Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 16 K 15.5282

published on 06/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2016 - M 16 K 15.5282
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. November 2015 wurde dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „Überführung von KFZ“ untersagt (Nr. 1). Die Gewerbeuntersagung wurde auf die selbständige Ausübung jedes anderen Gewerbes (Nr. 2) und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ausgedehnt (Nr. 3). Dem Kläger wurden Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass er nach Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides das unter Nr. 1 untersagte Gewerbe weiterhin ausübt (Nr. 4) bzw. nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein nach Nr. 2 untersagtes Gewerbe oder eine nach Nr. 3 untersagte Tätigkeit ausübt (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme und wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Der Kläger habe Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Höhe von EUR 3.347,75 und Steuerrückstände beim Finanzamt in Höhe von EUR 52.217,02 sowie in Höhe von EUR 3.713,09 für ein bereits abgemeldetes Gewerbe. Im Vollstreckungsportal seien mehrere Eintragungen mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vorhanden. Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern bestünden nicht. Vollstreckungen seien erfolglos geblieben. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung sei gerechtfertigt, da der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich anderweitig gewerblich betätige.

Am 23. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Gewerbeuntersagung sei nicht gerechtfertigt, da sie auf einer fehlerhaften Steuerschätzung des Finanzamts beruhe. Das Finanzamt habe Steuerrückstände in Höhe von EUR 52.278,52 aus einem früheren Gewerbe hochgerechnet, das er aber bereits im Jahr 2003 abgemeldet habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts München vom 2. November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

Mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 7. August 2016 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 zurückgewiesen (22 C 16.2017).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 ist rechtmäßig. Rechte des Klägers werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht folgt, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose des Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers belegen und die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegenden erheblichen Beitrags- und Steuerrückstände rechtfertigt. Unzutreffend verweist der Kläger darauf, dass es sich um Rückstände aus seinem früheren Gewerbe handle. Abgesehen davon, dass auch Schulden aus früherer gewerblicher Tätigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden rechtfertigen können, führt der angefochtene Bescheid die Rückstände aus dem bereits abgemeldeten Gewerbe gesondert auf. Auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 7. August 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 6. Oktober 2016 (22 C 16.2017) wird verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000 festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Münc
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.