Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2014 - M 18 K 13.3666
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2014 - M 18 K 13.3666
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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2014 - M 18 K 13.3666 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Gründe
- 1
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung (I.) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Stellung des Antrages zur Zulassung der Berufung (II.) haben jeweils keinen Erfolg
- 2
I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise aufgezeigt.
- 3
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
- 4
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie ihrer Rechenschwäche, nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
- 5
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 14. Dezember 2006 geltenden Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind dabei Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit „hoher“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
- 6
a) Es ist schon fraglich, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben sind.
- 7
Der bislang zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt geht mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass allein das Vorliegen einer Teilleistungsstörung wie der Rechenstörung (Dyskalkulie) als solche nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. Hinzukommen muss, dass es als Sekundärfolge der Rechenstörung zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommt, so dass deshalb seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (sog. sekundäre Neurotisierung, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; VGH Hessen, Urt. v. 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 35a Rdnr. 12, 19; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 3. Februar 2011 - 12 ZB 09.1918 - zu Lese- und Rechtschreibschwäche, jeweils zit. nach JURIS). Denn Dyskalkulie sei eine geistige Leistungsstörung. Es handele sich insoweit um abgegrenzte Ausfälle von Hirnleistungen, die aus dem Rahmen der Gesamtintelligenz und der übrigen Leistungen herausfallen. In Kapitel V, Ziffer F 81.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, www.dimdi.de) werde die Dyskalkulie beschrieben als eine „…Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.“ Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange daher zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich.
- 8
Ob mit der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte und Literaturstimmen (z.B. VG Göttingen, Urt. v. 22. Februar 2007 - 2 A 351/05 -, zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 6; vgl. auch Wiesner, Kinder- und Jugendhilfe, 4. A., § 35a, Rdnr. 14) schon Dyskalkulie selbst als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einzustufen ist, kann aber ebenso offen bleiben wie die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht die herrschende Rechtsprechung fehlerhaft angewandt hat.
- 9
b) Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt seien.
- 10
(1) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen 3. Senats ist eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (nur) dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei ist eine derartige Teilhabebeeinträchtigung beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 2005 - 5 C 18.04 -; Urt. v. 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, jeweils zit. nach JURIS; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; VGH Bayern, Beschl. v. 29. November 2010 - 12 ZB 09.2199 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 4 LC 514/07 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N; Münchener Kommentar zum BGB, 6. A., Bd. 8, SGB VIII, § 35a Rdnr. 3; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 35a Rdnr. 39, 40; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 35a Rdnr. 33, 40; Jung, SGB VIII, 2. A., § 35a Rdnr. 7, 8; vgl. auch Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 5, 7, 8; Hauck, SGB VIII, § 35a Rdnr. 29, 64: nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. März 2010 - 4 LA 43/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Jahn, SGB VIII, § 35a Rdnr. 8). Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. Januar 2012 - 12 B 1582/11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 9. Juni 2009 - 1 B 288/09 -; VGH Bayern, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 12 CE 10.2326 -, jeweils zit. nach JURIS).
- 11
Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.
- 12
Es handelt sich bei den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine veraltete und überholte Rechtsprechung. Dass in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nunmehr ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist und der Begriff der „Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft“ in den maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr ausdrücklich verwandt wird, lässt die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung nicht entfallen. Dies ergibt sich schon aus der weitergehenden Verwendung des Begriffes „Eingliederungshilfe“ in § 35a SGB VIII und aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, u.a. die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
- 13
Dass § 35a SGB VIII im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht auf eine „wesentliche“ Behinderung abstellt, führt ebenso wenig zu einer anderen Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wie der Hinweis der Klägerin auf die „Internationale Klassifikation für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation, auf den von ihr angenommenen Willen des Gesetzgebers, dass es für eine Behinderung genügen solle, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung nur in einem Lebensbereich auswirke, sowie auf den Zweck des SGB VIII und das „erklärte Ziel des Gesetzgebers“. Vor allem ist weder erkennbar oder substanziiert vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen internationalen Vorgaben widerspricht. Nicht zu folgen ist auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2008 (- 1 K 1469/07 -), wonach der Begriff der „Beeinträchtigung“ lediglich dazu dient, Bagatellfälle vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen.
- 14
Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, weil das Bundesverwaltungsgericht die Frage, an welcher Schwelle eine relevante Beeinträchtigung beginne, nicht erörtert habe; jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nur dann anzunehmen, wenn diese eine besonders gravierende Intensität habe. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nach der in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht dagegen fest, dass nicht jegliche Teilhabebeeinträchtigung in einem der relevanten Lebensbereiche ausreicht, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nur dann zu bejahen ist, wenn die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine besonders gravierende Intensität aufweist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - durch die in seiner Entscheidung vom 26. November 1998 beispielhaft angeführten Beeinträchtigungen nochmals hervorgehoben und damit zugleich deutlich gemacht, welche Maßstäbe hinsichtlich Art und Umfang relevanter Teilhabebeeinträchtigungen anzulegen sind. Dass einzelne Verwaltungsgerichte - zumal außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - (womöglich) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ist danach unerheblich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).
- 15
(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei der Klägerin verneint.
- 16
Das Gericht ist in Anlegung der oben dargelegten Maßstäbe in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Selbstzweifel der Klägerin und ihr schwaches Selbstwertgefühl sowie die Versagensängste nicht über bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilten, hinausgingen. In nachvollziehbarer Weise hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf eine persönliche Vorsprache der Klägerin und ihrer Mutter am 7. April 2009 sowie auf Stellungnahmen der Kinderärztin vom 28. März 2009 und der Klassenlehrerin vom 31. März 2009 festgestellt, dass bei der Klägerin keine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionsfähigkeit vorliege oder drohe. Auch die sonstigen Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine soziale Ausgrenzung der Klägerin im Schulalltag und es lasse sich ihnen nichts für eine Selbstisolation der Klägerin, emotionale Blockaden oder eine depressive Symptomatik erkennen. Dass ihre alltäglichen Probleme im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr zu einem Rückzug aus sozialen Kontakten innerhalb und/oder außerhalb der Schule geführt hätten oder dies zu erwarten sei, mache sie selbst nicht geltend.
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Die Klägerin ist in ihrer Zulassungsbegründung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 2011 dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegengetreten.
- 18
Die von der Klägerin gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin leide nicht „an wesentlichen Erkrankungen“, bezieht sich ersichtlich auf neben der Dyskalkulie bestehende Erkrankungen.
- 19
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre vom Verwaltungsgericht geschilderten Probleme (Selbstzweifel, schwaches Selbstwertgefühl, Versagensängste, Schwierigkeiten im Umgang mit Geld oder beim Lesen der Uhr) seien sämtlich Anzeichen einer Teilhabebeeinträchtigung und das Gericht habe die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzung der drohenden Teilhabebeeinträchtigung überspannt, wendet sie sich lediglich erneut gegen die oben dargestellte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
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Auch der Schulpsychologe im Landesverwaltungsamt Dipl-Psych. N. hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2009 keine Einschätzung zu einer bestehenden oder eventuell „drohenden“ Behinderung abgegeben. Seine von der Klägerin zitierten Ausführungen zu einer „Manifestierung der Lernstörung mit ihren stark einschränkenden Anteilen für die Persönlichkeitsentwicklung“ bzw. zur Einschränkung der „Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Entwicklung“ lassen keine Rückschlüsse auf eine bestehende oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu.
- 21
Dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII deshalb nicht für erfüllt angesehen hat, weil es an der Feststellung einer psychischen Störung der Klägerin durch einen dafür qualifizierten Diagnostiker i.S.d. § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII fehle, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Gericht hat schon - wie oben dargelegt - bei der Prüfung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hinreichend erläutert, dass bei der Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch nicht absehbar zu erwarten sei. Danach kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht darauf an, ob die Verwendung des Begriffs „psychische Störung“ durch das Verwaltungsgericht eine unzureichende Differenzierung offenbart.
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Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil ihr im Ergebnis nicht i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 6 SGB IX mehrere (unabhängige) Gutachter von der Beklagten benannt worden seien. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine solche Verpflichtung besteht, ist im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (so BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, zit. nach JURIS zu § 35a Abs. 1a SGB VIII).
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c) Ob das Verwaltungsgericht, das für seine Prüfung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht den der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt hat, damit den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 4 LB 154/10 -; VGH Hessen, Urt. v. 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, jeweils zit. nach JURIS) gewählt hat, muss nicht abschließend geklärt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit keine Einwendung erhoben hat, ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine andere Einschätzung geboten war.
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, die sich ohne weitere Differenzierung lediglich auf das Vorliegen „besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache“ beruft, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).
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Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführten Differenzen zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und zu vereinzelten Literaturstimmen sind angesichts des oben dargelegten Meinungsstandes in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend anzunehmen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.
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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).
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Die Klägerin hat zwar mehrere Rechtsfragen formuliert. Jedoch behauptet sie lediglich eine grundsätzliche Behauptung der Rechtssache, ohne dass sie die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen substanziiert darlegt. Der bloße Verweis auf die von ihr zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsdifferenzen ist von vornherein nicht ausreichend. Denn nicht jede Divergenz der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, zumal wenn sie dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Oberverwaltungsgerichts angehören, begründet ohne weiteres eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausreichende Ausführungen insoweit erfolgten auch nicht in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2011.
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Darüber hinaus sind die Fragen, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII betreffen, nicht entscheidungserheblich, und, soweit sie die Auslegung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII betreffen, angesichts der ständigen Rechtsprechung des bisher zuständigen Senats und der sonstigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als bereits geklärt anzusehen.
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4. Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.
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Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) sowie die ebenfalls von ihr gerügte Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots beziehen sich allein auf eine von ihr für notwendig gehaltene Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kommt es aber - wie oben unter 1. im Einzelnen dargelegt - nicht entscheidungserheblich an, weil die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt ist.
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Es kann danach offen bleiben, ob der Zulassungsantrag insoweit überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Denn grundsätzlich hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass ohne die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. unterbliebene weiteren Aufklärung des Sachverhaltes - namentlich bei einer Beweisaufnahme - voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.).
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II. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
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Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann gegeben, wenn der klägerische Rechtsstandpunkt ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (so BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -; Beschl. v. 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, jeweils zit. nach JURIS).
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Ausgehend von diesen Maßstäben waren von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Zulassungsantrag gegeben.
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III. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
- 37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.