FlNr. ..., Gemarkung ... (3.130 qm dauerhaft und 580 qm vorübergehend) sowie aus FlNr. ..., Gemarkung ... (600 qm dauerhaft und 350 qm vorübergehend) benötigt. Die Waldflächen stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger.

Zwischen November 2013 und Juli 2014 standen der Klägerbevollmächtigte und die Beigeladene in Kontakt bezüglich des freihändigen Erwerbs oder Eintauschs der erforderlichen Flächen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 beantragte die Beigeladene in den Besitz der vorgenannten Flächen eingewiesen zu werden. Der Antrag wurde u. a. mit der Dringlichkeit der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen begründet.

Die Kläger nahmen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. August 2014 umfangreich gegenüber dem Beklagten zu der beantragten Besitzeinweisung Stellung. Beantragt wurde, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, die Durchführung des Verfahrens davon abhängig zu machen, dass die antragstellende Gemeinde die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachweist.

Am 9. September 2014 wurde durch den Beklagten eine mündliche Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... September 2014, den Klägern zugestellt am 22. September 2014, wurde die Beigeladene zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St ... mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 0.00 Uhr, u. a. in den Besitz von Teilflächen aus FlNr. ..., Gemarkung ... (3.130 qm dauerhaft und 580 qm vorübergehend) sowie aus FlNr. ..., Gemarkung ... (600 qm dauerhaft und 350 qm vorübergehend) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Mit der Umfahrung verfolge die Beigeladene einen Zweck, für den gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG i. V. m. Art. 40 BayStrWG enteignet werden könne. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss sei für die Enteignungsbehörde bindend. Sie müsse deshalb die Komplexe der Erforderlichkeit der Umfahrung und des Trinkwasserschutzes nicht nochmals in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Ebenso stünden die benötigten Grundstücke dadurch verbindlich fest. Die sofortige Ausführung der Baumaßnahme sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Die Enteignungsbehörde habe abzuwägen zwischen den Auswirkungen, die die vorzeitige Besitzeinweisung für den betroffenen Grundstückseigentümer habe und der Notwendigkeit, eine beschleunigte Inangriffnahme des Vorhabens zu ermöglichen. Überwiegende Gründe sprächen für eine sofortige Baumaßnahme. Der bauorganisatorische Zeitplan lasse längere Verschiebungen nicht zu. Insbesondere gelte dies für die weit im Voraus einzuplanende Koordination mit dem Bau einer Bahnbrücke und für die nur im Winter möglichen Rodungen. Auf die fachlichen Ausführungen des Staatlichen Bauamts ... werde insoweit Bezug genommen. Entsprechendes gelte für die aktuell gesicherte, für die Zukunft aber nicht verbindliche Zuschusslage bei kommunalen Sonderbaulasten. Termingebundene Fördermittel könnten eine Dringlichkeit mit begründen. Auch der für Verkehr zuständige Geschäftsbereich des Landratsamts habe in seiner fachlichen Stellungnahme die Dringlichkeit des Vorhabens unterstrichen. Die Beigeladene habe sich auch nachweislich ernsthaft bemüht, mit den Eigentümern eine gütliche Einigung über den Erwerb des Grundbesitzes zu angemessenen Bedingungen zu erzielen. Auch habe die Beigeladene glaubhaft gemacht, die besitz eingewiesenen Flächen innerhalb angemessener Frist zum vorgesehenen Zweck zu verwenden. Insbesondere habe sie glaubhaft vorgetragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für das Bauvorhaben zur Verfügung stünden. Die von anderen Beteiligten vorgetragenen Zweifel seien nicht substantiiert genug gewesen, um die Leistungsfähigkeit einer bayerischen Gemeinde mit genehmigtem Haushalt und ihr staatlich zugesicherten, hohen Zuschüssen für das Vorhaben hinreichend in Frage zu stellen. Die Anordnung weiterer Nebenbestimmungen sei nicht geboten gewesen, insbesondere keine Sicherheitsleistung. An der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bestünden wie ausgeführt keine substantiellen Zweifel.

Am 15. Oktober 2014 erhoben die Kläger gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom ... September 2014 hinsichtlich der FlNrn. ... und ... aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 im Wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladene habe sich nicht nachweislich ernsthaft mit einem konkreten und nachprüfbaren Erwerbs- oder Tauschangebot bemüht, die Grundstücke von den Klägern zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Auch gebe es keine zwingenden Gründe für einen sofortigen Beginn der Baumaßnahme, die Kläger hingegen seien in schwerwiegender und nicht rückgängig zu machender Weise durch die Rodung ihres Waldbestandes von der Besitzeinweisung betroffen. Die entsprechende Straßenplanung sei mittlerweile über 30 Jahre alt, der Planfeststellungsbeschluss seit mehr als drei Jahren bestandskräftig, der Grunderwerb nicht abgeschlossen. Die Umfahrung diene nicht der Beseitigung eines straßenverkehrsmäßigen Engpasses oder einer besonderen Gefahrenstelle, sondern der Verbesserung des städtebaulichen Umfeldes in ..., wobei Letzteres in der Gemeinde durchaus umstritten sei. Es gebe auch sonst keine zwingenden und dringenden technischen Gründe für einen sofortigen Baubeginn, dieser könne vielmehr ohne Not um zwei oder drei Jahre verlängert werden. Auch sei nicht zu befürchten, dass die zugesagten Zuschüsse dann wegfallen könnten. Im Übrigen habe der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der von den Klägern beantragten Anordnung weiterer Nebenbestimmungen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei eine sehr „blauäugige Betrachtung“ im Beschluss, dass an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen keine Zweifel bestünden. Diese müsse für das Vorhaben auf eine 100%ige Fremdfinanzierung zurückgreifen, die Kostenbelastung betrage mindestens 2,5 Mio. €. Angesichts der sonstigen kommunalen Projekte sei davon auszugehen, dass die Gemeinde jedenfalls die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit erreicht habe. Eine entsprechende Prüfung der Finanzplanung sei nicht geschehen. Auch seien mögliche Mehrkosten von 500.000 € bis 1 Mio. € nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. März 2015,

die Klage abzuweisen,

und verwies auf die gerichtlichen Entscheidungen in einem Parallelverfahren.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 zum Verfahren und beantragte,

die Klage abzuweisen.

In ihrem Schriftsatz vom 25. März 2015 verwies die Beigeladene im Wesentlichen ebenfalls auf die gerichtlichen Entscheidungen in einem Parallelverfahren. Die Finanzierung der Straßenbaumaßnahme durch die Beigeladene sei einerseits durch die Darlehensaufnahme und andererseits durch vom Freistaat Bayern verbindlich zugesagte Zuschüsse gesichert.

In einem Parallelverfahren einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 (M 2 S 14.4522) einen Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage einer anderen Beteiligten des Besitzeinweisungsverfahrens gegen den Besitzeinweisungsbeschlusses wiederherzustellen, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Grundstücksmiteigentümerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (8 CS 14.2437) zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in dem Beschluss im Wesentlichen aus: Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss werde die Grundstückseigentümerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG lägen vor. Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten i. S. d. Art. 39 Abs. 1 BayEG. Der Vorhabensträger habe sich auch nachweislich ernsthaft bemüht i. S. d. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung sei es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werde (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015 wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger demgemäß nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 39 Abs. 1 BayEG kann die Enteignungsbehörde den Träger eines Vorhabens, für das enteignet werden kann, auf Antrag durch Beschluss nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Art. 3 BayEG, der für die Enteignung vorangegangene ernsthafte Bemühungen um einen freihändigen Erwerb und die Glaubhaftmachung der zeitnahen zweckentsprechenden Verwendung des Grundstücks vorschreibt, gilt für die Besitzeinweisung sinngemäß. Der Beschluss ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen.

Diese Voraussetzungen für eine formell und materiell rechtmäßige vorläufige Besitzeinweisung sind erfüllt. Insbesondere ist vorliegend die sofortige Ausführung der Straßenbaumaßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, hat sich die Beigeladene auch nachweislich ernsthaft bemüht, die Grundstücksteilflächen von den Klägern zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und bestehen an der Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist zum vorgesehenen Zweck keine Zweifel.

Zur Begründung im Einzelnen verweist die Kammer zunächst auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen (BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 8 CS 14.2437; VG München, B.v. 28.10.2014 - M 2 S 14.4522).

Ergänzend ist hinsichtlich des Vortrags des Klägerbevollmächtigten noch auszuführen:

An der Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG durch die Beigeladene bestehen keine Zweifel. Dabei braucht der Frage, ob und inwieweit es für ein „ernsthaftes Bemühen“ um den freihändigen Erwerb der in der Klagebegründung (dort Seite 2) genannten Nachweise bedarf, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Verpflichtung des Enteignungsbegünstigten zu einem ernsthaften Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen endet nämlich dort, wo ein Angebot zur leeren Förmelei würde, weil der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er dieses ablehnen werde, mag der Betrag auch angemessen sein (BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - juris Rn. 25 m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Kläger haben durch ihren Bevollmächtigten mehrfach der Beigeladenen mitteilen lassen, dass sie an einem freihändigen Erwerb durch die Beigeladene nicht interessiert sind. So antworteten sie auf ein konkret beziffertes Erwerbsangebot der Beigeladenen vom 9. Januar 2014 mit Schreiben vom 14. Januar 2014, dass sie zu einer Abtretung ihrer Waldflächen nicht bereit wären, deswegen brauche „über die Angemessenheit des Kaufpreises nicht weiter verhandelt zu werden“. Es stehe der Gemeinde frei, geeignete Tauschflächen anzubieten. Auf die Bitte der Gemeinde, die Flächen der Kläger zum Zweck der Wertermittlung betreten zu dürfen, um ein Tauschangebot unterbreiten zu können, teilten die Kläger am 7. Februar 2014 mit, dass sie „nicht an einer Veräußerung und auch nicht an einem Tausch auf freiwilliger Basis interessiert sind“. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juni 2014 unterbreitete die Beigeladene dem Klägerbevollmächtigten dennoch ein Tauschangebot (FlNr. ... der Gemarkung ...). Die Kläger lehnten dieses Angebot am 1. Juli 2014 als „nicht angemessen“ ab, die Gemeinde möge prüfen, ob eine mindestens 300 m von der Umgehungsstraße entfernte Tauschfläche angeboten werden könne. Bei dieser Sachlage hat die Beigeladene ihre Verpflichtung aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG mehr als erfüllt.

Auch der Vortrag, der Beklagte habe nicht rechtmäßig über den Antrag der Kläger nach Art. 39 Abs. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 BayEG entschieden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Es kann offen bleiben, ob sich die Kläger überhaupt auf eine mögliche Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 BayEG berufen können, diese Norm also zumindest auch zu ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu: VG München, U.v. 8.5.2008 - M 24 K 07.2998 - juris Rn. 32; Molodovsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Art. 21 BayEG Erl. 1). Jedenfalls handelt es sich bei Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 BayEG um eine Ermessensentscheidung der Enteignungsbehörde, d. h. die Kläger haben allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO unterliegt. Hieran gemessen ist die Entscheidung des Landratsamts ..., das auch die Kommunalaufsicht über die Beigeladene ausübt und sich in der Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses (Ziff. II. 2. d), 5.) ausdrücklich mit dem Antrag der Kläger auseinandersetzte, nicht zu beanstanden. Es konnte aus der Antragsbegründung der Kläger keine hinreichend substantiierten Gründe dafür erkennen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen mit genehmigtem Haushalt und für das Vorhaben zugesicherten hohen staatlichen Zuschüssen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind auch dem Gericht bei Würdigung des Vortrags in der Klagebegründung, des mit dem Vorhaben für die Beigeladene verbundenen Kostenaufwands und der finanziellen Ausstattung und Größe der Beigeladenen solche begründeten Zweifel nicht ersichtlich.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Kläger entsprach der Billigkeit, da die Beigeladene sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris Rn. 20; B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre auße
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4688 Im Namen des Volkes Urteil 28. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 960 Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dri
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published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4688 Im Namen des Volkes Urteil 28. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 960 Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dri
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.