Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604

published on 09/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 13.5604

Im Namen des Volkes

Urteil

9. Juni 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserrecht; Rechtsnachfolge in übertragene Gewässerunterhaltungspflicht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Wasserrecht; Feststellung der Unterhaltungslast

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin einer Privatperson im Eigentum an einem Grundstück oder ob kraft Gesetzes die beklagte Gemeinde eine wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung trifft.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 Eigentümerin des Seeufergrundstücks ... 56 (FlNr. ..., Gemarkung ...) im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück wird durch den ...bach, der auf FlNr. ... (Gemarkung ...) verläuft, in zwei Teilflächen geteilt. Der ...bach, ein Gewässer dritter Ordnung, mündet an der westlichen Grenze der vorgenannten Flurstücke in den ... See.

Am ... August 1982 erteilte das Landratsamt ... dem seinerzeitigen, im Jahr 2007 verstorbenen Eigentümer des vorgenannten Grundstücks antragsgemäß eine wasserrechtliche Plangenehmigung zum Gewässerausbau (Verbauung des Bachs) auf diesem Grundstück. In Ziffer 1.2.7 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde dem Antragsteller der Genehmigung gemäß Art. 44 BayWG a. F. die Gewässerunterhaltung „im Bereich des Grundstücks mit Fl.Nr. ...“ übertragen, „da der Antragsteller Hauptnutznießer aus der Maßnahme ist und die Unterhaltung allein dessen Interessen dient“. Diese Nebenbestimmung wurde von dem am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen und vom Landratsamt in die Plangenehmigung übernommen. Die Plangenehmigung wurde mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 1984 aufgrund einer Tektur der Planung wegen tatsächlich nicht plangemäßer Ausführung des Gewässerausbaus „geändert“. In Ziffer 2.2.5 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde eine mit der vorgenannten Nebenbestimmung gleichlautende Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht aufgenommen.

Im Jahr 2009 wurde nach einem schweren Unwetter und teilweiser Beschädigung der Uferverbauung des Bachverlaufs sowie Unterspülung der Gründung eines angrenzenden Bootshauses durch die Klägerin (mit Kenntnis des Landratsamts, das insoweit von einer Unterhaltungsmaßnahme ausging) die bisherige Ufersicherung durch Betonwände in einem Teilbereich des Grundstücks durch eine naturnähere Gestaltung mittels Steinsatz ersetzt.

In der Folgezeit erörterten die Beteiligten und das Landratsamt ... aufgrund eines erhöhten Geschiebeaufkommens im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Frage der Unterhaltungslast am ...bach. Am 2. Oktober 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine grundsätzliche Klärung zwischen den beteiligten Behörden noch nicht habe herbeigeführt werden können.

Am 10. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, festzustellen, dass der Klägerin nicht die Unterhaltung des Gewässers ...bach im Bereich ... 56, Gemeinde ... (FlNr. ..., Gemarkung ...) obliegt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bis zum Jahr 2010 habe es im Oberlauf des ...bachs zwei Stauwehre gegeben, eines davon, das die Funktion eines Kiesfangs gehabt habe, sei jedoch entfernt worden. Seither habe sich der Geschiebetransport des Bachs dauerhaft massiv erhöht. Im Mündungsbereich des Bachs komme es zu erheblichen Kiesanlandungen, die für das Grundstück der Klägerin und ein Nachbargrundstück die Gefahr von Überschwemmungen hervorrufen würden. Nach Aufforderung durch das Landratsamt ... ... ... habe die Beklagte im Jahr 2010 einmal den Bach und den Mündungsbereich ausbaggern lassen. Weitere Maßnahmen verweigere die Beklagte jedoch, da sie der Auffassung sei, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Grundstückseigentümers unterhaltungspflichtig sei und alle Unterhaltungsmaßnahmen allein ihrem Interesse dienen würden. Die Gewässerunterhaltung im fraglichen Bereich obliege kraft der gesetzlichen Regelung für Gewässer dritter Ordnung (wieder) der Beklagten, die auf den früheren Eigentümer übertragene Unterhaltungslast sei nicht auf die Klägerin übergegangen. Zu berücksichtigen sei bereits, dass die Klägerin mit der Renaturierung des Bachs den früheren Gewässerausbau (Betonwanne) beseitigt habe und damit die Übertragung der Unterhaltungslast ihren Anknüpfungspunkt verloren habe. Die Unterhaltungslast sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen. Die Regelung zur Übertragung der Unterhaltungslast habe bereits keinen rechtsnachfolgefähigen Inhalt. Die Übertragung erfolge nur, wenn und soweit die Voraussetzungen vorlägen. Diese Systematik bei der Übertragung der Unterhaltungslast stehe einem gleichsam automatischen Übergang der Unterhaltungsverpflichtung im Wege der Rechtsnachfolge entgegen. Sie könne mithin nicht mehr fortbestehen, wenn das Interesse des Dritten entfalle. Dies sei vorliegend wegen des Rückbaus der Uferverbauung der Fall. Hinzu komme, dass eine Übertragung nur auf Personen möglich sei, die in der Lage seien, die Aufgabe sachgerecht zu erfüllen. Dies sei bei automatischem Übergang auf einen Rechtsnachfolger nicht gewährleistet. Auch sei die Unterhaltungslast kein dinglicher Verwaltungsakt, bei dem teilweise eine Rechtsnachfolgefähigkeit angenommen werde. Die Regelung des Art. 23 Abs. 3 BayWG knüpfe indes personenbezogen an in einer Person liegende Umstände an. Tragende Grundsätze des Wasserrechts wie der fehlende Bestandsschutz würden die fehlende Nachfolgefähigkeit bestätigen.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 beantragte die Beklagte

die Klage abzuweisen,

und erwiderte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 im Wesentlichen: Die Beklagte gehe davon aus, dass die Übertragung der Unterhaltungspflicht durch die Plangenehmigung aus dem Jahr 1984 nur den Bereich habe umfassen sollen, in dem der ...bach auf dem Grundstück der Klägerin verlaufe. Diese Pflicht obliege der Klägerin. Die Unterhaltungspflicht sei als grundstücksbezogene Verpflichtung auf die Klägerin als Grundstückseigentümerin übergegangen und umfasse auch die Entfernung von Geschiebe im Gewässerbett. Der seinerzeitige Gewässerausbau habe im Interesse des damaligen Eigentümers gelegen. Er habe das „wilde Wasser gezähmt“, die Gefahr von Überschwemmungen und Hochwasserschäden habe minimiert werden sollen. Deshalb und weil der ...bach durch das Privatgrundstück verlaufe, sei der Eintritt der Rechtsnachfolge im Fall eines privatnützigen Gewässerausbaus sinnvoll. Die Gewässeranlage sei auf Dauer geschaffen worden und die Plangenehmigung sei unbefristet erteilt worden. Der Grundgedanke, der hinter der Maßnahme gestanden habe, wirke bis heute fort. Es sei ein (materielles) grundstücksbezogenes Interesse des jetzigen Grundstückseigentümers und damit Profiteurs der früheren Ausbaumaßnahme vorhanden. Bei den von der Klägerin vorgenommenen Umbaumaßnahmen an dem Gewässer handle es sich um unwesentliche Änderungen, welche die Unterhaltungspflicht nicht entfallen ließen.

Nach Akteneinsicht nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 umfassend zu der Klageerwiderung und dem Verfahren Stellung: Zunächst sei klarzustellen, dass der frühere Eigentümer aus der Plangenehmigung allein deshalb berechtigt und verpflichtet worden sei, weil er als seinerzeitiger Ausbauunternehmer der Antragsteller im Plangenehmigungsverfahren gewesen sei. Die Klägerin halte an ihrer Auffassung fest, dass sie nicht gewässerunterhaltungspflichtig sei für den ...bach im Bereich ihres Grundstücks. Aus den Akten ergebe sich, dass die Sachbearbeiterin des Landratsamts die Rechtsauffassung vertreten habe, dass das ankommende Geschiebe nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könne und dass wegen der allgemeinen Verpflichtung der Beklagten zum vorbeugenden Hochwasserschutz das Ausbaggern der Kiesablagerungen sowie die Errichtung eines Kiesfangs nicht allein im Interesse der Klägerin lägen. Zwar könne eine Plangenehmigung grundstücksbezogen sein, dies allein führe aber noch nicht dazu, dass eine Rechtsnachfolge in diesen Bescheid zwingend stattfinde. Obendrein treffe dies keine Aussage dazu, ob die Auflage selbst, die einen feststellenden Verwaltungsakt darstelle, personen- oder grundstücksbezogen sei. Die Übertragung nach Art. 23 Abs. 3 BayWG sei an einen bestimmten Adressaten gerichtet und ergehe in Bezugnahme auf dessen besonderes Interesse oder Aufwandsverursachung. Ausschlaggebend für die Übertragung seien personenbezogene Eigenschaften des Adressaten und keine sachbezogenen Eigenschaften des Grundstücks. Selbst wenn die Auflage jedoch grundstücksbezogen sei, sei eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Übertragung der Unterhaltungslast setze voraus, dass der potentiell Unterhaltungspflichtige überhaupt zuverlässig und geeignet sei. Dies erfordere eine personenbezogene Einzelfallbetrachtung, die eine Rechtsnachfolge in den Bescheid nach Art. 23 Abs. 3 BayWG ausschließe. Die Beklagte treffe deshalb wieder die gesetzliche Unterhaltungspflicht.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014. Mit der Unterhaltungsverpflichtung würden die Rechte und Pflichten einer Person im Hinblick auf ein konkretes Grundstück bzw. Gewässer festgeschrieben, ohne dass es hierbei auf Voraussetzungen ankomme, die in der Person des Verpflichteten selbst liegen. Eine Regelung nach Art. 23 Abs. 3 BayWG setze beispielsweise keine Zuverlässigkeitsprüfung voraus und erfolge gerade nicht in Ansehen einer ganz bestimmten Person. Als grundstücksbezogene Regelung sei die Gewässerunterhaltungspflicht auch rechtsnachfolgefähig. Der Grundstücksbezug stelle hierfür ein Indiz dar, das Wasserrecht kenne Rechtsnachfolgeklauseln und enthalte den Grundsatz, dass immer für eine ordnungsgemäße Gewässerbewirtschaftung zu sorgen sei. Selbst wenn aber die Auflage als solche isoliert betrachtet nicht rechtsnachfolgefähig wäre, dann sei ihre Rechtsnachfolgefähigkeit jedenfalls über die Akzessorietät zur grundstücks- und sachbezogenen, nach wie vor wirksamen Plangenehmigung anzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 nahm die Klägerin erneut umfassend zum weiteren Vorbringen der Beklagten Stellung.

Aufgrund entsprechender Empfehlung der Kammer in der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2014 beim Landratsamt ... die Überprüfung und Neubescheidung der mit Plangenehmigung vom ... August 1982, dort Auflage Ziffer 2.2.5 übertragenen Sonderunterhaltungslast, die wegen mehrerer veränderter Umstände angebracht sei.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 teilte die Klägerin mit, dass das Landratsamt mit Schreiben vom 18. September 2014 den Antrag der Klägerin abgelehnt habe und dass hiergegen Klage (M 2 K 14.4686) erhoben worden sei. Dieses neue Klageverfahren sei der anhängigen Feststellungsklage vorgreiflich.

In den Terminen der zweiten (am 10. März 2015) und dritten (am 9. Juni 2015) mündlichen Verhandlung wurde jeweils auch das Parallelverfahren (M 2 K 14.4686), an dem auch die Beteiligten dieses Verfahrens beteiligt waren, erörtert. Am 10. März 2015 wurden insbesondere die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am ...bach mit einem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und einem Vertreter eines von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros erörtert. Im Übrigen wiederholten und vertieften die Beteiligten jeweils ihr schriftsätzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin trifft die Gewässerunterhaltungsverpflichtung nach Ziffer 2.2.5 der Plangenehmigung des Landratsamts ... vom ... März 1984; auf den rechtlichen Fortbestand der Ziffer 1.2.7 der ursprünglichen, mit dem Bescheid vom ... März 1984 geänderten Plangenehmigung des Landratsamts ... vom ... August 1982 kommt es nicht weiter an, da beide Nebenbestimmungen gleichlautend sind. Danach wurde dem Adressaten der Plangenehmigungen und früheren Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) die Gewässerunterhaltung im Umfang des Art. 42 BayWG a. F. (wobei Art. 42 Satz 2 Nr. 1 BayWG a. F. im Wesentlichen § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG entspricht) „im Bereich des Grundstücks FlNr. ...“ übertragen. Diese Verpflichtung bezieht sich aber nur insoweit auf den auf FlNr. ... (Gemarkung ...) fließenden ...bach, als dieser im Bereich des klägerischen Grundstücks verläuft (dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig und wurde vom Landratsamt ... auch auf Seite 2 des Bescheids vom ... September 2014, der Gegenstand des Verfahrens M 2 K 14.4686 ist, klargestellt). Als Einzelrechtsnachfolgerin im Eigentum am Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) trifft nunmehr die Klägerin diese Verpflichtung.

Im Einzelnen:

Zwar besteht keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechtsnachfolge in eine (abstrakte oder konkrete) wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung (nachfolgend 1.). Im Wege der Auslegung ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Übertragung der Unterhaltungsverpflichtung um eine rechtsnachfolgefähige Verpflichtung handelt (nachfolgend 2.) und auch ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt ist (nachfolgend 3.).

1. Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechtsnachfolge in die konkret streitige wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung besteht nicht.

In den Plangenehmigungen vom ... August 1982 und ... März 1984 wurde insoweit keine Bestimmung für den Fall der Rechtsnachfolge getroffen. Aus der insoweit fehlenden Regelung sowie aus den Formulierungen der jeweiligen Nebenbestimmungen, wonach „der Antragsteller“ (und nicht etwa „der Eigentümer“) verpflichtet wurde, kann entgegen der Auffassung der Klägerin kein Rückschluss darauf gezogen werden, das Landratsamt hätte seinerzeit eine Rechtsnachfolge in diese Verpflichtung ausschließen wollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt mit der Formulierung seinerzeit exakt einen Auflagenvorschlag des die Maßnahme vorrangig unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilenden Wasserwirtschaftsamts übernahm (vgl. dessen Stellungnahmen vom 2.6.1982 /28.10.1983).

Auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht nicht (vgl. die lediglich punktuellen wasserrechtlichen Regelungen etwa in § 8 Abs. 4 WHG oder Art. 55 Abs. 1 BayWG, die keinen Umkehrschluss dahingehend erlauben, dass hinsichtlich der Übertragung der Gewässerunterhaltungsverpflichtung eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen wäre). Eine explizite Regelung zur Rechtsnachfolge in eine öffentlichrechtliche Verpflichtung ist indes im jeweiligen materiellen Recht auch nicht zwingend erforderlich, sondern kann ihm auch durch Auslegung entnommen werden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 260). Zu prüfen ist deshalb, ob die konkret streitige, durch die Plangenehmigungen konkretisierte Verpflichtung nach Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. bzw. Art. 23 Abs. 3 BayWG rechtsnachfolgefähig ist und ob ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt ist (vgl. zu diesen Merkmalen: OVG NRW, U.v. 7.11.1995 - 11 A 5922/94 - juris Rn. 4; Reimer, DVBl 2011, 201/202, 207; Peine, JuS 1997, 984/988).

2. Bei der vorliegend konkret übertragenen Gewässerunterhaltungsverpflichtung handelt es sich um eine sachbezogene und rechtsnachfolgefähige Verpflichtung (schon deshalb und auch wegen der Selbstständigkeit der mit Ziffer 1.2.7 der Plangenehmigung vom ... August 1982 und Ziffer 2.2.5 der Plangenehmigung vom ... März 1984 ausgesprochenen Verpflichtung kommt es auf den Rechtscharakter der Plangenehmigung selbst nicht weiter an).

a) Zu den sachbezogenen Verwaltungsakten zählen (auch) solche, die zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person (z. B. des Eigentümers) im Hinblick auf eine konkrete Sache festschreiben, die nach dem gesetzlichen Prüfprogramm jedoch ohne Ansehen der Person, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sondern im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergehen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259). Während - stets unter Berücksichtigung ggf. bestehender Besonderheiten des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts - höchstpersönliche Pflichten, also solche, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lassen und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpfen, nicht rechtsnachfolgefähig sind, ist dies bei sachbezogenen, durch Verwaltungsakt konkretisierten öffentlichrechtlichen Verhaltenspflichten regelmäßig der Fall (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 19 f., 27; HessVGH, B.v. 17.6.1997 - 14 TG 2673/95 - juris Rn. 17 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 6.3.1989 - 3 L 19/89 - juris; vgl. auch: Peine, JuS 1997, 984/986; Stelkens, a. a. O., Rn. 260: Sachbezug jedenfalls Indiz für Rechtsnachfolgefähigkeit). Ob hierfür sogar schon ein Überwiegen der sachbestimmten Bezüge gegenüber den personalen Elementen der Verpflichtung ausreicht (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2015 - 6 C 39/13 - juris Rn. 17) kann offen bleiben, denn die vorliegend streitige Verpflichtung aus den Plangenehmigungen vom ... August 1982 und ... März 1984 stellt eine rein sachbezogene Regelung dar.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, für die Übertragung der Unterhaltungslast seien personenbezogene Eigenschaften des Adressaten der Plangenehmigungen ausschlaggebend gewesen. Hiergegen spricht schon, dass - wie bereits dargelegt - das Landratsamt mit der Nebenbestimmung seinerzeit einen Auflagenvorschlag des die Maßnahme vorrangig unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilenden Wasserwirtschaftsamts übernahm. Auch können den Behördenakten des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die persönliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit oder individuelle Zuverlässigkeit des früheren Grundstückseigentümers bei der Übertragung der Unterhaltungslast eine Rolle gespielt hätten. Dies entspricht dem gesetzlichen Tatbestand des Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F., der an die persönliche Eignung der „Beteiligten“, auf die die Unterhaltungslast übertragen werden kann, keine Anforderungen stellte. Vielmehr definierte Art. 50 BayWG a. F. die Beteiligten als „die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren“. Auch die gesetzliche Regelung betonte mithin sachbezogene Aspekte, nämlich im Kern die Eigentümerstellung des Beteiligten oder jedenfalls die ebenfalls sachbezogene Anliegerstellung einer Person hinsichtlich eines Grundstücks. Damit erfüllt die Übertragung der Unterhaltungslast die vorgenannten Merkmale eines sachbezogenen Verwaltungsakts, der zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person im Hinblick auf eine konkrete Sache, hier ein Gewässergrundstück, festschreibt und ohne Betonung des Ansehens der Person vor allem im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergeht. Im Übrigen verwirklichte sich auch der die Übertragung rechtfertigende Vorteil des Pflichtigen vorrangig in Bezug auf sein Grundstück (und nicht in Bezug auf seine konkrete Person).

Zwar ist zutreffend, worauf die Klägerin hingewiesen hat, dass die Behörde nicht gleichsam „sehenden Auges“ die Gewässerunterhaltungslast auf einen unzuverlässigen oder nicht leistungsfähigen Beteiligten übertragen soll (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2014, Art. 23 BayWG Rn. 24). Allein hierdurch wird indes die Regelung noch nicht maßgeblich von personalen Elementen geprägt. Inhaltlich besteht die Erfüllung der Unterhaltungslast vielmehr zweifellos aus vertretbaren Handlungen, wie die derzeitige tatsächliche Wahrnehmung der Unterhaltungslast durch die Klägerin zeigt und auch die ausdrückliche Regelung zur Ersatzvornahme in Art. 24 Abs. 2 BayWG belegt. Vertretbare Handlungen stellen aber regelmäßig keine höchstpersönliche Pflicht dar und sind rechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 27). Deshalb greift auch die von der Klägerin angeführte Überlegung, dass bei Annahme einer Nachfolgefähigkeit die Unterhaltungslast eine Person treffen könnte, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Verpflichtung nicht in der Lage ist, nicht durch. Neben der Möglichkeit der Ersatzvornahme besteht in diesem Fall für die zuständige Behörde immer auch die Möglichkeit, die früher ausgesprochene Übertragung wieder aufzuheben.

b) Auch die weitere Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Sie macht geltend, Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. sehe eine Begrenzung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vor („wenn und soweit…“), der Vorteil des früheren Grundstückseigentümers liege aktuell bei der Klägerin aber nicht mehr vor, woraus sich die fehlende Nachfolgefähigkeit ergebe. Maßgeblich für die Rechtsnachfolgefähigkeit sind indes nicht die abstrakten Tatbestandsmerkmale der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm, sondern die in den Nebenbestimmungen zu den Plangenehmigungen konkretisierte und bestandskräftige Regelung. Sie wurde unbefristet und unbedingt ausgesprochen und so vom seinerzeitigen Eigentümer des Grundstücks akzeptiert. Mögliche spätere tatsächliche Veränderungen vermögen nicht die Sachbezogenheit und Rechtsnachfolgefähigkeit dieser Verpflichtung in Frage zu stellen, sondern allenfalls einen Anlass dafür geben, ggf. mit den rechtlichen Instrumentarien zur Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten (insbesondere Art. 51 BayVwVfG) hierauf zu reagieren. Im Übrigen trifft auch in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung der Klägerin, durch die naturnähere Umgestaltung der früheren Betonverbauung des ...bachs habe die Übertragung der Unterhaltungslast ihren „Anknüpfungspunkt“ verloren, schon deshalb nicht zu, weil die Betonverbauung teilweise noch besteht (vgl. Fotos in Anlage K 2). Für die Frage des Vorteils i. S.v. Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. ist aber ohnehin nicht der Fortbestand der seinerzeit konkret vorgenommenen Art und Weise der Verbauung maßgeblich, sondern die auch nach der Umgestaltung fortbestehende, mit dem Eingriff in den natürlichen Bachverlauf verbundene günstigere und in Bezug auf Hochwasser- und Starkregenereignisse sicherere - insbesondere bauliche - Nutzungsmöglichkeit des Seeufergrundstücks.

3. Schließlich ist auch ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt. Dieser kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben (OVG NRW, U.v. 7.11.1995 - 11 A 5922/94 - juris Rn. 6) und liegt vorliegend im rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem Grundstück, auf das sich die sachbezogene Regelung der Unterhaltungslast bezieht, begründet.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt

(Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Unterhaltungsaufwendungen der Klägerin).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4686 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Übertragung der Unterhaltungsverpf
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published on 26/04/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die gegenüber der X GmbH Verfügung über die Untersagung der
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.