Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juli 2018 - M 18 K 16.3912

published on 04/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juli 2018 - M 18 K 16.3912
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Gericht

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Tenor

I. Die Bescheide des Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... werden aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen.

Die Mutter der am ... geborenen Klägerin zu 1) sowie des am ... geborenen Klägers zu 2) stellte am ... bei dem Beklagten für beide Kläger je einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab dem 1. November 2014. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Kinder bei der Mutter leben und nicht regelmäßig auch vom anderen Elternteil betreut würden. Die Vaterschaft sei anerkannt worden, das Sorgerecht stehe beiden Eltern gemeinsam zu. Der derzeitige Aufenthalt des Vaters der Kinder sei unbekannt. Er zahle seit 1. November 2013 aufgrund geringer Rente und blockierten Vermögens keinen Unterhalt an die Kinder. Durch die Großeltern der Kinder sei eine Unterhaltsklage erhoben worden.

Mit Bescheiden vom ... wurden gegenüber der Kindsmutter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für beide Kläger ab dem 1. Dezember 2014 bis auf weiteres bewilligt.

Am ... stellte der Beklagte ein Aufenthaltsermittlungsersuchen hinsichtlich des Kindsvaters an das Bundeszentralregister. Mit Schreiben vom ... teilte die Kindsmutter dem Beklagten mit, dass ihr der Aufenthaltsort des Kindsvaters weiterhin nicht bekannt sei. Ihres Wissens habe er sich wöchentlich bei der Polizeiinspektion (PI) ... zu melden und keine eigene Meldeadresse. Ein Schreiben des Beklagten an die von der PI ... benannte Adresse des Kindsvaters kam als unzustellbar zurück.

Der Beklagte hob mit Bescheiden vom ... an die Kindsmutter die Bewilligungsbescheide vom ... mit Wirkung ab 1. Juli 2015 in Bezug auf die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen auf und setzte neue (erhöhte) Zahlungsbeträge fest.

Mit Schreiben vom ... teilte das Bundesamt für Justiz nach § 28 Abs. 2 BZRG dem Beklagten auf sein Auskunftsersuchen hin mit, dass von der Staatsanwaltschaft München II als neue Adresse des Kindsvaters die damalige Adresse der Kindsmutter mitgeteilt worden sei.

Der Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom ... die Kindsmutter zu der beabsichtigten Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zum 30. Oktober 2015 an. Die Kindsmutter äußerte hieraufhin, dass es nicht richtig sei, dass der Kindsvater mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Richtig sei lediglich, dass der Kindsvater vom 10. bis 18. Oktober 2015 als Gast bei ihr gewesen sei, um seine Kinder zu sehen und den Kontakt nicht abreißen zu lassen.

Mit Bescheiden vom ... an die Kindsmutter stellte der Beklagte die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kläger zum 31. Oktober 2015 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Auskunft beim Bundeszentralregister der Kindsvater wieder bei der Kindsmutter wohnhaft sei. Da aus der Mitteilung nicht ersichtlich sei, seit wann der Kindsvater wieder in dem gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebe, sei zumindest für die Zeit ab November 2015 davon auszugehen. Aus diesem Grund seien die Leistungen zum 31. Oktober 2015 einzustellen. Ob und für welchen Zeitraum eine Rückforderung der erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gegeben sei, müsse erst noch abschließend geprüft werden. Nach Abschluss dieser Prüfung erfolge gegebenenfalls ein Bescheid nach § 5 UVG.

Das Bundesamt für Justiz informierte den Beklagten mit Schreiben vom ... (und nochmals mit Schreiben vom ...*) nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BZRG über ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft München II.

Die Kindsmutter teilte dem Beklagten mit Schreiben vom ... mit, dass der Kindsvater - auch nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten - weder an dem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet sei, noch dort wohne. Dies sei auch weder beabsichtigt noch geplant. Der Kindsvater sei lediglich von Zeit zu Zeit zu Besuch.

Mit Schreiben vom ... bestellte sich der vormalige Bevollmächtigte für die Kindsmutter.

Die Kindsmutter übersandte dem Beklagten zur Kenntnis ein Schreiben von ihr an das Amtsgericht Miesbach vom 15. Januar 2016, mit dem sie sich zum wiederholten Male gegen die Zustellung von Post an den Kindsvater an ihre Wohnadresse wandte. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Post an ihre Adresse zugestellt werde.

Der damalige Bevollmächtigte teilte dem Beklagten am ... mündlich und am ... schriftlich mit, dass der Kindsvater in einem Ermittlungsverfahren von dem Bevollmächtigten vertreten werde. Die dortige ladungsfähige Adresse sei die Kanzlei des Bevollmächtigten, da der Kindsvater derzeit keine Meldeadresse habe. Die postalische Erreichbarkeit laufe über eine Verwandte in Hessen.

Die weiteren Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass sowohl die Staatsanwaltschaft München II, als auch die Polizei sowie die Wohnortgemeinde der Kindsmutter davon ausgingen, dass sich der Kindsvater bei der Kindsmutter aufhalte.

Auf das Amtshilfeersuchen des Beklagten vom 15. April 2016 an die PI ... teilte diese mit, dass am 27. April 2016 die Wohnanschrift der Kindsmutter angefahren worden sei. Auf Klingeln habe der Kindsvater geöffnet, er schien sich alleine in der Wohnung aufzuhalten und dort an einem Schreibtisch gearbeitet zu haben. Der Kindsvater habe angegeben, dass er sich zur Zeit nur besuchsweise in ... aufhalte, um seinen Umgang wahrzunehmen, aktuell seit drei Tagen. Meist wäre er drei Wochen im Monat unterwegs und ca. eine Woche in ... Während seiner Aufenthalte im ... Tal wohne er bei Freunden und Bekannten. Einer Besichtigung der Wohnung habe der Kindsvater ebenso wenig zugestimmt wie der Kontaktaufnahme zu den Bekannten, bei denen der Kindsvater übernachte.

Mit Schreiben vom ... legte der Beklagte das Schreiben der Kindsmutter vom ... als Widerspruch gegen die Bescheide vom ... der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Bewilligung sofort mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, sobald eine Versöhnung bekannt werde. Die anderslautenden Aussagen der Kindsmutter sowie des Bevollmächtigten seien in keiner Weise belegt. Die Weigerung eine ggf. andere Wohnanschrift des Kindsvaters bekannt zu geben sei nicht nachvollziehbar und nach § 1 Abs. 3 UVG ein Versagungsgrund.

Mit Bescheid vom ... an den damaligen Bevollmächtigten wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche zurück. Nach Prüfung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kindsvater in der Wohnung der Kindsmutter lebe. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen sei somit gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Leistungen würden auch dann nicht gezahlt, wenn die Eltern in einer Wohnung dauernd getrennt leben würden.

Mit Schreiben vom ... wurde die Rechtsbehelfsbelehrung:hinsichtlich des Beklagten korrigiert.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 erhob der damalige Bevollmächtigte für die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte,

  • 1.Die Bescheide des Landratsamts ... vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... aufzuheben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Kinder A. und C. für die Zeit ab 1. November 2016 Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu leisten.

Nach mehrfachen Terminsverlängerungsanträgen führte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom ... schließlich aus, dass der Kindsvater von Ende 2014 bis April 2015 bei seiner Ehefrau gewohnt und mit dieser die gemeinsame Anmietung einer Wohnung ab dem 1. April 2015 geplant habe. In der Folgezeit sei es zu einem Streit mit der Ehefrau des Kindsvaters gekommen. Danach habe dieser zunächst bei seiner Schwester gewohnt. Der Kindsvater sei beständig unterwegs und habe keine Meldeadresse. Im Juli 2017 sei ihm von der Stadt ... eine Notunterkunft zugewiesen worden. Ein wesentlicher Grund für die Anwesenheit des Kindsvaters bei der Wohnanschrift der Kindsmutter am 26. April 2016 sei der Umstand gewesen, dass sich die Kindsmutter im Rahmen ihrer Fortbildung und Qualifizierung vom 22. bis 23. April 2016 auswärts bei einer Fortbildung befunden hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2017 wurde den Klägern aufgegeben, dem Gericht binnen drei Wochen detailliert darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ab dem 31. Oktober 2015 der Vater der Kläger sich in der Wohnung der Kindsmutter aufgehalten habe.

Erst auf ein gerichtliche Aufforderungsschreiben nach § 87b Abs. 2 VwGO vom 10. April 2018 teilte der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom ... drei Daten mit, an denen die Mutter der Kläger über das Wochenende in ... gewesen sei und sich der Vater um die Kinder gekümmert habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Bevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 wurde die Kindsmutter ausführlich informatorisch gehört. Der Klageantrag wurde auf Hinweis des Gerichts auf Ziffer 1 reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... waren aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kläger sind als Anspruchsinhaber nach § 1 UVG neben dem nach § 9 UVG antrags- und damit auch klagebefugten Elternteil ebenfalls klagebefugt (vgl. VG München, Urt.v. 21.9.2016 -M 18 K 15.3156 - juris m.w.N.). Die Klagefrist ist eingehalten.

Rechtsgrundlage für die Einstellungsbescheide vom 29. Oktober 2015 ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 113 Rn. 45; BVerwG, U.v. 18.12.2017 - 5 C 36/16 - juris Rn. 13ff.).

Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Die streitgegenständlichen Bescheide sind daher rechtswidrig.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u.a., dass der Betroffene bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne dieser Vorschrift bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur erfüllt, wenn der allein stehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Es ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal als erfüllt anzusehen, dass das Kind lediglich bei einem seiner Elternteile lebt. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20). Das Kind lebt nicht bei lediglich einem Elternteil, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammen wohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Es genügt, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der erzieherischen Leistung mitwirkt (VG München, U.v. 21.9.2016 - M 18 K 15.3156 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen - wenn auch nicht notwendig seinen einzigen - Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt (OVG NRW, B.v. 14.4.2015 - 12 A 157/15 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Unterhaltsvorschussgesetz unter Nr. 1.3.1 vor, dass Leistungen nach dem UVG auch dann nicht gezahlt werden, wenn das Kind mit beiden Elternteilen in einer Wohnung lebt, auch wenn die Eltern dauernd getrennt leben würden.

Das Gericht ist vorliegend nach der ausführlichen informatorischen Anhörung der Mutter der Kläger zu der Überzeugung gelangt, dass der Kindsvater zum maßgeblichen Zeitpunkt weder in der Wohnung der Kindsmutter seinen Lebensmittelpunkt hatte, noch maßgeblich für die Betreuung der Kläger über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgehend zur Verfügung stand.

Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater haben gegenüber dem Beklagten regelmäßig dargelegt, dass der Kindsvater sich ausschließlich im Rahmen seines Umgangsrechts gelegentlich bei der Familie aufhalte. Der Kindsvater war zum maßgeblichen Zeitpunkt (und auch weiterhin) obdachlos und ohne Meldeadresse. Die mehrfachen Mitteilungen des Bundesamts für Justiz bezüglich der Anschrift des Kindsvaters können diese Ansicht nicht erschüttern. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft München II dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass der Kindsvater sich unter der Adresse der Kindsmutter aufhalten solle, § 28 Abs. 2 BZRG. Auf die Nachfrage des Beklagten vom ... an die Staatsanwaltschaft München II hierzu reagierte diese offenbar nicht. Aus den weiteren Stellungnahmen ergibt sich jedoch, dass der Kindsvater und sein Bevollmächtigter offenbar verschiedene Zustellungsadressen für den Kindsvater gegenüber gegen diesen ermittelnden Behörden angegeben haben. Alleine diese -von der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt gebilligte - Adressangabe, wie auch ihr Schreiben vom ... belegt, führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen Umstände. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kindsvater sich immer wieder auch bei der Kindsmutter und seinen Kindern zur Ausübung seines Umgangsrechts aufgehalten hat. Diese Aufenthalte mögen zum Teil auch mit der Kindsmutter aufgrund ihrer Ausbildungstermine und damit zusammenhängenden Abwesenheiten abgestimmt gewesen sein. Darüber hinaus war der Beitrag des Kindsvaters jedoch für die Kindsmutter nicht in einer Form vorhersehbar und planbar, dass von einer wechselseitigen Unterstützung der Eltern ausgegangen werden kann. Insoweit waren die Ausführungen der Kindsmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 nachvollziehbar, in sich stimmig und glaubhaft. Sie führte aus, dass sie seit September 2017 auf Vermittlung der Grundschule der Kläger eine Umgangsregelung mit dem Kindsvater habe. Bis dahin sei der Umgang völlig unplanbar gewesen und nicht regelmäßig erfolgt. Der Kindsvater sei gelegentlich auch viele Wochen nicht präsent gewesen und dann wieder am ... aufgetaucht. Sofern sie den Kindsvater wegen ihren Fortbildungsveranstaltungen um Betreuung der Kinder gebeten habe, sei jedes Mal unklar gewesen, ob er die Betreuung wahrnehme und wie lange er für die Betreuung tatsächlich vor Ort bleibe. In der Zeit der Obdachlosigkeit des Kindsvaters habe sie diesem erlaubt, sich in der Wohnung aufzuhalten, wenn er in ... verweilte. Er habe auch einen Schlüssel für die Wohnung gehabt und dort seine Körperpflege betreiben können. Da sie selbst große Auseinandersetzungen und Probleme mit dem Kindsvater gehabt habe, habe eine Übernachtung solange sie selbst in der Wohnung anwesend sei, nicht stattfinden sollen. Sofern er dennoch in der Wohnung übernachtet habe, sei dies insbesondere aus Rücksicht auf ihre Kinder und deren Mitleid mit dem Kindsvater erfolgt. Ihre Kinder hätten ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie den Vater weggeschickt habe. Sie sei damals mit der Situation völlig überfordert gewesen und habe ihren Kindern den Vater nicht wegnehmen wollen. Mit den Besuchen bei ihr zuhause sei regelmäßig auch der Umgangskontakt des Kindsvaters mit seinen Kindern abgegolten gewesen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die familiäre Situation im maßgeblichen Zeitraum von erheblichen Unsicherheiten und Problemen geprägt war, insbesondere aufgrund der Obdachlosigkeit des Kindsvaters. Auch wenn der Kindsvater sein Umgangsrecht ausüben wollte und wohl auch intensiven Kontakt mit seinen Kindern hatte und hat, so stellte seine Präsenz keine Unterstützung der Kindsmutter bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation dar. Die Kindsmutter musste vielmehr entsprechend dem Bild einer Alleinerziehenden die alleinige Betreuung der Kinder bis auf geringe Ausnahmesituationen organisieren und konnte nicht auf eine zuverlässige Unterstützung durch den Kindsvater bauen (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, Unterhaltsvorschussgesetz, § 12a Rn. 7). Die tatsächlichen Verhältnisse hatten sich dementsprechend zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide vom 12. Februar 2015 nicht wesentlich geändert. Der Einstellungsbescheid war damit rechtswidrig und aufzuheben.

Einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten auf Fortzahlung bedurfte es nicht, da durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides die Bewilligungsbescheide vom ... weiter fortwirken. Den diese Bescheide gewähren die Leistungen „bis auf weiteres“ und stellen daher eine Regelung über den Erlasszeitraum hinaus dar (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.12.2017 - 5 C 36/16 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.7.1998 - 5 C 2.97 - juris). Auch die Änderungsbescheide vom 23. Juli 2015 betreffen ausschließlich die festgesetzte Höhe der Leistung und nicht die Grundentscheidung über die Leistungsgewährung.

Da der Beklagte rechtswidrig trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einstellungsbescheide nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zahlung laut der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingestellt hat, besteht insoweit ein Nachzahlungsanspruch der Kläger. Im Übrigen obliegt es dem Beklagten zu prüfen, ob, insbesondere durch die Umgangsregelung seit September 2017, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die zu einer Einstellung der Bewilligung der Unterhaltsvorschusszahlungen nach § 48 SGB X, ggf. auch rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, verpflichtet bzw. berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Oberbayern vom 12. Juni 2015 wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit er den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2013 mit
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Tatbestand 1 Der am 23. Mai 2003 geborene Kläger zu 1 und der am 18. August 2005 geborene Kläger zu 2 sind deutsche Staatsangehörige. Sie begehren Leistungen nach dem Un
published on 24/05/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr
published on 11/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Ersatz von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
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Annotations

(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt

1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.

(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt

1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.

(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.