Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 17 K 14.5755

published on 21/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 17 K 14.5755
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Miesbach (Landratsamt), den in einen Waldweg Flurnummer (...) ... auf einer Länge von 260 m eingebauten Bauschutt vollständig zu beseitigen.

Am 13. März 2014 erfuhr das Landratsamt, dass Abbruchmaterial von den Abrissbaustellen in der ... ... in ... und der ... ... in ... durch den Abbruchunternehmer ... aus ... mittels mehrerer LKW-Fuhren zu einem Waldweg auf den ... im ... ... verbracht wurde.

Eigentümer des Grundstücks mit der ... ... ist der ... der von der Wegebaumaßnamen nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Laut Aktenvermerk vom 13. März 2014 teilte der Kläger dem Landratsamt telefonisch mit, dass das ausgebrachte Material „zertifiziert“ sei und er dieses weiter ausbringen werde.

Am 14. März 2014 zeigte ein Landwirt aus ... schriftlich beim Landratsamt den Ausbau des streitgegenständlichen Waldweges mit einer Weglänge von 660 m und einer Wegbreite von 3 m an.

Drei Tage später meldete sich telefonisch der verantwortliche Abbruchunternehmer ... beim Landratsamt und teilte mit, dass auf besagtem Waldweg untersuchtes „RW-1-Material“ verbaut sei und legte zum Nachweis hierfür Analysen der Firma ... (Bl. 15 der Behördenakte - BA) vor. Nach Durchsicht der Unterlagen fiel dem Landratsamt auf, dass der Prüfbericht der Firma ... keine „RW-Werte“, sondern „Z-Werte“ enthielt sowie die Probenahmevorschrift PN 98 nicht eingehalten wurde. Ein sofortiger Rückbau des eingebrachten Materials sei laut Landratsamt zunächst nicht angezeigt gewesen, da nach Vergleich der beiden Werte eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt auszuschließen gewesen sei.

Am 30. April 2014 monierte ein Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks (BR) die Ablagerung diverser Störstoffe (u. a. Kabel, Batterien, Steckdosen und dergleichen) auf dem Waldweg ...

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 legte das Abbruchunternehmen ... dem Landratsamt Unterlagen vor, aus denen sich der ordnungsgemäße Entsorgungsweg der angefallenen Abfallfraktionen aus dem Abbruch ... ... in ... und ... ... in ... ergäbe (Bl. 53 ff., Bl. 109 BA).

Nachdem eine von dem BR-Reporter veranlasste analytische Untersuchung kleiner Teile teerhaltiger Dachpappen durch das Labor für analytische und pharmazeutische Chemie Dr. ... vom .... Juli 2014 (Bl. 210 BA) stark überhöhte PAK-Werte (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) angezeigt hatte, beauftragte das Abbruchunternehmen ... - nach Aufforderung durch das Landratsamt - die Technische Universität (TU) München (RAP Stra Prüfstelle - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemisch im Straßenbau) mit der Erstellung eines Untersuchungsberichts, der am 24. Oktober 2014 (Bl. 337 ff. BA) aufgrund der Messungen von Materialproben des eingebauten Bauschutts zu dem Ergebnis gelangte, dass den stofflichen Anforderungen an die Zusammensetzung des Materials nach den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (im Folgenden: TL Gestein-StB (Anhang B)) nicht entsprochen werde. Zudem sei der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt an Feinanteilen nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung von ländlichen Wegen (sog. ZTV-LW 09) nicht erreicht. Die Analysewerte der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale lägen bei allen drei untersuchten Baustoffgemischen unterhalb der Richtwerte (RW) 1 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005 (ZTV wwG-StB By 05) bzw. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005, eingeführt mit UMS vom 9. Dezember 2005, Gesch.-Z.: 84-U8754.2-2003/7-50, verlängert mit UMS vom 19. Januar 2010 Gesch.-Z.: 84a-U8754.2-2009/2-9, UMS vom 5. Januar 2011 Gesch.-Z.: 84a-U8754.2-2009/2-14 und UMS vom 14. März 2014, Gesch.-Z.: 78b-U8754.2-2009/2-34 (RC-Leitfaden).

Nach dessen Anhörung (Schreiben vom 20. November 2014) wurde der Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 verpflichtet, binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides den auf der ... eingebauten Bauschutt auf einer Länge von 260 m vollständig zu beseitigen und diesen anschließend ordnungsgemäß und schadlos gegen einen Nachweis zu verwerten (Nr. 1.1). Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung ist laut Nr. 1.2 des Bescheides gegenüber dem Landratsamt - Fachbereich für Wasser-, Abfall- und Bodenschutzrecht - durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten (Entsorgungsnachweise, Rechnungen, Quittungen) binnen drei Wochen nach erfolgter, oben genannter Maßnahme schriftlich zu erbringen. In Nr. 1.3 wurde der Markt ... als Eigentümer verpflichtet, die Beseitigung ab sofort zu dulden. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1.3 wurde angeordnet (Nr. 2). Nr. 3 enthält Zwangsgeldandrohungen jeweils für den Fall, dass die in Nr. 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, in Höhe von 3.000,- EUR bezüglich der in Nr. 1.1 genannten Verpflichtung (Nr. 3.1), in Höhe von 1.000,- EUR bezüglich der in Nr. 1.2 genannten Verpflichtung (Nr. 3.2) und in Höhe von 300,- EUR bezüglich der Duldungsverpflichtung in Nr. 1.3 (Nr. 3.3). In Nr. 4 des Bescheides werden dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250,- EUR und Auslagen in Höhe von 3,09 EUR festgesetzt werden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Baustellenabbruch nur dann rechtmäßig zum Waldwegebau verwendet werden könne, wenn es sich entweder um ein entsprechendes Recyclingprodukt handele oder wenn die Verwertung des als Abfall einzustufenden Materials ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Gemäß Nr. 2.3 des Anhangs der Gemeinsamen Bekanntmachung „Waldwegebau und Naturschutz“ der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) sowie für Umwelt und Gesundheit (zwischenzeitlich Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - im Folgenden StMUV) vom 26. September 2011, Az.: F1-7715-1/20 und 62e-U8682.3-2008/1-66 (AllMBl 2011, S. 546) (im Folgenden: GemBek „Waldwegebau“) dürften nur schadstofffreie Recycling-Materialien (RC-Materialien) in Tragschichten und Untergrundverbesserungen, nicht aber in sichtbare Schichten eingebaut werden. Grund hierfür sei der Schutz des Landschaftsbildes, des Freizeitwertes und des Naturgenusses. Auch bautechnische Vorschriften seien nicht eingehalten, so widerspreche der Gehalt an Feinanteilen den Vorschriften der ZTV-LW 09 und genüge das eingebaute Material nicht den Ansprüchen an die stoffliche Zusammensetzung gemäß TL Gestein - StB (Anhang B) (Teil 3.1.5 (M RC)). Nur bei dieser Materialqualität und einer ordnungsgemäßen Bauausführung könnten bautechnische Mängel (zum Beispiel Schlaglochbildung, Verdrückungsschäden, Tragfähigkeitsverluste) ausgeschlossen werden. Öffentlich zugängliche Waldwege bedürften des besonderen Schutzes. Daher sei auch dort die ausschließliche Verwendung von RC-Baustoffen vorgesehen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da eine ordnungsgemäße Verwertung des Bauschutts an Ort und Stelle nicht möglich sei. Ein (ausnahmsweiser) Verbleib des Materials ließe in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen, dass rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Behandlung von Abfällen ohne nennenswerte Folge bliebe. Zutreffender Adressat dieser Entsorgungsanordnung sei der Verursacher. Der Kläger sei im Laufe des Verfahrens als Hauptansprechpartner in Erscheinung getreten.

Die Klägerbevollmächtigten erhoben mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes vom 10. Dezember 2014 in Nr. 1.1, 1.2, 3.1, 3.2 und 4. aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Landratsamt ermessensfehlerhaft den Kläger für die Beseitigungsanordnung als verantwortlichen Störer herangezogen habe. Verantwortlich sei das Abbruchunternehmen ... als Lieferant des eingebauten Materials. Diese Firma sei spezialisiert auf RC-Materialien und als Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen. Aufgrund des vorgelegten Merkblattes zur Verwendung von Bauschutt beim Wegebau bzw. Wegeinstandsetzung und Wegebefestigung (B. 50 BA) des Landratsamtes liege eine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend vor, den Abfallerzeuger, mithin die Firma ..., in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe gegen seine staatliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er das vorhandene Merkblatt dem Kläger nicht ausgehändigt habe. Die zu beachtenden Vorschriften seien komplex und einem Landwirt nicht bekannt. Überdies sei das eingebaute Material nicht zu beanstanden. Die RW1-Werte seien bei dem eingebauten Bauschutt eingehalten worden. Die bautechnischen Vorschriften könnten nicht angewandt werden, da der Weg ausschließlich der Bewirtschaftung der anliegenden Waldgrundstücke diene. Die Verwendung von Feinmaterial könne zu Ausschwemmungen und zum Verschluss von Wasserabläufen führen. Nach der forstfachlichen Beurteilung des Wegebauberaters der Forstverwaltung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Holzkirchen, Herrn Forstamtsrat (FAR) ... vom 12. Mai 2015 würden auf Waldwegen keine Oberbauschichten aufgebracht. Die in den von dem Beklagten genannten technischen Regelwerken definierten Anforderungen bezögen sich hingegen ausschließlich auf Oberbauschichten. Einschlägig seien die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (im Folgenden ZTV E-StB 09). Hieraus ergäben sich keine besonderen technischen Anforderungen an das eingebaute Material. Im Rückewegebau geschehe die mechanische Bodenverbesserung üblicherweise durch den Einbau von möglichst groben, kantigen Gesteinskörnungen, um durch Verzahnung des Materials eine optimale Druckverteilung auf den Untergrund zu erhalten. Für die Auffassung des Landratsamtes, dass bei einschichtig aufgebauten Waldwegen selbst RC-Materialien nur dann zum Einsatz kommen dürften, sofern sie homogen zusammengesetzt sowie frei von Störstoffen seien, Reststörstoffe nicht sichtbar sein dürften und sich die verwendeten Materialien farblich und strukturell in die umgebende Landschaft einfügen müssten, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem hätte auch die GemBek „Waldwegebau“ dem Kläger ausgehändigt werden müssen. Ausweislich deren Vorbemerkung sei diese schon nicht anwendbar. Der begehrte Ausbau des eingebrachten Wegebaumaterials sei auch unverhältnismäßig, da die RW1-Werte eingehalten worden seien und der Rückewegebau technisch in Ordnung gewesen sei; eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu erwarten. In einem gleichgelagerten Fall habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297), bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 19.5.2015 - 7 B 15.15), den Bescheid eines Landratsamtes wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben. Zudem müsse das Landratsamt als erheblich milderes Mittel das Angebot des Klägers zur Zerkleinerung und zur Aufbringung einer Feinschicht annehmen. Durch die Feststellungen des Landratsamts, dass alle chemischen Werte der Analyse deutlich unter den RW1-Werten lägen und eine akute Gefährdung der Umwelt nicht angenommen werden könne, habe es gegenüber dem Kläger die Freigabe des Rückewegebaus mittels Verwaltungsakt erklärt. Über Jahrzehnte habe das Landratsamt sauberen Bauschutt - insbesondere auch Dachplatten - unter anderem im Waldwegebau - vornehmlich bei Rückewegen - akzeptiert.

Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 StGB mit Verfügung vom 5. März 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Nachweis der Gefährlichkeit der verbauten Abfälle, speziell hinsichtlich der PAK-Schadstoffbelastungen, nicht habe geführt werden können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnete, zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Als öffentlich-rechtliche Vorschrift werde auch gegen den RC-Leitfaden verstoßen. Es könne nur aufbereiteter, güteüberwachter und zertifizierter Bauschutt eine Produkteigenschaft erlangen und damit ein Ende der Abfalleigenschaft herbeiführen. Der eingebrachte Bauschutt habe vorwiegend aus Naturstein, Betonaufbruch, Ziegel, Mörtel, Putze und Mauerwerk bis zu einer Größe von 50 cm bestanden. Ferner sei von den Landwirten selbst eingeräumt worden, im Laufe des Einbaus säckeweise Fremdstoffe noch händisch nachsortiert und entsorgt zu haben. Der überhöhte Gehalt an Fremdbestandteilen lasse bis heute den Rückschluss einer mangelhaften Vorsortierung und Aufbereitung des eingebrachten Materials zu und sei eindeutiges Indiz dafür, dass ausschließlich unaufbereiteter Bauschutt eingebracht worden sei. Es lägen keine Nachweise einer entsprechenden Güteüberwachung gemäß RC-Leitfaden vor. Ein zu hoher Fremdstoffanteil stütze die Behauptung des Beklagten, dass das eingebaute Material sich mit RC-Baustoffen nicht messen lassen könne. Bei RC-Material liege der Anteil an Fremdstoffen (rückbaubedingt unvermeidlich) bei maximal 0,2 M-% (= 2 kg Fremdstoffanteil pro Tonne RC-Material). Dieser freiwilligen Verpflichtung unterwerfe sich güteüberwachtes Material. Die RW1-Werte im Sinne des RC-Leitfadens seien jedoch nur in Verbindung mit der Güteüberwachung als vollumfänglich gültig anzusehen. RC-Materialien würden auch Verletzungsgefahren für Wegenutzer bergen, da diese im Wald nicht mit Bauschutt rechnen (müssen). Bei einschichtig aufgebauten Waldwegen dürften daher nach Ansicht des Beklagten selbst RC-Materialien nur zum Einsatz kommen, sofern sie homogen zusammengesetzt sowie frei von Störstoffen seien. Reststörstoffe, die trotz fachgerechter Aufbereitung noch vorhanden seien, dürften im Weg nicht sichtbar sein. Ferner müssten sich die verwendeten Materialien farblich und strukturell in die umgebende Landschaft einfügen. Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 1 der ZTV-LW 09 schreibe vor, dass Baustoffe und Baustoffgemische für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und umweltverträglich sein müssten und den in Abschnitten 2 - 5 angegebenen Anforderungen zu genügen haben. Daneben würden auch die bautechnischen Anforderungen nach Korngrößenverteilung (DIN EN 933-1), Bodengruppe (DIN 18196, TL BuB-StB 09 Tab. 1 und 2) und Frostempfindlichkeitsklasse (ZTV E-StB 09 Tab. 1) nicht eingehalten. Selbst nach dem Wegebauberater, FAR ..., seien die ZTV E-Stb 09 einschlägig. Auch danach (Nr. 1.6.2 Abs. 1 und 3 Satz 1 ZTV E-Stb 09) seien alle zu verwendenden Baustoffe Eignungsprüfungen zu unterwerfen. Der Eignungsnachweis sei durch Prüfzeugnisse einer für die jeweiligen Baustoffe von dem Auftraggeber (z. B. nach den RAP Stra) anerkannten Prüfstellen zu erbringen. Die Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig, da sich in der Packlage unaufbereiteter Bauschutt befinde. Sollte dieses Material nicht rückgebaut werden, so wären alle Vorschriften - inklusive RC-Leitfaden - obsolet. Der Kläger sei zuständiger Störer, da er die Firma ... konkret beauftragt habe, das Wegebaumaterial anzuliefern. Der Einbau des Materials habe durch den Kläger stattgefunden. Ihm komme eine Art „Bauherrenfunktion“ zu. Er sei Initiator und Nutznießer des Wegebaus. Die auferlegte Anordnung zum Rückbau sei dem Pflichtigen zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Stande sei, die Entsorgung finanziell sicherzustellen. Die Wohnortnähe zur Flurnummer des betroffenen Waldweges gewährleiste kurze Fahrtwege und reduziere den Aufwand für die Ausführung der ihm auferlegten Pflichten auf ein Mindestmaß. Das vom Kläger vorgeschlagene Auftragen einer Kiesschicht als Deckschicht auf der gesamten Weglänge als milderes Mittel eigne sich wegen der steilen Hanglage und der potentiellen Abtragung der rundkörnigen, inhomogenen Kiespartikel nicht. Ein nachträglicher Zerkleinerungsprozess führe nur zu einer zusätzlichen Staubentwicklung und könne nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass in der Packlage grundsätzlich unaufbereiteter Bauschutt eingebracht worden sei. Der Beklagte verwies zudem auf ein neu herausgegebenes Merkblatt des StMUV für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und RC-Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand Oktober 2015). Dies bekräftige die Rechtsauffassung des Beklagten. Das Landratsamt sei insbesondere aufgrund des ...-Prüfberichts anfänglich zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich materiell um ein für den ordnungsgemäßen Wegebau geeignetes Material gehandelt habe. Damals sei es aber primär um die Frage des sofortigen Einschreitens gegangen. Eine Freigabe des Rückeweges sei vom Landratsamt schon deshalb zu keiner Zeit erklärt worden, da der Wegebau genehmigungsfrei sei. Es sei lediglich kein sofortiges Einschreiten angezeigt gewesen. Hilfsweise könnte eine Genehmigung gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG auch widerrufen werden. Die vorgelegten Urteile des BayVGH und des BVerwG würden einen anderen Sachverhalt behandeln.

Mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2016 wiederholten und vertieften die Klägerbevollmächtigten ihre bisherigen Ausführungen und trugen ergänzend vor, dass die Beseitigungsanordnung auch nach dem neuen Merkblatt des StMUV nicht i. S. d. Art. 31 Abs. 2 BayAbfG erforderlich sei, da keine Umweltgefahr vorliege. Das Material sei schadstofffrei und bautechnisch geeignet (Standfestigkeit des Weges). Die Maßnahme sei unverhältnismäßig: Nach dem RC-Leitfaden sollten güteüberwachte Baustoffe (nur) in der Regel zum Einsatz kommen. Der Leitfaden lasse aber auch Ausnahmen zu, die im Ermessen der Behörde lägen. Die Beseitigung sei nicht die einzige rechtmäßige Möglichkeit. Richtiger Störer sei der Abbruchunternehmer .... Der Kläger habe gutgläubig den Bauschutt verbaut, da der Abbruchunternehmer den Kläger über geeignetes zertifiziertes Material getäuscht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2016, insbesondere zum Inhalt der dort gestellten vier Beweisanträge, die mit Beschluss des Gerichts abgelehnt wurden, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) i. d. F. d.Bek. vom 7. November 2005 ermächtigt. Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.

2. Auch materiell-rechtlich hält der Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.

2.1. Nr. 1.1 des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.

2.1.1. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG liegen vor, da in den Waldweg... Gemarkung ..., auf einer Länge von 260 m Abfall in unzulässiger Weise eingebracht wurde.

a) Das betreffende Material erfüllt die Abfalleigenschaft i. S. v. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. d. F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Es ist als Bauschutt ursprünglich bei Abbrucharbeiten angefallen. Sein Besitzer wollte sich des Materials entledigen, vgl. § 3 Abs. 1 KrWG. Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87). Jedenfalls bei unsortiertem Bauschutt handelt es sich um Abfall. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ist bei der Verwendung unsortierten Bauschutts grundsätzlich anzunehmen, weil seine Verwendung regelmäßig eine Vorsortierung und Aufbereitung voraussetzt, wobei für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde bereits der Nachweis der unzureichenden Sortierung ausreicht, wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben ist und es eines Nachweises der konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser gar nicht bedarf (OVG RhPf, U.v. 3.9.1991 - 7 A 10042/91 - juris; BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 13.1.1995 - 10 S 3057/94 - juris). Er enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen.

Das hier in Rede stehende Material stammt aus zwei Abrissbaustellen in der ... ... in ... und der ... ... in ... und fällt - ungeachtet der Feststellung, dass die Analysewerte der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei den drei untersuchten Baustoffgemischen unterhalb der RW1-Werte der ZTV wwG-StB By 05 bzw. des RC-Leitfadens lagen - als unzureichend sortierter Bauschutt nach den oben genannten Maßstäben unter den Abfallbegriff. Denn nach den Untersuchungen der TU München (Untersuchungsbericht vom 24. Oktober 2014) handelt es sich bei dem auf dem Waldweg eingebauten Material um unsortierten, nicht zertifizierten Bauschutt, der sich stofflich zusammensetzt aus Beton, gebrochenem Naturstein und Kies, Klinker, Ziegel, Steinzeug, Kalksandstein, Putzen und ähnliche Stoffen, Mineralischen Leicht- und Dämmbaustoffen, Schlacke, Fremdstoffen wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien und Sonstigem (Glas, Metall) (vgl. Bl. 18 ff. GA). Die behauptete händische Nachsortierung des Materials durch den Kläger führte jedenfalls nicht dazu, dass nur „sortenreines Bruchsteinmaterial“, geschweige denn geprüfter, güteüberwachter und zertifizierter RC-Baustoff in den Waldweg eingebaut wurde. An das eingebaute Material können keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Fremdstoffbestandteile gestellt werden, nur weil er in einen Waldweg eingebaut wurde, der nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist und ausschließlich der Bewirtschaftung der anliegenden Waldgrundstücke dient.

b) Da das eingebaute Material weder ein zertifiziertes Recyclingprodukt war noch durch den Einbau in den Waldweg ordnungsgemäß verwertet wurde, ist der eingebaute nicht zertifizierte Bauschutt nach wie vor als Abfall im Sinne des § 3 KrWG anzusehen.

§ 5 Abs. 1 KrWG bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25 KrWG) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (BayVGH, U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297). Ob eine Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - BVerwGE 92, 353-359 - juris Rn. 17). Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um „Wirtschaftsgut“, so ist dies im Allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, dass eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass - wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern - die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten (BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - BVerwGE 92, 353-359 - juris Rn. 17). Trotz Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger bislang nicht substantiiert dar, dass er das zum Wegebau bezogene Abbruchmaterial entgeltlich habe vom Abbruchunternehmer erwerben müssen, so dass bereits dieser Aspekt gegen eine gemeinwohlunschädliche Wiederverwertung spricht. Die Einhaltung der RW1-Werte spricht zwar dafür, dass das eingebrachte Material die wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale einhält, gleichwohl sind damit vielfach denkbare Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht in Gänze ausgeschlossen.

Zwischen den Beteiligten steht jedenfalls außer Streit, dass es sich bei dem verwandten Baumaterial nicht um ein zertifiziertes Recyclingprodukt handelt (Schriftsatz der Klagepartei vom 17. Juni 2015, Bl. 73 GA).

Die Abfalleigenschaft des nicht zertifizierten Bauschutts endete darüber hinaus nicht durch den Einbau des Materials in den Waldweg, da diese Verwertung nicht ordnungsgemäß entsprechend § 7 Abs. 3 KrWG erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind neben abfallrechtlichen Rechtsverordnungen und Sondergesetzen auch fachgesetzliche Regelungen (Kropp in von Lersner/Wendenburg, 2. Aufl. 2015 KrWG § 7 Rn. 39).

Da hinsichtlich der Verwendung von mineralischen Abfällen eine Verordnung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KrWG bislang nicht erlassen wurde (sog. Ersatzbaustoff-Verordnung i. d. F. des Referentenentwurfs vom 23.7.2015), bestehen technische Regeln bzw. Verwaltungsvorschriften für bestimmte Arten von Bodenmaterialien, die zur Auslegung der vorgenannten abfallrechtlichen Bestimmungen von den Behörden heranzuziehen sind und die die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen bzw. antizipierten Sachverständigengutachten haben (VG Ansbach U.v. 8.5.2013 - AN 11 K 12.01062 - juris Rn. 34; VG Hannover, U.v. 25.10.2010 - 4 A 3001/09 - juris Rn. 88 ff.; BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 6). Sie betreffen zunächst die Verwendung von RC-Baustoffen aus Bauschutt (und Straßenaufbruch) im forstlichen und landwirtschaftlichen Wegebau. Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass im Interesse eines nachhaltigen Umgangs mit Rohstoffen und eines effizienten Stoffkreislaufs im forst- und landwirtschaftlichen Wegebau RC-Baustoffe verwendet werden können. Demgegenüber besteht allerdings die Gefahr, dass sich RC-Baustoffe nachteilig auf das Ökosystem und die Natur auswirken. Nur in seltenen Fällen besteht Bauschutt nämlich ausschließlich aus mineralischem, nicht mit Schadstoffen verunreinigtem Abbruchmaterial, das problemlos für Umwelt, Landschaftsschutz und Naturgenuss wieder verwendet werden kann.

aa) RC-Leitfaden

Im Rahmen der Fortschreibung des Umweltpaktes Bayern für 2005 wurde ein Leitfaden vom 15. Juni 2005 über Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken erstellt und vereinbart sowie mit Schreiben des StMUV vom 9. Dezember 2005 (UMS v. 09.12.2005, Az: 84-U8754.2-2003/7-50) verbindlich eingeführt. Die Gültigkeit des RC-Leitfadens verlängerte das StMUV mit UMS vom 19. Januar 2010 zunächst um ein Jahr, mit UMS vom 05. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 und sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 bis 31. Dezember 2015.

Gemessen daran steht der Einbau des unaufbereiteten Bauschutts in den Waldweg mit der ... ... der Gemarkung ... nicht im Einklang mit dem RC-Leitfaden als Verwaltungsvorschrift.

Nach Nr. 2.2. des RC-Leitfadens dürfen RC-Baustoffe in der Regel nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“.

(1) Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der RC-Leitfaden nicht anwendbar sei, da dessen Gültigkeit mit UMS vom 05. Januar 2011 zunächst bis 31. Dezember 2013 sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 lediglich bis 31. Dezember 2015 verlängert worden sei. Denn maßgeblich ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.

Bei dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten, der den Kläger zur Beseitigung des auf der ... ... der Gemarkung ... eingebauten Bauschutts und anschließenden ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung verpflichtet, handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Unabhängig davon, dass es dem Kläger mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, unaufbereiteten Bauschutt erneut in den Waldweg einzubauen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihm der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris Rn. 9 ff.).

(2) Der eingebrachte Bauschutt erfüllt nicht die Anforderungen an einen geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoff im Sinne des RC-Leitfadens.

Hierfür müsste gemäß Nr. 5.3. des RC-Leitfadens die Aufbereitung des Materials nach folgenden Qualitätsanforderungen erfolgt sein:

Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“. Zur Umsetzung der Qualitätssicherung der RC-Baustoffe wurde ein staatlich anerkannter, rechtlich selbstständiger Überwachungsverein gegründet. Das geeignete Verfahren bei der Qualitätssicherung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten RC-Baustoffe. RC-Baustoffe aus stationären Aufbereitungsanlagen sowie aufbereiteter Bauschutt aus (semi-)mobilen Anlagen auf Lager- und Sammelplätzen müssen im Rahmen einer regelmäßigen Güteüberwachung entsprechend dem Verfahren dieses Leitfadens überwacht werden. Das Verfahren besteht aus dem Eignungsnachweis, der Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle) des Betreibers der Aufbereitungsanlage und der Fremdüberwachung (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.1 des RC-Leitfadens). Wird direkt beim Abbruchobjekt aufbereitet, ist der Qualitätsnachweis der RC-Baustoffe fallbezogen durch einen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Nr. 5.3.1.1 des RC-Leitfadens zu erbringen. Verantwortlich für die Vorlage eines Eignungsnachweises ist derjenige, der die hergestellten RC-Baustoffe in Verkehr bringt. Bei Einbau der RC-Baustoffe auf der Baustelle des Abbruchobjekts ist der Bauherr verantwortlich für die Durchführung eines Eignungsnachweises. Bei der Lagerung und/oder Behandlung der Bauund Abbruchabfälle verschiedener Baustellen sind die Regelungen der 4. BImSchV zu beachten (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.2 des RC-Leitfadens).

Einen Nachweis, dass es sich um ein derart aufbereitetes Material gehandelt hat, vermochte die Klagepartei bislang nicht vorzulegen. In den drei vorgenommenen Schürfen befanden sich ausweislich des Untersuchungsberichts der TU München vom 24. Oktober 2014 Beton (bis 50,1%), gebrochener Naturstein und Kies (bis 22,5%), Klinker, Ziegel, Steinzeug (bis 31,1%), Kalksandstein, Putze und ähnliche Stoffe (bis 12,7%), mineralische Leicht- und Dämmbaustoffe (bis 1,7%), Fremdstoffe wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien (bis 0,4%) und Sonstiges wie Glas und Metall (bis 1,5%). Das Größtkorn lag bei 50 cm. Dies lässt deutlich erkennen, dass es sich hierbei um unaufbereiteten Bauschutt gehandelt hat, welcher auch durch nachträgliches willkürliches Zerkleinern oder händisches Aussortieren von groben Fremdstoffbestandteilen die Abfalleigenschaft nicht verliert.

(3) Zwar lässt die Formulierung „in der Regel“ in Nr. 2.2. des RC-Leitfadens darauf schließen, dass in Ausnahmefällen auch nicht geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in den Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine - bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ersichtlich - eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Da die Verwendung von geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe die Regel und das Absehen davon die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt, muss der jeweilige Sachverhalt eine gewisse Atypik aufweisen. Dass keine konkreten Ausnahmefälle oder -konstellationen in dem RC-Leitfaden selbst genannt werden, spricht für das staatliche Anliegen, von der Ausnahmeregelung nur äußerst restriktiv Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist damit, dass aus besonders herausragenden Gründen RC-Baustoffe mit geringeren Qualitätsanforderungen wieder in den Wirtschafts- und Umweltkreislauf eingebracht werden dürfen.

Allein der Umstand, dass entsprechend der Analyse von Stichproben der TU München die RW1-Werte durch das eingebaute Material eingehalten werden, genügt diesen Anforderungen an einer besonderen Atypik nicht.

Der RC-Leitfaden sieht ausdrücklich vor, dass RC-Baustoffe nicht nur die RW1-Werte des Leitfadens einhalten, sondern auch nach Maßgabe des Leitfadens hergestellt und güteüberwacht werden müssen. Nach dem RC-Leitfaden muss „in jedem Fall“ sichergestellt sein, dass bei der Verwertung von RC-Baustoffen in technischen Bauwerken die umwelttechnischen Anforderungen des Leitfadens (Richtwerte des Anhangs 2 und die Vorgaben an den Einbauort) gewahrt werden. Die Einhaltung der RW1-Werte muss damit als Mindestvoraussetzung gewährleistet sein. Die von dem Regelfall abweichende Atypik muss allerdings über die Grunderfordernisse ersichtlich hinausgehen.

Dafür, dass allein die Einhaltung der RW1-Werte des verbauten Materials nicht ausreicht, spricht zudem, dass ansonsten ein mit Störstoffen versehener, mangelhaft und nicht aufbereiteter Bauschutt im Waldwegebau rechtmäßige Verwendung finden könnte, solange er nur die RW1-Werte einhielte. Ferner wären Vorhabensträger, welche rechtmäßig zertifiziertes Wegebaumaterial erwerben und dieses verbauen, schlechter gestellt, als Vorhabensträger, die kostenlos bezogenen Abfall im Wegebau ablagern würden.

Gerade in dem besonders sensiblen Bereich des Waldwegebaus im Alpenraum, wo die Belange des Naturschutzes, des Landschaftsbildes und der Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 BV) entsprechend zum Tragen kommen, ist nicht ersichtlich, dass solche Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen würden, geringere Anforderungen an die Qualität des ausgebrachten Bauschutts zu stellen.

Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass das StMUV in seinem Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und RC-Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Weginstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand Oktober 2015; Bl. 186 GA), das nach Bescheidserlass veröffentlicht wurde, davon ausgeht, dass selbstverständlich auch andere Materialien auf Waldwegen aufgebracht werden können. Zum einen ist dem Kläger der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Einzelfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen nicht gelungen. Zum anderen genügt es auch nach den Kriterien des (neuen) Merkblatts des StMUV nicht für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands, dass nach dem Untersuchungsbericht der TU München vom 24. Oktober 2014 die RW1-Werte eingehalten sind. Dies wird aus der Formulierung deutlich, dass sich der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung „insbesondere“ (S. 2 des Merkblatts; Bl. 186 Rückseite GA) im Hinblick auf die Schadstoffbelastung sowie die technische Eignung des Materials zu beziehen hat. Auch diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Wege des Waldwegebaus einen geringeren Fremdstoffanteil fordert (s.a. S. 3 des Merkblatts „frei sein muss von Fremdbestandteilen“, Bl. 187 GA). Soll nicht gemäß RC-Leitfaden aufbereiteter Bauschutt eingesetzt werden, ist laut Merkblatt von der Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vorliegt. Mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist sodann zu klären, welche Angaben und Unterlagen ggf. vorzulegen sind.

Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine Abweichung von dem vorgegebenen Regelergebnis rechtfertigen, sind damit nicht gegeben.

bb) GemBek „Waldwegebau“

Dafür spricht schließlich auch die GemBek „Waldwegebau“, die im Wesentlichen darauf abzielt, die besonders schützenswerten Aspekte des Waldwegebaus zu berücksichtigen.

Gemäß Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ ist der Wegekörper in der Regel aus standortangepassten und den örtlichen geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien herzustellen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten können für Tragschichten und Untergrundverbesserungen (nur) schadstofffreie RC-Materialien verwendet werden. Laut der Fußnote zu Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ entspricht schadstofffreies RC-Material geprüftem, aufbereitetem und gütegesichertem RC-Baustoff gemäß des RC-Leitfadens.

(a) Bei dem vom Kläger eingebauten Material handelt es sich - wie bereits dargestellt (s. 2.1.1. b) aa)) - schon nicht um einen geprüften, aufbereiteten und gütegesicherten RC-Baustoff. Darüber hinaus hätte dieser auch nur in der „Tragschicht“ oder für „Untergrundverbesserungen“ verwendet werden dürfen.

(b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die GemBek „Waldwegebau“ auch anwendbar. Sie zielt nicht nur darauf ab, die interne Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und den Naturschutzbehörden zu regeln, sondern auch nach außen hin Maßstäbe zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Wegebau im Wald zu setzen. Dies folgt nicht zuletzt aus der kumulativen Verknüpfung („und“) der beiden Ziele in der Präambel der GemBek „Waldwegebau“, sondern auch aus den unter Nr. 1. der GemBek „Waldwegebau“ formulierten „Ziel und Zweck“. Danach sollen die dort getroffenen Regelungen in allen Waldbesitzarten eine angemessene und ausreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Waldwegebau sicherstellen.

cc) Verstoß gegen sonstige Vorschriften

Nach Auffassung des Beklagten erfolgte die Verwertung des Bauschutts durch den Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht mit bautechnischen Anforderungen nach der TL Gestein-StB (stoffliche Zusammensetzung) der ZTV-LW 09 09 (Gehalt an Feinanteilen), der DIN EN 933-1 (Korngrößenverteilung), der DIN 18196 (Bodengruppe), der TL BuB-StB 09 und ZTV E-StB 09 Tab. 1 (Frostempfindlichkeitsklasse) im Einklang steht.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da es darauf im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.1.1. b) aa) und bb) nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 2.).

2.1.2. Da der nicht zertifizierte Bauschutt damit nicht ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) verwertet (§ 3 Abs. 23 KrWG) wurde, erfolgte der Einbau des Materials in den Waldweg... ..., Gemarkung ..., in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

Eine behördliche Genehmigung, die die Ablagerung des unsortierten Bauschutts zuließe, liegt nicht vor. Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach sich aus den bisherigen Stellungnahmen des Landratsamts ergebe, dass gegenüber dem Kläger die Freigabe des Waldwegebaus mittels Verwaltungsakt erklärt worden sei. Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale sind materieller Natur, so dass die Frage, ob sie vorliegen, nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme zu beurteilen ist. Es ist also darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Soweit das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Behörde eine solche treffen wollte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 VwVfG Rn. 51ff.).

Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen (E-Mail v. 11.8.2014 an den Markt ..., Bl. 96 BA, Schreiben v. 30.9.2014 an StMUV, Bl. 93 ff. BA, Vermerk v. 19.3.2014, Bl. 129 BA) bereits deshalb um keinen Verwaltungsakt, weil diese Schriftstücke nicht an den Kläger adressiert waren und damit ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben wurden. Am 28. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger lediglich das Ergebnis der getätigten vier Schürfe mit, ohne dass diese Mitteilung nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet war. Nachvollziehbar wurde damit lediglich durch das Landratsamt zum Ausdruck gebracht, dass ein sofortiges Einschreiten nicht angezeigt war. Da auch das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt eine solche auch nicht treffen wollte. Für öffentliche Feld- und Waldwege gibt es keine straßenrechtliche Planfeststellungs- oder Genehmigungspflicht (Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Errichtung und wesentliche Veränderung von befahrbaren Wegen im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), die keiner öffentlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der maßgebliche Waldweg befindet sich in der Zone B des Alpenplans des LEP und im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des ... und seiner Umgebung“. In Landschaftsschutzgebieten bedarf der Bau eines Waldweges einer Gestattung, wenn dies in der Schutzgebietsverordnung als Zulassungstatbestand erfasst ist. Die o.g. Schutzgebietsverordnung normiert jedoch keine derartige Gestattungspflicht, so dass der Waldwegebau als Wegebau im Alpengebiet im Sinne des LEP naturschutzrechtlich lediglich anzeigepflichtig war.

Ob gegenüber dem Kläger im März 2014 von Seiten des Landratsamts erklärt wurde, er könne den Bauschutt einbauen, wenn das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass, wie von ihm behauptet, Recyclingmaterial gegeben wäre, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 1.). Denn selbst unter der Voraussetzung, dass dies entsprechend erklärt worden sei, wäre daraus nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu folgern, da die Erklärung, er könne den Bauschutt einbauen - ungeachtet der Frage, ob es sich hiermit um einen die Unzulässigkeit des Einbaus ausschließenden Rechtsakt handelt - an die nicht eingetretene Bedingung („wenn“) geknüpft war, dass das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass es sich bei dem eingebauten Bauschutt um „Recyclingmaterial“ gehandelt habe. Dieser Nachweis wurde nicht geführt, da keine geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe, die zulässigerweise hätten eingebaut werden dürfen, durch den Kläger zum Waldwegebau verwendet wurden. Insoweit kann offen bleiben, ob mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2014 eine konkludente Rücknahme nach § 48 VwVfG einer Genehmigung erfolgt ist (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015 § 48 Rn. 38).

2.1.3. Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl (a) als auch in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b).

a) Dass der Kläger als Störer in Anspruch genommen wird, ist nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Die Störerauswahl ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (BayVGH, B.v. 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris Rn. 15) zu treffen. Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Eine solche Nachprüfung ist nach § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO aber gerade dann zulässig, wenn von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 RdNr. 12). Die Auswahl darf nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris Rn. 12; B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - juris Rn. 15, BayVBl 2011, 762). Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer rechtmäßig.

Nach dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeistation Miesbach vom 9. Februar 2015 gab der Kläger in seiner Zeugeneinvernehmung an, dass er beim Bau von beiden Waldwegen auf den ... ... und ... als Baggerfahrer fungierte. Nach der Aussage des Herrn ... ... bei seiner Zeugenvernehmung trug dieser vor, selber nur zweimal an besagtem „Fernsehweg“ gewesen zu sein, da die Ausbauarbeiten durch den Kläger durchgeführt wurden.

Diese Aussagen decken sich auch mit den Erkenntnissen des Landratsamtes, wonach der Kläger die Firma ... konkret beauftragte, das Wegebaumaterial anzuliefern. Für die Heranziehung des Klägers als Verantwortlichen spricht auch der Umstand, dass er im Laufe des Verfahrens als Hauptansprechpartner gegenüber der unteren Abfallbehörde in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen aller Kontakte mit dem Landratsamt hat er stets den Eindruck vermittelt, vollumfänglich über sämtliche bescheidsgegenständlichen Sachverhalte informiert zu sein. Er war in der Lage, die Herkunft des Materials zu benennen, hat von dessen Deklarationsanalyse gewusst und auch die Herkunft und Anfahrt des Bauschuttes organisiert. Zudem ist der Kläger Initiator und als bewirtschaftender Waldbauer des anliegenden Forstes Nutznießer des Wegebaus. Außerdem tragen bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen diejenigen die Straßenbaulast, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG), und nicht der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Weg verläuft, womit der Kläger (jedenfalls Mit-)Baulastträger des Weges ist. Damit hat der Kläger aufgrund seines vorgelagerten Verhaltens die wesentliche Ursache für die Abfallentstehung gesetzt.

Im Hinblick darauf vermag sich die Kammer auch die Forderung der Klagepartei nicht zu eigen zu machen, die Firma ... sei als Handlungsstörer vorrangig deshalb heranzuziehen, weil sie den Kläger über die Geeignetheit des eingebauten Materials als zertifiziert getäuscht habe. Ungeachtet dessen, dass in den von der Firma ... vorgelegten beiden Prüfberichten der Firma ... GmbH vom 24. Februar 2014 (Bl. 15 ff. und Bl. 21 ff. BA) lediglich die Messergebnisse der gezogenen Materialproben zu den Z0, Z1.1, Z1.2 und Z2-Werten in Verhältnis gesetzt wurden, sich daraus aber nicht ergibt, dass es sich bei den eingebrachten Materialien um geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe handelt, kommt es auf eine womögliche Täuschung durch die Firma ... im Rahmen der fehlerfreien Ermessensausübung hinsichtlich der richtigen Störerauswahl bereits deshalb nicht an, weil die damit bezweckte Störungsabwehr verschuldensunabhängig ist (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 4.).

Eine Störung verursacht derjenige, der durch sein Verhalten oder seinen Zustand die Störung hervorruft. Dabei werden weder Verschulden noch Schuldfähigkeit oder Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die - vergleichbar mit Art. 9 LStVG - in Art. 31 BayAbfG zum Ausdruck kommende Verantwortlichkeit ist nämlich nach den Grundsätzen des Sicherheitsrechts, das sich hierin vom Strafrecht grundlegend unterscheidet, rein objektiv zu verstehen (Vollz. B.ek. 9.2. zu Art. 9 LStVG; vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 9 Rn. 18). Abfallrechtlich muss sich der Kläger daher die mangelhafte Qualität des eingebrachten Materials zurechnen lassen. Dem Kläger bleibt es überdies unbenommen, im Rahmen seines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten bilaterale Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Allerdings muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger alle Möglichkeiten oblagen, die Qualität des gelieferten Materials zu prüfen und sicherzustellen. Der Umstand, dass der Kläger händisch grobe Störstoffe nach seinem eigenen Vortrag aussortierte, spricht ferner gegen sein Vorbringen, er sei hinsichtlich der Geeignetheit des eingebauten Materials im guten Glauben gewesen.

Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf Null reduziert. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf eine bisherige Verwaltungspraxis, wonach der Beklagte bei dem Einbau von nicht zertifiziertem Bauschutt in Waldwegen generell der Abbruchunternehmer in Anspruch zu nehmen sei, der das Material im Auftrag des Einbauenden angeliefert habe. Eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und ergibt sich vor allen Dingen nicht aus dem vorgelegten Merkblatt zur Verwendung von Bauschutt beim Wegebau bzw. Wegeinstandsetzung und Wegebefestigung (Bl. 50 f. BA) des Landratsamtes. Daraus lässt sich keine Selbstbindung der Verwaltung in dem Sinne folgern, dass unabhängig vom jeweiligen Einzelfall immer der Abfallerzeuger in die Pflicht zu nehmen sei. Zwar enthält das Merkblatt die Formulierung „Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch liegt es in der Eigenverantwortung des Abfallerzeugers (z. B. Bauherrn, Grundeigentümers, Abbruchunternehmens usw.), dass alle angefallenen Abfallfraktionen ordnungsgemäß und schadlos sowie möglichst hochwertig entsorgt werden“. Daraus ist aber nicht ableitbar, dass die Verwaltung eine Verwaltungsvorschrift erlassen hat, mit der sie ihre Ermessensausübung für zahlreiche Fälle vereinheitlicht zu steuern versucht. Vielmehr richtet sich das Merkblatt als Informationsbroschüre an betroffene Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Landwirte, um diese über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Waldwegebaus allgemein zu unterrichten. Unabhängig davon bezieht sich der im Merkblatt enthaltene Hinweis nicht auf die dem Streitgegenstand zugrundeliegende Konstellation, wonach abgebrochener Bauschutt durch den Nutznießer eines Waldweges, der die Anlieferung in Auftrag gegeben hat, eingebaut wurde.

Der Beklagte hat auch nicht gegen seine staatliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er das vorhandene Merkblatt dem Kläger nicht ausgehändigt hat. Eine Aushändigung des Merkblattes zur Klärung der Verwertung war dem Landratsamt vor Durchführung der Maßnahme nicht möglich, da das Material zum Zeitpunkt, in dem das Landratsamt von dem Einbau Kenntnis erhielt, durch den Kläger im streitgegenständlichen Waldweg bereits eingebaut worden war.

Dass die zu beachtenden Vorschriften komplex und einem Landwirt nicht bekannt seien, steht ebenfalls der Inanspruchnahme nicht entgegen, da es - wie oben aufgezeigt - nicht auf ein Verschulden auf Seiten des Störers ankommt. Zumal dem Kläger bei der anzuwendenden Sorgfalt jedenfalls hätte bewusst sein müssen, dass bei dem Bau eines Waldweges gewisse Regularien zu beachten sind. Er hätte sich im Vorfeld jedenfalls erkundigen müssen, welches Material im Waldwegebau zulässigerweise zu verwenden gewesen wäre.

Da die Befugnisnormen sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG auf eine rasche und effektive Störungsabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten im Übrigen nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird (BayVGH, B.v. 22.9.2003 - 20 ZB 03.1166, 20 ZB 020 ZB 03.1352 - juris Rn. 10). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Störungsabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden.

Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Störerauswahl die vermeintlich bessere Leistungsfähigkeit der Firma ... in Rede steht, kann darauf hingewiesen werden, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Maschinen und Gerätschaften offensichtlich in der Lage war, den angelieferten nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg einzubringen, so dass ihm auch dessen Ausbau möglich sein dürfte. Dass der Kläger finanziell nicht in der Lage wäre, die Beseitigung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wurde nicht dargelegt.

Nach alledem wurde in unzulässiger Weise Abfall durch den Kläger auf den Waldweg ... ... abgelagert und damit die Verbringung des Bauschutts verursacht.

b) Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel (aa), zweitens ein erforderliches Mittel (bb) und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne (cc) vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219; BayVGH, U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris).

aa) Die streitgegenständliche Anordnung vom 10. Dezember 2014 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und Beseitigung der in unzulässiger Weise abgelagerten Bauschutts geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Beseitigungsanordnung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel abfallbehördlichen Handelns gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BayAbfG hat es zu sein, Störungen der Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, zu beseitigen. Mit der entsprechenden Anordnung zum Ausbau und zur ordnungsgemäßen Entsorgung des auf der ... ... der ... ... eingebauten Bauschutts wird diesem Ziel Rechnung getragen.

bb) Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand 2013), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH).

Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind nicht ersichtlich. Bei dem klägerischen Angebot, den eingebrachten Bauschutt zu zerkleinern und eine Kies- oder Feinschicht auf den bisher angelegten Waldweg aufzubringen, handelt es sich nicht um eine gleich wirksame Maßnahme. Dadurch wird der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt, sondern der in unzulässiger Weise eingebaute unaufbereitete Bauschutt lediglich optisch überdeckt. Das eingebaute Material erlangt durch eine aufgebrachte Kiesschicht nicht die geforderte Qualität eines geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffes, so dass ein Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG eingetreten wäre.

Überdies hat der Beklagte dem Kläger mit der Formulierung des Bescheides Spielräume belassen. Es steht ihm frei, wie er das eingebaute Material, nachdem er es ausgebaut hat, entsorgt, solange dies den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht (ordnungsgemäß) und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage erfolgt.

Als mildere und angemessenere Maßnahmen, die den Kläger als Nutznießer des Waldweges weniger eingeschränkt hätten, kommen auch keine weiteren Beprobungen des eingebauten Materials - wie in den von der Klagepartei ins Feld geführten Urteile des BayVGH (U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 24) und nachfolgend des BVerwG (B.v. 19.5.2015 - 7 B 15.15) - in Frage. Diese zitierten Entscheidungen sind auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Denn nicht die Ergebnisse der Begutachtung der TU München vom 24. Oktober 2014 (Bl. 337 ff. BA) stehen zwischen den Beteiligten im Streit, sondern die rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus dem gewonnenen Messwerten zu ziehen sind. Demgegenüber gab es in dem vom BayVGH entschiedenen Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass das eingebaute Material ordnungsgemäß zum Bau des Waldweges verwendet wurde. Ohne eine erneute oder repräsentative Beprobung in Betracht zu ziehen, ordnete der Beklagte in diesem Fall den Ausbau und die Entsorgung des eingebrachten Bauschutts an.

Damit gibt es keine gegenüber einem vollständigen Ausbau der unzulässig abgelagerten Abfälle weniger einschneidende Maßnahme, die die rechtswidrigen Zustände zuverlässig und in gleich wirksamer Weise ausschließen könnte.

cc) Die Beseitigungsanordnung stellt sich nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Entgegen der Auffassung der Klagepartei macht allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger die GemBek „Waldwegebau“ nicht ausgehändigt hat, die streitgegenständliche Anordnung nicht unverhältnismäßig. Zum einen war dies vor dem Einbau des unaufbereiteten Bauschutts nicht möglich, da der Kläger den Einbau vornahm, ohne den Beklagten hiervon in Kenntnis zu setzen. Zum anderen hätte sich der Kläger selbst über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Dem Beklagten obliegt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Klägers über alle für ihn einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar beim Kläger vorausgesetzt werden können oder er sich unschwer selbst - z. B. durch Nachfrage beim Landratsamt - verschaffen kann. Es ist Aufgabe des Klägers, sich vor der Einbringung von Bauschutt in einen Waldweg um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Ihm obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert.

Angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall mitunter die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturgenusses betroffen ist, steht die Anordnung einer Beseitigung und Entsorgung des unaufbereiteten Materials - auch wenn die RW1-Werte eingehalten sein sollten - nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum des Klägers.

Aufgrund dessen, dass der Kläger den nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg eingebaut hat, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als unzumutbar, da er über die für den Ausbau erforderlichen Maschinen und Gerätschaften verfügt. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich nach den Angaben des Klägers um einen Rückeweg zum vorübergehenden Transport von Stammholz vom Hiebsort zur schwerlastbefahrbaren Forststraße handeln soll, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als übergebührend belastend.

Nach alledem war die Beseitigungsanordnung in Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig.

2.2. Nachweise über die erfolgte Beseitigung konnte das Landratsamt auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG bzw. § 62 KrWG verlangen (Nr. 1.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014). Ohne den Nachweis besteht die Gefahr einer kostengünstigen Entledigung anstelle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, so dass Störungen der Umwelt zu befürchten stünden. Die Anordnung der Vorlage war zur Durchsetzung der nach dem KrWG bestehenden Anforderungen an die Abfallbeseitigung, vgl. § 15 Abs. 2 KrWG, erforderlich. Die Benennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid („§ 47 Abs. 3 Nr. 1 KrWG“) schadet nicht, da die Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage den Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert (BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - NVwZ-RR 2010, 636). Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.

2.3. Die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 3.1 und 3.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG. Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht (Nr. 1.1 und 1.2) des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das über der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR liegt. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind daher nicht ersichtlich. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids, indem auf die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2. und damit auch auf die dort genannten konkreten Fristen Bezug genommen wird. Die Fristsetzung ist daher nicht zu beanstanden.

2.4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- EUR bis 18.000,- EUR. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 250,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 02/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kost
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
published on 08/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.