Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.5286

published on 06/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.5286
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei den Klägern ab dem 2. Februar 2016 unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2016 zu gewähren.

Am ... Oktober 1999 ist D. von der Tochter der Kläger geboren worden. Die Tochter der Kläger verstarb am ... April 2007 nach langwieriger Erkrankung. D., der wegen der Erkrankung der Mutter schon häufig von den Klägern betreut worden ist, lebt seit diesem Tag bei den Klägern. In einer letztwilligen Verfügung der Tochter der Kläger vom 14. Februar 2006 wünschte sich die Tochter der Kläger, dass im Falle ihres Todes ihre Eltern (die Kläger) und ihre Schwester das Sorgerecht für ihren Sohn D. erhalten sollten. Sie erklärte weiter, dass sie nicht einverstanden sei, dass der Vater des Kindes das Sorgerecht erhalte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Vormundschaftsgericht – vom 8. Mai 2007 wurden die Kläger als Vormund des Kindes nach §§ 1773, 1774 BGB eingesetzt.

Am 8. Dezember 2014 und 12. Dezember 2014 suchte der Kindsvater von D. bei der Beklagten Kontakt. Er gab dabei an, dass er möchte, dass D. in ein Internat komme und am Wochenende bei ihnen lebe. Der Großvater (hier: Kläger) sei Alkoholiker und die Großmutter (hier: Klägerin) sei zu wenig streng, um den Sohn zu erziehen. Nach einem Telefonat vom 15. Januar 2015 mit der Klägerin besuchte die Beklagte am 21. Januar 2015 die Kläger und D. in ihrem Haus. Aus der vorliegenden Aktennotiz ergebe sich, dass der Kindsvater regelmäßig telefonischen Kontakt mit D. habe und alle zwei bis drei Monate Umgänge (z.B. Urlaube) mit D. wahrnehme. D. sei intelligent und höflich, habe einen großen Freundeskreis und vielseitige Interessen. Er gehe zwar gerne in die Schule und möchte Informatik studieren, zurzeit sei es aber in der Schule etwas problematisch. Die Klägerin habe angegeben, dass dies an der Pubertät liege. Sowohl die Kläger, als auch D. gaben an, keine Hilfen der Beklagten zu benötigen, da es ihnen gut gehe.

Die Klägerin meldete sich am 2. Februar 2016, 25. Februar 2016 und 26. Februar 2016 bei der Beklagten. Auf Wunsch der Kläger und des Kindsvaters wechsele D. in ein Privatgymnasium. Der Kindsvater, der bisher Unterhalt geleistet hätte, könne die zusätzlichen Schulkosten nicht zahlen. Er begleiche daher nach Absprache mit den Klägern in Zukunft die Privatschulkosten. Für den Unterhalt von D. könne er jedoch den Klägern nichts mehr überweisen. Die Klägerin bittet um finanzielle Hilfe in Form von Pflegegeld. Auf Beratung der Beklagten hin erklärte die Großmutter, dass Grundsicherung oder Wohngeld für sie nicht in Frage käme.

Am 9. März 2016 stellten die Kläger daher einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld beim Landkreis E., da die Beklagte den Klägern erklärte, dass der Landkreis zuständig sei. Der Landkreis E. leitete den Antrag am 14. März 2016 (Eingang bei der Beklagten) an die Beklagte weiter.

Mit Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. Mai 2016 wurde die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass Hilfe zur Erziehung primär eine fachliche, pädagogische Beratung beinhalte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 schlug die Beklagte den Klägern einen Gesprächstermin vor. Auf dieses Schreiben antwortete der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten am 30. Mai 2016, dass ein persönliches Gespräch für die Prüfung des Antrages nicht notwendig sei. Alle Unterlagen, die für die Gewährung von Pflegegeld relevant seien, lägen bereits seit Antragstellung vor. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 erklärte die Beklagte die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und bestand auf einen Gesprächstermin, um die Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen feststellen zu können. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 erklärte der Klägerbevollmächtigte weiter, dass ein Gesprächstermin nicht nötig sei. Die Familie sei im Rahmen der Vormundschaft bekannt. Eine Eignungsprüfung oder Expertenrunde sei nicht notwendig. Alle Unterlagen lägen vor und es gehe den Klägern alleine um die finanzielle Unterstützung für die Pflege von D.

Am 22. Juli 2016 fand ein Gespräch der Kläger, D. und dem Bevollmächtigten bei der Beklagten statt. D. gehe es auf dem Privatgymnasium gut. Er schreibe gute Noten, habe gute Sozialkontakte. Nach dem Eindruck der Mitarbeiterin werde er von der Großmutter sehr verwöhnt. Die Kläger seien fit. D. habe als Kleinkind öfter Umgang mit dem Kindsvater gehabt, dann mehrere Jahre nicht mehr. Seit einigen Jahren habe er regelmäßig Umgang in den Ferien und telefoniere oft mit dem Kindsvater. Das Verhältnis zu ihm sei sehr gut. Der Kindsvater sei selbständig und wohne in E. bzw. S. Er habe immer angeboten, bei Bedarf zu helfen.

Mit Bescheid vom 26. September 2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfe von Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei den Klägern abgelehnt. Es bestehe kein erzieherischer Bedarf bei D. Er sei gut integriert und habe keine Probleme. Der Kindsvater stehe zur Verfügung und es herrsche ein gutes Verhältnis zum Kindsvater. D. habe bereits das … Lebensjahr vollendet und befinde sich in der Verselbständigungsphase. Daher sei Hilfe zur Erziehung nicht notwendig und geeignet. Am 20. Oktober 2016 wurde der Bescheid beim Bevollmächtigten der Kläger zugestellt.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. November 2016 erhob dieser Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Jugendhilfemaßnahme gem. § 33 SGB VIII zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2027 begründete der Klägerbevollmächtige die Klage wie folgt: Die Kläger versorgen und betreuen D. seit dem Tod der alleinerziehenden Kindsmutter in ihrem eigenen Haushalt. Weiter wurde vom Amtsgericht M. den Klägern die Vormundschaft übertragen. Der Kläger beziehe Altersrente und Betriebsrente, die Klägerin habe jedoch keinerlei Alterseinkünfte. Nachdem durch das Heranwachsen des Kindes die monatlichen Aufwendungen stetig größer geworden seien, haben sich die Kläger an die Sozialbehörde der Beklagten gewandt. Es handele sich um einen Antrag auf Gewährung von Erziehungs- und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Die Beklagte habe von Anfang an die Antragstellung in die (unrichtige) Richtung gelenkt, als die Kläger angeblich Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII beantragt hätten. Die Kläger haben jedoch stets bei ihrer Antragstellung und Begründung herausgestellt, dass sie alleine eine finanzielle Unterstützung begehren. Hilfe zur Erziehung, selbst in Form von Dienstleistungen oder in Form anderweitiger Unterstützung bedarf es nicht. Seit 2007 erfolgt die Erziehung vollumfänglich und ordnungsgemäß durch die Kläger als Großeltern. Hier bedürfe es keiner weiteren Hilfe. Die Form des Verwaltungsaktes (Adressat) sowie die Begründung werden gerügt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das angeblich gute persönliche Verhältnis des Kindes zu seinem leiblichem Vater entscheidend dafür sein solle, ob und inwieweit und in welcher Höhe die Großeltern Geldleistungen erhalten können. Ein erzieherischer Bedarf sei von den Klägern gar nicht beantragt worden, sondern finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verwandtenpflege. Ein Antrag auf Grundsicherungen, Alter oder Wohngeld sei nicht im Sinne der Antragsteller.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Seit dem familiengerichtlichen Verfahren im Jahre 2007 habe bis auf die kurze Kontaktaufnahme im Dezember 2014 kein Kontakt mit den Klägern stattgefunden. Mit Anruf vom 2. Februar 2016 äußerte die Klägerin erstmals den Wunsch des Bezugs von Pflegegeld für D. Sie habe dies damit begründet, dass der Kindsvater aufgrund des Wechsels von D. auf ein privates Gymnasium keinerlei über das Schulgeld hinausgehenden Unterhalt mehr leisten würde. Trotz erfolgter Beratung stellten die Kläger einen Antrag auf Pflegegeld. In dem ausführlichen Gespräch vom 12. Juli 2016 und am 22. Juli 2016 entstand der Eindruck einer eher begrenzten Mitwirkungsbereitschaft der Großmutter, zumindest aber wenig Einsichtsvermögen in die Notwendigkeit von Datenerhebungen zur Einleitung einer Hilfe zur Erziehung. Der Kläger persönlich nahm an keinem der Gespräche trotz Hinweises auf die Notwendigkeit teil. In einer Fachteambesprechung wurde festgestellt, dass mit den vorhandenen Informationen kein über den von den Großeltern geäußerter finanzieller Bedarf hinausgehender erzieherischer Bedarf ersichtlich sei. Es haben intensive Beratungsbemühungen gegenüber der Klägerin dahingehend stattgefunden, dass Pflegegeld in erster Linie ein erzieherischer Bedarf und eine dahingehende Mitwirkungsbereitschaft voraus setzte. Im Laufe der Beratungen sei deutlich geworden, dass es den Klägern lediglich um eine finanzielle Unterstützung gehe und pädagogische bzw. erzieherische Hilfemaßnahmen nicht erwünscht seien und abgelehnt werden.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 bekräftigte der Klägerbevollmächtigte, dass es den Klägern seit dem Privatschulbesuch des D. um Erhalt von Pflegegeld als finanzielle Unterstützung gehe. Der Kläger zu 2) sei zu einem Beratungstermin nicht erschienen, weil er schon aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sei, an dem Gespräch teilzunehmen. Die Beratung habe lediglich der Abschreckung der Kläger vor einer Fortsetzung des Antragsverfahrens gedient. Die Klägerin habe stets herausgestellt, dass sie zu einer Mitarbeit bereit sei. Sie habe alle gestellten Auflagen zur Beibringung von Unterlagen usw. erfüllt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin angeblich nicht mitwirkungsbereit gewesen sein solle. Ein Wechsel von D. in den Haushalt seines Vaters sei auch vor dem Hintergrund, vor der unmittelbar bevorstehenden Beendigung der schulischen Laufbahn eher unwahrscheinlich. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 (Az: 5 C 32.13) sei entschieden, dass Großeltern bei Aufnahme eines Enkelkindes in ihren Haushalt selbstverständlich einen Anspruch auf Pflegegeld hätten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am … … … mündlich verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte stellte dort zuletzt die Anträge aus der Klageschrift vom 21. November 2016; den Antrag 2 mit der Maßgabe, dass die Jugendhilfemaßnahme ab dem 2. Februar 2016 zu gewähren ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht erfolgreich.

Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde auszusprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Ein Anspruch der Kläger auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für D. im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII liegt nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht isoliert gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII setzt schon nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gewährung einer Hilfe nach den §§ 32 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Das sogenannte „Pflegegeld“ nach § 39 SGB VIII stellt mithin lediglich einen Annex-Anspruch aus den vorgenannten Hilfegewährungen dar (BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, juris Rn. 19).

Da das Kind bereits seit 2007 im Haushalt der Kläger wohnt, ist maßgebliche Anspruchsgrundlage für den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung nicht § 27 Abs. 1, 33 SGB VIII, sondern § 36a Abs. 3 SGB VIII.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von erforderlichen Aufwendungen bei von den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfen nur verpflichtet, wenn

Nr. 1 der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

Nr. 2 die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und Nr. 3 die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Vorliegend ist § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erst ab der Beantragung beim Jugendhilfeträger rückwirkend gewährt werden soll. Dies gilt auch für den Annex-Anspruch des § 39 SGB VIII. Vorliegend haben die personensorgeberechtigten Kläger (siehe Vormundseinsetzung vom 8. Mai 2007) mit Anruf vom 2. Februar 2016 einen Bedarf bei der Beklagten geltend gemacht. Da pädagogische und erzieherische Hilfen nicht rückwirkend erstattet werden können, kommt für den Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis 6. September 2017 lediglich eine Erstattung von Pflegegeld in Betracht.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII müssten hierfür jedoch die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Vorliegend bezweifelt das Gericht bereits das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs beim Enkelkind der Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt vom 2. Februar 2016 bis zur Urteilsfällung. Aus dem Tod der Kindsmutter im Jahr 2007 ergibt sich kein erzieherischer Bedarf (mehr). Nicht jeder Ausfall der Erziehungsleistung (hier durch den Tod der Kindsmutter im April 2007) führt automatisch zu einem erzieherischen Bedarf des Kindes. Anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 2016 (12 C 16.1162 -, juris Rn. 24), der bei einem alleinerziehenden, vollzeittätigen Vater mit Säugling/Kleinkind nach plötzlich unfallbedingtem Tod der Kindsmutter einen erzieherischen Bedarf allein durch den Wegfall der Kindsmutter annahm, ist vorliegend allein schon aufgrund des Alters des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine Erziehung durch den Kindsvater unter Inanspruchnahme von Möglichkeiten nach § 24 Abs. 4 SGB VIII oder einer Internatserziehung möglich.

Der Vater des Enkelkindes der Kläger stand im maßgeblichen Zeitraum auch bereit, um die Pflege des Kindes zu übernehmen. Dass die Tochter der Kläger in ihrer letztwilligen Verfügung die Kläger als Vormünder vorgeschlagen hat und nicht den leiblichen Kindsvater, ist unerheblich. Aus den Protokollen der Verhandlung vor dem Amtsgericht M. anlässlich der Vormundschaftsübertragung lässt sich nicht entnehmen, dass der Kindsvater nicht bereit gewesen wäre, sich um D. zu kümmern. Lediglich die letztwillige Verfügung und das bereits bestehende enge Verhältnis von D. zu den Klägern führte dazu, dass der Kindsvater das Kind nicht tatsächlich übernahm. Jedenfalls ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Kindsvater inzwischen ein sehr gutes Verhältnis zum Sohn pflegt und, wie sich aus den Aktenvermerken der Beklagten vom 8. Dezember 2014 und 12. Dezember 2014 ergibt, sich auch für den Sohn verantwortlich fühlt und zu einer Übernahme der Pflege und Erziehungsleistung bereit gewesen wäre. Angesichts des im streitgegenständlichen Zeitraum bereits fortgeschrittenen Jugendalters von D. ist daher auch dem Klägerbevollmächtigten dahingehend zu widersprechen, dass ein Umzug zum Kindsvater wohl möglich gewesen wäre.

Selbst bei Bejahung eines erzieherischen Bedarfs allein auf Grundlage des Ausfalls eines personensorgeberechtigten Elternteils, ist ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Kläger nicht gegeben.

Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Kläger nicht als geeignete Pflegepersonen angesehen werden können.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) sich schwer dabei tut, konsequent mit ihrem Mündel umzugehen sowie Regeln durchzusetzen. D. spiele viel mit dem PC und sei auch oft nachts teilweise bis 1.00 Uhr online. Zudem ergibt sich aus der Akte, dass die Kläger ihrem Enkel möglicherweise zu wenig Unterstützung bei der notwendigen Verselbständigung bieten können, da sie ihn zu sehr verwöhnen („Er könne sich nicht einmal ein Brot für sich schmieren“, wenig Mitarbeit im Haushalt bzw. Alltag, verwöhnende Haltung der Großmutter).

Ob die vorgenannten Punkte tatsächlich vorliegen, kann jedoch dahinstehen. Die Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen ist schon deshalb zu verneinen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger bei der zwingend im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sind. Im Rahmen eines Pflegeverhältnisses wird von den Pflegeeltern erwartet, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamtes zum Wohl des Pflegekindes zu Stande kommt. Dies beinhaltet neben der Teilnahme an regelmäßigen Hilfeplangesprächen auch die Bereitschaft der Pflegeeltern, die Verantwortung für die Gestaltung der Erziehung unter die Kontrolle des Jugendamtes zu stellen und ggf. ihr Erziehungsverhalten gegenüber dem Pflegekind unter Einbeziehung der Ratschläge des Jugendamtes zu (umzu-)gestalten. Sowohl beim Hausbesuch am 21. Januar 2015, aus den Schreiben des Klägervertreters vom 30. Mai und 10. Juni 2016 als auch aus den Klagebegründungsschriftsätzen vom 21. Februar und 7. Juli 2017 ergibt sich, dass die Kläger möglichst wenig Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt anstreben. Sie lehnten sogar ein einmaliges Erscheinen beim Jugendamt zur Klärung ihres Antrags auf „Pflegegeld“ hin mangels Bedarfs/Interesses mehrfach konkret ab.

Aus den vorgenannten Unterlagen sowie den Anrufen der Klägerin persönlich beim Beklagten ergibt sich zudem eindeutig, dass der finanzielle Aspekt der Hilfe, also der eigentliche Annexanspruch, im Vordergrund des Klägerbegehrens steht. Ausdrücklich weist der Klägerbevollmächtigte in seinen vorgenannten Schreiben darauf hin, dass es lediglich um das Pflegegeld gehe und weitere Hilfen bzw. Kontakte durch die Beklagte von den Klägern nicht erwünscht seien. Soweit bei der Verwandtenpflege bei Großeltern jedoch lediglich ein finanzieller Zuschuss zur Unterbringung des Kindes nach dem Willen der Kläger gedeckt werden soll, kommt eine Hilfe zur Erziehung mit der Annex-Leistung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII jedoch nicht in Betracht (Münder, Meysen, Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 27 Rn. 24; sowie ausdrücklich Bundestags-Drucksache 15/3676, Seite 36). Nach der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die Kläger die Kontrollfunktion des Jugendamtes für das Wohl des Kindes für den streitgegenständlichen Zeitraum akzeptiert hätten, sondern das Jugendamt lediglich als Zahlstelle für die Unterbringung des Kindes ansehen. Den Klägern sowie D. stehen zur Deckung einer rein finanziellen Notlage jedoch Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater sowie ggf. Ansprüche aus den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Wohngeldgesetz zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 30/06/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183 - wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordne
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published on 29/08/2018 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen ab dem ... bis zum ... verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege inklusive monatlichem Pflegegeld zu gewähren. II. Die Antragsgegnerin trägt die
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Annotations

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.