Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 14 ZB 12.506

published on 06/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 14 ZB 12.506
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Verwaltungsgericht München, 17 K 11.3124, 19/01/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 876,05 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung für den am 3. Oktober 2008 durchgeführten Umzug die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG entgegensteht.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass vorliegend von einem atypischen Fall auszugehen sei, nachdem seine Versetzung zur Dienststelle Freilassing bereits vor seinem Umzug „im Raum gestanden habe“ und er dort tatsächlich auch seit Ende Juli 2008 eingesetzt worden sei. Die entsprechende - förmliche - Versetzung sei jedoch erst aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit den reformbedingten Personalentscheidungen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 rückwirkend zum 1. Oktober 2009 ausgesprochen worden, also anders als in den meisten Fällen fast genau ein Jahr nach Beendigung des Umzugs. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als die Umzugskostenvergütung in der Regel zusammen mit der Versetzungsverfügung vor dem Umzug zugesagt wird. Dies ist jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht zwingend. Aus der den Sonderfall des § 4 Abs. 3 BUKG betreffenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG lässt sich vielmehr der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung in den übrigen Fällen eben nicht vor dem Umzug zugesagt zu sein braucht. Ansonsten wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig (vgl. OVG RhPf, U. v. 21.6.2002 - 10 A 10426/02 - IÖD 2003, 3).

Neben der mithin auch nachträglich möglichen Zusage und der Beendigung des Umzugs stellt jedoch die fristgerechte schriftliche Beantragung der Umzugskostenvergütung eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die begehrte Umzugskostenvergütung dar. Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch selbst weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand Februar 2013, § 2 BUKG Rn. 32). Der fristgerechte Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG ist daher formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG beginnt die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs und ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Umsetzungsverfügung oder eines Antrags des Berechtigten auf die Zusage nach § 2 Abs. 1 BUKG nicht abhängig.

Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne Weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 m. w. N.). Denn bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei verspäteter Antragstellung erlischt und eine Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Stichtag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1979 - 6 B 93.78 - ZbR 1979, 369). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass dieser Stichtag vorliegend nicht etwa durch den Tag der Bekanntmachung der Umzugskostenvergütungszusage oder der Versetzungsverfügung ersetzt werden kann. Somit trifft der Einwand des Klägers, die Antragsfrist sei in seinem Fall innerhalb von nur zwei Tagen nach erfolgter Versetzung abgelaufen bzw. in unzulässiger Weise auf ca. sechs Wochen verkürzt worden, in der Sache nicht zu.

Hat der Bedienstete den Umzug - wie der Kläger im vorliegenden Fall - vor der Zusage durchgeführt, muss er die Gewährung der Umzugskostenvergütung trotz des Fehlens einer Zusage innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG beantragen und dabei seine Erstattungsforderung im Einzelnen belegen. Nur in diesem Fall kann die Behörde die Umzugskostenvergütung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist wirksam zusagen, wenn die Voraussetzungen dafür im Übrigen erfüllt sind (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, a. a. O. § 2 BUKG Rn. 12).

Entgegen der in der Antragsbegründung anklingenden Auffassung des Klägers kann sein Antrag vom 18. August 2009 nicht als - fristwahrender - Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung gewertet werden. Dem stehen Sinn und Zweck der Fristenregelung entgegen. Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG ist gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen. Dadurch soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu werden. Die in dem Antrag verkörperte Geltendmachung eines bezifferten Erstattungsverlangens bildet dabei die abschließende, in jedem Fall notwendige Voraussetzung für das Entstehen des nach Grund und Höhe bestimmten Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und stellt damit den letzten Schritt zur Begründung einer entsprechenden Leistungsverpflichtung dar (BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313).

Der am 18. August 2009 gestellte Antrag auf die Zusage von Umzugskostenvergütung erfüllt die Voraussetzungen für einen fristgerechten Antrag i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG nicht, da die endgültig zu gewährende Umzugskostenvergütung auf seiner Grundlage wegen des Fehlens von Abrechnungsunterlagen und entsprechenden Nachweisen nicht berechnet und geleistet werden kann und sich nicht übersehen ließ, in welcher Höhe Umzugskostenvergütung von der Beklagten aufzuwenden sein würden.

Das Verwaltungsgericht brauchte auch nicht zu überprüfen, ob es dem Kläger nach dem Zeitpunkt der Aushändigung der Umsetzungsverfügung tatsächlich infolge der anstehenden Operation nicht möglich gewesen ist, zeitnah hierzu den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG zu stellen. Denn da die Versäumung der Ausschlussfrist bewirkt, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit ihrem Ablauf erlischt, kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197). Im Übrigen war die Operation des Klägers am 30. Dezember 2009 auch nicht ursächlich für das Verstreichen der Frist mit Ablauf des 3. Oktober 2009.

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen dartun wollen, in der Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist sei eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, ist dem nicht zu folgen. Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich nur in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Dies setzt ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraus, d. h., dieser müsste eine Tätigkeit entfaltet oder Maßnahmen getroffen haben, die den Beamten veranlasst hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen (BVerwG, U. v. 21.4.1982, a. a. O.). Ein derartiges Fehlverhalten kann der Beklagten jedoch vorliegend offensichtlich nicht zur Last gelegt werden. Die Bundespolizeidirektion hat nichts getan, was den Kläger von der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Gewährung von Umzugskostenvergütung abgehalten hätte oder ihn gar zu der Annahme verleitet hätte, die Umzugskostenvergütung werde ihm auch bei Versäumung der Ausschlussfrist gewährt. Vielmehr ist der Kläger vor allem aus in seinem Privatleben liegenden Gründen bereits ein Jahr vor der Umsetzung umgezogen, ohne sich diesen Umzug vorher bewilligen zu lassen. Den Antrag auf Umzugskostenvergütungszusage hat er dann erst am 18. August 2009 gestellt, nachdem er seitens der Personalstelle zur Prüfung dieser Zusage gemäß § 28 VwVfG angehört worden war. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG trotz des Fehlens der Umsetzungsverfügung und der noch ausstehenden Anerkennung seines Anspruchs auf die Umzugskostenvergütungszusage rechtzeitig einzureichen. Etwaige rechtliche Fehleinschätzungen bzw. Unkenntnisse bezüglich der Voraussetzungen für eine Erstattung von Umzugskostenvergütung oder der Ausschlussfrist sind eigenes Risiko des Beamten; es ist seine Sache, sich selbst über Geltung und Inhalt von Ausschlussfristen zu informieren (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, § 2 BUKG Rn. 42f.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 1. August 2013 gestellt worden war (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 22/08/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 10/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.