Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 13.2314
Gericht
Tenor
I.
ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:
„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG für die Jahre 2009 bis 2013 zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn ... und der Tele ... ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und …
§ 1 Leistungen und Zahlungsweise
1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 v.H. 0,35 v. H.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.
- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.
3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.
4. Nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG können die Fernsehveranstalter bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten. Sofern die Tele ... ... ... von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchte, wird sie dies sowie den Umfang der ersetzten Barleistung gegenüber der FFA schriftlich mitteilen. Die Höhe der Abgabe und damit der Medialeistungen wird auf Basis der von der Tele ... ... ... mitzuteilenden Nettowerbeumsätze und des Kinofilmanteils festgestellt.
5.Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:
2009 147.829,50 €
2010199.497,63 €
2011167.142,91 €
2012141.736,63 €
2013150.536,01 €
Insgesamt beträgt die von der Tele … der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.
§ 2 Medialeistungen
Die Tele … erklärt, ihre Abgabenverpflichtung in Form von Medialeistungen zu erbringen. Die Medialeistungen für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 sind nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren zu erbringen, bis das Guthaben verbraucht ist. Die Tele ... ... ... ist bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei. Ein Verfall der Medialeistungen erfolgt nicht. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.“.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:
„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele … vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und …
§ 1 Leistungen und Zahlungsweise
- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.
- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
2009161.000,- €
2010292.000,- €
2011266.000,- €
2012362.000,- €
2013408.000,- €
Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 1.489.000,- €.
§ 2 Medialeistungen
die Klage abzuweisen.
1. die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 I. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:
„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele … vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und ...
§ 1 Leistungen und Zahlungsweise
- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.
- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
5.Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:
200 147.829,50 €
2010199.497,63 €
2011167.142,91 €
2012141.736,63 €
2013150.536,01 €
Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.
§ 2 Medialeistungen
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 806.742,68 € zu zahlen.
3. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,
4. das Urteil hinsichtlich der Festsetzungen zu Ziffer 2 und zu Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen.
1. die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 I. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:
„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG für die Jahre 2009 bis 2013 zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele ... vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr... und ...
1 Leistungen und Zahlungsweise
1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
- von weniger als 10 v. H.0,15 v. H.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.
- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.
3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.
4. Nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG können die Fernsehveranstalter bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten. Sofern die Tele ... ... ... von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchte, wird sie dies sowie den Umfang der ersetzten Barleistung gegenüber der FFA schriftlich mitteilen. Die Höhe der Abgabe und damit der Medialeistungen wird auf Basis der von der Tele ... ... ... mitzuteilenden Nettowerbeumsätze und des Kinofilmanteils festgestellt.
5. Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:
2009147.829,50 €
2010199.497,63 €
2011167.142,91 €
2012141.736,63 €
2013150.536,01 €
Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.
§ 2 Medialeistungen
Die Tele ... ... ... erklärt, ihre Abgabenverpflichtung in Form von Medialeistungen zu erbringen. Die Medialeistungen für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 sind nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren zu erbringen, bis das Guthaben verbraucht ist. Die Tele ... ... ... ist bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei. Ein Verfall der Medialeistungen erfolgt nicht. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.“.
2. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,
3. das Urteil hinsichtlich der Festsetzungen zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen.
die Klage abzuweisen und der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
Gründe
I.
II.
von weniger als 10 vom Hundert0,15 vom Hundert
von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert0,35 vom Hundert
von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert0,55 vom Hundert
von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert0,75 vom Hundert
von mindestens 34 vom Hundert0,95 vom Hundert
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Rundfunkkompetenz insoweit zu den „ausschließlichen“ Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder zählt, als in Art. 71 ff. GG hierfür keine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes normiert ist (Art. 70 Abs. 1 GG; vgl. a. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 113). Damit ist grundsätzlich die Zuständigkeit der Länder für die Regelung der inhaltlichen Aspekte der Veranstaltung von Rundfunk gegeben und Bundesregelungen über Organisation, Veranstalter und Programm von Rundfunksendungen sowie über die Rundfunkfinanzierung sind ausgeschlossen (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 113).
bb) Die Beklagte verkennt jedoch, dass für die Einordnung eines Gesetzes unter eine Kompetenznorm der unmittelbare Zweck, der Hauptzweck, die unmittelbare Wirkung, der Kern, das Spezifische bzw. das Spezielle der Regelung entscheidend ist, während es nicht ausreicht, wenn der Gegenstand einer Kompetenznorm nur als „Reflex“ mitberührt ist (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 7 m. w. N.). Auch im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen kommt es auf den stärkeren Sachzusammenhang und Schwerpunkt an bzw. darauf, mit welchem Kompetenzbereich eine Regelung enger „verzahnt“ ist (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 8 m. w. N.).
„Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat [...]. Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.“
1.3 § 67 FFG ist auch verfassungsgemäß.
„Die Klägerin gehört als Videoprogrammanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen [...]. Dem Gesetzgeber stehen für die Gruppenbildung Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn gleich ansehen will. Das gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume [...]. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die ihm zustehenden Spielräume war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie einer speziellen Sparte der Filmwirtschaft, nämlich der sog. Pornoindustrie, zuzurechnen ist, aus dem Kreis der Abgabepflichtigen auszunehmen.
[...] Die Filmförderungsabgabe wird auch gruppennützig im vorbezeichneten Sinne verwendet [...]. Daran ändert nichts, dass die von der Klägerin vertriebenen Pornofilme grundsätzlich nicht förderungsfähig (vgl. § 19 FFG) sind und daher per se nicht in den Genuss der nach dem Filmförderungsgesetz verteilten Fördermittel kommen können. Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird [...].Es liegt im eigenverantwortlichen Geschäftsbereich des jeweiligen Programmanbieters, welche Filme er in den Verkehr bringt oder verkauft. Ebenso wenig wie etwa ein Programmanbieter, der ausschließlich ausländische und damit ebenfalls nicht förderfähige Filme anbietet, den Ausschluss von der Förderfähigkeit gegen seine Abgabepflicht einwenden könnte, vermag dies die Klägerin, der es im Übrigen freisteht, förderfähige Filme in ihr Programmangebot aufzunehmen.“
c) § 67 FFG verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und damit gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip.
„Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - „voraussetzungslos“, d. h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben [...].
[...] Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden [...], hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.
Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden [...]. Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende „Heilung“ eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z. B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.“
„Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.“
b) Die Beklagte hat gegen die Verwendung dieses Kinofilm-Begriffs eine Reihe von Einwendungen erhoben, die nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht greifen:
c) Die Beklagte hat der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 unter Zugrundelegung des oben dargestellten Kinofilmbegriffs die jeweiligen Anteile der Kinofilme an der Gesamtsendezeit übermittelt, woraufhin die Beklagte eine neue Berechnung der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 vornahm und diese ihrem nunmehrigen Klageantrag zugrunde legte. Dass die Berechnung fehlerhaft erfolgte, ist weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 1 Nr. 1.4 des Abkommens sieht nicht nur - entsprechend § 67 Abs. 5 Sätze 4 und 5 FFG - ausdrücklich die Möglichkeit vor, 50% der Abgaben in Form von Medialeistungen zu erbringen. Zudem ist nunmehr in § 2 geregelt, dass die Medialeistungen nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren erbracht werden dürfen, wobei die Beklagte bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei ist und ein Verfall der Medialeistungen nicht erfolgt. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
„Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt die sich aus § 67 Abs. 1 FFG ergebende Verpflichtung für alle Medienunternehmen, die zum 31.12.2008 Mitglieder des ... sind, als erfüllt, sofern sie nicht ihre Beteiligung am vorliegenden Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen haben.“
„[...] hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit [...] zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. [...] In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).“
Rechtsmittelbelehrung:
Beschluss:
Rechtsmittelbelehrung:
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(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob
- 1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht, - 2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen, - 3.
der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht, - 4.
der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.
(2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über
- 1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, - 2.
das Rechnungswesen, - 3.
die Rechnungslegung und - 4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
- 1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und - 2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; - 2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; - 3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; - 4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; - 5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; - 6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; - 7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; - 8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und - 9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; - 2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; - 3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; - 4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; - 5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; - 6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; - 7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; - 8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und - 9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).
(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu
(4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.
(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
- 1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und - 2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.
(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.
(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.
(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; - 2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; - 3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; - 4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; - 5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; - 6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; - 7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; - 8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und - 9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; - 2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; - 3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; - 4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; - 5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; - 6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; - 7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; - 8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und - 9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.
(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.
(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.
(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.
(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.
(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.
(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.