Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juli 2015 - M 17 K 14.5813
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 17 K 14.5813
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 30. Juli 2015
17. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1022
Hauptpunkte:
Abfallrecht; Anpassung des Abholturnus des Gelben Sacks
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Gemeinde F.
vertreten durch den ersten Bürgermeister R-platz ..., F.
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
... GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Beklagte -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Abholungsturnus des Gelben Sacks
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015
am 30. Juli 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Abholturnus des sogenannten „Gelben Sacks“.
Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Einsammeln und Befördern von Abfällen aus Haushaltungen in ihrem Gemeindegebiet. Die Beklagte betreibt nach Maßgabe der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) ein System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen.
Am ... Januar/... Februar 1993 schlossen die Beteiligten eine Abstimmungsvereinbarung, deren Bestandteil unter anderem die Systembeschreibung ... ist, die einen 30-tägigen Sammelrhythmus des Gelben Sacks vorsieht. Mit Schreiben vom ... November 2013 übermittelte die Beklagte der Klägerin für den nächsten Ausschreibungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 eine aktuelle Systembeschreibung, die unter Nr. 3 erneut einen 30-tägigen Sammelrhythmus vorsah, mit der Bitte um Zustimmung. Diese bat daraufhin um eine 14-tägige Abholung, was von der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die höheren Kosten abgelehnt wurde.
Nachdem eine Besprechung beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ohne Ergebnis blieb, insbesondere weil die Beklagte für die Verkürzung des Abholturnus (unter anderem) eine Reduzierung der Nebenentgelte verlangte, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. Dezember 2014, Klage und beantragten,
die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung der Systembeschreibung ... dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus ein 14-tägiger Sammelrhythmus vereinbart ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einer Anpassung der Systembeschreibung ... dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus künftig ein 14-tägiger Sammelrhythmus vereinbart ist,
höchst hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einer Anpassung des Systembeschreibung ... dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus ein 14-tägiger Sammelrhythmus ab der nächsten Ausschreibungsperiode vereinbart ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 3 der Abstimmungsvereinbarung vom... Januar/... Februar 1993 folge, der § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008/§ 6 Abs. 3 Sätze 4 bis 11 VerpackV 1998 umsetze. Diese vertragliche Regelung enthalte eine wechselseitige Verpflichtung, die Systembeschreibung in angemessenen Zeitabständen im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen und - falls erforderlich - den geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Das Anpassungsverlangen der Klägerin lasse sich mit der Zunahme der Einwohnerzahl um mehr als ein Drittel (von 4.955 im Jahr 2011 auf 6.957 im Jahr 2013) und dem Anstieg der jährlich erfassten Mengen von 16,15 kg/EW auf 23,14 kg/EW begründen. Hinzu kämen die Lagerungsprobleme in der verdichteten Wohnbebauung.
Zum selben Ergebnis gelangte man aber auch unmittelbar über § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV. Eine Zustimmung zur Änderung der Systembeschreibung könne nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass die verordnungsrechtlich geforderte Abstimmung bereits als Voraussetzung der Systemfeststellung erfolgt sei. Eine herbeigeführte Abstimmung sei nicht unabänderlich, sondern als Folge ihrer auf einvernehmlichen Regelungen und damit sich potentiell verändernden Rahmenbedingungen sowie Interessen beruhenden Grundlage Veränderungen zugänglich. Zudem seien die angeführten Änderungen auch „wesentlich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV. Abgesehen davon besage die Vorschrift nicht, dass außerhalb dieser Voraussetzungen ein Anspruch auf Änderung der Abstimmung ausscheide.
Gerade die Verpflichtung zur Zustimmung zur 14-tägigen Leerung bewirke den angemessenen Interessenausgleich. Denn schon im Interesse einer hygienischen Entsorgung anfallender Abfälle sei es nicht vertretbar, die „Gelben Säcke“ jeweils einen Monat lang aufzubewahren. Gerade in verdichteten Wohnlagen sei dies ein nicht lösbares Problem. Die an Abholtagen gebildeten „Haufwerke“ entlang der Straßen, die bei Wind verblasen würden, zeigten dies augenscheinlich. Andere Lösungen seien nicht ersichtlich.
Auch der Gleichheitsgrundsatz spreche für eine 14-tägige Leerung. Von den 23 Gemeinden des Landkreises würde in 15 Gemeinden 14-tägig, in einer Gemeinde wöchentlich und in drei Gemeinden dreiwöchentlich geleert.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zum einen rügte sie mit Schreiben vom ... Februar 2015 die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Zum anderen wurde ausgeführt, dass die Beklagte nicht mehr einziger Betreiber eines dualen Systems sei. Falls Forderungen erhoben würden, die wesentliche Änderungen des Systembetriebs zum Gegenstand hätten oder mit höheren Kosten verbunden seien, habe der Systembetreiber, der die Vergabe durchführe, dies mit den übrigen Systembetreibern abzustimmen, die einstimmig zustimmen müssten. Obwohl die Einwohnerzahl bereits seit 1993 um ein Vielfaches gestiegen sei, habe die Klägerin in der Vergangenheit keine Änderung des Abfuhrrhythmus gefordert, sondern nur eine Erhöhung der Bereitstellungsmenge an Gelben Säcken und der Aufwandspauschale. Zudem würden Dosen in Depotcontainern gesammelt und die Gelben Säcke könnten auf dem Wertstoffhof abgegeben werden, wo sie nach Bedarf, mindestens 14-tägig abgeholt würden. In zahlreichen bayerischen und baden-württembergischen Vertragsgebieten sei die Sammelmenge bei gleichem Sammelintervall deutlich höher als bei der Klägerin. In Bayern hätten 56,1% der Vertragsbezirke eine vierwöchige und nur 35,59% eine zweiwöchige Abholung vereinbart. Im Übrigen sei maßgebend alleine, welche Regelungen in den Abstimmungsvereinbarungen und Systembeschreibungen zwischen dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber vereinbart worden seien. Diese orientierten sich an den jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten, namentlich daran, ob neben dem Holsystem auch ein Bringsystem eingerichtet sei, an den Verkehrsverhältnissen und den Abfuhrterminen für die restlichen Abfall- bzw. Materialfraktionen. Eine Umsetzung der Forderung der Klägerin sei mit hohen fünfstelligen Mehrkosten pro Jahr verbunden, die nach dem Willen der Klägerin ausschließlich von der Klägerin und den übrigen Systembetreibern zu tragen seien. Ein kürzerer Abfuhrrhythmus bedeute auch eine deutlich zunehmende Verkehrsbelastung und eine größere ästhetische Beeinträchtigung des Ortsbilds, da dann alle zwei Wochen die Bürgersteige mit Gelben Säcken blockiert seien.
Ein Gemeinderatsbeschluss, auf den sich die Klägerin stütze, sei kein Kriterium für eine Änderung der Abstimmungsvereinbarung bzw. der Systembeschreibung. Die von Klägerseite geltend gemachten unhaltbaren Zustände würden bestritten, weil sie nicht hinreichend substantiiert seien. Eine Beeinträchtigung bestehe in ähnlicher Weise, wenn die Restmülltonnen zur Abholung auf den Bürgersteigen stünden. Die jährliche Erfassungsmenge pro Einwohner und Jahr beinhalte keinerlei ins Gewicht fallende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die einen kürzeren Abfuhrrhythmus rechtfertigen könnte. Dem moderaten Mengenanstieg werde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass jeder Bürger die Möglichkeit habe, die LVP-Materialien in Depotcontainern zur Erfassung von Dosen und vor allem im Wertstoffhof abzugeben. Damit werde die notwendige Ausgewogenheit zwischen ausreichender Entsorgungsmöglichkeit und nicht übermäßiger verkehrsmäßiger Belastungen durch den Lkw-Dienst im Holsystem wie auch einer Verhinderung übermäßiger und unnötiger Kostensteigerungen des Systembetriebs gewährleistet.
Die Prämisse der Klägerin, es komme ausschließlich auf § 4 Abs. 1 Satz 3 der Abstimmungsvereinbarung und nicht auf § 6 Abs. 4 VerpackV an, sei unrichtig. Zwischen beiden Rechtsgrundlagen bestehe im Hinblick auf die Frage, ob bzw. wann eine Änderung der Abstimmungsvereinbarung verlangt werden könne, kein Unterschied. Die übereinstimmenden gesetzlichen und vertraglichen Kriterien seien maßgebend, weil es bezogen auf den in § 3 Abs. 11 Satz 3 VerpackV erwähnten haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus keine einheitlichen Vorgaben in Gestalt eines bestimmten Zeitraums gebe. Vielmehr existierten seit jeher regionale und lokale Unterschiede. Die Regelung des Abholrhythmus sei bewusst der Abstimmung zwischen dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systembetreibern überlassen worden. Die entsprechende Abstimmungsvereinbarung sei bindend, solange die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Gegebenheiten sich nicht grundlegend änderten. Wenn schon ein Entschluss des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einer abfallpolitischen Neuorientierung keine maßgebliche Änderung darstelle, gelte dies erst recht im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um den Wunsch gehe, ein kürzeres Abholintervall einzuführen, der zudem einseitig in der Sphäre des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege. Auch die Klägerin könne die mit der Halbierung des Abfuhrrhythmus verbundenen Mehrkosten nicht in Abrede stellen. Schließlich könne schon mit Blick auf den dezidierten Einigungsvorschlag, den die Beklagte im Anschluss an die Besprechung beim Bayerischen Umweltministerium unterbreitet habe, nicht davon gesprochen werden, dass die Maximalforderung der Klägerin die einzig angemessene Regelung im Verhältnis zwischen den Parteien sei, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08) umschrieben habe. Der Gegenvorschlag der Beklagten, sogar mit einer überwiegenden Pflicht zur Tragung der Mehrkosten, sei insbesondere mit Blick auf die Vertragsbeziehungen über Jahrzehnte hinweg weitaus angemessener.
Abgesehen davon scheiterten die Anträge für die Zeit von 2015 bis 2017 daran, dass die Beklagte mit Wirkung für alle übrigen Systembetreiber einen LVP-Erfassungsvertrag mit dem Bestbieter der Ausschreibung geschlossen habe, der für das Vertragsgebiet der Klägerin eine 30-tägige Abholung der Gelben Säcke vorsehe.
Der Hilfsantrag sei ferner deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Die Formulierung „künftig“ lasse offen, zu welchem Zeitpunkt der gewünschte Sammelrhythmus vereinbart werden solle.
Mit (unanfechtbarem) Beschluss vom 2. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München für örtlich zuständig.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen und führte insbesondere aus, dass bloßer Zeitablauf ein Anpassungsverlangen nicht ausschließe. Die Beklagte könne eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht bestreiten, die Klägerin habe lediglich davon abgesehen, ein Anpassungsverlangen schon früher zu stellen. Es sei eine Eigenheit des Ballungsraums ..., dass vor allem in den Geschosswohnungsbauten häufig keine hinreichenden Lagermöglichkeiten bestünden. Dem trage die Beklagte in den übrigen Landkreisgemeinden Rechnung. Längere Intervalle gebe es nur in den ländlichen Gemeinden und in der Gemeinde ..., in der es allerdings Geschosswohnungsbau praktisch nicht gebe. Die Container für Dosen stellten kein paralleles Bringsystem dar, vielmehr solle damit und mit der Möglichkeit zur Abgabe von Gelben Säcken am Wertstoffhof den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, wegen der nur 30-tägigen Abholung ihre Säcke im begrenzten Maß „loszuwerden“. Dass die erfasste Menge „nur“ 23,14 kg/EW/a betrage, habe möglicherweise mit der fehlenden Akzeptanz des Gelben Sacks und der 30-tägigen Abholung zu tun.
Die Steigerung der erfassten Mengen, die Zunahme der Einwohnerzahl, die hygienischen Bedenken und die Schwierigkeiten mit dem Turnus gerade im Geschosswohnungsbau stellten „potentiell veränderte Rahmenbedingungen“ bzw. „geänderte tatsächliche Verhältnisse“ dar. Die Bedingungen, unter denen die Beklagte bereit gewesen wäre, sich auf den 14-tägigen Turnus einzulassen, seien inakzeptabel gewesen. Der Vorschlag wäre darauf hinausgelaufen, die gebotene Verkürzung des Abholturnus im Wesentlichen zulasten der Klägerin zu finanzieren.
Diesen Ausführungen trat die Beklagte mit Schreiben vom ... Juli 2015 entgegen, wobei sie ihr Vorbringen vertiefte und vor allem angab, dass es auch in anderen Gebieten, in denen ein längerer Abholturnus bestehe, Geschosswohnungsbauten gebe. Auch handele es sich bei diesen Vertragsgebieten, wie z. B. den Städten ..., ..., ... oder ..., nicht ausschließlich um ländliche Gebiete. Im Übrigen gebe es bei vorschriftsmäßiger Restentleerung keine hygienisch bedenklichen Zustände. Falls man überhaupt ein Änderungsverlangen als sachlich nachvollziehbar anerkennen könne, wäre das von der Beklagten vorgerichtlich unterbreitete Angebot als in jeder Hinsicht angemessen zu bewerten. Die Mehrkosten wären insoweit nahezu ausschließlich von der Beklagten getragen worden, insbesondere die Verdoppelung des Aufwands für die Sammelfahrzeuge. Soweit bei einer 14-tägigen Abholung die Notwendigkeit entfallen wäre, Depotcontainer für Weißblech und den Wertstoffhof als weitere Entsorgungswege vorzuhalten, hätte die Klägerin dies nicht belastet. Denn ihr obliege lediglich die Reinigung der Containerstellplätze, die durch die Nebenentgelte der dualen Systeme abgegolten werde. Eine entsprechende Reduzierung dieser Nebenentgelte wäre also für die Klägerin kostenneutral geblieben, weil sie auch die Tätigkeit nicht mehr hätte verrichten müssen. Die einzige negative Kostenfolge hätte darin bestanden, dass die wenigen hundert Euro für die Verteilung der Gelben Säcke entfallen wären. Dieser Betrag falle jedoch erkennbar nicht ins Gewicht. Dementsprechend habe der Bürgermeister der Klägerin von sich aus bei der Besprechung im Ministerium um das Entfallen dieser Zahlung gebeten. Schon mit Blick darauf könne ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung der Klägerin die einzig vertretbare Regelung beinhalte. Die Klägerin würdige nicht, dass ihr Begehren mit massiven Kostensteigerungen für das duale System verbunden wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach Abschluss der öffentlichen Ausschreibung und Erteilung des Zuschlags die Bedingungen im Leistungsverzeichnis nicht mehr geändert werden könnten.
Schließlich sei auch der zweite Hilfsantrag zu unbestimmt und es stehe noch in keiner Weise fest, welche rechtlichen Rahmenbedingungen in der Zeit ab Anfang 2018 zu beachten seien.
In der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
1. die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung der Systembeschreibung ... dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus ein 14-tägiger Sammelrhythmus vereinbart ist,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung der Systembeschreibung ... dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus ein 14-tägiger Sammelrhythmus ab 1. Januar 2018 vereinbart wird.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
Im Übrigen ist die Klageänderung nach Auffassung des Gerichts auch sachdienlich, da den ursprünglichen Feststellungsanträgen die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstand, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Umstellung auf eine - zulässige - Leistungsklage kann somit der endgültigen Ausräumung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten dienen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 31).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung der Systembeschreibung ..., die Bestandteil der zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvereinbarung ist, dahin zuzustimmen, dass anstelle des 30-tägigen Sammelrhythmus ein 14-tägiger Sammelrhythmus vereinbart ist.
Eine derartige, die Beklagte einseitig belastende Änderung der Systembeschreibung kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen.
1. Gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) ist ein System zur flächendeckenden unentgeltlichen regelmäßigen Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe (vgl. § 6 Abs. 3 VerpackV), wie es hier gegeben ist, schriftlich abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen und bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des Systems im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine angemessene Anpassung der Abstimmung verlangen.
Die Beteiligten haben am ... Januar/... Februar 1993 eine derartige Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 4 VerpackV geschlossen, die auch in den Folgejahren einen 30-tägigen Abholturnus vorsah. In § 4 Nr. 1 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Systembeschreibung, die Anlage dieser Abstimmungsvereinbarung ist, in angemessen Zeitabständen im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen und - falls erforderlich - den geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen ist.
2. Nach Auffassung des Gerichts kann hier dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Abstimmungsvereinbarung auf § 6 Abs. 4 VerpackV oder unmittelbar auf § 4 Nr. 1 dieser Vereinbarung gestützt wird. Zwar verlangt erstere Vorschrift im Gegensatz zu § 4 Nr. 1 der Abstimmungsvereinbarung eine wesentliche Änderung, diese Regelung besagt aber nicht, dass außerhalb dieser Voraussetzungen eine Änderung der Abstimmung ausscheidet und ein dahingehender Anspruch nicht in Betracht kommt (vgl. OVG NRW, U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08 - juris Rn. 54).
In jedem Fall muss aber die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer eine Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangt wird, ein gewisses Gewicht haben und die begehrte Änderung als solche muss angemessen sein (vgl. OVG NRW, U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08 - juris Rn. 58f.).
2.1 Die Klägerin beruft sich hier auf die Zunahme sowohl der Einwohnerzahl als auch der Menge an zu entsorgenden Verpackungsmaterialien, auf die Lagerungsschwierigkeiten in verdichteter (Geschoss-)Wohnbebauung und die damit verbundenen Hygieneprobleme sowie auf den Umstand, dass die Gelben Säcke bei ihrer Bereitstellung zur Abholung auf Bürgersteigen etc. durch den Wind verblasen und von Tieren aufgerissen würden.
Es ist bereits fraglich, ob diese Umstände überhaupt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen, die eine Anpassung der Abstimmungsvereinbarung erforderlich machen. Insbesondere besteht in der Gemeinde - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte - schon seit etlichen Jahren in erheblichem Umfang Geschosswohnungsbau mit den damit verbundenen Lagerungsproblemen für Abfallbehälter im Allgemeinen und die Gelben Säcke im Besonderen. Die hygienischen Probleme bei einer Lagerung von bis zu 30 Tagen bestanden bereits seit Abschluss der Abstimmungsvereinbarung im Jahr 1993. Zudem werden die Lagerungs- und Hygieneprobleme seit jeher dadurch abgemildert, dass Dosen in entsprechende Container auf den Wertstoffinseln eingeworfen und Gelbe Säcke zum Wertstoffhof gebracht werden können. Auch die Gefahr, dass im Freien abgelegte Säcke vom Wind verblasen und von Tieren aufgerissen werden können, bestand schon immer und kann - unabhängig vom Abholturnus - auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin kann insoweit auch nicht geltend machen, dass in anderen Gemeinden des Landkreises zum Teil ein zweiwöchiger Abholrhythmus besteht, da es hier allein um die Abstimmung zwischen der Beklagten und der Klägerin geht, bei der auch nur die konkreten Verhältnisse vor Ort, das heißt im Gebiet der Klägerin, berücksichtigt werden können.
2.2 Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man in den von der Klägerin angeführten Umständen eine mehr als nur unbedeutende Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten sehen würde, wäre die von ihr mit der vorliegenden Klage beanspruchte Änderung der Abstimmungsvereinbarung nicht angemessen:
a) Der Begriff der Abstimmung verlangt die wechselseitige Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen und das ernsthafte Bemühen um einen angemessenen Interessenausgleich. Auf objektiv unangemessene Forderungen muss sich keiner der Beteiligten einlassen. Die Abstimmung kann daher nicht einseitig erzwungen werden, sondern setzt den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung voraus. Ein Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Abstimmungsvereinbarung ist aber nur gegeben, wenn der durch § 6 Abs. 4 VerpackV eröffnete Gestaltungsspielraum dahingehend eingeschränkt ist, dass allein die begehrte Vereinbarung den widerstreitenden Interessen angemessene Geltung verschafft. Ein Beteiligter ist daher zum Abschluss einer vom anderen Beteiligten in den Einzelheiten konkretisierten Abstimmung lediglich dann verpflichtet, wenn und soweit gerade diese Abstimmung den “angemessenen“ Interessenausgleich bewirkt. Eine Abstimmung mit einem anderen Inhalt muss dagegen unangemessen sein (vgl. VGH BW, U.v. 24.7.2012 - 10 S 2554/10 - juris Rn. 79, 82; OVG NRW, U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08 - juris Rn. 40, 58f.; VG Köln, U.v. 2.8.2012 - 13 K 3234/11 - juris Rn. 44, 51, 56, 58).
b) Im vorliegenden Fall ist die von Klägerseite begehrte 14-tägige Abholung der Gelben Säcke, wobei die Mehrkosten allein von der Beklagten zu tragen sind, nicht angemessen, zumindest aber nicht die einzig denkbare Möglichkeit, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Zu denken wäre hier z. B. auch an einen dreiwöchigen Turnus, vor allem aber an eine Verkürzung des Abholrhythmus, bei der die dadurch bedingten Mehrkosten von beiden Beteiligten getragen werden. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag letztendlich begehrte Tragung der Mehrkosten allein durch die Beklagte ist dagegen im vorrangigen, wenn nicht sogar im einseitigen Interesse der Klägerin; die insoweit angestrebte Änderung der Abstimmungsvereinbarung stellt eine deutliche Verschiebung des bislang praktizierten Interessenausgleichs zum Nachteil der Beklagten dar (vgl. OVG NRW, U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08 - juris Rn. 62; vgl. a. VG Gießen, U.v. 31.1.2001 - 6 E 1972/97 - juris Rn. 36: Ziel des Abstimmungsgebots ist bestmögliche Optimierung beider Systeme). Bei der Abstimmungsvereinbarung handelt es sich um ein im Verhandlungsweg zu schaffendes System von Forderungen und Zugeständnissen (vgl. VG Köln, U.v. 2.8.2012 - 13 K 3234/11 - juris Rn. 42). Wenn die Klägerin also im Interesse ihrer Einwohner einen kürzeren Abholturnus erreichen möchte, um insbesondere die Lagerungs- und Hygieneprobleme in der Gemeinde zu reduzieren, kann sie nicht erwarten, dafür keine Gegenleistung erbringen zu müssen, etwa in Gestalt einer - grundsätzlich von den Beteiligten festzulegenden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.2.2009 - 20 A 4637/06;
II.
Der Hilfsantrag, der die Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat, einer Anpassung der Systembeschreibung dahingehend zuzustimmen, dass ab 1. Januar 2018 ein 14-tägiger Sammelrhythmus vereinbart wird, ist ebenfalls unbegründet.
Es ist bereits fraglich, ob ein derartiger Antrag überhaupt zulässig ist. Zum einen ist gegenwärtig nicht absehbar, wie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Jahr 2018 aussehen werden. Zum anderen haben vor Ablauf der jetzigen Ausschreibungsperiode zwischen den Beteiligten grundsätzlich noch neue Abstimmungsverhandlungen zu erfolgen. Es spricht viel dafür, dass einer Klage vor Durchführung dieser Verhandlungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da der Hilfsantrag zumindest unbegründet ist. Ein zweiwöchiger Abholturnus ohne finanziellen Ausgleich für die Beklagte stellt nicht die allein angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung dar, so dass die Klägerin diese Anpassung auch grundsätzlich nicht beanspruchen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen unter I.2.2 Bezug genommen werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.