Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1571

published on 23/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1571
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Verwaltungsgericht Augsburg, 3 K 14.766, 09/06/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung von Verkehrshindernissen auf ihrer auch von Verkehrsteilnehmern befahrenen Hofdurchfahrt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der Hofdurchfahrt beidseitig entlang der Gemeindeverbindungsstraße O.-... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurück zu bauen, dass eine Restfahrbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von jeweils 0,50 m verbleibt. Die Hofdurchfahrt sei seit langem Teil der Gemeindeverbindungsstraße und unabhängig von der Frage der Widmung jedenfalls als tatsächlich-öffentlicher Weg anzusehen. Die Klägerin habe durch die bei Dunkelheit nicht oder nur schwer erkennbaren Hindernisse, mit denen der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht rechne, die Durchfahrtsbreite von ca. 4,50 m außerhalb der Hofdurchfahrt auf teilweise unter 3 m im Bereich des Hofs reduziert. Größere Fahrzeuge könnten die Engstellen nicht mehr passieren. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar und erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.6.2014 - Au 3 S 14.767; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.8.2014 - 11 CS 14.1472).

Mit Urteilen vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung (Au 3 K 14.766) und auf Feststellung, dass die Klägerin zur Sperrung der Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr berechtigt sei (Au 3 K 15.331), abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen lassen (11 ZB 15.1571 und 8 ZB 15.1610).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren Au 3 K 14.766 hat unabhängig davon, ob die Antragsbegründung überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, keinen Erfolg.

1. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es sei obergerichtlich nicht geklärt und damit offen, ob für die Beseitigungsanordnung, die als Dauerverwaltungsakt anzusehen sei, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sei. Nach Auffassung der Klägerin sei Letzteres zutreffend. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Rechtsstreit von Amts wegen bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens Au 3 K 15.331 aussetzen müssen, in dem zu entscheiden sei, ob die Klägerin berechtigt sei, die Nutzung ihrer Hofdurchfahrt zu widerrufen.

Aus diesem Vorbringen, auf das sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid, mit dem die Klägerin als Störerin zur Beseitigung von nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenen Verkehrshindernissen verpflichtet wird, nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt und dass somit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Dies ist beim streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten, der die Klägerin zur Beseitigung der angebrachten Verkehrshindernisse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (30.5.2014) verpflichtet, nicht der Fall. Unabhängig davon, dass es der Klägerin mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, gleiche oder gleichartige Verkehrshindernisse erneut anzubringen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihr der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Hierfür kommt es nicht auf die im Parallelverfahren Au 3 K 15.331 aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht offen gelassene Frage an, ob die Hofdurchfahrt als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist oder ob es sich um eine durch Duldung der Grundstückseigentümer entstandene tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt. In beiden Fällen ist die Klägerin nicht berechtigt, nach § 32 StVO verbotene Verkehrshindernisse anzubringen. Ihr Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten, den öffentlichen Verkehr von der Hofdurchfahrt auszuschließen und die Wegefläche zu sperren, würde deren Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht für die Vergangenheit, sondern - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren angenommenen Verwirkung des Widerrufsrechts (U. v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331, Rn. 55-58) - allenfalls für die Zukunft beseitigen. Sie wäre daher auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zustimmung zur Nutzung des Wegs als öffentliche Verkehrsfläche erfüllt wären (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 ff.), für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 ohne Bedeutung. Zur eigenmächtigen Sperrung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Wegefläche durch Errichtung von Verkehrshindernissen im Wege der Selbsthilfe war und ist die Klägerin, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren ausgeführt hat (B. v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - juris Rn. 12 a. E.), keinesfalls berechtigt. Mangels Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren Au 3 K 15.331 lag daher kein Aussetzungsgrund im Sinne von § 94 VwGO hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vor.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.331 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha
published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor I. Soweit die Klagen für erledigt erklärt wurden, werden die Verfahren eingestellt. II. Die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2013 werden in den Nr. 1 und 4 aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens
published on 21/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der St
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.