Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - M 2 K 14.30925
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit beantragt worden war, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 - 3 des Bescheides vom ... August 2014 zur Gewährung von internationalem Schutz zu verpflichten.
II.
Der Bescheid vom ... August 2014 wird in Ziff. 4 und 5 insoweit aufgehoben, als ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowina verneint und die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wird.
Die Beklagte wird zu der Feststellung verpflichtet, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowina vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ¾, die Beklagte 1/4 zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... November 1995 geborene ledige Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, bosnischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 02. Juni 2013 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und beantragte am 19. Juni 2013 Asyl. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (Bundesamt) am 13. Januar 2014 gab sie im Wesentlichen an: Ihr tunesischer Vater, zu dessen Familie sie keine Beziehung habe, sei früh verstorben. Ihre bosnische Mutter habe dann einen Bosnier geheiratet und neben ihren zwei Kindern aus der Beziehung mit dem Tunesier weitere acht Kinder bekommen. Im Jahr 2012 sei ihr Stiefvater nach Wien gefahren, im Jahr 2013 sei sie mit ihrer Mutter, ihrem vollbürtigen Bruder und ihren acht Halbgeschwistern nachgereist. Sie und ihr Bruder seien vom Stiefvater sehr schlecht behandelt, beschimpft und ausgenutzt worden. Er habe sie mit einem ihr unbekannten Araber verheiraten wollen. Ihr Bruder sei dann nach Bosnien zurückgekehrt, sie selbst sei nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Österreich nach ... gefahren. Diese Reise sei von einem pakistanischen Staatsangehörigen organisiert worden, der sich als Asylbewerber in Deutschland aufhält und mit dem sie von einem ihr nicht näher bekannten islamischen Geistlichen getraut worden sei. Sie sei nicht länger in Österreich geblieben, weil sie nicht bei ihrer Familie bzw. ihrem Stiefvater bleiben und stattdessen mit ihrem Ehemann zusammen leben wollte. Auf die Frage nach den Gründen für ihren Asylantrag und nach Tatsachen, die eine Furcht vor politischer Verfolgung begründen könnten, verwies die Klägerin wiederum auf die Schwierigkeiten mit ihrem Stiefvater. In Österreich habe sie ihn nicht anzeigen können, weil es dann noch größere Probleme gegeben hätte, und in Bosnien wäre eine Strafanzeige im Sande verlaufen.
Am 01. April 2014 wurde die Klägerin von einem Kind entbunden, dessen Vater ihr pakistanischer Lebensgefährte ist.
Mit Bescheid vom ... August 2014, zugestellt am 09. August 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 und 2); es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder einen anderen zu ihrer Einreise bereiten oder zu ihrer Rückübernahme verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Ziff. 5).
Mit Schreiben vom 14. August 2014, eingegangen am gleichen Tag, erhob die Klägerin „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom ... August 2014.
Am 22. August 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ... August 2014 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie - hilfsweise - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und - weiter hilfsweise - das Vorliegen der Voraussetzungen für Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Zuletzt wurde mit Schriftsatz vom 17. August 2015 die Klage dahingehend beschränkt, dass der Bescheid vom ... August 2015 in Ziff. 4 und 5 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich von Bosnien-Herzegowina vorliegen.
Der gleichzeitig mit Klageerhebung gestellte Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 wies die Klägerseite darauf hin, dass nach Auskunft einer Verwandten der Klägerin der inzwischen nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrte Stiefvater die Klägerin wegen der von ihm nicht akzeptierten Verbindung mit dem pakistanischen Lebensgefährten erneut massiv bedroht habe.
Die mündliche Verhandlung vom 03. Februar 2015, zu der die Klägerin wegen gerichtsbekannter Störungen des Eisenbahnverkehrs nicht erscheinen konnte, wurde vertagt.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 legte die Klägerseite die ausführliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der ... Klinik GmbH in ... vom 31. Juli 2015 vor. Danach leidet die Klägerin an einer schweren depressiven Episode (ICD 10: F 32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung vom Typ II (ICD 10: F 43.1). Bei der Patientin seien nicht nur die Kriterien für diese Krankheiten erfüllt, die Ausprägung des psycho-pathologischen Befundes und die psychiatrische Vorgeschichte würden eine klare Indikation für eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstellen. Ohne ausreichende Behandlung sei davon auszugehen, dass sich das Befinden der Patientin noch weiter verschlechtere, das Suizidrisiko sei - bei bereits stattgehabtem Suizidversuch in der jüngsten Vorgeschichte - insbesondere angesichts einer Rückkehr nach Bosnien und der Trennung der Familie als sehr hoch einzustufen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sei bei der Klägerin von einer erhöhten Gefahr der Zunahme der Krankheitsbelastung auszugehen; bei einer Rückführung nach Bosnien sei mit Sicherheit von einer Dekompensation mit akuter Eigengefährdung auszugehen. Ein Behandlungsabbruch sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar.
Auf eine mündliche Verhandlung hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 17. August 2015, die Beklagtenseite (generell) mit Schreiben vom 24. Juni 2015 verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden.
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der ursprüngliche Klageantrag vom 22. August 2014 mit Schriftsatz vom 17. August 2015 nicht aufrechterhalten wurde.
Soweit mit dem zuletzt gestellten Klageantrag die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom ... August 2014 zu der Feststellung verpflichtet werden soll, dass bei der Klägerin ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Bosnien-Herzegowina vorliegt, hat die zulässige Klage Erfolg.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 08.03.2012 - 13a B 10.30172 - juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 08.03.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).
Daran gemessen sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben:
Die Klägerin leidet zur Überzeugung des Gerichts an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer schweren depressiven Episode (ICD: F43.1 und F32.2). Dies ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2015.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS besondere Anforderungen. Gefordert wird die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden, aktuellen fachärztlichen Attests (BVerwG, B. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Dies gilt hinsichtlich eines Beweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen ein ausreichender Nachweis für eine PTBS sein können. Diese besonderen Anforderungen sind im Fall der Klägerin erfüllt: Mit der ausführlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2015 liegt ein aktuelles ärztliches Attest vor, das von dem, die Klägerin untersuchenden und behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt wurde und dem sich nachvollziehbar entnehmen lässt, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wird und wie sich die Krankheit im konkreten Fall der Klägerin darstellt. Das Attest enthält auch Angaben über die Ursachen und die Schwere der Erkrankung, den Behandlungsbeginn, den bisherigen Verlauf, die erforderliche Behandlung sowie die Folgen, falls eine Behandlung unterbleiben würde. Die fachärztliche Stellungnahme vom 31. Juli 2015 bestätigt im Übrigen auch den von einer Dipl.-Psychologin erstellten Bericht vom 11. September 2013.
Insgesamt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina ganz erheblich, wenn nicht gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, wie in der fachärztlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2015 nachvollziehbar ausgeführt wird. Zwar ist auch in Bosnien-Herzegowina eine Behandlung psychischer Erkrankungen ansatzweise möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.11.2014, S. 17). Im besonderen Fall der Klägerin könnte jedoch die dringend erforderliche psychotherapeutische Behandlung dort aller Voraussicht nach nicht durchgeführt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer sozialen Stellung, ohne finanzielle Mittel und ohne Rückhalt ihrer Familie in absehbarer Zeit praktisch keinen Zugang zu den ohnehin kaum vorhanden Therapieplätzen haben würde.
Nach alledem war der Klage hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben.
Im Übrigen - also soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und Abschiebungsverbote hinsichtlich anderer Staaten (also nicht hinsichtlich von Bosnien-Herzegowina) verneint und die Abschiebung in einen anderen, zur Aufnahme der Klägerin bereiten oder zu ihrer Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht wurde, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 Abs. 2 VWO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.