Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2015 - M 16 K 14.50547

published on 12/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2015 - M 16 K 14.50547
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den in den Jahren 2006, 2009 und 2013 im Iran geborenen Kindern am 12. April 2014 in das Bundesgebiet ein.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise gab der Kläger unter anderem an, sie seien mit einem Auto an die türkisch-bulgarische Grenze gefahren worden. Als sie ausgestiegen seien, hätten sie fünf bis sechs Stunden zu Fuß laufen müssen und dann seien sie in Bulgarien gewesen. Sie seien dort sofort von der Polizei kontrolliert und dann in die Türkei zurückgeschoben worden. Die türkische Polizei habe sie in ein Gefängnis in der Stadt ... gebracht. Dort seien sie eine Woche gewesen und dann mit dem Bus nach ... gefahren und dort freigelassen worden. In der Türkei habe es dann einen Monat gedauert und im zweiten Versuch habe es dann geklappt und sie seien nach Bulgarien gelangt. Sie seien dort festgenommen aber diesmal nicht zurückgeschoben worden. Sie seien von einem Gefängnis ins nächste verlegt worden. Sie seien in insgesamt drei Gefängnissen gewesen. Es seien Flüchtlingslager gewesen, hätten aber ausgesehen wie Gefängnisse. Im Gefängnis „...“ seien arabische Rechtsanwälte gewesen, die sie für 200 USD pro Person aus dem Gefängnis geholt hätten und nach ... verbracht hätten. Dort seien sie vier bis fünf Monate gewesen.

Am 28. April 2014 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Kläger gab dort unter anderem an, er habe sich ca. einen Monat in der Türkei, fünf Monate in Bulgarien und 15-20 Tage in Ungarn aufgehalten. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen.

Am 30. April 2014 fand zudem eine getrennte Erstbefragung des Klägers und seiner Ehefrau durch die Regierung von Oberbayern statt. Dort gab der Kläger unter anderem an, sie hätten den Iran am 19. September 2013 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Bulgarien gereist. Dort seien sie festgenommen worden und hätten sich für 20 Tage in drei verschiedenen Gefängnissen aufgehalten. Danach seien sie in ein Camp nach ... gelangt und seien dort nicht aufgenommen worden. Sie hätten draußen übernachten müssen. Sie seien dann nach Serbien und nach Ungarn weitergereist. Die Ehefrau des Klägers hatte ebenfalls angegeben, sie seien in Bulgarien in drei verschiedenen Gefängnissen gewesen. In einer in der Akte befindlichen Bewertung der Angaben führte der Anhörende aus, die Ehefrau des Klägers habe, als sie über ihre Zeit in Bulgarien gesprochen habe, abrupt ihre Ausführungen gestoppt und sei in Tränen ausgebrochen. Es habe den Anschein erweckt, als hätte sie in diesem Moment eine Panikattacke erlitten. Diese habe nicht gespielt gewirkt, zumal sich dies zu einem Zeitpunkt der Befragung ereignet hätte, zu dem die Betroffene bereits den größten Teil der Fragen beantwortet hätte. Es bestehe die große Wahrscheinlichkeit, dass sie durch nicht näher bekannte Vorfälle in Bulgarien traumatisiert worden sei.

Am 28. Mai 2014 wurde für den Kläger ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Bulgarien festgestellt.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 10. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 16. Juni 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Bulgarien gerichtet worden. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 19. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erklärt. Der Asylantrag sei gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund der dort bereits erfolgten illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Bulgarien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 12. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es lägen hinsichtlich Bulgariens systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. Der Kläger habe sich in der Einrichtung „...“ befunden, wo er nur unzureichend mit Basisleistungen wie Nahrungsmitteln versorgt worden sei. Des Weiteren sei die Aufnahmeeinrichtung deutlich überbelegt gewesen. Daher habe keinerlei Privatsphäre bestanden und es hätten extrem schlechte hygienische Bedingungen geherrscht, so dass eine Gefährdung der Gesundheit bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...09.2014, zugestellt am 10.09.2014, Az: ..., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zur verpflichten, neu zu verbescheiden.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 16. September 2014 die Akte vor.

Mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50544) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50544, die Gerichtsakten in den Verfahren der weiteren Familienmitglieder (M 16 K 14.50548 und M 16 S 14.50549) sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht mehr vorliegen, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen der Kinder des Klägers erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit durchgeführt werden könnte. Das Wohl des Kindes ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO in allen Verfahren nach dieser Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts ist zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.). Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f. in Bezug auf Italien).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insbesondere EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - hudoc.echr.coe.int, auszugsweise mit inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration in Asylmagazin 2014, 424) kann die Abschiebung eines Asylsuchenden durch den Konventionsstaat eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen und damit die Verantwortung dieses Staats begründen, wenn schwerwiegende Gründe dargelegt wurden, die die Annahme begründen, dass die betroffene Person im Zielstaat einer tatsächlichen Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen schließt Artikel 3 EMRK eine Verpflichtung mit ein, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 93). Eine Misshandlung muss ein notwendiges Minimum an Intensität erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festlegung dieses Minimums ist relativ; sie ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie z. B. der Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in einigen Fällen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 94). Mit besonderer Bezugnahme auf Minderjährige hat der Gerichtshof festgestellt, dass es wichtig ist, zu beachten, dass die extreme Verletzlichkeit von Kindern den entscheidenden Faktor darstellt und Vorrang genießt gegenüber Erwägungen, die sich auf den Status als illegale Einwanderer beziehen. Kinder haben besondere Bedürfnisse, die insbesondere mit ihrem Alter und fehlender Selbstständigkeit in Verbindung stehen, aber auch mit ihrem Status als Asylsuchende. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Kinderrechtskonvention die Staaten darin bestärkt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Flüchtlingsstatus anstrebt, Schutz und humanitäre Unterstützung genießt, unabhängig davon, ob das Kind allein oder in Begleitung seiner Eltern ist (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 99). Im Fall von „Dublin“-Überstellungen kann die Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat, der zugleich der „aufnehmende“ Staat ist, Art. 3 EMRK nachkommt, wirksam widerlegt werden, wenn „schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht wurden“, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wurde, einer „tatsächlichen Gefahr“ entgegensehen würde, im Zielstaat einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die dieser Vorschrift widerspricht (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 104). Wenn Kinder betroffen sind, ist das Erfordernis besonderen Schutzes von Asylsuchenden im Hinblick auf deren spezifische Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit besonders wichtig. Dies gilt auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder ihrem Alter angemessen sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Stresssituation und Angst hervorrufen mit besonderen traumatischen Folgen. Anderenfalls würden solche Bedingungen die Schwelle des Gewichts erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 119). Demnach würde es nach der Feststellung des Gerichtshofs eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, wenn die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt würden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden einholen würden, denen zufolge die Beschwerdeführer in einer Weise übernommen würden, die dem Alter der Kinder angemessen sei und wonach die Familie zusammenbleiben würde (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Schlussfolgerung Nr. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte es im entschiedenen Fall auch nicht als ausreichend erachtet, dass nach Angaben der italienischen Regierung Familien mit Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Kategorie zählten und normalerweise in das „SPRAR-Netzwerk“ übernommen würden. Dieses System garantiere ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung, um eine eigene Unterkunft zu finden. Die italienische Regierung habe allerdings in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen keine näheren Details zu den spezifischen Bedingungen, unter denen die Behörden die Beschwerdeführer übernehmen würden, vorgelegt (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 121).

Unter Beachtung dieser Maßgaben bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass jedenfalls die Kinder des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Dabei bestehen auf der Grundlage der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitraum des Aufenthalts in Bulgarien erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Familie dort bereits einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung tatsächlich ausgesetzt war.

Auf die Frage, ob darüber hinaus auch systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO in Bulgarien in Bezug auf Familien mit Kleinstkindern vorliegen, was obergerichtlich bislang nicht entschieden wurde, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu auch Wendel, DVBl 2015, 731, 733 ff).

Im Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 wurde zunächst die Einschätzung geäußert, dass Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systematischer Defizite der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens dem tatsächlichen Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, und es wurde empfohlen, Überstellungen nach Bulgarien einzustellen (vgl. UNHCR, „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“, 2.1.2014, S. 16). Zum 1. April 2014 unternahm UNHCR eine Neubewertung der Situation und kam dabei zu folgenden Schlussfolgerungen: UNHCR habe zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festgestellt. Es sei entscheidend, dass diese Verbesserungen sowie solche, die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Dokuments auf den Weg gebracht würden, konsolidiert würden und für ihre Nachhaltigkeit gesorgt werde. Es sei außerdem ausschlaggebend, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen würden, entwickle und umsetze. UNHCR wolle nichtsdestotrotz auf die weiterhin bestehenden Schwächen des bulgarischen Asylsystems hinweisen, insbesondere in Hinblick auf den Zugang zu Bulgarien an den Grenzen; ungeeignete Aufnahmebedingungen in zwei von sieben Zentren; die mangelnden Voraussetzungen für die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen - insbesondere in Hinblick auf Kinder im Allgemeinen und unbegleitete Minderjährige im Besonderen; den Mangel an Systemen, um auf diese Bedürfnisse einzugehen; die weiterhin bestehende Notwendigkeit, die Asylverfahren qualitativ zu verbessern, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen würden; und eine dringende Notwendigkeit, Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen für Personen, die als international schutzbedürftig anerkannt seien, zu gewähren. Auf dieser Grundlage wolle UNHCR daher herausstellen, dass Gründe vorliegen können, Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen, auch wenn die Mängel nicht mehr derart seien, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. UNHCR empfehle, dass Dublin-Staaten eine Einzelfallbewertung durchführten und prüften, ob eine Überstellung mit ihren Verpflichtungen vereinbar sei, die Grundrechte des Einzelnen gemäß EU-Recht und internationalem Recht zu schützen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten (vgl. UNHCR, „Bulgarien als Asylland - UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, April 2014; S. 17). Weiterhin führte UNHCR in einer jüngeren Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 aus, UNHCR sorge sich weiter um mangelnde Systematik bei der Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, sowie um ein fehlendes System, um auf solche, einmal identifizierte Bedürfnisse einzugehen (vgl. UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden in der Verwaltungsrechtssache 10 L 530/14.A vom 23.12.2014; S. 5).

Amnesty International kritisierte in einem Bericht vom April 2014 nach einer Überprüfung (des Zugangs zu bulgarischem Hoheitsgebiet und zum Asylverfahren, der Inhaftierung von Asylsuchenden und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende) bei einem weiteren Besuch in Bulgarien - trotz Verbesserung der Aufnahmebedingungen und einer personellen Aufstockung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) - die systemischen Mängel bei der Behandlung von Asylsuchenden in Bulgarien. Asylsuchende würden nach wie vor routinemäßig inhaftiert und die Aufnahmebedingungen seien weiterhin unzureichend. Nach bulgarischem Recht könnten Kinder in Begleitung ihrer Eltern bis zu drei Monate inhaftiert werden, während (nur) Kinder ohne elterliche Begleitung nicht inhaftiert werden dürften. Trotz der großen Anzahl an Kleinkindern in den Aufnahmeeinrichtungen sei von Seiten der Regierung keine kleinkindgerechte Nahrung zur Verfügung gestellt worden. Daher hätten sich diejenigen, die es sich hätten leisten können, ihren Kindern angemessene Nahrung gekauft, während alle anderen ihre Kinder mit Brot und Tee versorgt hätten. Die besuchten Aufnahmeeinrichtungen würden trotz der Verbesserungen nach wie vor nicht den adäquaten Standards entsprechen, insbesondere im Hinblick auf sanitäre Einrichtungen, Lebensmittelversorgung und Zugang zu Bildung für Kinder (vgl. Amnesty International, „Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen“, April 2014, S. 2, 4, 9). Ebenso bestätigte das „European Council on Refugees and Exiles - ECRE“ (vgl. http://www.asylumineurope.org/news/07-04-2014/ecre-calls-european-countries-not-send-asylum-seekers-back-bulgaria) am 7. April 2014 die Forderung, Dublin-Überstellungen nach Bulgarien weiterhin auszusetzen.

Nach dem am 7. Juli 2014 von „bordermonitoring.eu“ veröffentlichten Bericht („Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“, vgl. unter http://bordermonitoring.eu/wp-content/uploads/reports/bm.eu-2014-bulgarien.de.pdf; S. 46) wurde empfohlen, Dublin-Rückführungen nach Bulgarien zu stoppen, bis der bulgarische Staat gewährleisten könne, dass die festgestellten Probleme in einer angemessenen Art und Weise bedient würden. Im Gegensatz zum jüngsten Bericht des UNHCR vom 15. April 2014 seien zahlreiche Probleme im Asylsystem des Landes festgestellt worden, die ein großes Hindernis für die soziale und wirtschaftliche Inklusion sowie das physische Überleben Schutzsuchender in Bulgarien darstellten. Darunter seien: Die Verweigerung des Zugangs zu bulgarischem Staatsgebiet, verlangsamte Verfahren für Nicht-SyrerInnen, äußerst problematische Unterbringungsbedingungen, verstärkte Obdachlosigkeit, inadäquate medizinische Hilfe, eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen, ungleicher Zugang zu Rechtsschutz, die Gefahr willkürlicher Verhaftungen, vor allem für Personen aus sub-saharischen Ländern Afrikas, verstärke körperliche Angriffe und offen rassistische Einstellungen.

Nach dem aktuellen Bericht von „aida - Asylum Information Database“ („Country Report Bulgaria“ - aida-Länderbericht -, Stand: 31. Januar 2015) seien durch die ergriffenen Maßnahmen Mitte 2014 die Minimumstandards für die Aufnahme in allen Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen erreicht worden. Die Einrichtungen mit einer Kapazität von 5650 Plätzen seien zu 65% belegt gewesen (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 10). In Bezug auf Dublin-Rückkehrer wird ausgeführt, dass die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum oder Inhaftierung vom Stand des jeweiligen Asylverfahrens abhänge. In Bezug auf die Fallgruppe, in der der Dublin-Rückkehrer förmlich von Bulgarien unter Art. 13 der Dublin-Verordnung (keine vorherige Asylantragstellung in Bulgarien) akzeptiert werde, könne es sein, dass diese Person höchstwahrscheinlich eine Antragsnummer von der Flüchtlingsagentur in Bulgarien erhalten habe, aber der Antrag noch nicht förmlich registriert worden sei, wie dies während des „Notfallzeitraums“ im späten Jahr 2013 und frühen Jahr 2014 der Fall gewesen sei, als sich die Registrierung von Asylsuchenden im Regelfall für einen Zeitraum länger als sechs Monaten verzögert habe. Es könne Situationen geben, in denen Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer, ihr Recht auf soziale Unterstützung und Unterbringung einbüßten. Dies folge normalerweise aus dem Verlangen des Asylsuchenden, außerhalb der Aufnahmezentren wohnen zu dürfen. Das Recht könne von der Flüchtlingsagentur entzogen werden, wenn Asylsuchende das Aufnahmezentrum für mehr als drei Tage ohne rechtzeitige vorherige Benachrichtigung verlassen würden, was in den Dublin-Fällen typisch sei. Schutzbedürftige Asylbewerber, besonders Familien mit kleinen Kindern, würden gleichwohl bei einer Dublin-Rückkehr in der Regel untergebracht. Falls ein Dublin-Rückkehrer sich dafür entschieden habe, außerhalb der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und eine entsprechende Erklärung unterschrieben habe, erhalte er in der Regel nach seiner Rückkehr keine Unterkunft oder soziale Unterstützung (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 24).

In dem im April 2015 veröffentlichten Bericht von PRO ASYL e.V. („Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“) werden exemplarisch Aussagen von Flüchtlingen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien dokumentiert. Diese Flüchtlinge seien überwiegend im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist. Es werde gefordert, dass von Rücküberstellungen innerhalb oder außerhalb des Dublin-Übereinkommens abgesehen werde (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O. S. 7). In der Stellungnahme von PRO ASYL e.V. an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juni 2015 (Gesch-Nr.: 3 K 2554/14 A.) wird ausgeführt, dass die Zustände in den Flüchtlingslagern trotz der erfolgten Renovierungen nach wie vor schlecht seien. Schutzsuchende berichteten von überfüllten Flüchtlingsunterkünften, in denen Nahrungsmangel und katastrophale hygienische Bedingungen herrschten und in denen sich bulgarisches Lagerpersonal durch Korruption an der Not der Flüchtlinge bereichere. Viele Flüchtlinge würden nach traumatisierenden Hafterfahrungen in Flüchtlingslager wie das bekannt gewordene Lager Harmanli verbracht. Im Flüchtlingslager erwarteten die Schutzsuchenden nach wie vor menschenunwürdige Bedingungen. Die sanitären Anlagen reichten nicht aus und auch die Stromversorgung und Verpflegung sei unzureichend. Hilfsorganisationen und Medienvertreter würden durch das Lagerpersonal nur selten ins Lager gelassen, Flüchtlingen werde untersagt, mit den Delegationen zu sprechen. Immer wieder komme es zu Schlägen und Misshandlungen durch das Lagerpersonal. Die nötige Gesundheitsversorgung werde den Schutzsuchenden oft verweigert (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O., S. 2 f.). Solange sich Schutzsuchende im Asylverfahren befänden und in den Aufnahmezentren untergebracht seien, könnten sie theoretisch dort medizinisch versorgt oder an Klinken und Krankenhäuser überwiesen werden. Die PRO ASYL vorliegenden Schilderungen zeigten, dass dies jedoch oft nicht der Fall sei und eine erforderliche Krankenbehandlung erst erkämpft werden müsse (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O., S. 4).

Angesichts dieser Erkenntnislage muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass ohne das Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung von Seiten Bulgariens nicht sichergestellt wäre, dass die Familie des Klägers nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort unmittelbar in einer dem Kindesalter entsprechenden Weise aufgenommen würde. Eine Abschiebung würde daher derzeit gegen Art. 3 EMRK verstoßen.

Selbst wenn nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon ausgegangen werden könnte, dass Familien stets eine Unterkunft erhalten würden, wäre dies allein nicht ausreichend, da an die Qualität der Unterkunft und auch die damit zusammenhängende Versorgung der Kinder bestimmte Mindestanforderungen zu stellen sind. Eigene Einrichtungen für Familien existieren nicht (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Zwar mögen einzelne Unterkünfte familienfreundlicher ausgestaltet worden sein (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 9) und es mag Bemühungen geben, nach Möglichkeit Kernfamilien zusammen und in eigenen Räumen unterzubringen (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht folgern, dass dies für alle Aufnahmeeinrichtungen der Fall wäre. Auch nach dem aida-Länderbericht wurden lediglich „Mindeststandards“ in allen Aufnahmeeinrichtungen erreicht. Nähere Ausführungen der vorhandenen Standards, insbesondere in Bezug auf Familien, auch was eine kleinkindgerechte Ernährung anbelangt, enthält der Bericht nicht. Nach der bisherigen Erkenntnislage ist die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung als defizitär anzusehen (vgl. hierzu auch VGH BW, U. v.18.3.2015 - A 11 S 2042/14 - juris Rn. 44). Angesichts der Vorbehalte, die auch UNHCR nach wie vor in Bezug auf schutzbedürftige Personengruppen - darunter auch Kinder im Allgemeinen - macht, sowie auch der jüngsten Stellungnahmen von „bordermonitoring.eu“ und PRO ASYL e.V. kann von einer hinreichend verlässlichen Gewährleistung der altersentsprechenden Unterbringung von Familien mit Kindern, darunter Kleinstkindern, nicht ausgegangen werden. Zudem ist weiterhin davon auszugehen, dass auch nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Familie überhaupt unmittelbar nach ihrer Rücküberstellung Plätze in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten würde. So wird in Bezug auf die Fallgruppe, der der Kläger mit seiner Familie angehört, im jüngsten aida-Länderbericht lediglich ausgeführt, dass diese Familien - entgegen der sonstigen Verwaltungspraxis in Bezug auf Dublin-Rückkehrer - in der Regel untergebracht würden (vgl. aida-Länderbericht a. a. O. S. 24). Zudem ist angesichts der aktuellen Entwicklung der Flüchtlingsströme auch in Bulgarien, das unter einem besonderen Migrationsdruck steht, mit einer weiter steigenden Anzahl von Asylanträgen zu rechnen. So wurden nach der bulgarischen Asylstatistik bereits im ersten Halbjahr 2015 7.348 Asylanträge registriert gegenüber einer Zahl von insgesamt 7.144 im Jahr 2013 und 11.081 im Jahr 2014 (vgl. Übersicht unter http://www.aref.government.bg/?cat=21). Die Aufnahmekapazität in den Einrichtungen liegt nach dem aida-Länderbericht bei insgesamt 5650 Plätzen in sieben Aufnahmezentren. Andere Unterbringungsmöglichkeiten existieren nicht. Auch wird bestätigt, dass es Fälle gebe, in denen Asylsuchende keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen mangels ausreichender Plätze erhielten (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 42).

Das Bundesamt hat sich auf die Anfrage des Gerichts, ob derzeit entsprechende individuelle Zusicherungen von Seiten der bulgarischen Behörden eingeholt werden und auf dieser Grundlage Rücküberstellungen von Familien mit Kleinstkindern nach Bulgarien möglich sind, bzw., ob solche tatsächlich durchgeführt werden, nicht geäußert. Demnach ist davon auszugehen, dass jedenfalls derzeit nicht feststeht, dass eine Abschiebung der Familie des Klägers nach Bulgarien durchgeführt werden könnte. Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall ist auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, in den eine Überstellung rechtlich möglich wäre, nicht ersichtlich ist. Eine Überstellung der Familie nach Ungarn käme bereits wegen der dortigen Verhältnisse ebenfalls in Betracht (vgl. hierzu VG München, z. B. Gerichtsbescheid v. 14.4.2015 - M 16 K 14.50046).

Da der Asylantragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf hat, dass sein Asylantrag zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft wird, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrags als unzulässig auch seine Rechte (vgl. auch VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 42). Mit der objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist somit auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben war.

Soweit der Kläger weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags unmittelbar Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO folgt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 18/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2014 - A 11 K 2448/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.Di
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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published on 18/02/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Mai 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 aufgehoben, soweit dieser die Abschiebung
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.