Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - M 2 K 14.41

published on 28/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - M 2 K 14.41
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.41

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Oktober 2014

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßen- und Wegerecht;

unerlaubte Sondernutzung;

in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragendes Vordach;

Rückbauverpflichtung;

Teileinziehung einer Straße durch bauaufsichtliche Genehmigung einer Überbauung (verneint);

Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs;

Sondernutzungserlaubnis im Baugenehmigungsverfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Straßenrecht; Beseitigungsanordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 am 28. Oktober 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihm der Rückbau des Vordachs einer Maschinenhalle auferlegte wurde, soweit dieses in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße ragt.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... Auf Fl.Nr. ... befindet sich das Wohnhaus des Klägers, südöstlich hiervon befindet sich auf Fl.Nr. ... die verfahrensgegenständliche Maschinenhalle mit Vordach. Zwischen dem Wohnhaus und der Maschinenhalle verläuft auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... die Gemeindestraße Nr. ...

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Vordach der Maschinenhalle mit einer Tiefe zwischen ca. 0,42 m und ca. 1,70 m in den Luftraum über der Straße auf Fl.Nr. ... hineinragt (Ergebnis der Grenzermittlung des Vermessungsamtes ... am 7. Juni 2013). Das Vordach befindet sich dabei in einer Höhe von ca. 3,50 m (Angabe der Beklagten) oder ca. 3,70 m (klägerischer Schriftsatz vom 7. Mai 2014) oder ca. 3,80 m (klägerischer Schriftsatz vom 21. Oktober 2014) über Geländeoberkante. Die Straße verfügt im Bereich der klägerischen Grundstücke lediglich über eine Fahrbahn.

Auf Fl.Nr. ... wurde nach Angaben des Klägers bereits „ca. 1946“ (Schriftsatz vom 7. Mai 2014) bzw. „vor 1949“ (Angabe in der mündlichen Verhandlung) ein Lagerhaus errichtet, das nach seinen Angaben über den gleichen Dachüberstand wie das heutige Gebäude verfügt haben soll. Unterlagen die belegten, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Lagerhauses Genehmigungen oder Erlaubnisse erteilt worden sind, wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom ... Oktober 1989 genehmige das Landratsamt ... - untere Bauaufsichtsbehörde - den Umbau des bestehenden Lagerhauses in eine Maschinenhalle und deren Erweiterung. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Gebäude anstelle des genehmigten Umbaus komplett abgebrochen und neu errichtet worden sei, was von Seiten des Klägers unwidersprochen blieb. Mit Bescheid vom ... Januar 2010 erteilte das Landratsamt ... - untere Bauaufsichtsbehörde - eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Untergeschosses der Maschinenhalle in eine Schreinerwerkstatt. Als Nebenbestimmungen erhält der Bescheid (lediglich) immissionsschutzrechtliche Auflagen.

Die verfahrensgegenständliche Straße wurde im Bereich der klägerischen Grundstücke anlässlich der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG als öffentlicher Feld- und Waldweg Nr.... eingetragen (Eintragungsverfügung vom ... Mai 1961, Eintragung im Bestandsverzeichnis am ... Mai 1961). Am 30. Mai 1963 schlossen die Beklagte und der Rechtsvorgänger des Klägers eine Umstufungsvereinbarung betreffend die Aufstufung einer u. a. auch den Bereich der klägerischen Grundstücke umfassende Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. ... zur Gemeindestraße. Aufgrund einer entsprechenden Eintragungsverfügung vom ... Oktober 1963 wurde diese Teilstrecke (zusammen mit einer anderen, zuvor zu einem anderen öffentlichen Feld- und Waldweg gehörenden Teilstrecke) am ... Juni 1964 als Gemeindestraße Nr. ... ins Bestandsverzeichnis eingetragen (in den Unterlagen der Beklagten wird teilweise der Begriff „Gemeindeanschlussstraße“ verwendet, gemeint ist offensichtlich eine Gemeindestraße).

In den Jahren 2007 bis 2010 versuchte der Kläger nach Aktenlage mehrfach zu erreichen, dass die Gemeindestraße Nr. ... im Bereich seiner Grundstücke verlegt oder eingezogen wird. Diese Bemühungen blieben aber letztlich erfolglos.

Anfang 2013 kam es zu Beschwerden eines Nachbarn und des gemeindlichen Winterdienstes, dass die Gemeindestraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht mehr passierbar sei, da der Kläger auf seinem Grundstück Fl.Nr. ... unmittelbar an der Grenze zum Straßengrundstück Fl.Nr. ... u. a. im Bereich des von der anderen Seite her in den Luftraum der Straße hineinragenden Vordachs einen Holzzaun errichtet hatte. Bei einer Besprechung am 18. März 2013 riet die Beklagte dem Kläger u. a., den Dachüberstand zu beseitigen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, etwas zu unternehmen, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 2013 auf, bis spätestens 17. Mai 2013 die Befahrbarkeit der Gemeindestraße Nr. ... wieder herzustellen. U. a. wurde darauf hingewiesen, dass das Vordach der Maschinenhalle in den Luftraum der Straße hineinreiche. Da der Kläger wiederum nichts unternahm, fand auf Antrag der Beklagten am 7. Juni 2013 die bereits erwähnte Grenzermittlung des Vermessungsamtes ... statt.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2013, zugestellt am 7. Dezember 2013, gab die Beklagte dem Kläger auf, das Vordach der landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... soweit zurückzubauen, dass es nicht mehr in das Lichtraumprofil der Gemeindestraße Nr. ... ragt (Ziffer 1). Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht, sollte der Kläger dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkommen (Ziffer 2). Ferner wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Dem Kläger sei mit Schreiben vom 8. Mai 2013 im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt worden, dass die Befahrbarkeit der Gemeindestraße wiederherzustellen sei. Die Anordnung zum Rückbau beruhe auf Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG. Die Überbauung des Lichtraumprofils stelle eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedürfe. Eine Erlaubnis liege nicht vor. Das Lichtraumprofil müsse über der gesamten Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden. Die Überbauung der Straße beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Der geforderte Rückbau sei verhältnismäßig und zumutbar.

Am 7. Januar 2014 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Im Hinblick auf außergerichtliche Einigungsbemühungen der Beteiligten ordnete das Gericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 16. Januar 2014 das Ruhen des Verfahrens an. Am 17. März 2014 teilte die Beklagte mit, dass keine Einigung erzielt werden konnte, so dass das Verfahren fortgesetzt wurde.

Der Kläger ließ die Klage durch Schriftsätze vom 7. Mai 2014, 30. Mai 2014 und 21. Oktober 2014 u. a. wie folgt begründen: Das Vordach stelle, auch soweit es in das Straßengrundstück hineinrage, keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Beklagte verkenne, dass die Halle bestandskräftig bauaufsichtlich genehmigt sei. Das VG Berlin führe aus, dass mit Genehmigung und Errichtung von Bauten die Zweckbestimmung für den von einer Überbauung eingenommen Luftraum dauerhaft hinsichtlich einer Verkehrsnutzung eingeschränkt sei, eine zuvor bestehende Widmung für Verkehrszwecke insoweit durch Einziehung aufgehoben sei. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rettungsfahrzeugen, Müllabfuhr und Winterdienst sei bei einer Höhe von 3,50 m nicht beeinträchtigt. Es werde vermutet, dass die geringe Breite des Weges das Problem sei, nicht aber die lichte Höhe. Die Straßenbreite betrage lediglich ca. 2,86 m. Jedes Fahrzeug, welches diese Breite aufweise, könne den Weg ohne weiteres fahren. Die Beseitigungsanordnung sei zudem unverhältnismäßig und aus diesem Grund ermessensfehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich, dass es aufgrund des Dachs, das eine lichte Höhe von 3,70 m einhalte, zu einer Beeinträchtigung der Durchfahrt insbesondere für Rettungsfahrzeuge und Räumfahrzeuge kommen könne. Jedenfalls bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ergänzend werde auf Art. 21 Satz 1 BayStrWG hingewiesen: Selbst wenn eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre, so wäre diese jedenfalls durch die Nutzungsänderung der Halle im Jahre 2009 hinfällig geworden. Entscheidend sei, dass das Dach in den Plänen, die der Baugenehmigung bzw. der Nutzungsänderung beigefügt gewesen seien, sowie dessen Hineinragen in den Straßenraum erkennbar gewesen seien. Aus Sicht des Bauherrn sei damit auch eine Sondernutzungserlaubnis, sofern erforderlich, konkludent erteilt worden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 und 2. September 2014 legte die Beklagte ihre Behördenakten vor (Straßen- und wegerechtliche Akte sowie ihre Drittschriften betreffend die Baugenehmigungen vom ... Oktober 1989 und ... Januar 2010).

Zur Begründung ihres Klageantrags ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. September 2014 u. a. wie folgt vortragen: Aus dem hinsichtlich der Nutzungsänderungsgenehmigung vom ... Januar 2010 vorgelegten Lageplan habe sich nicht das tatsächliche Ausmaß des erfolgten Überbaus ergeben. Im Bereich des Vordachs hätten die Grenzpunkte nicht festgestanden, weshalb die Beklagte später auch einen Antrag auf Grenzermittlung gestellt hätte. Erst im Rahmen der Grenzermittlung hätten sich endgültig die Tatsache und das Ausmaß des erfolgten Überbaus gezeigt. Der Überbau durch das Vordach stelle eine Sondernutzung nach öffentlichem Recht dar, weil durch den Überbau der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden könne. Die erforderliche Höhe für den Kfz-Verkehr betrage 4,50 m. Der Überbau durch das Vordach sei ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erfolgt. Insbesondere entfalle die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht gemäß Art. 21 BayStrWG aufgrund der 1989 und 2009 erteilten Baugenehmigungen. Alleiniger Zweck des Art. 21 BayStrWG sei eine reine Verfahrenskonzentration. Materiell-rechtlich richte sich eine Sondernutzung nach dem BayStrWG. Aus den beiden Genehmigungen gehe nicht klar hervor, dass in ihnen auch eine Sondernutzungserlaubnis enthalten sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei der angeordnete Rückbau des Vordaches verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar.

Die mündliche Verhandlung fand am 28. Oktober 2014 statt. Erörtert wurde u. a. eine einvernehmliche Regelung durch Verschiebung der Gemeindestraße nach Westen. Eine Einigung kam nicht zustande.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage dieses Bescheids ist Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Danach kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

II.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte Straßenbaubehörde für die verfahrensgegenständliche Gemeindestraße (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG). Dahingestellt kann bleiben, ob das Schreiben vom 8. Mai 2013 - wie die Beklagte meint - eine Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG darstellt. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre, wenn nicht schon durch die außergerichtlichen Einigungsbemühungen der Beteiligten nach Klageerhebung, jedenfalls durch den Austausch von Schriftsätzen im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt.

III.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig:

1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sind erfüllt. Die Gemeindestraße Nr. ... ist eine öffentliche Straße - sogleich a) -, die durch das Vordach der Maschinenhalle benutzt wird - sogleich b). Die für diese Benutzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis - sogleich c) - liegt nicht vor - sogleich d). Im Einzelnen:

a) Bei der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße Nr. ... handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, mithin um eine öffentliche Straße im Sinne des Art. 1 Satz 1 BayStrWG.

Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, soweit er unter Berufung auf ein Urteil des VG Berlin (U. v. 16.2.2012 - 1 K 909.09 - juris Rn. 25) offenbar meint, dass durch die bauaufsichtliche Genehmigung der Maschinenhalle mit Vordach die Zweckbestimmung für den Verkehr in Bezug auf den durch das Vordach eingenommen Luftraum über der Straße dauerhaft eingeschränkt ist und deshalb die Widmung der Gemeindestraße Nr. ... insoweit durch Einziehung aufgehoben wurde. Dem steht vorliegend schon entgegen, dass die bauaufsichtliche Genehmigung das Landratsamt ... und damit eine Behörde des Freistaats Bayern erteilt hat, für die teilweise Einziehung der Gemeindestraße Nr. ... nach Art. 8 BayStrWG hingegen die Beklagte als Straßenbaubehörde zuständig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, mit der Baugenehmigung sei zugleich die teilweise Einziehung der verfahrensgegenständlichen Straße verfügt worden. Überdies kann die Auffassung des VG Berlin (a. a. O.), wonach eine bauaufsichtlich genehmigte Überbauung zugleich eine Entwidmung des die Überbauung einnehmenden Luftraums als öffentlicher Straßenraum darstelle, jedenfalls für den Anwendungsbereich des BayStrWG generell keine Gültigkeit beanspruchen: Die Widmung (Art. 6 BayStrWG) und die durch sie bewirkte öffentliche Zweckbestimmung können aus Gründen der Rechtssicherheit nur durch eine förmliche Einziehung (Art. 8 BayStrWG) in dem durch die Straßengesetze bestimmten Verfahren oder, soweit gesetzlich zugelassen, durch andere Entscheidungen in anderen förmlichen Verfahren, beseitigt oder eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.12.2004 - 8 ZB 04.2336 - juris Rn. 4; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand 15.10.2013, Art. 8 Rn. 3). Von einer Einziehung kann deshalb nur dann gesprochen werden, wenn - wie hier nicht - eine förmliche Entscheidung vorliegt, durch die klar und zweifelsfrei eine Beseitigung oder Einschränkung der Widmung verfügt wurde. Wirksam wird eine solche Einziehung erst dann, wenn sie gemäß Art. 41 BayVwVfG an sämtliche betroffene Beteiligte oder - da dies regelmäßig untunlich sein wird - öffentlich bekannt gemacht wird (vgl. dazu Zeitler bzw. Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 8 Rn. 9, 35 und Art. 6 Rn. 47 ff.). Denkbar ist auch die Einziehung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder Bebauungsplanverfahrens (Art. 8 Abs. 5 BayStrWG i. V. m. Art. 6 Abs. 6 und 7 BayStrWG). Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die bloße bauaufsichtliche Genehmigung eines Einzelbauvorhabens - wie hier die Baugenehmigung für die Maschinenhalle - zugleich konkludent oder stillschweigend eine wirksame Einziehung verfügt ist.

b) Da der Luftraum über dem Straßenkörper zur Straße gehört (Art. 2 Nr. 2 BayStrWG), wird eine Straße durch einen in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragenden Gegenstand benutzt, hier die Gemeindestraße Nr.... auf Fl.Nr. ... durch das unstreitig mit einer Tiefe zwischen 0,42 m bis 1,70 m und in einer Höhe von ca. 3,50 m oder ca. 3,70/3,80 m in den Luftraum über dieser Straße hineinragende Vordach der Maschinenhalle.

c) Für diese Benutzung ist auch eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich, da sie über den Gemeingebrauch hinausgeht (also eine Sondernutzung darstellt) - sogleich aa) - und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann - sogleich bb):

aa) Die Benutzung des Luftraums über einer öffentlichen Straße durch ein Vordach eines Gebäudes gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch, da eine solche Benutzung nichts mit einer Benutzung zu Verkehrszwecken zu tun hat (so schon BayVGH, U. v. 27.5.1958 - 111 IV 54 - BayVBl. 1958, 281, 285; vgl. auch: BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 29.12.2008 - 8 CS 08.1371 - juris Rn. 14). Mithin stellt auch die Benutzung der Gemeindestraße Nr. ... durch das Vordach der klägerischen Maschinenhalle eine Sondernutzung dar.

bb) Durch die verfahrensgegenständliche Sondernutzung kann auch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass das in einer Tiefe zwischen 0,42 m bis 1,70 m und in einer Höhe von ca. 3,50 m (so die Beklagte) oder ca. 3,70/3,80 m (so der Kläger) in den Luftraum über die Fahrbahn der Gemeindestraße Nr. ... hineinragende Vordach der Maschinenhalle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Luftraum über dem Kfz-Verkehr dienenden Straßenbestandteilen im Bereich einer lichten Höhe bis 4,50 m durch hineinragende Gegenstände wie hier das Vordach benutzt wird. Denn die Höhe des für den Kfz-Verkehr benötigten Verkehrsraums beträgt 4,25 m zuzüglich eines oberen Sicherheitsraums von 0,25 m. Die erforderliche lichte Höhe für den Kfz-Verkehr beträgt somit 4,50 m (vgl. dazu: Edhofer/Willmitzer, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, 13. Auflage 2010, Art. 18, 2.3). Hiervon ist die Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend ausgegangen. Nicht durchgreifend ist deshalb der Einwand des Klägers, bei einer Höhe des Vordachs von ca. 3,70/3,80 m würden Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Müllabfuhr und Winterdienst nicht beeinträchtigt. Ob dies zutrifft, war nicht näher aufzuklären. Denn jedenfalls bis zu einer Höhe von 4,50 m beeinträchtigt jedes Hindernis, das in den Lichtraum über einem dem Kfz-Verkehr dienenden Bestandteil der Straße hineinragt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris Rn. 39 entgegen, wonach das Hineinragen in den Luftraum über dem Gehweg einer Straße außerhalb des Verkehrsraums in einer Höhe von 3 m und mehr die Fußgänger und Kraftfahrzeuge nicht mehr behindert und deshalb den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Denn vorliegend befindet sich das Vordach der Maschinenhalle nicht etwa nur über einem Gehweg (ein solcher ist im Bereich der klägerischen Grundstücke gar nicht vorhanden), sondern über einer dem Kfz-Verkehr dienenden Fahrbahn.

Nicht weiterhelfen kann dem Kläger auch seine Behauptung, die Straße sei lediglich 2,86 m breit, was das eigentliche Problem für die Befahrbarkeit der Straße sei, jedes Fahrzeug, welches diese Breite aufweise, könne den Weg ohne weiteres fahren: Zunächst rechtfertigte es eine etwaige Einschränkung der Befahrbarkeit der Straße infolge einer geringen Straßenbreite keinesfalls, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch eine weitere Einschränkung hinsichtlich der für den Verkehr zur Verfügung stehenden Höhe zusätzlich zu beeinträchtigten. Ganz im Gegenteil: Eine geringe Straßenbreite ist ein zusätzliches Argument dafür, dass das Vordach die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, weil kein Platz zum Ausweichen auf die andere Straßenseite zur Verfügung steht. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge, die nicht breiter als 2,86 m sind, nicht höher als 3,50 m oder 3,70/3,80 m sein können. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Klägers, die verfahrensgegenständliche Straße sei lediglich 2,86 m breit, überhaupt zutrifft. Hieran bestehen durchaus Zweifel: Nach Aktenlage hatte die Beklagte im Bereich der klägerischen Grundstücke eine Straßenbreite von 3,07 m bis 3,34 m ermittelt.

d) Die mithin erforderliche Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor:

aa) Es ist weder vorgetragen, noch sonst bekannt geworden, dass die Beklagte selbst dem Kläger jemals eine Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich des Vordachs erteilt hätte.

bb) Eine Sondernutzungserlaubnis wurde dem Kläger auch nicht vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit den Baugenehmigungen erteilt. Dies kann der Kläger entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht aus Art. 21 BayStrWG ableiten:

Gemäß Art. 21 Satz 1 BayStrWG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, u. a. wenn nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist. Vor der Entscheidung hat die für die Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen mit der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde herzustellen (Art. 21 Satz 2 BayStrWG). Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis, Ausnahmegenehmigung oder Baugenehmigung aufzuerlegen (Art. 21 Satz 3 BayStrWG). Diese Regelungen über die Konzentrationswirkung traten in Bezug auf Baugenehmigungen nach den Vorschriften des Baurechts zum 1. Januar 2008 in Kraft (Häußler bzw. Wiget in Zeitler, a. a. O., Einleitung BayStrWG Rn. 25, Art. 18 Rn. 13, Art. 21 Rn. 4 und 8). Art. 21 BayStrWG dient nur der Verfahrenskonzentration. Materiell-rechtlich richtet sich die Sondernutzungserlaubnis weiterhin nach Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis im Gegensatz zur Baugenehmigung auch im Falle der Verfahrenskonzentration wegen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Aus dem einheitlichen Bescheid muss klar hervorgehen, dass und mit welchen Folgerungen (z. B. Auflagen, Gebühren) zugleich eine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen wurde (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 21 Rn. 8).

Daran gemessen kann aus Art. 21 BayStrWG hinsichtlich der Baugenehmigung vom... Oktober 1989, mit welcher der Umbau des bestehenden Lagerhauses in eine Maschinenhalle und deren Erweiterung bauaufsichtlich zugelassen wurde, schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil diese Vorschrift zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft war.

Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom ... Januar 2010 galt zwar Art. 21 BayStrWG bereits. Gleichwohl wurde dem Kläger gemessen an den oben genannten Grundsätzen auch im Rahmen dieser Baugenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Denn aus dem Baugenehmigungsbescheid vom ... Januar 2010 geht nicht klar hervor, dass und mit welchen Folgerungen mit diesem Bescheid zugleich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sein soll. Im Tenor des Bescheids wird keine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen. Auch werden dem Kläger im Bescheid lediglich immissionsschutzrechtliche Auflagen gemacht. Hingegen enthält der Bescheid weder eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt, noch (sonstige) straßen- und wegerechtliche Bedingungen oder Auflagen, noch werden Sondernutzungsgebühren festgesetzt. Dies wäre indes im Hinblick auf Art. 21 Sätze 2 und 3 BayStrWG, Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a BayStrWG zu erwarten gewesen, hätte mit dem Bescheid vom... Januar 2010 auch eine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen werden sollen. Hinzu kommt noch, dass die Baugenehmigung vom ... Januar 2010 nur die Nutzungsänderung des Untergeschosses der landwirtschaftlichen Maschinenhalle als Schreinerwerkstatt betraf, das Gebäude selbst einschließlich des Vordachs hingegen nicht Gegenstand der Baugenehmigung war. Es liegt äußerst fern, dass mit der Genehmigung der Nutzungsänderung des Erdgeschosses zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Vordach erteilt werden sollte.

Entgegen der Auffassung des Klägers reichte es für die Annahme, es sei eine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen worden, nicht aus, sollte in den für die Baugenehmigung eingereichten Plänen das Dach und dessen Hineinragen in den Straßenraum erkennbar gewesen sein. Es kann schon im Ansatz keine Rede davon sein, aus derartigen Umständen ginge klar hervor, dass überhaupt und mit welchen Folgerungen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob vorliegend die Überbauung der Straße durch das Vordach tatsächlich aus den Plänen erkennbar gewesen war.

cc) Schließlich könnte dem Kläger auch nicht weiterhelfen, sollte - so seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung - das Gebäude bereits vor 1949 mit dem gleichen Dachüberstand errichtet worden sein. Wie aus der Übergangsvorschrift des Art. 69 BayStrWG ersichtlich ist, gelten zwar bei In-Kraft-Treten des BayStrWG bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte oder aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verträge vereinbarte Sondernutzungen mit den dort genannten Maßgaben grundsätzlich fort. Indes hat der Kläger weder vorgebracht, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich des Vordachs derartige unwiderrufliche Nutzungsrechte oder Verträge gäbe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das verfahrensgegenständliche Vordach tatsächlich bereits vor dem In-Kraft-Treten des BayStrWG errichtet gewesen war. Hieran bestehen durchaus Zweifel, da die Beklagte vorgetragen hat, das Gebäude sei im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom ... Oktober 1989 anstelle des genehmigten Umbaus komplett abgebrochen und neu errichtet worden, und der Kläger dem nicht widersprochen hat.

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Anordnung entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig wäre. Vielmehr erweist sich die Rückbauanordnung in jeder Hinsicht als verhältnismäßig:

Zum einen ist das wichtige Rechtsgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs betroffen.

Die Überbauung der Straße ist auch nicht nur geringfügig: In der Tiefe ragt das Vordach bis zu ca. 1,70 m in die Straße hinein. Auch in Bezug auf die Höhe des Vordachs ist die Überbauung mit ca. 3,50 m (Beklagte) oder ca. 3,70/3,80 m (Kläger) keineswegs unbedeutend: Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht, ob es bei einer derartigen Höhe zu Beeinträchtigungen für Rettungs- und Raumfahrzeuge kommt. Vielmehr ist, wie oben bereits dargelegt wurde, auf die für den Kfz-Verkehr allgemein erforderlich Höhe von 4,50 m abzustellen. Ein Unterschreiten der erforderlichen Höhe um ca. 0,70 m bis 1,00 m ist indes keinesfalls als unwesentlich einzuschätzen.

Ferner ist zu bedenken, dass es sich lediglich um den teilweisen Rückbau eines Vordachs handelt, das übrige Gebäude ist von der Rückbauanordnung nicht betroffen.

Schließlich ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Rückbauverpflichtung auch nicht daraus, dass der Kläger - wie er meint - Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte. Die Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde. Es besteht deshalb grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend wäre es nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, eine Sondernutzungserlaubnis abzulehnen. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht, etwa wegen einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund eines grundrechtsrelevanten Sachverhalts (dazu Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 27 m. w. N.), sind weder vorgebracht, noch sonst erkennbar.

3. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung sind Rechtsfehler weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Nachdem der Kammer auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids aus anderen Gründen erkennbar sind, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/10/2014 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.41 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Oktober 2014 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßen- und Wegerecht; uner
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.41 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Oktober 2014 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßen- und Wegerecht; uner
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.