Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 2 K 14.31070

published on 28/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 2 K 14.31070
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 wird in Ziffern 4. und 5. aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) 3/16 und die Kläger zu 1), zu 3) und zu 4) jeweils 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) bis 4) sind Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, nach eigenen Angaben bosniakischer Volkszugehörigkeit und islamischen Bekenntnisses. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg mit dem Bus von Bosnien kommend am 31. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. November 2013 Asylanträge.

Das Bundesamt ... (Bundesamt) hörte die Kläger zu 1) und 2) am 19. November 2013 an. Zur Begründung des Asylantrags trugen die Kläger u. a. Folgendes vor: Der Kläger zu 1) sei von 1996 bis Oktober 2013 als Polizist in einer Spezialeinheit der bosnischen Polizei für antiterroristische Einsätze in ... tätig gewesen. Dabei sei er bei mehreren polizeilichen Aktionen gegen Dschihadisten tätig gewesen. Am 2. Februar 2010 habe er an einem Einsatz von 600 Polizisten gegen eine Gruppe von Wahabiten oder Dschihadisten in dem Dorf ... teilgenommen. Ein zweites Mal habe seine Polizeieinheit das Nest der Wahabiten in ... im Januar 2012 gestürmt. Dabei sei der Kläger zu 1) zur Identifizierung der Wahabiten herangezogen worden, da er die Anführer N. Imamovic und dessen Bruder E. von früher persönlich gekannt habe. Am 14. Februar 2012 - so der Kläger zu 1) - habe ihm eine weitere ihm bekannte Person namens Hussein Kulanic erzählt, dass unter den Anführern der Wahabiten beraten worden sei, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr zu bringen sei. Im August 2012 - so die Klägerin zu 2) - sei nachts einer der Dschihadisten um das Haus geschlichen. Der Kläger zu 1) habe ihn gepackt. Die Polizei sei gekommen, habe den Betroffenen aber gleich wieder laufen lassen. In den Monaten darauf habe sie dieser Dschihadist wiederholt bedroht. Im August 2013 - so die Kläger - seien an der Eingangstür des Wohnhauses der Kläger zwei Bomben so angebracht worden, dass sie beim Öffnen der Tür detoniert wären. Glücklicherweise habe der Kläger zu 1) einen anderen Ausgang benutzt und die Bomben entdeckt. Er habe - so der Kläger zu 1) weiter - die Polizei alarmiert, diese sei gekommen, die Angelegenheit aber nicht ernst genommen. Er habe die Bomben dann selbst entschärft. Konkret könne er die Person nicht benennen, die die Bombe angebracht habe. Weitere konkrete Vorfälle in der Zeit bis zur Ausreise Ende Oktober 2013 habe es nicht gegeben. Er habe bis zur Ausreise seinen Polizeidienst weiter verrichtet, für die Zeit im Oktober habe er Urlaub genommen. Die Zeit ab August 2013 sei aber für die Familie sehr schwierig gewesen. Die Klägerin zu 2) habe gesagt, sie könne diese bedrohliche Situation nicht weiter aushalten. Sie hätten schon im August 2013 ausreisen wollen, bei den Reisepässen der Kläger zu 2) bis 4) habe es aber noch etwas gedauert. Er habe überlegt, ob er irgendwo anders in Bosnien Polizeidienst leisten wolle. Dies sei leider nicht möglich gewesen, so dass nur noch die Ausreise geblieben sei. Wegen der psychischen Anspannung - so die Klägerin zu 2) - habe sie 15 Kilo an Gewicht verloren. Sie habe große psychische Probleme. Auch in Bosnien sie sie deswegen schon in ärztlicher Behandlung gewesen, der Arzt habe ihr Beruhigungsmedikamente verschrieben.

Mit Bescheid vom ... September 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 2. Oktober 2014, entschied das Bundesamt, dass den Klägern zu 1) bis 4) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Ziffer 1.), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Kläger zu 1) bis 4) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, von Wahhabiten/Dschihadisten bedroht worden zu sein, sei dies nicht flüchtlingsschutzrelevant. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Ereignisse sie davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und auch in der Lage sind, in entsprechenden Fällen Schutz zu gewähren. Es sei nicht plausibel, dass die Polizei eine Drohung mit einer Bombe nicht ernst nehmen würde, wenn doch gerade von staatlicher Seite eine Spezialeinheit mit antiterroristischen Einsätzen beauftragt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien und Herzegowina nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragteller bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Den Antragstellern drohten auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Am 15. Oktober 2014 erhoben die Kläger zu 1) bis 4) durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den sinngemäßen Anträgen,

den Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Am 27. Oktober 2014 legte die Beklagte ihre Akten vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigen vom 20. November 2014 beantragte die Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt ... beizuordnen, ferner vertiefen sie zur Klagebegründung ihr Vorbringen beim Bundesamt: Der Kläger zu 1) habe ein eigenes Haus besessen, in dem Räume an einen Friseursalon vermietet waren, zudem sei er im Besitz eines Tennisplatzes gewesen, der ebenfalls vermietet worden sei, so dass das monatliche Einkommen der Familie für bosnische Verhältnisse sehr hoch gewesen sei. Die Kläger hätten auch überlegt, in einem anderen Teil Bosniens Schutz zu suchen. Wegen der Macht der radikalen Islamisten und die Korruptheit der Polizei und der Behörden in Bosnien hätten sie sich in keinem Teil Bosniens sicher fühlen können. Die Schilderungen der Kläger seien glaubwürdig. Über die vom Kläger zu 1) geschilderte Aktion im Februar 2010 werde u. a. auch in der vom Bundesamt herausgegebenen Informationsschrift „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern“ (Anlage K 6) berichtet, über die Aktion 2012 im Internetportal der Zeitung „NEZAVISNE“ (Anlage K 7). Der bosnische Staat sei nicht in der Lage und auch nicht Willens gegen drohende Übergriffe und Racheakte der Islamisten ausreichend Schutz zu bieten. Zur Vorlage kamen diverse Unterlagen (Kopien des Originals nebst unbeglaubigten Übersetzungen ins Deutsche), u. a. eine Bestätigung des Innenministeriums des Kantons ..., wonach der Kläger zu 1) seit 1996 als Polizeibeamter des Sondereinsatzkommandos tätig sei (Anlage K 1), ein Beschluss dieser Stelle vom ... Januar 2014, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1) wegen unentschuldigten Fehlens zum ... Januar 2014 beendet sei (Anlage K 2), einen vom Kläger zu 1) verfassten „Polizeibericht“ über den Besuch eines Schulfreundes am 14. Februar 2012 und dessen Drohungen gegen ihn selbst und seine Familie (Anlage K 5). Ferner wurde vorgetragen, die Klägerin zu 2) leide unter erheblichen psychischen Problemen aufgrund der Bedrohungssituation in Bosnien. Zur Vorlage kam ein „Psychiatrisches Attest“ des Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2014 (Anlage K 3). Bei der Klägerin zu 2) bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Es liege eine unbedingte Indikation für eine traumaspezifische Psychotherapie neben einer regelmäßigen psychiatrischen medikamentösen Behandlung vor.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 25. November 2014 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. März 2015 ließen die Kläger ein Psychologisches Attest der Psychologische Psychotherapeutin Dr. ... vom 8. März 2015 vorlegen. Danach habe sich die Klägerin zu 2) seit 18. November 2014 in ihrer psychologischen Behandlung befunden. Die Klägerin zu 2) leide an einer Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Sie habe aus Angst vier Monate nicht aus dem Haus gehen können. Es sei eine Traumatisierung mit Flashbacks und Albträumen gegeben. Magenbeschwerden, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit und Hinfallen bestünden dauernd. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 äußerten sich die Kläger ergänzend.

Am 16. Juni 2015 fand die (erste) mündliche Verhandlung statt. Der Kläger zu 1) vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Nach der Warnung durch den Schulfreund im Februar 2012 sei die Stresssituation in seiner Familie losgegangen. In dem Dorf habe es mindestens 40 Haushalte gegeben, in denen Dschihadisten gewohnt hätten. Sie seien nicht mehr gegrüßt worden. Seine Frau habe am meisten gelitten. Eines Abends habe er einen Dschihadisten in seinem Hof gesehen. Er habe die Polizei benachrichtigt, diese habe den Dschihadisten dann heimgefahren. Zu der Bombe habe die Polizei gemeint, dass diese nicht von den Dschihadisten käme. Seiner Frau sei es nach diesem Vorfall psychisch sehr schlecht gegangen. Er habe versucht, von seinem Arbeitgeber Schutz und Hilfe für seine Familie zu erhalten. Dieser habe aber gemeint, er sei keine besondere Person, es sei nicht möglich, dass zwei Polizisten die ganze Zeit vor seinem Haus stünden. Auf Frage erklärte der Kläger zu 1), er sei bei der Polizei „erster Schütze“ gewesen, Vorgesetzter sei er nicht gewesen. Bei der Polizeiaktion in ... im Januar 2012 seien ca. 48 Polizisten im Einsatz gewesen. An das Datum des Vorfalls mit der Bombe könne er sich nicht mehr erinnern, es dürfte Mitte August gewesen sein. In der Zeit zwischen dem Vorfall mit der Bombe und der Ausreise sei es die ganze Zeit zu Bedrohungen durch die Dschihadisten gekommen: Oft sei ein Fahrzeug vorbeigefahren und es sei aus dem Fahrzeug „Allah Akbar“ gerufen worden. Nach dem Vorfall mit der Bombe im August 2013 seien sie deswegen nicht sofort ausgereist, weil er die Polizei nicht verraten habe wollen, er habe nicht als Feigling dastehen wollen. Er habe sich mit seinem Vater und seinem Chef bei der Polizei beraten. Er habe Zeit gebraucht, um alles abzuwickeln, sie hätten in Bosnien ein Haus und einen Tennisplatz gehabt, ein Friseursalon sei vermietet gewesen. Wenn er nach Bosnien zurückkehren würde, würden die Dschihadisten die erste Gelegenheit nutzen, um ihm etwas anzutun. In seinem Dorf seien viele Dschihadisten, 7 km von seinem Dorf entfernt hätten die Dschihadisten Grundstücke gekauft, um ein neues Dorf zu bauen. Bei den Bomben habe es sich um Handgranaten gehandelt. Die Klägerin zu 2) erklärte, mit den Drohungen sei es im Jahr 2012 losgegangen. Sie sei mit den Kindern immer zu Hause gewesen, sie hätten sich eingesperrt. Sie hätte sich große Sorgen gemacht, wenn ihre Tochter zur Schule gegangen ist. Sie habe wirklich großen Stress und große Angst gehabt. Nach dem Vorkommnis mit den Bomben habe sie gesagt, ich kann nicht mehr. Sie habe Nächte lang nicht schlafen können. Sie habe sich nicht getraut, aus dem Fenster zu schauen. Sie habe die Kinder immer bei sich gehabt, sie seien nicht einmal in einem anderen Zimmer gewesen, so große Angst habe sie gehabt. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Klägerin zu 2), sie habe viele Albträume. Sie habe immer Angst, dass jeden Moment etwas passiert. Sie könne nicht schlafen. Sie habe keine Kraft mehr, ihre Beine würden sie nicht mehr tragen, sie falle einfach um. In Bosnien habe sie Medikamente verschrieben bekommen, die aber nicht geholfen hätten. In Deutschland habe sie mit der Psychotherapie und den Medikamenten angefangen. Es sei besser geworden, die Angst sei sie aber noch nicht losgeworden. Die Therapie bei Dr. ... dauere weiterhin an, bisher sei sie ca. sieben bis acht Mal bei ihr gewesen. Der Bevollmächtigte stellte hilfsweise den Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass der bosnische Staat nicht ausreichend in der Lage und willens sei, die Kläger vor weiteren Übergriffen radikaler und gewaltbereiter Islamisten zu schützen, ein Sachverständigengutachten der Dr. ..., zu laden über Pro Asyl, einzuholen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 vertagte das Gericht die mündliche Verhandlung.

Auf Anforderung des Gerichts ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Juli 2015 u. a. eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin zu 2) für Frau Dr. ... vorlegen.

Am 28. Juli 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte übergab ein psychiatrisches Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015, wonach die Klägerin zu 2) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aufgrund der Verschlimmerung der Erkrankung habe er diese am 14. Juli 2015 in die psychiatrische Abteilung des Klinikums ... eingewiesen. Ferner übergab der Bevollmächtigte eine Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015, wonach sich die Klägerin zu 2) seit dem 17. Juli 2015 dort in stationärer Behandlung befinde. Frau Dr. ... wurde als Zeugin vernommen. Als Diagnosen der Klägerin zu 2) nannte sie eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie die Diagnosen Angststörung und Depression. Die letztgenannten Diagnosen verblieben auf jeden Fall, selbst wenn man davon ausginge, es liege keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Im letzten Behandlungstermin am 25. Juni 2015 habe die Klägerin zu 2) erstmals über das Ursprungstrauma gesprochen: Als die Klägerin zu 2) 15 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Bruder tot und blutend nach Hause gebracht worden. Die letzten zwei Jahre in Bosnien habe die Klägerin zu 2) die Angst gehabt, dass ihre Tochter genauso heimgebracht wird. Die Klägerin zu 2) habe zuvor noch nie darüber gesprochen. In der Therapiestunde sei sie zusammengebrochen, sie habe u. a. immer wieder Weinkrämpfe gehabt, ferner auch Bauchgrimmen und Herzschmerzen. Sie habe mindestens dreimal nicht weitersprechen können. Auf Frage erklärte die Zeugin, sie sei sich sicher, dass die Klägerin zu 2) nicht simuliere. Die Erkrankungen der Klägerin zu 2) seien behandlungsbedürftig. Ansonsten könnte sie chronisch werden, zum Beispiel könnte eine Persönlichkeitsstörung auftreten. Medikamente würden nur eine kurzfristige vegetative Beruhigung bringen. Die Klägerin zu 2) brauche spezielle Programme zur Traumabehandlung, also eine Psychotherapie. Bislang habe sie eine Verhaltenstherapie kombiniert mit einer Gesprächstherapie durchgeführt, die Behandlung habe bislang an zehn Terminen (18. November 2014, 27. November 2014, 1. Dezember 2014, 3. Februar 2015, 25. Februar 2015, 11. März 2015, 13. April 2015, 18. Mai 2015, 17. Juni 2015 und 25. Juni 2015) stattgefunden. Die Behandlung müsse weitergeführt werden. Medikamente erhalte die Klägerin zu 2) von Dr. ... verschrieben. Über die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung habe sie mit Dr. ... und zwei Kollegen von der Universität ... gesprochen und diesen jeweils die festgestellten Symptome geschildert. Es habe Übereinstimmung bestanden, dass es sich eindeutig um eine Posttraumatische Belastungsstörung handele. Vermutlich werde noch mindestens eineinhalb bis zwei Jahre eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sein. Ohne Psychotherapie würde das Krankheitsbild alsbald noch schlimmer werden, es würde drohen, dass sich das Krankheitsbild chronifiziert, dies würde relativ schnell eintreten. Es sei dann auch durchaus möglich, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, die Klägerin zu 2) habe in Gesprächen durchaus Suizidgedanken geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).

Im Fall der Klägerin zu 2) sind die Voraussetzungen für ein solches krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben:

a) Die Klägerin zu 2) leidet zur Überzeugung des Gerichts an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung und einer Depression. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der dem Gericht vorgelegten ärztlichen und psychologisch-psychotherapeutischen Atteste und Bescheinigungen sowie vor allem der Zeugenaussage der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. phil. ... und steht im Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 verschaffen konnte. Hinsichtlich der Atteste und Bescheinigungen sind zu nennen das psychiatrisches Attest des Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2014, das psychologische Attest der Dr. ... vom 8. März 2015, das psychiatrische Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 sowie die Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015. Vor allem hat zur Überzeugungsbildung des Gerichts die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 beigetragen. Aufgrund dieser Unterlagen und der Zeugenaussage ist für das Gericht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen einer PTBS, einer Angststörung und einer Depression gestellt wurden (Behandlung an zehn Terminen durch Dr. ... im Zeitraum vom 18. November 2014 bis 25. Juni 2015, Konsil von Dr. ... u. a. mit Dr. ...). Hinzu kommt, dass das Klinikum ... die Klägerin zu 2) nunmehr Mitte Juli 2015 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgenommen hat, wie aus dem psychiatrischen Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 und der Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015 hervorgeht. Offenbar gehen auch die Ärzte des Klinikums ... von einer ernsthaften psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) aus, sonst hätten sie die Klägerin zu 2) nicht stationär aufgenommen. Bestätigt werden die fachärztlichen und psychologisch-psychotherapeutischen Diagnosen durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 gewinnen konnte: Die Klägerin zu 2) hat ihre Beschwerden nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. Dabei war auch aus Sicht eines medizinischen Laien unverkennbar, dass die Klägerin zu 2) stark psychisch belastet ist.

Hinsichtlich der Diagnose PTBS ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS besondere Anforderungen. Gefordert wird die Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen genügenden, aktuellen fachärztlichen Attests (BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Dies gilt hinsichtlich eines Beweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen ein ausreichender Nachweis für eine PTBS sein können. Diese besonderen Anforderungen sind im Fall der Klägerin zu 2) erfüllt durch die Angaben der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Dr. ... im psychologischen Attest vom 8. März 2015 und vor allem bei ihrer Aussage als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 sowie der Bestätigung der Diagnose einer PTBS durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin Dr. ... in den psychiatrischen Attesten vom 5. November 2014 und vom 21. Juli 2015. In einer Gesamtschau erfüllen diese Atteste und die Zeugenaussage die von der o.g. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Insbesondere ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde (Behandlung an zehn Terminen durch Dr. ... im Zeitraum vom 18. November 2014 bis 25. Juni 2015, Konsil von Dr. ... u. a. mit Dr. ...) und wie sich die Krankheit im konkreten Fall der Klägerin zu 2) darstellt (Flashbacks, Albträume, Magenbeschwerden, starke Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Hinfallen, Suizidgedanken). Es liegen durch die Zeugenaussage der Dr. ... auch Angaben vor seit wann (18. November 2014) und wie häufig (an zehn konkret benannten Terminen im Zeitraum bis 25. Juni 2015) sich die Klägerin zu 2) in Behandlung befunden hat. Auch ergibt sich aus dieser Zeugenaussage, dass die von der Klägerin zu 2) geschilderten Beschwerden von den erhobenen Befunden bestätigt werden (die Zeugin schließt eine Simulation der Klägerin zu 2) sicher aus, während der Therapiestunde am 25. Juni 2015 hat sie selbst einen Zusammenbruch der Klägerin zu 2) erlebt und diesen bei ihrer Aussage näher geschildert). Des Weiteren ergeben die Angaben der Dr. ... auch hinreichend Aufschluss über die Schwere der Erkrankung (Flashbacks, etc., s. o.), deren Behandlungsbedürftigkeit (Notwendigkeit einer Psychotherapie, ansonsten u. a. Gefahr einer Chronifizierung z. B. in Form von Persönlichkeitsstörungen, medikamentöse Behandlung reicht nicht aus) sowie des bisherigen Behandlungsverlaufs (an zehn Terminen psychotherapeutische Behandlung in Form einer Verhaltenstherapie kombiniert mit einer Gesprächstherapie, zusätzlich medikamentöse Behandlung durch Dr. ...). Eine gesonderte Begründung für den Zeitpunkt, zu dem eine PTBS erstmals geltend gemacht wurde, ist vorliegend nicht erforderlich, da die Klägerin zu 2) bereits in ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. November 2013 ihre psychischen Probleme vorgetragen hatte. Unschädlich ist, dass die wesentlichen Angaben zur Substantiierung der PTBS nicht von einem Facharzt stammen, sondern von einer Psychologischen Psychotherapeutin: Erstens spricht schon viel dafür, dass den Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung einer PTBS nicht nur durch Angaben eines Facharztes, sondern auch durch Angaben eines Psychologischen Psychotherapeuten genügt werden kann (OVG NW, B. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - juris; VG München, U. v. 14.2.2014 - M 21 K 11.30993 - juris Rn. 34 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 21.6.2013 - Au 7 K 13.30077 - juris Rn. 57; a. A. VG München, U. v. 15.1.2015 - M 12 K 14.31140 - juris Rn. 41). Zweitens liegt im vorliegenden Einzelfall auch das fachärztliche Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 vor, der seine Diagnose einer PTBS auf der Grundlage der medikamentösen Mitbehandlung der Klägerin zu 2) und eines Konsils mit der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Dr. ... gestellt hat. Jedenfalls in dieser Konstellation, in der die Substantiierungsanforderungen gemäß der o. g. Rechtsprechung durch Angaben der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt werden und in der die Diagnose einer PTBS zusätzlich von einem mitbehandelnden und durch ein Konsil über die Symptome informierten Facharztes bestätigt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer PTBS im Sinne der o. g. Rechtsprechung vorliegt. Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Dr. ... und der Dr. ... zu zweifeln und insbesondere keine Notwendigkeit gesehen, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt.

Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die traumatisierenden Erlebnisse tatsächlich stattgefunden haben. Dies muss gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden, dass der Arzt oder Therapeut das entsprechende Vorbringen für glaubwürdig hält, genügt nicht (VG Ansbach, U. v. 24.3.2015 - AN 3 K 14.30132 - juris Rn. 77; VG München, U. v. 14.2.2014 - M 21 K 11.30993 - juris Rn. 36; VG Augsburg, U. v. 21.6.2013 - Au 7 K 13.30077 - juris Rn. 62). Vorliegend hat die sachverständige Zeugin Dr. ... bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 als Ursache der PTBS der Klägerin zu 2) ein Ursprungstrauma im Alter von 15 Jahren - der tote und blutende Bruder der Klägerin zu 2) wird nach Hause gebracht - und die aktuelle (Re-) Traumatisierung in den Monaten vor der Ausreise nach Deutschland im Oktober 2013 - aufgrund der Erlebnisse in dieser Zeit Angst der Klägerin zu 2), dass ihre Tochter ebenso nach Hause gebracht wird - beschrieben. Diese Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend: Sie steht im Einklang mit der Einlassung der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015, bei der überaus deutlich wurde, dass die Klägerin zu 2) seit 2012 und verstärkt seit August 2013 große Angst um ihre Kinder hatte (sie sei immer mit den Kindern zu Hause gewesen und hätte sich eingesperrt; sie habe sich große Sorgen gemacht, wenn ihre Tochter zur Schule gegangen ist; sie habe die Kinder immer bei sich gehabt, sie seien nicht einmal in einem anderen Zimmer gewesen, so große Angst habe sie gehabt). Das Gericht geht auch trotz gewisser Steigerungstendenzen und Widersprüchlichkeiten im Vortrag der Kläger zu 1) und 2) grundsätzlich davon aus, dass es tatsächlich in den Monaten vor der Ausreise der Kläger nach Deutschland zu gewissen Belästigungen und Bedrohungen des Klägers zu 1) und seiner Familie durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten gekommen ist (dazu im Einzelnen sogleich). Zwar geht das Gericht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ebenso davon aus, dass objektiv betrachtet keine wirkliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Kläger zu 1) bis 4) bestand, es sich vielmehr bei den Belästigungen und Drohungen durch die Islamisten um bloße Einschüchterungsversuche gehandelt hat (auch dazu im Einzelnen sogleich). Nichtsdestotrotz ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer traumatisierenden Vorgeschichte das Verhalten der Islamisten nach ihrem subjektiven Empfinden als ernsthafte Bedrohung empfunden hat und tatsächlich große Angst um das Leben und die Gesundheit ihrer Familie hatte, auch wenn diese objektiv betrachtet unberechtigt war. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das die PTBS auslösende traumatisierende Erlebnis in Gestalt gewisser Belästigungen und Bedrohungen durch im Dorf ansässige Islamisten, welche die Klägerin zu 2) subjektiv als ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben ihrer Familie empfunden hat, tatsächlich stattgefunden hat.

b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die PTBS, die Angststörung und die Depression der Klägerin zu 2) behandlungsbedürftig sind, wobei zur Behandlung neben Medikamenten vor allem eine Psychotherapie notwendig ist. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten Attesten der Dr. ... vom 8. März 2015 und des Dr. ... vom 21. Juli 2015. Vor allem aber hat Dr. ... als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 überzeugend erläutert, dass die Erkrankungen der Klägerin zu 2) dringend behandlungsbedürftig sind, um eine Chronifizierung z. B. in Gestalt einer Persönlichkeitsstörung zu vermeiden, eine rein medikamentöse Behandlung würde nur eine kurzfristige vegetative Beruhigung bringen, zur wirksamen Behandlung seien spezifische Programme zur Traumabehandlung, also eine Psychotherapie erforderlich. Die Notwendigkeit der Psychotherapie zeigt sich auch darin, dass seit 18. November 2014 bereits zehn derartige Behandlungstermine bei Dr. ... stattgefunden haben und diese Behandlung auch für mindestens eineinhalb bis zwei Jahre weitergeführt werden soll.

c) Im Einzelfall der Klägerin zu 2) hat das Gericht auch keine Zweifel, dass diese die erforderliche Behandlung der PTBS, der Angststörung und der Depression durch Psychotherapie in Bosnien und Herzegowina zumindest faktisch nicht mit hinreichender Sicherheit erhalten könnte. Zwar geht das Gericht nicht generell davon aus, dass psychische Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina nicht hinreichend behandelt werden können, vielmehr ist jeweils eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich. Eine insoweit ausreichende Therapie für den konkreten Behandlungsbedarf der Klägerin zu 2), also neben einer medikamentösen Behandlung vor allem eine psychotherapeutische Maßnahme als spezielles Programm zur Traumabehandlung, steht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Verfügung: So führt der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: September 2014, S. 17) aus, dass es in Bosnien und Herzegowina zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern fehlt. Therapien würden sich überwiegend auf Medikamentengaben beschränken. Eine adäquate Therapie Traumatisierter sei in Bosnien und Herzegowina nur unzureichend möglich. Für die Klägerin zu 2) kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zeitnah die erforderliche Psychotherapie erhalten kann.

d) Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) (PTBS, Angststörung, Depression) ohne die erforderliche Behandlung mit einer Psychotherapie nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina alsbald und wesentlich, ja gar lebensbedrohlich verschlimmerte: Gemäß der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. ... drohte ohne Behandlung mit einer Psychotherapie relativ schnell eine Chronifizierung des Krankheitsbildes. Dann - so die Zeugin weiter - bestünde auch eine konkrete Suizidgefahr. Die Klägerin zu 2) habe in Gesprächen durchaus Suizidgedanken geäußert. Gemessen an dieser Einschätzung ist festzustellen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) (PTBS, Angststörung, Depression) bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina infolge der dann fehlenden Behandlungsmöglichkeit verschlimmern würde. Diese Verschlechterung würde alsbald eintreten. Aufgrund der drohenden Chronifizierung z. B. in Gestaltung einer Persönlichkeitsstörung sowie der Suizidalität handelte es sich auch um eine wesentliche, im Hinblick auf die Suizidgefahr sogar um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung. Bezüglich der Suizidalität verkennt das Gericht dabei nicht, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 44) nicht jede Form der Suizidalität geeignet ist, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Im Fall der Klägerin handelt es sich indes nicht nur um eine bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken, sondern es liegen bei der Klägerin zu 2) als äußere Anzeichen zwar keine Verletzungshandlungen, aber doch körperlicher Verfall und vegetative Auffälligkeiten vor (Gewichtsverlust, Flashbacks, Albträume, Magenbeschwerden, starke Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Hinfallen).

2. Im Übrigen ist die Klage im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Abgesehen von dem hinsichtlich der Klägerin zu 2) bestehenden krankheitsbedingten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu soeben 1.) droht den Klägern zu 1) bis 4) weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere auch nicht im Hinblick auf etwaige Bedrohungen durch Islamisten im Zusammenhang mit der (früheren) Tätigkeit des Klägers zu 1) als Polizist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist hinsichtlich des klägerischen Vorbringens einer Bedrohung durch Islamisten im Zusammenhang mit der (früheren) Tätigkeit des Klägers zu 1) als Polizist wie folgt auszuführen:

a) In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 und der von den Klägern vorgelegten Unterlagen ist hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger zu 1) tatsächlich in Bosnien und Herzegowina als Polizist tätig war. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst daran zu zweifeln, dass der Kläger zu 1) tatsächlich als Polizist an den polizeilichen Aktionen gegen Islamisten in dem Dorf ... am 2. Februar 2010 und erneut im Januar 2012 teilgenommen hat (dass es diese polizeilichen Aktionen tatsächlich gegeben hat, ist durch die von den Klägern vorgelegten Unterlagen nachgewiesen).

Das Gericht geht auch grundsätzlich davon aus, dass es tatsächlich in den Monaten vor der Ausreise der Kläger nach Deutschland im Oktober 2013 zu gewissen Belästigungen und Bedrohungen des Klägers zu 1) und seiner Familie durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten gekommen ist. Zwar sind durchaus Steigerungstendenzen und Widersprüchlichkeiten im diesbezüglichen Vortrag der Kläger zu 1) und 2) festzustellen: So hatte der Kläger zu 1) etwa gegenüber dem Bundesamt noch vorgebracht gehabt, nach dem Vorfall im August 2013 habe es in der Zeit bis zur Ausreise im Oktober 2013 keine konkreten weiteren Vorfälle gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 behauptete der Kläger zu 1) hingegen, in diesem Zeitraum sei es die ganze Zeit zu Bedrohungen durch die Dschihadisten gekommen, oft sei ein Fahrzeug vorbeigefahren und es sei aus dem Fahrzeug „Allah Akbar“ gerufen worden. Indes haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) andere Vorkommnisse gemessen an ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt, in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 zwar nicht hinsichtlich jedes Details, aber doch im Grundsatz nachvollziehbar, substantiiert und glaubwürdig geschildert. Dies betrifft etwa die Drohung des Hussein Kulanic im Februar 2012, ferner einen Vorfall im August 2012, als der Kläger zu 1) im Bereich des Hauses der Kläger einen Mann, wohl einen Islamisten, angetroffen hatte sowie das Vorkommnis im August 2013, als unbekannte Dritte an der Haustür der Kläger zwar keine Bomben, aber - wie der Kläger zu 1) im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 klargestellt hat - zwei Handgranaten angebracht hatten.

Allerdings ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) bis 4) objektiv betrachtet zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in asylerheblicher Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdet waren (unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer traumatisierenden Vorbelastung sich subjektiv bedroht fühlte). Vielmehr hat es sich zur Überzeugung des Gerichts bei den geschilderten Belästigungen und Bedrohungen durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten um bloße Einschüchterungsversuche gehandelt. Den Klägern sollte Angst gemacht werden, von einer konkreten Tötungs- oder Verletzungsabsicht kann hingegen nicht ausgegangen werden. Für eine solche Bewertung spricht schon, dass kein erheblicher Anlass für einen tatsächlichen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bestand: Der Kläger zu 1) war zwar als Polizist in einer Spezialeinheit tätig, er hatte aber als „erster Schütze“ nach eigenen Angaben keine Vorgesetztenstellung inne. Er hat nach eigenen Angaben an zwei konkreten Aktionen gegen Islamisten im Dorf ... teilgenommen, einmal am 2. Februar 2010 als einer von 600 Polizeibeamten, das andere Mal im Januar 2012 als einer von ca. 48 Polizisten, wobei er bei letztgenannter Aktion nach eigenen Angaben u. a. zur Identifizierung von Islamisten herangezogen worden sein soll. Diese Stellung des Klägers zu 1) als Polizist und diese konkreten Einsätze gegen Islamisten lassen es nachvollziehbar erscheinen, dass der Kläger zu 1) und seine Familie auf Ablehnung bei den in seinem Dorf ansässigen Islamisten gestoßen ist, etwa dass - so die Einlassung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 - der Kläger zu 1) und seine Familie von den im Dorf ansässigen Islamisten nicht mehr gegrüßt wurden, sowie dass darüber hinaus der Kläger zu 1) und seine Familie auch mit Belästigungen und Bedrohungen eingeschüchtert werden sollten. Hingegen ist es auch unter Berücksichtigung der aus den Erkenntnismitteln ableitbaren Lage in Bosnien und Herzegowina nicht mehr plausibel, dass diese Stellung und diese Einsätze auch einen Anlass dafür hätten geben können, einen ernsthaften Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit des Klägers zu 1) oder seiner Familie zu führen. Hinzu kommt: Wenn die nach Angaben des Klägers im Februar 2012 ausgesprochene Drohung des Hussein Kulanic gegen das Leben des Klägers zu 1) und seiner Familie tatsächlich ernst gemeint gewesen wäre, so wäre es den Islamisten im langen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Oktober 2013 unschwer möglich gewesen, diese Absicht auch in die Tat umzusetzen oder dies wenigstens zu versuchen. Derartiges hat aber nicht stattgefunden. Auch der von den Klägern zu 1) und 2) geschilderte Vorfall im August 2013, bei dem unbekannte Dritte, nach Vermutung des Klägers zu 1) Islamisten, an der Haustür der Kläger zwei Handgranaten angebracht hatten, handelt es sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht um einen ernsthaften Tötungsversuch. Andernfalls wäre die vom Kläger zu 1) geschilderte Reaktion der alarmierten Polizisten, welche die Angelegenheit nicht als ernstes Vorkommnis einstuften und den Kläger zu 1) die Handgranaten selbst abnehmen ließen, nicht erklärbar. Dem Gericht erscheint es auch unter Berücksichtigung der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Mängel des Polizeiwesens in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen, dass die Polizei in Bosnien und Herzegowina einem tatsächlichen Mordanschlag auf einen Polizisten und dessen Familie vollkommen gleichgültig gegenüberstehen würde. Ferner muss bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass auch der Kläger zu 1) selbst nicht davon ausging, es habe sich um einen ernsthaften Tötungsversuch gehandelt und er und seine Familie schwebten in unmittelbarer Lebensgefahr: Dagegen spricht schon als Indiz, dass der Kläger zu 1) trotz mehrmaliger Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 keine konkreten Angaben zum Datum dieses Ereignisses machen konnte. Wäre der Kläger zu 1) bei diesem Vorkommnis tatsächlich nur knapp dem Tode entronnen, läge es nahe, dass er auch heute noch konkretere Angaben zum Datum dieses lebensprägenden Ereignisses machen könnte. Vor allem zeigt das Verhalten des Klägers zu 1) in der Zeit nach dem Vorfall im August 2013, dass er sich und seine Familie nicht in Todesgefahr wähnte: Andernfalls wären die Kläger sicherlich sofort aus ihrem Heimatort abgereist und wären nicht bis Ende Oktober 2013 dort geblieben, wobei der Kläger zu 1) sogar weiterhin seinen Polizeidienst verrichtete. Die Erklärungen der Kläger für dieses Abwarten überzeugen nicht: Sie haben diesbezüglich zunächst vorgetragen, man habe noch auf die Reisepässe der Kläger zu 2) bis 4) warten müssen. Auch habe der Kläger zu 1) überlegt, ob er irgendwo anders in Bosnien Polizeidienst leisten könne. In der mündlichen Verhandlung nannte der Kläger zu 1) dann als Erklärung, dass er die Polizei nicht verraten habe wollen und nicht als Feigling dastehen habe wollen. Er habe sich mit seinem Vater und seinem Chef bei der Polizei über das weitere Vorgehen beraten. Er habe Zeit gebraucht, um alles abzuwickeln, da sie in Bosnien ein Haus und einen Tennisplatz gehabt hätten sowie einen Friseursalon vermietet hätten. Wer knapp dem Tode entronnen ist und sich und seine Familie hinsichtlich Leben, Gesundheit und Freiheit in konkreter Gefahr wähnt, der wartet mit seiner Flucht nicht mehrere Wochen, um Reisepässe zu besorgen, sich mit seinem Vater und seinem Chef über das weitere Vorgehen zu beraten und um seine Vermögensangelegenheiten zu regeln. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass Grund der Ausreise der Kläger aus Bosnien und Herzegowina nicht eine objektiv bestehende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Kläger durch Islamisten war. Anlass hierfür war vielmehr offenbar der sehr schlechte Gesundheitszustand der Klägerin zu 2), die aufgrund ihrer traumatisierenden Vorbelastung durch die Ereignisse retraumatisiert wurde. Darauf deutet auch das Vorbringen der Kläger hin, wonach die Klägerin zu 2) in der Zeit nach August 2013 gesagt habe, sie könne die bedrohliche Situation nicht mehr aushalten, ferner der Hinweis des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015, seiner Frau sei es nach dem Vorfall im August 2013 psychisch sehr schlecht gegangen.

Bestand mithin schon zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus Bosnien und Herzegowina objektiv keine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch Islamisten, kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, die Kläger wären in asylerheblicher Weise durch Islamisten gefährdet, wenn sie jetzt in ihr früheres Dorf in Bosnien und Herzegowina zurückkehren würden. Hinzu kommt dann noch, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Entlassung nunmehr kein Polizist mehr ist und seine Teilnahme an den polizeilichen Aktionen im Februar 2010 und Januar 2012 mittlerweile mehrere Jahre zurückliegt. Dies streitet zusätzlich gegen das Bestehen einer objektiven Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit durch Islamisten, sollten die Kläger nunmehr in ihr früheres Dorf zurückkehren. Selbst eine Wiederholung der früheren Belästigungen und Einschüchterungsversuche wäre unwahrscheinlich.

Hinzu kommt dann noch, dass den Klägern jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Sie können nach Sarajevo oder in eine andere Großstadt Bosnien und Herzegowinas ziehen, wo sie die Islamisten nicht auffinden können. Gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln kann entgegen der vorgetragenen Befürchtung der Kläger nicht davon ausgegangen werden, die Islamisten seien in Bosnien und Herzegowina derart mächtig, dass sie die Kläger auch in einer Großstadt ausfindig machen könnten, wenn sie dies wollten. Zudem ist bei Berücksichtigung aller Umstände gar nicht zu erwarten, dass die Islamisten heutzutage überhaupt noch ein Interesse hätten, die Kläger ausfindig zu machen: Der Kläger zu 1) hatte nur eine untergeordnete Stellung in der Polizei inne, mittlerweile ist er gar kein Polizist mehr. Er hatte jeweils mit vielen anderen Polizisten an zwei konkreten polizeilichen Aktionen im Februar 2010 und Januar 2012 teilgenommen, diese liegen mittlerweile längere Zeit zurück. Schließlich stellt sich bei einem Umzug in eine Großstadt auch nicht die von den Klägern hervorgehobene Problematik, dass in ihrem früheren Dorf und dessen Umgebung besonders viele islamistische Familien leben sollen.

b) Daran gemessen liegt keine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Im Einzelnen:

Eine vom Staat ausgehende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Ohnehin können die Kläger gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg und damit zweifellos über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylVfG nach Deutschland gelangt ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylVfG) fehlt es bereits an einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylVfG), da keine asylrechtlich hinreichende Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch eine Handlung von Islamisten besteht. Jedenfalls handelte es sich nicht um eine Verfolgung, die an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylVfG genannten Verfolgungsgründe anknüpfte. Außerdem bestünde für die Kläger eine inländische Fluchtalternative (§ 3 e AsylVfG).

Auch die Voraussetzungen für Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen nicht vor: Es ist kein ernsthafter Schaden zu erwarten, insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Außerdem besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3, § 3 e AsylVfG).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist jedoch keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. dazu den Bescheid vom ... September 2014, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Wie eben dargelegt liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor.

Schließlich besteht für die Kläger im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch Islamisten auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina objektiv keine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch Handlungen von Islamisten. Außerdem ist auch in diesem Zusammenhang das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen, die Kläger könnten sich einer etwaigen Gefahr durch ein Ausweichen nach Sarajevo oder eine andere Großstadt Bosnien Herzegowinas entziehen (vgl. dazu OVG NW, U. v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 25 f. m. w. N.).

c) Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob der bosnische Staat ausreichend in der Lage und willens ist, die Kläger vor weiteren Übergriffen von Islamisten zu schützen. Diese Frage ist nicht mehr entscheidungserheblich. Dem Hilfsbeweisantrag war schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.

Nach alldem war der Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines (krankheitsbedingten) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1) bis 4) vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach’sche Formel anzuwenden. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zwischen Klägerin zu 2) und Beklagter die Klägerin zu 2) zu 1/4 obsiegt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 24/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die nach eigenen Angaben am ... 1996 in A. A. geborene Klägerin ist äthio
published on 15/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die
published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
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published on 11/08/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2016 wird zugelassen, soweit damit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufent
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.