Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2015 - AN 3 K 14.30132
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die nach eigenen Angaben am ... 1996 in A. A. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige, Christin und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Sie spricht Amharisch. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, sie sei am 21. März 2013 in Begleitung ihrer Arbeitgeberfamilie von B. aus nach Deutschland geflogen. Der Ankunftsflughafen sei ihr nicht bekannt. Ihr Arbeitgeber habe Reisepapiere für sie gehabt. Sie selber habe jedoch nie Personaldokumente besessen.
Ihr Heimatland habe sie am
Sie beantragte am
In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
Am
Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr, eine Abfrage nach den Personaldaten des Vaters zu seinem Verbleib in Deutschland verblieb bislang ohne Ergebnis (klären seit wann keinen Kontakt zur Mutter, unterschiedliche Angaben).
Sie erklärte nach ihrer Einreise nach Deutschland sofort die Gelegenheit zur Flucht genutzt und zufällig einen Landsmann getroffen zu haben, der ihr empfohlen habe, in Z. Asyl zu beantragen, was sie dann auch sofort getan habe.
Am
Mit Beschluss des Amtsgerichts ...
Unter dem
Hierzu erklärte die Klägerin mit Schreiben ihrer Vormündin vom
Die Klägerin legte im Verfahren vor dem Bundesamt verschiedene ärztliche Atteste vor, u. a. ein Attest von ...
Des Weiteren legte die Klägerin ein Attest des Klinikums ...vom
Vorstellungsanlass sei die Abklärung vegetativer und emotionaler Symptome vor dem Hintergrund von Verfolgung und Verschleppung in Ä. mit als sehr belastend empfundenen Wiedererleben von Szenen von Folter und Vergewaltigung, Vermeidung von Situationen, Handlungen und Dingen, die an das Geschehene erinnern, emotionale Taubheit und verkürzte Zukunftsperspektive sowie Symptome eines allgemein erhöhten Erregungsniveaus mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik wie Palpitationen, Schwitzen, Ein- und Durchschlafstörung.
Unter dem
Im Verfahren wurde weiterhin vorgelegt ein ärztlicher Untersuchungsbefund von Dr. med. ..., Frauenärztin, ..., welcher berichtet über eine Untersuchung der Klägerin vom
Weiterhin legte die Klägerin einen psychologischen Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Institutsambulanz, Klinikum ..., Untersucher ..., vom 20. März 2014 vor.
Unter Vorstellungsanlass und spezieller Fragestellung ist aufgeführt, die Patientin habe bereits eine PU gehabt, insgesamt habe sich dabei eine PTSD ergeben. Die Dx sei dann aber vom Bundesamt nicht anerkannt worden, vor allem sei hier auf das fehlende A-Kriterium eingegangen worden. Deshalb sei der Anfrager dankbar, wenn der Untersucher noch ein ETI machen könnte. Falls er noch ein anderes Instrument zur PTSD-Erfassung anwenden wolle - „just go ahead!“. Es sei dann ein Essener Trauma-Inventar (ETI) durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall mit Hilfe einer Dolmetscherin in Interviewform. Hierbei habe die Patientin im ETI angegeben, folgende potentiell traumatische Erlebnisse gemacht zu haben:
Mehrfach erlebte gewalttätige Angriffe durch fremde Personen incl. Bedrohung mit Schusswaffen, Verlust wichtiger Bezugspersonen (unklarer Verbleib der Mutter), Gefangenschaft (Patientin gibt an, von fremden Männern in ein Lager verschleppt worden und dort gefangen gehalten gewesen zu sein), sexueller Missbrauch durch fremde Personen (im o. g. Lager sei sie mehrfach vergewaltigt worden), Vernachlässigung und Verwahrlosung (in ihrer Gefangenschaft sei die Patientin nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser versorgt worden). Das Schlimmste dieser Erlebnisse seien die mehrfach erlebten Vergewaltigungen gewesen. Die Patientin habe währenddessen ihr Leben in Gefahr gesehen. Die Vergewaltigungen lägen mehr als zwei Jahre zurück. Das A-Kriterium der Diagnose einer PTBS nach ICD-10 sei demnach erfüllt. In Bezug auf die Kriterien „Wiedererleben“, „Vermeidung“ und „Übererregung“ habe die Patientin einen Wert von 36 erreicht, der deutlich über dem Cutoff Wert von 27 liege, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Die Patientin berichte über anhaltende Erinnerungen an die erlebten Vergewaltigungen sowie Flashbacks, so das B-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt erachtet werden könne. Sie zeige zudem Vermeidungsverhalten in Bezug auf die erlebten Ereignisse. Das C-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 könne demnach ebenfalls als erfüllt erachtet werden. Auch das D-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 sei erfüllt, da der Patientin Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsprobleme, erhöhte Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz vorlägen. Da die geschilderten Symptome innerhalb von sechs Monaten nach den belastenden Erlebnissen aufgetreten seien, könne auch das E-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt werden. Damit gelte die Diagnose einer PTBS als gesichert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin seien ihrem Sachverhalt auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden der Klägerin Veranlassung gehabt hätten, gegen diese aufgrund regimefeindlicher Verhaltensweisen vorzugehen bzw. dass dies in der Zukunft zu erwarten stehe. Die Klägerin sei völlig unpolitisch und habe keinerlei regimefeindliche Aktivitäten entwickelt. Dies habe auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes belegt, worin festgestellt worden sei, dass die Identität der Klägerin, die Adresse und der angegebene Schulbesuch ebenso wenig bestätigt werden könnten, wie die Abfragen mit einem Bekenntnis zur EPRDF. Insgesamt erweise sich der Vortrag der Klägerin als unglaubhaft. Es sei auch nicht klar, weshalb sich die Soldaten die Mühe gemacht haben sollten, die illegale Ausreise der Klägerin zu organisieren und zu finanzieren. Ein Motiv, sie als Arbeitskraft zu vermitteln sei nicht erkennbar. Abschiebungsverbote lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Die von ihr vorgelegten Atteste legten eine drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Ankunft im Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar dar. Auch in dem Attest des Klinikums ... vom 7. Januar 2014 sei mit keinem Wort ein konkretes traumatisierendes Ereignis explizit festgestellt worden, das die Erkrankung ausgelöst haben könnte. Eine Eruierung oder Auseinandersetzung mit einem eventuellen Trauma habe gar nicht stattgefunden. Woher ein eventuelles Trauma konkret herrühren könnte, sei demnach gar nicht ermittelt worden. In Ermangelung der Feststellung des traumatisierenden Ereignisses habe also auch keine kritische Auseinandersetzung mit den behaupteten Erlebnis und dem daraus resultierenden möglichen Trauma stattgefunden. Woher nun konkret das attestierte Trauma resultieren könnte, sei danach nicht eruiert worden. Auch sei kein Wiedererleben oder ähnliches entsprechend den nötigen Kriterien einer PTBS nach ICD-10 geschildert worden. Die Klägerin habe auch bereits vor dem Bundesamt kein traumatisierendes Ereignis glaubhaft darlegen können. Die attestierten Ängste und Depressionen seien medikamentös behandelbar. Bezüglich dieser Erkrankungen seien keine späteren Gefahren im Heimatland nachvollziehbar dargelegt, eine entsprechende Prognose sei nicht getroffen worden. Dies gelte auch für die attestierten Sehstörungen. Auch hier sei von einer Gefahr für Leib und Leben nicht auszugehen. Insgesamt sei für die Lebensverhältnisse in Ä. in Bezug auf die Klägerin nicht von einer derart extrem zugespitzten Gefahrenlage auszugehen, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen könne. Nach allgemeinen bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Ä. sei vom Vorhandensein gegenseitiger Hilfe durch Familie, Großfamilie, Clan oder andere sich unterstützende Netzwerke auszugehen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin über funktionierende familiäre Strukturen im Falle ihrer Rückkehr verfügen würde, da sich ihr Sachvortrag als insgesamt unglaubhaft dargestellt habe.
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten, dass am 3. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage erheben.
Gleichzeitig beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung der Klage wurde darauf verwiesen, die Klägerin gehöre als Frau einer von Verfolgung betroffenen sozialen Gruppe an, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG. Ihre Angaben seien insgesamt glaubhaft. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes belege insofern nichts anderes. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Soldaten die Ausreise der Klägerin organisiert und finanziert hätten. Denn es habe für die Klägerin und die anderen Mädchen anderweitige Arbeit gegeben. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass es weitaus einfacher gewesen, die Mädchen nach A. A. zurückzubringen und sie einfach freizulassen. Aufgrund der Behandlung der Mädchen in dem Camp hätten die Soldaten damit rechnen müssen, dass sich die Mädchen bei ihrer Freilassung jemanden anvertrauten. Außerhalb des Landes sei die Gefahr für die Soldaten weitaus geringer. Die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei ihrem Vater um einen politischen Flüchtling handle. Es sei deshalb auch nachvollziehbar, dass in dem Erziehungslager nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch seien Frauen in Ä. häufig Vergewaltigungen und Vergewaltigungsversuchen ausgesetzt. Dies habe die Klägerin so beschrieben. Deswegen sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut Vergewaltigungen ausgesetzt wäre. Sie habe keine Verwandten und keinen Kontakt zur Mutter und werde als alleinstehende junge Frau bei ihrer Rückkehr keinen Schutz haben. Es entspreche der Auskunftslage, dass alleinstehende Frauen, die über kein familiäres oder soziales Netz verfügten, relativ schutzlos seien und nicht dazu in der Lage wären, ihr Existenzminimum zu sichern. Da die Klägerin bereits vergewaltigt und infolge dessen schwanger geworden sei, sei mit solchem Verhalten bei einer Rückkehr erneut zu rechnen. Auch bestünden in Ä. zwischen den zahlreichen ethnischen Gruppen bewaffnete Konflikte durch landnutzungsrechtliche Streitigkeiten. Hinzu komme die weitere Verbreitung von Schusswaffen im ganzen Land, die auf Bürgerkriege zurückzuführen seien. Ä. sei in zwei Konflikte mit den Nachbarstaaten Eritrea und Somalia verwickelt, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt seien. Auch sei die Klägerin zwingend in Deutschland behandlungsbedürftig, was durch die vorgelegten Atteste bestätigt werde. Eine Behandlung der genannten Krankheiten könne in Ä. nicht stattfinden. Da die Klägerin keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und auch keine Verwandten in Ä. mehr da seien, könne sie nicht auf bestehende Familienbande zurückgreifen, die ihr für die medizinische Behandlung finanzielle Unterstützung zusicherten. Deshalb bestehe auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, das am 27. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, trug die Klägerin vor:
Vorgelegt werde ein aktuelles Attest der die Klägerin behandelnden Therapeutin vom
Durch die positive therapeutische Beziehung und die konstruktive Arbeit habe sich die Symptomatik weiter zurückentwickelt, so dass die Klägerin zunehmend ihre altersgemäßen Entwicklungsaufgaben in Angriffe habe nehmen können. Die Klägerin habe sich emotional stabilisieren können. Die Symptomatik habe sich gebessert. Die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F.43 1 G) nach der Impact of Event Scale seien noch erfüllt, jedoch sei der Belastungsgrad auf ein moderates Niveau gesunken. Die trauma bezogenen Ängste seien geringer geworden, Nachhallerinnerungen am Tage (flash backs) und Panikattacken träten kaum noch auf, nächtliche Alpträume mit Gewaltinhalten seien seltener geworden. Die Klägerin leide nach wie vor unter Lern- und Konzentrationsstörungen. Die depressive Symptomatik (ICD-10: F.32. 1 G) habe sich ebenfalls gebessert. Nach dem Beck Depressions-Inventar (BDI) liege nur noch eine mittelgradige depressive Episode mit Nervosität und Antriebsschwäche sowie starken Zukunftsängsten und Schuldgefühlen vor. Bei Wegfall der Alltagsstruktur (Ferien) komme es jedoch immer wieder zu depressiven Rückfällen mit verstärkter Symptomatik.
Die Prognose für die weitere Behandlung der Klägerin betrachte die Therapeutin vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieverlaufs als ausgesprochen günstig. Allerdings setze dies die weitere Fortführung zwingend voraus. Die Klägerin sei bisher lediglich emotional stabilisiert. Die zugrunde liegenden traumatischen Erfahrungen hätten bislang noch nicht bearbeitet werden können, weil die Klägerin dies aufgrund ihrer traumatischen Ängste noch nicht habe zulassen können und somit das Retraumatisierungsrisiko zu hoch gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass bisher nur 20 Stunden absolviert worden seien, dass bei posttraumatischen Symptomen in der Regel Langzeit-Psychotherapien von 50 bis 120 Stunden benötigt würden. Einer Abschiebung in das Heimatland würde die noch unbearbeiteten Traumatisierungen reaktivieren, so dass die Symptomatik wieder verstärkt aufbrechen würde. Eine Möglichkeit die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. traumatherapeutisch zu behandeln, erscheine zweifelhaft, nicht zuletzt, da gerade die somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) wahrscheinlich gar nicht als psychosomatische Traumafolge erkannt werden würden. Aus diesem Grund empfehle die Therapeutin dringend der Verbleib der Klägerin in Deutschland, um die Psychotherapie fortzuführen und eine psychische Dekompensation zu verhindern.
Mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatues nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.
1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylVfG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylVfG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylVfG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylVfG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylVfG den internen Schutz.
§ 3 a Abs. 3 AsylVfG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ä. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
Nach den Einlassungen der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland Ä. nicht von einer politisch motivierten Verfolgung bedroht gewesen ist.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.10. und
Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom 21.07.1989
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989
Der Vortrag der Klägerin war sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch bei Gericht in erster Linie von Nichtwissen geprägt und damit unglaubhaft.
a. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht die Einzelrichterin davon aus, dass schon der Sachvortag der Klägerin zu den Modalitäten ihrer Einreise nach Deutschland nicht der Wahrheit entspricht. Sie gab an, nicht zu wissen, wohin sie mit ihrer Arbeitgeberfamilie von B. kommend geflogen sei. Reisedokumente habe sie nie besessen. Der libanesische Arbeitgeber habe für sie einen gefälschten Reisepass organisiert. Die im Verfahren vor dem Bundesamt durchgeführte Visaanfrage am 26. März 2013 ergab für die Personalien der Klägerin keinen Treffer. Nach Auffassung der Einzelrichterin verschleiert die Klägerin die Angaben zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg, damit ihre Identität nicht nachprüfbar ist. Demzufolge blieb auch die Visaabfrage des Bundesamtes unter den von der Klägerin angegebenen Personalien am 26. März 2013 ohne Treffer. Denn unter dem Eindruck eines Fernfluges von B. nach Deutschland, der sich im Leben eines Menschen sicherlich als ein besonderes Ereignis darstellt, ist nicht glaubhaft, dass sie nicht einmal sagen kann, wie der Zielflughafen in Deutschland hieß. Auch dass sie dann zufällig in einer ihr unbekannten Stadt einen Landsmann getroffen haben will, der sie auf einer zweistündigen Zugfahrt nach Z. begleitet und - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte- ihr wohl auch das Zugticket bezahlt haben muss (wozu sie wiederum keine Angaben machen konnte), ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht unglaubhaft.
Das Vorbringen der Klägerin zur problemlosen Einreise mit gefälschten Papieren ist vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 18. September 2014, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, auch unglaubhaft.
Das Vorbringen der Klägerin entspricht dem, was in einer Vielzahl von Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach von Klägerinnen aus Ä. vorgetragen wird. Viele von ihnen geben an, vor ihrer Einreise nach Deutschland im arabischen Raum als Haushaltshilfen gearbeitet zu haben, dort sehr schlecht behandelt worden und auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Dann seien sie gemeinsam mit den Arbeitgeberfamilien nach Deutschland gereist, wobei sie nicht im Besitz von Einreisedokumenten gewesen seien und hierzu auch keine Angaben machen könnten. In Deutschland sei ihnen dann die Flucht gelungen und sie hätten zufällig Kontakt zu einem äthiopischen Landsmann bekommen, der sie bei der Asylantragstellung unterstützt habe. Dieses stereotype Vorbringen ist unglaubhaft und erweckt den Anschein, dass es mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorbereitet und abgesprochen ist. Nachdem schon die Angaben zum Reiseweg nicht glaubhaft sind, muss das gesamte Vorbringen zu den Umständen, die zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben sollen und denen die Klägerin im arabischen Raum ausgesetzt gewesen sein will, in Frage gestellt werden.
b. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben zur Einreise nach Deutschland erscheint auch die von der Klägerin geschilderte „Verschleppung“ aus Ä., zu der sie von drei Männern zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach B. gezwungen worden sei, ebenfalls nicht glaubhaft. Nach den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und auch nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin und ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung blieb die Darstellung der angeblichen Entführung aus der Schule, des sich daran anschließenden Lageraufenthalts und der erzwungenen Ausreise in den Libanon zur Arbeitsaufnahme farblos und detailarm.
Zudem ergab die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom
Auch unter der von der Klägerin angegebenen Wohnadresse in A. A. konnte ihr Wohnaufenthalt unter den genannten Personalien nicht festgestellt werden.
Wenn es auch sein mag, dass die Zuordnung von Hausnummern in Ä. nur mit großer Verzögerung vorgenommen wird, erweist sich der Vortrag der Klägerin doch in so vielen Punkten als widersprüchlich und lückenhaft (keine Gesprächsmöglichkeit mit anderen „Camp-Insassen“ trotz der Aufenthaltsdauer von einem Jahr), dass er insgesamt auch unter dem persönlichen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft und dafür erdacht erscheint, die Angaben der Klägerin weder zu ihrer Person, noch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihrer Einreise nachprüfen zu können. Damit verstößt die Klägerin letztlich gegen ihre Mitwirkungspflicht und gegen die Anforderungen an einen Vortrag, der geeignet ist, die geschilderten Abläufe schlüssig nachvollziehen zu können.
c. Nach der Auskunftslage droht der Klägerin auch in Ä. keine Gruppenverfolgung als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt.
Zwar sind Frauen in Ä. im besonderen Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Ä.: Gewalt gegen Frauen vom 20. Oktober 2010; Ä.: Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau vom 13. Oktober 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 2012). Diese Feststellungen in den vorgenannten Berichten reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht feststellbar, dass für jede (alleinstehende) Frau in Ä. ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffs in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 7.4.2014, W 3 K 14.30023 - juris Rz. 16 ff.).
Die Einzelrichterin glaubt außerdem nicht, dass die Klägerin als alleinstehende Frau angesehen werden kann. Denn schon der Vortrag der Klägerin zu den Umständen ihrer Einreise nach Deutschland ist unglaubhaft. Auch den Schilderungen zum Verfolgungsschicksal glaubt die Einzelrichterin - wie dargelegt - nicht.
Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass auch die Angaben der Klägerin zu ihren Familienverhältnissen nicht der Wahrheit entsprechen, so dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Ä. nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern die (Groß-) Familie sie auffangen könnte und die Klägerin deshalb nicht als alleinstehende junge Frau in A. A. versuchen müsste, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AslVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG die §§ 3 c bis 3 e AsylVfG entsprechend anzuwenden.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 AsylVfG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBL. 29011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
b. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Dies ist vorliegend weder hinsichtlich des Alters und Geschlechts der Klägerin noch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands der Fall.
a. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als alleinstehende junge Frau anzusehen sei, die in Ä. über keinerlei familiären Rückhalt verfüge und deren Existenzminimum im Heimatland aus diesem Grunde als nicht gesichert angesehen werden müsse.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation alleinstehender Frauen führte die Schweizerische Flüchtlingshilfe 2009 aus, verschiedene Organisationen hätten in A. A. im Jahr 2005 berichtet, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landeten, wo sie verschiedene Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen würden nach Ä.experten immer noch gelten. Auch wenn A. A. bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde durch die große Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert. Des Weiteren sei in Ä. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung an der Tagesordnung. Gemäß dem Bericht des US Departments of State aus dem Jahr 2009 erlebten Frauen und Mädchen in Ä. tatsächlich geschlechtsspezifische Gewalt, doch viele Fälle würden aus Angst oder Scham nicht angezeigt.
Auch aus dem Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz „D-A-CH“ vom Mai 2010 ergibt sich, dass es für alleinstehende Frauen sehr problematisch sei, sich selbst in der Hauptstadt A. A. zu etablieren.
Jedoch ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Ä. als alleinstehende junge Frau anzusehen wäre.
b. Auch vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ein nationales Abschiebungsverbot für Ä. wegen einer zu befürchtenden erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund dort möglicherweise bestehender unzureichender Behandlungsmöglichkeiten begründen könnte, ist in ihrer Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz) nicht auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat (Gefahr der Retraumatisierung).
Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG
Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise zu ihrem behaupteten Gesundheitszustand erfüllen schon nicht die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an den (ersten) Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt (zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrag, BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris, Rn. 15). Wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes zu verlangen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss geben über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).
Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG
Hinzu kommt, dass die Symptome einer PTBS keine spezifischen Symptome für ein Krankheitsbild sind, sondern auch bei zahlreichen anderen psychiatrischen Erkrankungen, wie z. B. depressiven Störungen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen auftreten können. Damit kommt der Frage des Traumas zentrale Bedeutung zu, denn ohne traumatisches Erlebnis kann keine PTBS vorliegen. Entscheidend ist daher die Frage, ob das geltend gemachte traumatische Erlebnis überhaupt erlebt worden ist.
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen setzen sich mit den von der Klägerin als traumatisierend geschilderten Geschehensabläufen nicht auseinander, sondern machen sie - ohne sie zu hinterfragen - zur Grundlage der Diagnosestellung. Auch der Ausschluss anderer psychiatrischer Krankheitsbilder unterbleibt.
Die Befundberichte vermitteln den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben zu den Ereignissen in Ä. diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin.
Keinesfalls ist aufgrund der attestierten Beschwerden ein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zulässig. Vielmehr sind ihre Angaben - wie oben dargelegt - weder zum Reiseweg noch zu den angeblichen Geschehnissen in Ä. schlüssig, so dass stark in Zweifel gezogen werden muss, ob überhaupt und wenn ja aufgrund welches Traumas es zu einer PTBS bei der Klägerin kam.
Das Attest des Klinikums ..., Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom
Auch der psychologische Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom
Gleiches gilt für das vorgelegte Attest der Frau Dr. ..., Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, ...
Lediglich das im gerichtlichen Verfahren mit Datum vom
Allerdings legt auch diese Untersucherin die von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufe nicht hinterfragt der Diagnosestellung zugrunde und misst einer in Deutschland angeblich erlittenen (durch die Vormündin der Klägerin unangezeigten) Vergewaltigung maßgebliche Bedeutung für die (Re-)Traumatisierung bei.
Die von der Klägerin geschilderten Symptome (depressives Grübeln, Niedergestimmtheit, Schlaflosigkeit mit verstärkten somatischen Beschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume) lassen nicht erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können.
Einen Anspruch auf Behandlung und Genesung hat die Klägerin im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht.
Die Klägerin beabsichtigt in Deutschland die Aufnahme einer Berufsausbildung zur Krankenpflegerin. Hierfür steht sie gerade im Bewerbungsverfahren. Sie hat Zukunftsängste und will den Blick auf die Zukunft richten und die Vergangenheit ruhen lassen.
Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Attesten und Befundberichten hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel, ob die Klägerin so schwer erkrankt ist, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland dort zu einer erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Die Zweifel werden dadurch noch bestärkt, dass die Klägerin schon in B. unter der Beeinträchtigung litt und trotzdem in der Lage war, die Strapazen einer Reise nach Deutschland auf sich zu nehmen, ohne behandelt worden zu sein.
Nach dem Gesamteindruck geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist ist, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen, was verständlich, aber nicht geeignet ist, ein Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens zu begründen.
Im Übrigen ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in A. A. zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte. Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in A. A. angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Ä.: Psychiatrische Versorgung“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (2009) ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor (Seite 1). Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In A. A. bietet z. B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. Kostenlose medizinische Versorgung ist hier für besonders arme Personen möglich (Seite 3). Auch Medikamente wie Anti-Depressiva sind erhältlich (Seite 4).
Wenn eine weitere psychotherapeutische oder auch medikamentöse Behandlung notwendig sein sollte, kann die von der Klägerin benötigte Behandlung zumindest in A. A. durchgeführt werden.
Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
Jedoch ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Ä. über familiären Rückhalt verfügt, der sie auch bei der Therapie ihrer Erkrankung unterstützt.
4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.