Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2015 - M 16 K 14.50547
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den in den Jahren 2006, 2009 und 2013 im Iran geborenen Kindern am
Bei seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise gab der Kläger unter anderem an, sie seien mit einem Auto an die türkisch-bulgarische Grenze gefahren worden. Als sie ausgestiegen seien, hätten sie fünf bis sechs Stunden zu Fuß laufen müssen und dann seien sie in Bulgarien gewesen. Sie seien dort sofort von der Polizei kontrolliert und dann in die Türkei zurückgeschoben worden. Die türkische Polizei habe sie in ein Gefängnis in der Stadt ... gebracht. Dort seien sie eine Woche gewesen und dann mit dem Bus nach ... gefahren und dort freigelassen worden. In der Türkei habe es dann einen Monat gedauert und im zweiten Versuch habe es dann geklappt und sie seien nach Bulgarien gelangt. Sie seien dort festgenommen aber diesmal nicht zurückgeschoben worden. Sie seien von einem Gefängnis ins nächste verlegt worden. Sie seien in insgesamt drei Gefängnissen gewesen. Es seien Flüchtlingslager gewesen, hätten aber ausgesehen wie Gefängnisse. Im Gefängnis „...“ seien arabische Rechtsanwälte gewesen, die sie für 200 USD pro Person aus dem Gefängnis geholt hätten und nach ... verbracht hätten. Dort seien sie vier bis fünf Monate gewesen.
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Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am
Am 12. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es lägen hinsichtlich Bulgariens systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. Der Kläger habe sich in der Einrichtung „...“ befunden, wo er nur unzureichend mit Basisleistungen wie Nahrungsmitteln versorgt worden sei. Des Weiteren sei die Aufnahmeeinrichtung deutlich überbelegt gewesen. Daher habe keinerlei Privatsphäre bestanden und es hätten extrem schlechte hygienische Bedingungen geherrscht, so dass eine Gefährdung der Gesundheit bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...09.2014, zugestellt am
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Gerichts
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom
Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50544, die Gerichtsakten in den Verfahren der weiteren Familienmitglieder (M 16 K 14.50548 und M 16 S 14.50549) sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht mehr vorliegen, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen der Kinder des Klägers erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit durchgeführt werden könnte. Das Wohl des Kindes ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO in allen Verfahren nach dieser Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts ist zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.). Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f. in Bezug auf Italien).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insbesondere EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12
Unter Beachtung dieser Maßgaben bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass jedenfalls die Kinder des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Dabei bestehen auf der Grundlage der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitraum des Aufenthalts in Bulgarien erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Familie dort bereits einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung tatsächlich ausgesetzt war.
Auf die Frage, ob darüber hinaus auch systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO in Bulgarien in Bezug auf Familien mit Kleinstkindern vorliegen, was obergerichtlich bislang nicht entschieden wurde, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu auch Wendel, DVBl 2015, 731, 733 ff).
Im Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 wurde zunächst die Einschätzung geäußert, dass Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systematischer Defizite der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens dem tatsächlichen Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, und es wurde empfohlen, Überstellungen nach Bulgarien einzustellen (vgl. UNHCR, „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“, 2.1.2014, S. 16). Zum 1. April 2014 unternahm UNHCR eine Neubewertung der Situation und kam dabei zu folgenden Schlussfolgerungen: UNHCR habe zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festgestellt. Es sei entscheidend, dass diese Verbesserungen sowie solche, die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Dokuments auf den Weg gebracht würden, konsolidiert würden und für ihre Nachhaltigkeit gesorgt werde. Es sei außerdem ausschlaggebend, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen würden, entwickle und umsetze. UNHCR wolle nichtsdestotrotz auf die weiterhin bestehenden Schwächen des bulgarischen Asylsystems hinweisen, insbesondere in Hinblick auf den Zugang zu Bulgarien an den Grenzen; ungeeignete Aufnahmebedingungen in zwei von sieben Zentren; die mangelnden Voraussetzungen für die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen - insbesondere in Hinblick auf Kinder im Allgemeinen und unbegleitete Minderjährige im Besonderen; den Mangel an Systemen, um auf diese Bedürfnisse einzugehen; die weiterhin bestehende Notwendigkeit, die Asylverfahren qualitativ zu verbessern, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen würden; und eine dringende Notwendigkeit, Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen für Personen, die als international schutzbedürftig anerkannt seien, zu gewähren. Auf dieser Grundlage wolle UNHCR daher herausstellen, dass Gründe vorliegen können, Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen, auch wenn die Mängel nicht mehr derart seien, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. UNHCR empfehle, dass Dublin-Staaten eine Einzelfallbewertung durchführten und prüften, ob eine Überstellung mit ihren Verpflichtungen vereinbar sei, die Grundrechte des Einzelnen gemäß EU-Recht und internationalem Recht zu schützen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten (vgl. UNHCR, „Bulgarien als Asylland - UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, April 2014; S. 17). Weiterhin führte UNHCR in einer jüngeren Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 aus, UNHCR sorge sich weiter um mangelnde Systematik bei der Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, sowie um ein fehlendes System, um auf solche, einmal identifizierte Bedürfnisse einzugehen (vgl. UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden in der Verwaltungsrechtssache 10 L 530/14.A vom 23.12.2014; S. 5).
Amnesty International kritisierte in einem Bericht vom April 2014 nach einer Überprüfung (des Zugangs zu bulgarischem Hoheitsgebiet und zum Asylverfahren, der Inhaftierung von Asylsuchenden und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende) bei einem weiteren Besuch in Bulgarien - trotz Verbesserung der Aufnahmebedingungen und einer personellen Aufstockung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) - die systemischen Mängel bei der Behandlung von Asylsuchenden in Bulgarien. Asylsuchende würden nach wie vor routinemäßig inhaftiert und die Aufnahmebedingungen seien weiterhin unzureichend. Nach bulgarischem Recht könnten Kinder in Begleitung ihrer Eltern bis zu drei Monate inhaftiert werden, während (nur) Kinder ohne elterliche Begleitung nicht inhaftiert werden dürften. Trotz der großen Anzahl an Kleinkindern in den Aufnahmeeinrichtungen sei von Seiten der Regierung keine kleinkindgerechte Nahrung zur Verfügung gestellt worden. Daher hätten sich diejenigen, die es sich hätten leisten können, ihren Kindern angemessene Nahrung gekauft, während alle anderen ihre Kinder mit Brot und Tee versorgt hätten. Die besuchten Aufnahmeeinrichtungen würden trotz der Verbesserungen nach wie vor nicht den adäquaten Standards entsprechen, insbesondere im Hinblick auf sanitäre Einrichtungen, Lebensmittelversorgung und Zugang zu Bildung für Kinder (vgl. Amnesty International, „Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen“, April 2014, S. 2, 4, 9). Ebenso bestätigte das „European Council on Refugees and Exiles - ECRE“ (vgl. http://www.asylumineurope.org/news/07-04-2014/ecre-calls-european-countries-not-send-asylum-seekers-back-bulgaria) am 7. April 2014 die Forderung, Dublin-Überstellungen nach Bulgarien weiterhin auszusetzen.
Nach dem am
Nach dem aktuellen Bericht von „aida - Asylum Information Database“ („Country Report Bulgaria“ - aida-Länderbericht -, Stand:
In dem im April 2015 veröffentlichten Bericht von PRO ASYL e.V. („Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“) werden exemplarisch Aussagen von Flüchtlingen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien dokumentiert. Diese Flüchtlinge seien überwiegend im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist. Es werde gefordert, dass von Rücküberstellungen innerhalb oder außerhalb des Dublin-Übereinkommens abgesehen werde (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O. S. 7). In der Stellungnahme von PRO ASYL e.V. an das Verwaltungsgericht Köln
Angesichts dieser Erkenntnislage muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass ohne das Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung von Seiten Bulgariens nicht sichergestellt wäre, dass die Familie des Klägers nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort unmittelbar in einer dem Kindesalter entsprechenden Weise aufgenommen würde. Eine Abschiebung würde daher derzeit gegen Art. 3 EMRK verstoßen.
Selbst wenn nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon ausgegangen werden könnte, dass Familien stets eine Unterkunft erhalten würden, wäre dies allein nicht ausreichend, da an die Qualität der Unterkunft und auch die damit zusammenhängende Versorgung der Kinder bestimmte Mindestanforderungen zu stellen sind. Eigene Einrichtungen für Familien existieren nicht (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Zwar mögen einzelne Unterkünfte familienfreundlicher ausgestaltet worden sein (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 9) und es mag Bemühungen geben, nach Möglichkeit Kernfamilien zusammen und in eigenen Räumen unterzubringen (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht folgern, dass dies für alle Aufnahmeeinrichtungen der Fall wäre. Auch nach dem aida-Länderbericht wurden lediglich „Mindeststandards“ in allen Aufnahmeeinrichtungen erreicht. Nähere Ausführungen der vorhandenen Standards, insbesondere in Bezug auf Familien, auch was eine kleinkindgerechte Ernährung anbelangt, enthält der Bericht nicht. Nach der bisherigen Erkenntnislage ist die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung als defizitär anzusehen (vgl. hierzu auch VGH BW, U. v.
Das Bundesamt hat sich auf die Anfrage des Gerichts, ob derzeit entsprechende individuelle Zusicherungen von Seiten der bulgarischen Behörden eingeholt werden und auf dieser Grundlage Rücküberstellungen von Familien mit Kleinstkindern nach Bulgarien möglich sind, bzw., ob solche tatsächlich durchgeführt werden, nicht geäußert. Demnach ist davon auszugehen, dass jedenfalls derzeit nicht feststeht, dass eine Abschiebung der Familie des Klägers nach Bulgarien durchgeführt werden könnte. Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall ist auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, in den eine Überstellung rechtlich möglich wäre, nicht ersichtlich ist. Eine Überstellung der Familie nach Ungarn käme bereits wegen der dortigen Verhältnisse ebenfalls in Betracht (vgl. hierzu VG München, z. B. Gerichtsbescheid
Da der Asylantragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf hat, dass sein Asylantrag zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft wird, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrags als unzulässig auch seine Rechte (vgl. auch VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 42). Mit der objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist somit auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben war.
Soweit der Kläger weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags unmittelbar Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO folgt.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.