Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2015 - M 2 K 14.3361

published on 27/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2015 - M 2 K 14.3361
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.3361

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Januar 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßen- und Wegerecht;

Baugrubenverbau mit Spundwänden;

Sondernutzung nach öffentlichem Recht;

Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der durch die Sondernutzung beschädigten öffentlichen Straße;

Verzugszinsen;

Hilfsaufrechnung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

wegen Forderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 am 27. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 38.743,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für die Wiederherstellung öffentlicher Straßen, weil diese infolge der Bebauung eines anliegenden Grundstücks durch die Beklagte beschädigt worden seien. Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht. Außerdem rechnet sie hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung gegen die Klägerin auf, da das von ihr neu errichtete Gebäude bei der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Wiederherstellung der Straßen beschädigt worden sei.

Die Beklagte führte als Bauherrin ab dem Jahr 2010 Baumaßnahmen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ..., Sektion 5, durch. Dieses Grundstück grenzt an folgende öffentliche Straßen: ...-straße, ...-Straße, ...-Straße und ...-Straße.

Mit Schreiben vom 15. September 2010 beantragte ein Ingenieurbüro für die Beklagte bei der Klägerin die Gestattung von Sondernutzungen. Es werde u. a. eine Benutzung der o.g. vier Straßen im Umfang von insgesamt 330 qm zur Herstellung eines temporären Baugrubenverbaus aus Spundwänden beantragt. Außerdem müssten zur Rückverankerung des Verbaus in die o.g. vier Straßen insgesamt 81 Anker eingebaut werden. Nach Beendigung der Baumaßnahme würden u. a. die Anker entspannt und die Spundwand wieder gezogen. Zur Herstellung eines Grundwasserdükers werde weiterhin eine dauerhafte Sondernutzung in der ...-Straße auf einer Fläche von 4 qm beantragt.

Auf Veranlassung der Klägerin gab die Beklagte am 4. Oktober 2010 eine „Verpflichtungserklärung zur Bauschadensbehebung“ für das Bauvorhaben ab. Bei der Durchführung des Bauvorhabens seien Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsflächen nicht ausgeschlossen. Es bestehe Einverständnis, dass nach Abschluss der Baumaßnahme festgestellte Schäden von der Klägerin selbst oder durch eine Vertragsfirma behoben würden. Die Kosten für die Wiederherstellung würden übernommen. Unterschrieben ist diese Erklärung allein von der Beklagten.

Mit Vertrag vom 16. November 2010 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte „zur Regelung eines Sondernutzungsverhältnisses im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes“ u. a. Folgendes: Die Klägerin gestatte der Beklagten, den Untergrund unter den o.g. vier Straßen im Bereich vor dem Anwesen Fl.Nr. ... dergestalt zu benutzen, dass diese die Anlage (81 Anker und ein Dükerschacht) dort belasse und unterhalte (§ 1 Abs. 2). Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Bestand, der Instandsetzung, dem Unterhalt oder der Beseitigung der Anlage verursacht würden, hafte die Beklagte (§ 3 Satz 1). Die Gestattung gemäß § 1 Abs. 2 stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß Art. 18 BayStrWG zum Einbringen der Anlage erteilt werde, wenn hierzu der öffentliche Straßengrund aufgegraben werden müsse (§ 9 Abs. 1 und 2).

Mit Bescheid vom ... März 2011 erteilte die Klägerin der Beklagten aufgrund deren Antrags vom 1. März 2011 eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis u. a. für die ...-straße und die ...-Straße u. a. für das „Aufstellen von einem Bauzaun“ und die „Baugrube mit Spundwandumschließung“.

Am 27. Oktober 2011 stellte ein Mitarbeiter der Klägerin fest, dass es im Bereich des Baugrundstücks Fl.Nr. ... u. a. am Geh- und Radweg in der ...-straße und am Gehweg in der ...-Straße zu Schäden gekommen war. Insbesondere hatten sich erweiterte Fugenrisse zwischen Geh- und Radweg sowie innerhalb der Gehwegpflasterung gebildet (siehe die am 27. Oktober 2011 aufgenommen Fotos Bl. 235 ff, 246 ff., 253 ff. der Behördenakte, teilweise vorgelegt als Anlage K 4).

Im Mai/Juni 2012 führte die Fa. ... Straßenbau GmbH im Auftrag der Klägerin Baumaßnahmen zur Wiederherstellung des Geh- und Radwegs in der ...-straße (auf ca. 8,5 m einschließlich der Fläche zwischen Radweg und Parkbucht) und des Gehwegs in der ...-Straße durch. Die Klägerin zahlte an die Fa. ... aufgrund einer Abschlagsrechnung vom 18. Juni 2012 zunächst einen Betrag von 26.500,00 € aus, aufgrund der Schlussrechnung vom 27. Juli 2012 unter Anrechnung der Abschlagszahlung einen weiteren Betrag von 12.243,18 €, mithin insgesamt 38.743,18 €. Mit Rechnung vom 6. August 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf die Verpflichtungserklärung zur Bauschadensbehebung vom 4. Oktober 2010 zur Zahlung von 38.743,18 € auf.

Ende August 2012 wurde die Klägerin durch Mitteilungen des von der Beklagten eingesetzten Bauleiters ... (Firma ...) davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge der Herstellung des Gehwegs entlang der ...-straße u. a. Schäden an der Fassade des neu errichteten Gebäudes entstanden seien (E-Mail des Herrn ... vom 22. August 2012, die der Landschaftsarchitekt ... mit der Anmerkung, die Schäden an der Fassade seien „wahrscheinlich“ durch den Auftragnehmer der Klägerin verursacht worden, an die Klägerin weiterleitete; ferner E-Mail des Herrn ... vom 28. August 2012). Hierzu teilte ein Mitarbeiter der Klägerin mit E-Mail vom 28. August 2012 mit, bei einer Besichtigung zusammen mit der Fa. ... sei festgestellt worden, dass die beschriebenen Schäden nicht durch die Fa. ... verursacht worden seien. Am 14. September 2012 fand zur Besichtigung der Fassadenschäden ein Ortstermin statt, an dem Mitarbeiter der Klägerin und der von der Beklagten eingesetzte Bauleiter ... teilnahmen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 wandte sich der Bevollmächtigte der Beklagten als Prokurist der Fa. ... Vermögensverwaltungs GmbH, die als Generalübernehmerin für die Beklagte tätig werde, an die Klägerin: Bei der Begehung seien Schäden an der Fassade entlang der ...-straße festgestellt worden, die vom klägerischen Nachunternehmer verursacht worden seien. Die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 15.000,00 €. Es könne daher mit einem Betrag von 30.000,00 € aufgerechnet werden.

Mit Schreiben an die Fa. ... vom 24. Oktober 2012 bestritt die Klägerin, dass die Fassadenschäden bei den Wiederherstellungsarbeiten der Fa. ... entstanden seien. Das Schadensbild, eine gerade verlaufende Linie ca. 15 cm über dem fertiggestellten Belag, könne durch keine während der Wiederherstellung der Gehbahn ausgeführte Arbeit entstanden sein. Der Teller einer Rüttelplatte sei tiefer und breiter als der Aufbau der Maschine. Außerdem führe eine Rüttelplatte eine Auf- und Abbewegung durch, die keine gleichmäßig verlaufende Kratzbeschädigung verursachen könne. Eine Höhenmarkierung sei nicht durchgeführt worden. Ferner ziehe sich der Fassadenschaden auch in die neu hergestellten Eingangsbereiche des Gebäudes, in denen die Fa. ... keine Arbeiten durchgeführt habe.

Mit E-Mail vom 29. November 2012 teilte der Bauleiter ... der Klägerin mit, nach der Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 sei nochmals recherchiert worden. So sei man der Ursache der Beschädigungen auf die Spur gekommen. Laut Aussage des Landschaftsplaners und Bauleiters sei das Fugenmaterial mit einem Schaber auf den Gehwegplatten verteilt und in die Fugen eingebracht worden. Im Zuge dieser Arbeiten sei mit diesem Schaber entlang der Fassade sehr nah am Gebäude gearbeitet worden.

Die Klägerin teilte hierzu dem Bauleiter ... und der Fa. ... mit E-Mails vom 10./11. Dezember 2012 mit, der Schaden könne auch nicht von einem Schaber verursacht worden sein. Die Oberkante des Arms des Schabers betrage maximal ca. 4 cm, der vorhandene Kratzer sei erheblich höher. Bei der Einarbeitung der Fugenschlämme mit einem Schaber würden keine gleichmäßigen Bewegungen ausgeführt, somit könne keine geradlinige Beschädigung erfolgt sein. Die Fassaden in der ...-Straße und im Eingangsbereich (Türblatt) wiesen ebenfalls Beschädigungen auf, dort seien keine Arbeiten durchgeführt worden.

Auf Antrag der Klägerin erließ des Amtsgericht Coburg - Mahngericht - am 13. Dezember 2012 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 38.743,18 €, welcher der Beklagten am 18. Dezember 2012 zugestellt wurde. Am 24. Dezember 2012 erhob die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Auf Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. März 2014 wurde das Verfahren am 16. April 2014 an das Landgericht München I (Az. 24 O 8145/14) abgegeben.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 12. Mai 2014 ließ die Klägerin zur Begründung der Klage gegenüber dem Landgericht München I u. a. ausführen, sie mache eine Schadensersatzforderung aus einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten geltend. Die Beklagte habe vom 1. Dezember 2010 bis Sommer 2012 eine Baumaßnahme durchgeführt und im Zuge dessen den Gehweg in der ...-straße und der ...-Straße beschädigt. Bezüglich des Einwands, das neu erstellte Gebäude sei bei der Bauschadensbehebung beschädigt worden, habe die Beklagte weder eine Schadensverursachung noch einen Schaden nachgewiesen.

Die Klägerin widersetzte sich mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 der vom Landgericht München I erwogenen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Verpflichtungserklärungen würden von jedem Bauherrn eingeholt, wenn die Beschädigung öffentlicher Verkehrsflächen wahrscheinlich sei. Die Verpflichtungserklärung sei von einer Sondernutzungserlaubnis, die nicht in jedem Fall erforderlich sei, unabhängig. Eine andere Kammer des Landgerichts habe die Verpflichtungserklärung als selbstständigen Garantievertrag ausgelegt.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 erklärte das Landgericht München I den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Die Gerichtsakte ging am 4. August 2014 beim Verwaltungsgericht ein.

Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 ihre Akten vor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014 erwiderte die Beklagte u. a. wie folgt: Die Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Schäden am Pflaster, entstanden durch die Baumaßnahme, werde vorerst nicht bestritten. Die Firma ... habe eine Summe von 12.243,18 € geltend gemacht. Der Abschlag von 26.500,00 € werde nicht erklärt. Die Beklagte mache Gegenansprüche in Höhe von ca. 40.000,00 € geltend und rechne mit dieser Forderung gegenüber der Klägerin auf. Die von der Klägerin beauftragte Fa. ... habe einen Schaber zur Verteilung der Zementschlämme benutzt. Durch die Benutzung dieses Schabers sei am Gebäude der Beklagten ein Schaden an der Fassade in Gestalt einer in stets gleicher Höhe durchlaufenden massiven Kratzspur am Alublech der Fassade entstanden. Zur Schadensbeseitigung müssten insgesamt 39.000,00 € aufgewendet werden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2015 erläuterte die Klägerin die Abschlagszahlung und führte zur Gegenforderung u. a. wie folgt aus: Die bei der Schadensbeseitigung verwendeten Baugeräte hätten eine Kratzspur am Alublech der Fassade nicht verursachen können. Es fehlten substantiierte Angaben der Beklagten, wie genau, mit welchem Gerät und wann der von der Beklagten behauptete Schaden entstanden sei.

Am 27. Januar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG und § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Sondernutzungsverhältnis als Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch in Betracht kommen. Die Beklagte erklärte zu diesem Zahlungsanspruch, dass der Schaden, die Schadenshöhe und die Kausalität mit Nichtwissen bestritten werden. Erörtert wurden die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder zu den Straßenschäden. Ebenso wurden hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung die in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder erörtert. Die Klägerin beantragte sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.743,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 38.743,18 € (sogleich 1.) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 (sogleich 2.). Dieser Anspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung erloschen (sogleich 3.).

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des für die Wiederherstellung des Geh- und Radwegs in der ...-straße (auf ca. 8,5 m einschließlich der Fläche zwischen Radweg und Parkbucht) und des Gehwegs in der ...-Straße aufgewendeten Betrags von 38.743,18 € verlangen. Anspruchsgrundlagen für diesen Zahlungsanspruch sind Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG - sogleich a) - und § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung als öffentlich-rechtliche Sonderverbindung - sogleich b) -, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob auch die von der Klägerin angeführte Verpflichtungserklärung vom 4. Oktober 2010 oder § 3 des Sondernutzungsvertrags vom 16. November 2010 einen solchen Zahlungsanspruch begründen könnten - sogleich c).

a) Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG hat der Erlaubnisnehmer einer Sondernutzung nach öffentlichem Recht dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 15. Oktober 2014, Art. 18 Rn. 43). Unbeschadet dessen, dass ein solcher Erstattungsanspruch wohl auch hoheitlich mittels Leistungsbescheid und ggf. Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 18 ff., 23 ff. BayVwZVG durchgesetzt werden könnte (Wiget in Zeitler, a. a. O.; a.A. HessVGH, U. v. 15.2.1993 - 2 UE 96/90 - juris Rn. 21 ff.), kann dieser wie vorliegend von der Klägerin auch mittels Zahlungsaufforderung und anschließender allgemeiner Leistungsklage geltend gemacht werden. Von Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG erfasst werden alle Kosten, die in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Sondernutzung stehen (Wiget in Zeitler, a. a. O., m. w. N.). Zu den Kosten im Sinne des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG gehören deshalb auch Aufwendungen für die Wiederherstellung der durch die Sondernutzung beschädigten öffentlichen Straße (vgl. dazu auch VG Ansbach, U. v. 3.4.2006 - AN 10 K 06.02634 - juris Rn. 18 ff., Rn. 22).

Vorliegend ist die Klägerin Trägerin der Straßenbaulast für die ...-straße und die ...-Straße. Die Beklagte war Erlaubnisnehmerin einer Sondernutzung nach öffentlichem Recht: Ihr wurde mit Bescheid vom ... März 2011 eine Sondernutzungserlaubnis u. a. für die ...-straße und die ...-Straße u. a. für das „Aufstellen von einem Bauzaun“ und die „Baugrube mit Spundwandumschließung“ erteilt. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Sondernutzungen, da diese Benutzungen den Gemeingebrauch beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Sondernutzung auch ursächlich für die festgestellten Schäden in der ...-straße und in der ...-Straße: Durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos vom 27. Oktober 2011 (Bl. 235 ff, 246 ff., 253 ff. der Behördenakte), die deren Ersteller in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat, ist nachgewiesen, dass es in der ...-straße und der ...-Straße zu Schäden in Gestalt erweiterter Fugenrisse zwischen Geh- und Radweg sowie innerhalb der Gehwegpflasterung gekommen ist. Die Beklagte hatte diese Schäden mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich nicht bestritten, in der mündlichen Verhandlung dann mit bloßem Nichtwissen bestritten. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen der Beklagten kann den von der Klägerin geführten Schadensnachweis nicht in Frage stellen. Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht besteht nicht. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass diese Schäden auf die öffentlich-rechtliche Sondernutzung der Beklagten zurückzuführen sind: Das festgestellte Schadensbild tritt gerichtsbekanntermaßen auf, wenn im Bereich gepflasterter Gehwege öffentlicher Straßen ein Baugrubenverbau mit Spundwänden errichtet wird. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Sondernutzung derartige Schäden verursacht. Auch diese Ursächlichkeit hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich nicht bestritten, erst in der mündlichen Verhandlung hat sie sich auch insoweit auf Nichtwissen berufen. Ein derart unsubstantiiertes Bestreiten gibt indes keinen Anlass, an der offenkundigen Ursächlichkeit der Sondernutzung für den festgestellten Schaden zu zweifeln und weitergehende gerichtliche Ermittlungen anzustellen. Schließlich ist auch nachgewiesen, dass der Klägerin für die Beseitigung der durch die Sondernutzung verursachten Schäden, sprich die Wiederherstellung der ...-straße und der ...-Straße, Kosten in Höhe von 38.743,18 € entstanden sind. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Fa. ... nebst darauf angebrachten Prüfvermerken der Klägerin. Demzufolge hat die Klägerin aufgrund der Abschlagsrechnung vom 18. Juni 2012 einen Betrag von 26.500,00 € sowie aufgrund der Schlussrechnung vom 27. Juli 2012 unter Anrechnung der Abschlagszahlung einen weiteren Betrag von 12.243,18 € ausgezahlt, mithin insgesamt 38.743,18 €. Die Rüge der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014, der Abschlag von 26.500,00 € werde nicht erklärt, ist unbehelflich: Die Höhe des Abschlags ergibt sich unschwer aus der Abschlagsrechnung, dessen Anrechnung auf die abschließende Zahlung ebenso unschwer aus der Schlussrechnung. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Höhe der Wiederherstellungskosten wiederum lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dieser unsubstantiierte Einwand kann angesichts der vorgelegten Rechnungen der Fa. ... mit Prüfvermerken der Klägerin, aus denen sich die Höhe der Kosten der Schadensbeseitigung zweifelsfrei ergibt, keinen Erfolg haben.

b) Zusätzlich ist als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch auch § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung als öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zu nennen (siehe dazu Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 280 Rn. 10 f.). Den Erlaubnisnehmer einer Sondernutzung trifft grundsätzlich die Pflicht, die ihm zur Sondernutzung überlassene öffentliche Straße nicht zu beschädigen. Ist eine solche Beschädigung aufgrund der Art der Sondernutzung nicht zu vermeiden (wie etwa bei der Errichtung von Spundwänden), so besteht aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zumindest die Pflicht, den Träger der Straßenbaulast hinsichtlich der Beseitigung der durch die Sondernutzung verursachten Schäden schadlos zu halten. Vorliegend hat die Beklagte diese Verpflichtung gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt, so dass sich der Zahlungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt.

c) Bestehen somit mit Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG und § 280 Abs. 1 BGB Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die von der Klägerin angeführte Verpflichtungserklärung vom 4. Oktober 2010 einen solchen Zahlungsanspruch begründen könnte (wertet man diese Erklärung als öffentlich-rechtliches Garantieversprechen, bestehen im Hinblick auf Art. 57 BayVwVfG Zweifel an deren Formwirksamkeit, da die Klägerin die Erklärung nicht unterzeichnet hat). Ferner kann dahingestellt bleiben, ob § 3 des Sondernutzungsvertrags vom 16. November 2010 eine Anspruchsgrundlage sein könnte (Gegenstand diese Vertrages ist gemäß § 1 Abs. 2 die Belassung und Unterhaltung der Anker und des Dükerschachts im Straßenuntergrund; hierbei dürfte es sich um Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht handeln, da der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt sein dürfte, Art. 22 Abs. 1 BayStrWG; zweifelhaft ist, ob § 3 des Sondernutzungsvertrags eine Haftungsgrundlage auch für Schäden durch die zusätzliche Sondernutzung nach öffentlichem Recht sein kann, die gar nicht Gegenstand des Vertrages ist).

2. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war infolge der Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 2012 seit dem 19. Dezember 2012 in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 286 Rn. 35).

3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 40.000,00 (Schriftsatz vom 30. Oktober 2014) erloschen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen der Fassadenschäden an dem von ihr auf Fl.Nr. ... neu errichteten Gebäude. Zur Überzeugung der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, diese Fassadenschäden seien durch die im Auftrag der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen zur Wiederherstellung der ...-straße und der ...-Straße verursacht worden.

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Gegenforderung vorgetragen, im Zuge der Schadensbeseitigungsmaßnahmen der Klägerin sei durch die Benutzung eines Schabers zur Verteilung der Zementschlämme an der Fassade ihres Gebäudes ein Schaden in Form einer stets in gleicher Höhe durchlaufenden massiven Kratzspur entstanden. Die Klägerin hatte dem bereits in ihren E-Mails vom 10./11. Dezember 2012 an den von der Beklagten eingesetzten Bauleiter ... und die als Generalübernehmerin für die Beklagte tätig werdende Fa. ... substantiiert und nachvollziehbar widersprochen: Insbesondere hat sie dargelegt, dass der vorhandene Kratzer erheblicher höher liegt als die Oberkante des Arms des Schabers. Ferner hat sie vorgebracht, dass der Einsatz des Schabers gar keine geradlinige Beschädigung hervorrufen kann, da bei der Einarbeitung der Fugenschlämme mit einem Schaber keine gleichmäßigen Bewegungen ausgeführt werden. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass die Fassaden in der ...-Straße und in den Eingangsbereichen zum neu errichteten Gebäude in der ...-straße ebenfalls Beschädigungen aufweisen, obwohl dort die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Dieses Vorbringen der Klägerin wird bestätigt durch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 311 ff. der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden: So ist etwa auf den Lichtbildern Bl. 313 f. klar erkennbar, dass die Kratzspur an der Fassade erheblich höher liegt als die Oberkante des Schabers. Allein deshalb ist ausgeschlossen, dass der Kratzer bei der Verteilung der Zementschlämme durch den Schaber verursacht wurde. Ferner zeigen die Lichtbilder eines Eingangsbereichs auf Bl. 312 ebenso eindeutig, dass die Kratzspur auch auf dem Türblatt der dort abgebildeten Eingangstür zu finden ist und diese Eingangstür deutlich zurückgesetzt ist, also der Gehweg der öffentlichen Straße nicht bis zur Eingangstür hin reicht. Auch dies streitet dafür, dass der Einsatz des Schabers bei der Wiederherstellung des Gehwegs nicht die Ursache des Kratzers gewesen sein kann. Das entgegenstehende Vorbringen der Beklagten ist äußerst vage und unsubstantiiert geblieben: Die Behauptung, der bei der Wiederherstellung der öffentlichen Straßen eingesetzte Schaber habe die Kratzspuren verursacht, wurde erstmals mit E-Mail des Bauleiters ... vom 29. November 2012 vorgebracht. Weder in den E-Mails des Herrn ... vom 22. und 28. August 2012, noch im E-Mail des Landschaftsarchitekten ..., noch im Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 17. Oktober 2012 war davon die Rede gewesen, ein „Schaber“ habe die Fassadenschäden verursacht. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, hätte eine dieser Personen dies selbst beobachtet oder zumindest von Dritten davon gehört. Mit E-Mail vom 29. November 2012 wird dann nur vorgebracht, laut einem (namentlich nicht genannten) Landschaftsplaner und Bauleiter sei ein Schaber eingesetzt worden, mit diesem Schaber sei „sehr nah am Gebäude gearbeitet“ worden. Auch in dieser E-Mail wird genau besehen nicht einmal behauptet, jemand habe gesehen, dass der Schaber die Kratzspuren verursacht habe. Mit den von der Klägerin bereits mit E-Mails vom 10./11. Dezember 2012 substantiiert erhobenen Einwänden, die gegen eine Schadensverursachung durch einen Schaber sprechen, hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt, geschweige denn hat sie diese nachvollziehbaren Einwände in Zweifel gezogen oder gar widerlegt. Vielmehr hat sie auch im Klageverfahren weiterhin lediglich die unsubstantiierte Behauptung vorgebracht, ein Schaber habe die Kratzspuren verursacht. Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, dass zur Überzeugung der Kammer entgegen der Behauptung der Beklagten ein bei den klägerischen Baumaßnahmen zur Wiederherstellung der ...-straße und der ...-Straße eingesetzter Schaber nicht die Ursache für die Kratzspur an der Fassade des neu errichteten Gebäudes gewesen ist. Andere der Klägerin zuordenbare Ursachen des Fassadenschadens wurden weder vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 78.743,18 € festgesetzt (38.743,18 €: § 52 Abs. 3 GKG, § 43 Abs. 1 GKG; zzgl. 40.000,00 €: § 45 Abs. 3 GKG, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 322 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/01/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.3361 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Januar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßen- und Wegerecht; Bau
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.3361 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Januar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßen- und Wegerecht; Bau
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.