Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.3313

published on 10/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.3313
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der in ... wohnhafte Kläger verrichtet seit ... Oktober 2009 seinen Dienst als Polizeiobermeister in der Bundespolizeiinspektion ..., Bundespolizeirevier ..., Dienststelle ... und begehrt die Bewilligung von Trennungsgeld ab diesem Zeitpunkt.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 26. September 2008 wurde der Kläger zunächst aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom ... Oktober 2008 von der Bundespolizeiinspektion ... (dienstlicher Wohnsitz ...) zum Bundespolizeirevier ... (dienstlicher Wohnsitz ...) vorübergehend umgesetzt (Bl. 4/3 der Behördenakte - d.BA). Die (dauerhafte) Umsetzung mit Wirkung zum ... Oktober 2009 erfolgte mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (Bl. 4/5 d.BA).

Nach Vortrag des Klägers sei es aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht mehr möglich gewesen, die Diensträume in ... zu nutzen. Aus diesem Grund sei das Bundespolizeirevier ... am ... Oktober 2009 nach ... umgezogen. Ohne förmliche Umsetzungsverfügung habe er aufgrund der Schichtabfolge gemäß dem Dienstplan seine erste Tagschicht am ... Oktober 2009 in ... verrichtet.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 24. Februar 2012, ausgehändigt am 8. September 2012, wurde der Kläger sodann rückwirkend vom ... Oktober 2009 bis ... Juni 2012 von der Bundespolizeiinspektion ..., Bundespolizeirevier ..., Dienstort ..., zur Bundespolizeiinspektion ..., Bundespolizeirevier ..., Dienstort ..., vorübergehend umgesetzt (Bl. 4/6 f. d.BA). Über den 30. Juni 2012 hinaus verlängerte die Bundespolizeidirektion München mit Schreiben vom 27. August 2012 die vorübergehende Umsetzung an den Dienstort ... zunächst bis zum 30. Juni 2013 (Bl. 4/8 d.BA).

Am 5. Februar 2013 beantragte der Kläger bei der Zentralen Reisekostenstelle des Bundespolizeipräsidiums, Abrechnungsstelle Fuldatal, die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass der vorübergehenden Umsetzung nach ... ab ... Oktober 2009.

Mit E-Mail vom ... Februar 2013 teilte die Zentrale Reisekostenstelle des Bundespolizeipräsidiums dem Kläger mit, dass zur Bearbeitung seines Antrags die schriftliche personalrechtliche Verfügung benötigt werde. Diese übersandte der Kläger der Zentralen Reisekostenstelle des Bundespolizeipräsidiums mit E-Mail vom ... Februar 2013.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 lehnte das Bundespolizeipräsidium den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung ab, der Trennungsgeldantrag sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) i. V. m. §§ 187, 188 BGB gestellt worden (Bl. 13 der Gerichtsakte - d.GA). Der Beginn der (personalrechtlichen) Maßnahme sei der ... Oktober 2009 gewesen, so dass die Ausschlussfrist am ... Oktober 2010 geendet habe.

Dagegen legte der Kläger am 9. März 2013 Widerspruch ein. Die rückwirkende Umsetzungsverfügung vom 24. Februar 2012 sei ihm erst am 8. September 2012 eröffnet und ausgehändigt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfe die Frist zu laufen beginnen. Am 29. Oktober 2010 (Ende der Frist) sei die Beantragung von Trennungsgeld ohne Vorlage der schriftlichen personalrechtlichen Verfügung, die damals noch nicht ergangen war, nicht möglich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch zurück. Die Frist sei eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könne nicht gewährt werden. Die Leistungsverweigerung sei auch keine unzulässige Rechtsausübung. Es sei Sache des Bediensteten, sich selbst über Ausschlussfristen zu unterrichten. Dass er sich zu keinem Zeitpunkt über etwaige Ansprüche aufgrund des Dienstortwechsels kundig gemacht habe, obwohl es offensichtlich eine, wenn auch mündliche, (personalrechtliche) Anordnung gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei auch, dass der Kläger innerhalb eines Jahres keine Nachfragen hinsichtlich einer schriftlichen Umsetzungsverfügung getätigt habe. Dieses Versäumnis habe er zu vertreten.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014, dem Bayer. Verwaltungsgericht München am selben Tag zugegangen, Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2015 gestellten Antrag,

den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 25. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Juni 2014 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr vom Dienstort an den Wohnort ab dem 31. Oktober 2009 zu bewilligen sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Aus der Anforderung der schriftlichen personalrechtlichen Verfügung mit E-Mail des Bundespolizeipräsidiums vom 13. Februar 2013 gehe hervor, dass die Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld ohne diese schriftliche Verfügung nicht möglich gewesen wäre. Nach dem Dienstantritt in ... sei kommuniziert worden, dass diesbezüglich kein Trennungsgeldanspruch gegeben sei. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld habe erst mit Aushändigung des Antrags vom 8. September 2012 zu laufen begonnen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2014 beantragte die Beklagte

die Klage abzuweisen.

Grundsätzlich sei es richtig, dass es einer schriftlichen Verfügung für die formelle Beweisführungspflicht des Antragstellers (§ 9 Abs. 2 TGV) bedürfe. Die Erstellung oder die Aushändigung der erforderlichen Verfügung führe jedoch nicht zum Fristlauf im Sinne des § 9 Abs. 1 TGV. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, seinen Anspruch fristgerecht geltend zu machen und den Dienstherrn darauf hinzuweisen, dass seine Umsetzungsverfügung noch ausstehe und umgehend nach Erhalt nachgereicht werde. Würde die Frist mit der Aushändigung der Personalverfügung in Gang gesetzt, wäre es möglich, bereits vor der durchzuführenden Dienstantrittsreise einen Anspruch auf Trennungsgeld zu begründen. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn in einer entsprechenden Verfügung ein späterer Dienstantritt verfügt werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass zur Bestimmung des Fristlaufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV auf den Tag des Dienstantritts abzustellen sei, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses der rückwirkend in Kraft gesetzten schriftlichen Anordnung, mit der die dem Kläger zuvor durch seinen Dienstvorgesetzten erteilte Weisung zur Aufnahme seiner Dienstgeschäfte rückwirkend bestätigt worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 abschließend aus, dass es sich bei der Aushändigung der Verfügung drei Jahre nach dem Dienstantritt um einen Organisationsmangel auf Seiten der Bundespolizeidirektion gehandelt habe, der nicht zulasten des Klägers gehen dürfe. Hier sei scheinbar wissentlich in Kauf genommen worden, dass die entsprechenden Verfügungen nicht ordnungsgemäß an die Adressaten ausgehändigt werden. Daher sei vielen Beamten nicht bewusst gewesen, dass ein Trennungsgeldanspruch bestehe. Zudem mangele es der Umsetzung an einer vorherigen Anhörung und entsprechenden Begründung. Höchsthilfsweise werde ausgeführt, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB i. V. m. dem Beamtenverhältnis bzw. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestünde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld im streitgegenständlichen Zeitraum, da er sich insoweit auf den Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verweisen lassen muss.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen.

Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung war vorliegend die vorübergehende Zuteilung des Klägers aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 TGV), und damit seine vorübergehende Umsetzung innerhalb der Bundespolizeiinspektion..., Bundespolizeirevier ... vom Dienstort ... an den Dienstort ..., die ab dem ... Oktober 2009 vollzogen wurde.

Die einjährige Antragsfrist begann gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 30. Oktober 2009, 0.00 Uhr zu laufen und endete am Freitag, den 29. Oktober 2010 um 24.00 Uhr (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 1. Alt. BGB), weshalb der am 5. Februar 2013 bei der Zentralen Reisekostenstelle des Bundespolizeipräsidiums, Abrechnungsstelle Fuldatal, eingegangene elektronische Antrag verfristet ist.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die förmliche Anordnung dieser Personalmaßnahme in schriftlicher Form erst rückwirkend mit Schreiben vom 24. Februar 2012 erfolgt ist, das dem Kläger am 8. September 2012 ausgehändigt wurde. Die tatsächliche Maßnahme begann aber bereits mit dem Umzug der Dienststelle am ... Oktober 2009 und der damit jedenfalls konkludent ergangenen Umsetzungsverfügung zu laufen. Zwar mag - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte - weder eine mündliche noch eine schriftliche und schon gar nicht als eine solche ausdrücklich bezeichnete Umsetzungsverfügung durch seinen Vorgesetzten ergangen sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht jedoch alles dafür, dass dem Umzug eine jedenfalls konkludent erteilte Weisung resp. Aufforderung durch den Vorgesetzten des Klägers vorausgegangen sein muss, ab dem Bezug der neuen Diensträume seinen Dienst an dem neuen Dienstort ... zu verrichten.

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, wonach zur Bestimmung des Fristlaufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV auf den Tag des Beginns der Umsetzungsverfügung als personalrechtliche Maßnahme - hier den... Oktober 2009 - abzustellen ist, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses der rückwirkend in Kraft gesetzten schriftlichen Anordnung, mit der die dem Kläger zuvor - wenn auch konkludent - erteilte Weisung zur Aufnahme seiner Dienstgeschäfte am Dienstort ... ab dem ... Oktober 2009 (aufgrund seines Dienstplans verrichtete der Kläger seinen ersten Tagdienst am ... Oktober 2009) rückwirkend bestätigt wurde (so auch VG Kassel, U. v. 12.2.2014 - 1 K 593/13.KS). Eine insoweit abweichende Betrachtungsweise findet im Gesetz keine hinreichende Stütze, da die hier in Frage stehende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ausdrücklich auf den „Beginn der Maßnahme“ und nicht auf die Form und das Datum ihrer Anordnung abstellt. Neben dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 TGV spricht dafür auch der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 TGV. Die Vorschrift dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u. a. belastet zu werden. Dies stützt die Annahme, dass das Entstehen des Anspruchs auf Trennungsgeld und der Beginn der Ausschlussfrist auf den gleichen Zeitpunkt zu fallen haben (Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand März 2015, § 9 TGV Rn. 8 „mit dem ersten Tag der Anspruchsentstehung“; VG München, U. v. 15.4.2010 - M 17 K 09.1439 - juris - „Maßnahme, welche den Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Trennungsgeld bilden sollte“). Andernfalls würden entgegen dem Zweck der Ausschlussfrist rückwirkend ggf. über Jahre hinweg potentielle Trennungsgeldansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bestehen. Ein Abstellen auf den Zugangs-/Aushändigungszeitpunkt der personalrechtlichen Maßnahme würde zudem zu einer erheblichen Fristverkürzung für den Antragsteller in dem (gebotenen) Regelfall führen, dass die schriftliche Mitteilung über die Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf vor dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme dem Bediensteten übermittelt wird.

Das klägerische Argument, dass aus der Anforderung der schriftlichen personalrechtlichen Verfügung mit E-Mail des Bundespolizeipräsidiums vom 13. Februar 2013 hervorgehe, dass die Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld ohne eine schriftliche Verfügung nicht möglich gewesen wäre, führt hingegen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Beginns der Ausschlussfrist. Zwar stellt die schriftliche Verfügung einen Nachweis im Sinne des § 9 Abs. 2 TGV (formelle Beweisführungspflicht) dar, gleichwohl war es dem Kläger dadurch nicht verwehrt, seinen Trennungsgeldantrag fristgemäß zu stellen und die schriftliche Verfügung dem Bundespolizeipräsidium während des laufenden Trennungsgeldverfahrens nachzureichen.

Die erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Annahme, dass die Ausschlussfrist mit der Verlängerung der vorübergehenden Umsetzung vom ... Juni 2012 bis ... Juni 2013 - Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom ... August 2012 - neu zu laufen begonnen habe, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu teilen, da die Ausschlussfrist nur einmal zu laufen beginnt (vgl. Baisch/Uttlinger, Umzugskostenrecht in Bayern, 83. Aufl. 2013, zum vergleichbaren § 10 BayTGV, Rn. 13). Bei der „Verlängerung“ der personalrechtlichen Maßnahme handelt es sich nicht um eine von der ursprünglichen Maßnahme trennbare „neue“ fristauslösende Maßnahme im Sinne der Trennungsgeldverordnung, die einen eigenständigen Trennungsgeldanspruch begründen würde. Dies folgt bereits daraus, dass die Voraussetzungen eines neuen Trennungsgeldanspruchs mangels „neuen Dienstortes“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV nicht vorliegen würden. Vielmehr muss insoweit die Verlängerung der personalrechtlichen Maßnahme trennungsgeldrechtlich einheitlich mit der ursprünglichen Primärmaßnahme betrachtet werden.

Wird der Antrag erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TVG gestellt, ist der Anspruch auf Trennungsgeld insgesamt erloschen, da das Trennungsgeld nicht monatlich neu, sondern nur einmal bewilligt und dann monatlich ausgezahlt wird (VG München, U. v. 8.5.2014 - M 17 K 12.4963; VG Oldenburg, U. v. 12.6.2014 - 6 A 5217/12 - juris Rn. 19; VG Trier, U. v. 20.1.2015 - 1 K 1856/14.TR - juris Rn. 29, Rn. 23; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand März 2015, § 9 TGV Rn. 7, 11; Meyer /Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2015, § 9 TGV).

Da es sich bei dieser Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Rechtssicherheit und der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse dient, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG; BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 m. w. N.; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 14 ZB 12.506 - juris Rn. 6; VG München, U. v. 8.5.2014 - M 17 K 12.4963; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2015, § 9 TGV Rn. 23).

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass es rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV beruft (vgl. dazu BVerwG, U. v. 25.4.1982 - 6 C 34/79 - juris; U. v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - juris; U. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347; U. v. 30.4.1962 - 2 C 109.60 - ZBR 1963, 182; U. v. 12.10.1967 - 2 C 15.67 - ZBR 1968, 119; U. v. 4.5.1972 - C 2.72 - DÖD 1973, 8; VG München, U. v. 5.12.2013 - M 17 K 13.3655; U. v. 8.5.2014 - M 17 K 12.4963; VG Köln, U. v. 27.4.2012 - 9 K 4550/10 - juris; nachgehend OVG NRW, B. v. 23.1.2014 - 1 A 1338/12 - juris; VG Oldenburg, U. v. 12.6.2014 - 6 A 5217/12 - juris; VG Trier, U. v. 20.1.2015 - 1 K 1856/14.TR - juris).

Für die insoweit erforderlichen Voraussetzungen kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein "qualifiziertes Fehlverhalten" des Dienstherrn voraussetzt, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Berufung auf die Ausschlussfrist als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Danach ist der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur berechtigt, wenn die Behörde eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hat, die den Betroffenen veranlasst haben, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen.

Die Berufung auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung kann im Rahmen einer Ausschlussfrist nur in Ausnahmefällen unterbleiben. Es ist - auch im Hinblick auf die mit dieser Frist bezweckte Rechtssicherheit - ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn die Frist, wie hier die Jahresfrist, großzügig bemessen ist. Ein Rechtsmissbrauch bzw. eine unzulässige Rechtsausübung kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt und die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers durch dessen Verhalten veranlasst wurde (VG München, U. v. 8.5.2014 - M 17 K 12.4963 unter Hinweis auf LAG Nds., U. v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 29f.; Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Beihilfe, Stand April 2015, § 9 TGV Anm. 3).

Wie bereits dargestellt dient § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und den Dienstherrn davor zu schützen, nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34/79; BVerwGE 65, 197). Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen (VG Trier, U. v. 20.1.2015 - 1 K 1856/14.TR - juris Rn. 23, 29; VG Kassel, U. v.12.2.2014 - 1 K 593/13.13.KS; VG Köln, U. v. 27.4.2012 - 9 K 4550/10 - juris).

Ein derartiger Ausnahmefall kann hier aber nicht angenommen werden. Vielmehr durfte sich die Beklagte auch unter Einbeziehung des im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivilrecht zu beachtenden Rechtsgedankens von Treu und Glauben auf das Erlöschen des geltend gemachten Anspruchs wegen Fristablaufs berufen und die beantragte Bewilligung von Trennungsgeld verweigern.

Der Umstand, dass die Aushändigung der schriftlichen personalrechtliche Umsetzungsverfügung erst ca. drei Jahre nach der tatsächlich vollzogenen vorübergehenden Umsetzung des Klägers erfolgte, begründet kein qualifiziertes Fehlverhalten im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beklagte hat die Geltendmachung des klägerischen Anspruchs weder erschwert oder unmöglich gemacht noch den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass ein Trennungsgeldanspruch nicht bestehe oder auch ohne Wahrung der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erfüllt werde (s. LAG Nds., U. v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 31ff.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand März 2015, § 9 TGV Anm. 7). Der Kläger hätte sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt bei der zuständigen Stelle erkundigen oder aber vorsichtshalber einen Trennungsgeldantrag stellen müssen. Unterlässt er dies, muss er auch das Risiko der nicht rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs tragen (LAG Nds., U. v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 33; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand März 2015, § 9 TGV Rn. 7). Insbesondere ist es seine Aufgabe, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit auch um die Wahrung von Fristen zu kümmern. Dem Bediensteten obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand November 2013, § 9 TGV Anm. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Trennungsgeld bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist einmal an die insoweit zuständige Stelle herangetragen hätte und dabei darauf verwiesen worden wäre, dass ein Trennungsgeldanspruch - etwa im Hinblick auf das Fehlen einer schriftlichen Umsetzungsanordnung - nicht bestehe oder aber zumindest gegenwärtig nicht realisierbar sei. Aus dem Klagevorbringen und den sonst erkennbaren Umständen ergibt sich nicht, dass der Kläger auf behördliche Veranlassung hin davon abgehalten worden ist, die gebotenen Schritte zur Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Soweit der Kläger es versäumt haben sollte, den Erstattungsantrag rechtzeitig zu stellen, weil ihm unbekannt war, dass ein Trennungsgeldanspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beginn der Maßnahme geltend gemacht wird, dann hat er dies zu vertreten. Die mangelnde Rechtskenntnis ginge zu seinen Lasten, weil das geltende Bedienstetenrecht, soweit hierdurch Vorteile gewährt werden, als allgemein bekannt anzusehen ist. Sollte der Kläger die Ausschlussregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV hingegen gekannt haben und sich auch Gedanken über ihre sachliche Reichweite gemacht haben, dabei aber zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Fristlauf erst durch schriftliche Umsetzungsanordnung in Gang gesetzt werde, dann hätte er auch dies zu vertreten. Denn in einer solchen Lage ist es Sache des Beamten, sich durch Rückfrage bei der zuständigen Dienststelle von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu überzeugen. Das Risiko, in diesem Rahmen einer rechtlichen Fehleinschätzung zu erliegen, trifft den Beamten (so VG Kassel, U. v. 12.2.2014 - 1 K 593/13.KS). Die beinahe dreieinhalb Jahre andauernde Untätigkeit des Klägers ist umso unverständlicher, als die notwendigen Mehraufwendungen, die gerade durch das Trennungsgeld angemessen entschädigt werden sollen, bereits ab Beginn der dienstlichen Maßnahme (29.10.2009) anfielen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit den Einzelheiten der Trennungsgeldgewährung und der Ausschlussfrist nicht ohnehin vertraut gewesen ist, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die Personalstelle um eine schriftliche Umsetzungsverfügung zu bitten. Indem er dies unterließ, hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht walten lassen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der Klagebegründung vom 30. Juli 2014 (S. 3) nunmehr erstmalig - obwohl dazu bereits im laufenden Verwaltungsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte - vortrug, am Dienstort in ... sei kommuniziert worden, dass kein Trennungsgeldanspruch gegeben sei, stellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung klar, dass diese Aussage wohl auf Mitteilungen zweier seiner Kollegen beruhe, die weder durch ihn noch durch seine Kollegen „gerichtsverwertbar“ dargelegt und näher substantiiert werden könnten.

Schließlich scheidet auch ein Schadenersatzanspruch aus Fürsorgegesichtspunkten aus. Die Beklagte war nicht im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, den Kläger besonders auf den Ablauf der Ausschlussfrist aufmerksam zu machen. Die Beklagte konnte erwarten, dass sich der Kläger mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 - juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwG, U. v. 13.8.1973 - VI C 26.70 - BVerwGE 44, 36 (44); U. v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 (79); U. v. 9.3.1967 - 2 C 4.67 - juris; U. v. 16.4.1970 - VIII C 183.67 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5 - juris; U. v. 30.4.1970 - 6 C 45.66 - juris). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet, lagen im Falle des Klägers nicht vor. Für die Verwaltung war es jedenfalls vor Ablauf der Ausschlussfrist nicht erkennbar, dass sich der Kläger hinsichtlich der Bedeutung der Ausschlussfrist in einem Irrtum befunden hätte.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

...

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 876,05 Euro festgesetzt. Grün
published on 20/01/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 23/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.