Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 16 K 14.4263

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 16 K 14.4263
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. D

ie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung - HwO - für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.

Am 24. Juli 1991 legte der Kläger die Gesellenprüfung ab. In der Zeit vom 26. September 2007 bis 31. Januar 2012 war er als Mechatroniker-Geselle bei der „... GmbH“ angestellt.

Am 11. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk. Nach dem beigefügten Arbeitszeugnis der „... GmbH“ vom ... September 2012 sei der Kläger dort insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut gewesen: Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fehlerspeicherauswertung, Aufrüstung und Nachrüstung. Darüber hinaus seien von ihm selbstständig übertragene Tätigkeiten eines Mechatroniker-Meisters erledigt worden, wie folgt: Übernahme von Ausbildungstätigkeiten, Kundenannahme, Kundenbetreuung, Probefahrten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer, näher beschriebener Unterlagen auf, insbesondere bezüglich der Übertragung einer leitenden Stellung im Betrieb durch den Arbeitgeber. Nachdem der Kläger keine weiteren Nachweise vorgelegt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 10. März 2014 mit, aus dem Arbeitszeugnis gehe kein eindeutiger Nachweis einer leitenden Stellung im Sinne des § 7b HwO hervor. Es könne jedoch aufgrund des Alters des Klägers ein Ausnahmefall im Sinn von § 8 HwO anerkannt werden. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 mit, es ergebe sich aus dem Arbeitszeugnis zweifelsfrei, dass der Kläger in leitender Stellung tätig gewesen sei. Es seien ausdrücklich die Aufgaben eines Mechatroniker-Meisters beschrieben, um die es sich gehandelt habe. An der Richtigkeit der Erklärung der Firma bestünden keinerlei Zweifel. Die vorgelegten Unterlagen seien ausreichend. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Mai 2014 und führte aus, die Voraussetzungen seien hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung und der mindestens sechsjährigen Berufspraxis im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nachgewiesen. Es fehle nur noch an einem ausreichenden Nachweis der vierjährigen Tätigkeit in leitender Stellung.

Mit Bescheid vom ... August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle nach wie vor ein ausreichender Nachweis für die mindestens vierjährige Ausübung des Handwerks in leitender Stellung. Aus den im Arbeitszeugnis genannten Aufgabenbereichen ergebe sich keine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO. Danach sei eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in dem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden seien. Ob eine Tätigkeit den nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen genüge, sei im konkreten Einzelfall abhängig von der jeweiligen betrieblichen Situation, insbesondere von der Betriebsgröße und Betriebsstruktur und der sich daraus ergebenden innerbetrieblichen Stellung des Gesellen im Unternehmen. Es sei festzustellen, dass im Zeitraum der Beschäftigung des Klägers im Unternehmen mehrere handwerksrechtlich verantwortliche, in die Handwerksrolle eingetragene Betriebsleiter und Geschäftsführer tätig gewesen seien. Es sei nicht erkennbar, inwieweit daneben noch ein eigener abgeschlossener Verantwortungsbereich für den Kläger gegeben gewesen sei. Es wären hierzu weitere Informationen erforderlich gewesen. Die Amtsermittlungspflicht ende dort, wo die Mitwirkungslast des Antragstellers beginne. Es obliege in aller Regel dem Antragsteller nachzuweisen, dass er das Handwerk mindestens sechs Jahre, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung ausgeübt habe. Zur Erteilung weiterer Auskünfte bzw. Übersendung zusätzlicher Nachweise sei der Kläger nicht bereit gewesen. Auch der Arbeitgeber habe auf Anfrage der Beklagten die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

Am 18. September 2014 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es sei dem Kläger durch den Arbeitgeber bescheinigt worden, dass von ihm während der vierjährigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Tätigkeiten eines Mechatroniker-Meisters erledigt worden seien, innerhalb derer er eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen gehabt hätte und getroffen habe. Er sei daher als leitender Angestellter angesehen und eingruppiert gewesen. Das vorgelegte Zeugnis sei weder falsch noch unvollständig und daher zum Nachweis für eine leitende Tätigkeit des Klägers geeignet und ausreichend. Die Beklagte gehe nicht von der allgemein im Handwerk üblichen Definition der Stellung eines leitenden Angestellten aus, sondern davon, dass ein solcher nur sei, wer Tätigkeiten von der Qualität einer „Betriebsleitung“ ausübe. Eine derart extensive Definition des Begriffs ergebe sich aber weder aus dem Gesetz noch der Handwerksordnung. Deren Intention sei es im Gegenteil, die Schicht leistungsfähiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern und nicht auf spezielle Einzelfälle zu begrenzen. Eine derartige Auslegung dürfte auch gegen Art. 3 und Art. 12 GG verstoßen. Betriebsstrukturen, wie sie bei dieser Definition des Begriffs Voraussetzung sein müssten, gebe es allenfalls in Großbetrieben, so dass Altgesellen aus kleineren Betrieben von vorneherein von der Regelung des § 7b HwO ausgeschlossen wären. „Meisterliche Befähigung“ habe der Kläger durch Vorlage seiner Zeugnisse nachgewiesen, den Nachweis betriebswirtschaftlicher Befähigung verlange § 7b HwO dagegen nicht. Die angefochtene Entscheidung beruhe wohl allein darauf, dass die Beklagte das von dem Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis nicht anerkennen wolle, was aber selbst dann nicht zulasten des Klägers gehen könne, wenn die geäußerten Zweifel für die Entscheidung über den Antrag des Klägers relevant wären. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2015 wurde - nach erfolgter mündlicher Verhandlung am 16. Dezember 2014 - darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen, auch der in einer kleinen Werkstatt arbeitende Geselle müsse als leitender Angestellter im Sinne des § 7b HwO angesehen werden, da gerade er in seinem Bereich eigenverantwortlich und selbstständig alle erforderlichen Tätigkeiten erledigen müsse. Das heiße aber, dass eine Weisungs- und Führungskompetenz in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden könne. Man habe dem Kläger allein die Entscheidung überlassen, wie das jeweilige Fahrzeug instand zu setzen gewesen sei. So habe er allein die Fahrzeuge geprüft und eigenverantwortlich entschieden, ob und welche Arbeiten durchzuführen gewesen seien, ob Teile auszutauschen gewesen seien oder ob eine Reparatur genügt habe, was ihn dann auch zum Verantwortlichen für den notwendigen Ersatzteilbestand und dessen Aktualisierung gemacht habe. Allein auf seiner Einschätzung habe daher der für notwendig gehaltene Reparaturaufwand beruht sowie die Höhe des jeweiligen Kostenvoranschlags, den er zu erstellen, mit dem Kunden zu besprechen und diesem gegenüber auch zu begründen gehabt hätte. Daher sei es ausschließlich auf seinen Reparaturvorschlag und seine Verantwortung hin zu dem konkreten Auftrag gekommen. Auch sei er für die Qualität der Durchführung verantwortlich gewesen. Er sei dabei völlig auf sich allein gestellt gewesen, ohne Rückfragen zu halten oder Weisungen anderer befolgen zu müssen, typisch für einen versierten Altgesellen. Er sei auch innerhalb und außerhalb seines Aufgabenbereichs Ansprechpartner für andere Mitarbeiter gewesen und sei von diesen unstreitig als leitender Angestellter wahrgenommen worden, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass sie ständig seinen fachlichen Rat und seine Unterstützung gesucht hätten. Seine Stellung als leitender Angestellter habe auch für die verantwortliche Geschäftsleitung stets außer Frage gestanden, was sie im erteilten Zeugnis auch ausdrücklich bestätigt habe. Nur diese könne letztlich bewerten, welche Bedeutung die Arbeit des Klägers für das Unternehmen gehabt hätte, welchen Status sie ihm offiziell oder - wie hier - stillschweigend zubilligen wolle. Dies habe sie im vorgelegten Zeugnis getan, indem sie die dargestellten, umsatzrelevanten Tätigkeiten des Klägers als meisterlich und damit zu Recht als diejenigen eines leitenden Angestellten im Sinne des § 7b HwO angesehen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom ... August 2014 aufzuheben und dem Kläger die von ihm mit Antrag vom ... Dezember 2013 beantragte Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führte hierzu mit Schriftsatz vom 19. November 2014 im Wesentlichen aus, aus den im Arbeitszeugnis genannten Aufgabenbereichen ergebe sich keine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO. Es seien hierzu weitere Informationen erforderlich gewesen. So werde dem Kläger in dem Arbeitszeugnis zwar die Übertragung von Aufgaben eines Mechatroniker-Meisters bestätigt, es bleibe aber unklar, wann genau dem Kläger diese Aufgaben übertragen worden seien, ob ihm dieses Aufgabengebiet regelmäßig oder nur in Vertretung übertragen worden sei und was konkret mit der außerdem angeführten „Kundenannahme/Kundenbetreuung“ gemeint sei. Es hätte hierzu konkreter Angaben bedurft, ob er z. B. eigenverantwortlich Kostenvoranschläge erstellt, Kalkulation eigenständig vorgenommen habe und wie er in die gesamte Auftragsabwicklung einbezogen gewesen sei. Außerdem wären weitere Angaben zur betrieblichen Struktur der Firma (Unternehmensbereiche, Mitarbeiterzahl etc.) erforderlich gewesen, insbesondere eine konkrete Darstellung, welchen Verantwortungsbereich der - als handwerksrechtlich verantwortlicher Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragene - Kfz-Meister übernommen habe und welcher Aufgabenbereich daneben vom Kläger eigenverantwortlich übernommen worden sei. Zudem setze die Erteilung der beantragten Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO auch voraus, dass der Altgeselle kumulativ sowohl in technisch- handwerklicher Hinsicht wie auch in betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelangen mindestens vierjährig mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und tätig gewesen sei. Den eingereichten Antragsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger in betriebswirtschaftlicher Hinsicht entsprechend eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse besessen habe. Auch greife die Regelvermutung des § 7b Abs. 1a HwO nicht zugunsten des Klägers. Zum ergänzenden Vorbringen des Klägers nahm die Beklagte zudem mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 Stellung und trug im Wesentlichen vor, die mündliche Verhandlung habe aus ihrer Sicht ergeben, dass der Kläger bei der Firma nicht in leitender Stellung tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit hätte sich dort von den Tätigkeiten „idealtypischer Durchschnittsgesellen“ und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden müssen. Der Kläger räume selbst ein, dass seine Tätigkeit nicht mit einer Weisungs- und Führungskompetenz verbunden gewesen sei. Dass dem Kläger darüber hinaus keine eigenverantwortliche Befugnis zur Ausbildung der Lehrlinge übertragen gewesen sei, habe bereits die mündliche Verhandlung ergeben. Auch sein anfangs etwas höherer Verdienst gegenüber dem anderen bei der Firma beschäftigten Gesellen habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst damit erklärt, dass dieser als gelernter Spengler-Geselle zunächst eine gewisse Anlernzeit im Bereich des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks benötigt habe. Einen höheren Verdienst habe er nur während dieser vorübergehenden Anlernzeit erhalten. Es verstehe sich von selbst und werde von einem berufserfahrenen Gesellen sicher auch erwartet, dass der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch bestimmte Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen gehabt habe. Im Vergleich zu dem Ausbildungsberufsbild zum Kraftfahrzeug-Mechatroniker gehe aus den Ausführungen des Klägers nicht hervor, inwieweit sich seine Tätigkeit qualitativ deutlich von der eines Durchschnittsgesellen mit Berufserfahrung abhebe. Insbesondere fehle es auch an einem eigenen abgeschlossenen Verantwortungsbereich des Klägers in handwerklich-technischer Hinsicht.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Akte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erteilt. Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er die maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

Gemäß § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, wer eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk bestanden hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HwO) und in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 HwO als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen (§ 7 Abs. 1a HwO).

Mit den in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO formulierten Anforderungen an das Vorliegen einer leitenden Stellung wollte der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der Ausnahmetatbestände vom Meisterzwang in der Handwerksordnung nachkommen und die bis dahin bestehende und als nicht mehr sachgerecht empfundene sog. „Altgesellenregelung“ ausweiten. Dabei wollte der Gesetzgeber das Vorliegen einer „leitenden Stellung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO entscheidend von der nach einer Ausbildung zum Gesellen erworbenen „Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen“ abhängig machen. Maßgeblich für die Zulassung zur Handwerksausübung in gefahrgeneigten Tätigkeiten sollte sein, dass durch die Ausbildung und die anschließende langjährige unselbstständige Tätigkeit in qualifizierter Funktion in dem Bereich sichergestellt ist, dass dem Gesellen die selbstständige Handwerksausübung erlaubt werden kann, ohne dass aufgrund unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind. Die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO werden jedoch nicht schon von jedem berufserfahrenen Gesellen erfüllt, der in verantwortlicher oder auch herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. Um den Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO zu genügen, muss die Tätigkeit des Gesellen sich vielmehr von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden; der Geselle muss „in qualifizierter Funktion“ leitend tätig sein (vgl. Nds OVG, B. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, U. v. 19.3.2014 - 22 B 13.2021 - juris Rn. 19; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 7b Rn. 22). Diese Funktion muss zumindest (auch) im fachlich-technischen Bereich des Betriebs ausgeübt worden sein. Ob eine ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen genügt, bedarf der Entscheidung im konkreten Einzelfall, die insbesondere von der Betriebsgröße und -struktur, der innerbetrieblichen Stellung des Gesellen und dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen im Betrieb abhängig ist. Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können beispielsweise sein die Möglichkeit selbstständiger, eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, die Weisungsunabhängigkeit des Gesellen, das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs, die Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern in relevanten Teilbereichen oder auch eine übertarifliche Entlohnung. Der die Ausübungsberechtigung beantragende Geselle muss das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (auch) des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nachweisen (vgl. Nds OVG, B. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er insgesamt vier Jahre in leitender Stellung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk tätig war. Es kann aufgrund des von ihm bei der Beklagten vorgelegten Arbeitszeugnisses vom ... September 2012 und auch seiner weiteren Äußerungen im gerichtlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass ihm entsprechend der dargelegten Beurteilungskriterien eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO übertragen worden sind.

Aus dem sehr knapp gehaltenen Arbeitszeugnis ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger „in qualifizierter Funktion“ leitend tätig war. Es enthält keine Aussagen, aus denen zu schließen wäre, dass sich die Tätigkeit des Klägers von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterschieden hätte, er insbesondere selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten hätte treffen können, Entscheidungsbefugnisse in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs oder die Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern in relevanten Teilbereichen oder eine übertarifliche Entlohnung gehabt hätte. Soweit diesbezüglich nur ausgeführt wurde, von dem Kläger seien „selbstständig übertragene Tätigkeiten eines Mechatroniker-Meisters“ (Übernahme von Ausbildungstätigkeiten, Kundenannahme, Kundenbetreuung, Probefahrten) erledigt worden, lässt sich hieraus nicht entnehmen, in welchem Zeitraum, in welcher Weise, in welchem Umfang und mit welchen konkreten - auch innerbetrieblichen - Entscheidungsbefugnissen ihm diese Aufgaben übertragen wurden und wie er sich hierdurch von der Stellung der anderen Gesellen im Betrieb unterschieden hätte. Auch aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 ergeben sich keine weiteren diesbezüglichen Anhaltspunkte. Der Kläger gab dort an, er sei zusammen mit einem weiteren Gesellen und einem Lehrling dem Geschäftsführer zugeordnet gewesen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem anderen Gesellen habe er nicht gehabt. Er sei aber bei Problemen zugezogen und gefragt worden. Der Lehrling sei keinem Mitarbeiter speziell zugeordnet gewesen und habe mit beiden Gesellen gearbeitet und manchmal auch mit dem Geschäftsführer. Demnach wird auch hieraus nicht deutlich, dass sich die Tätigkeit des Klägers von der Tätigkeit eines idealtypischer Durchschnittsgesellen qualitativ deutlich unterschieden hätte. Wie dargelegt, ist es für die Annahme einer „leitenden Stellung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht ausreichend, dass ein berufserfahrener Geselle in verantwortlicher oder auch herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. So vermag auch die zuletzt erfolgte Äußerung von Klägerseite nicht hinreichend darzulegen und zu begründen, dass die maßgeblichen Beurteilungskriterien im Fall des Klägers hinreichend erfüllt wären. Das selbstständige Arbeiten im eigenen Arbeitsbereich - wie dort näher ausgeführt wird - ist ein Wesensmerkmal des Durchschnittsgesellen, deutet aber nicht auf eine qualifizierte Funktion hin (vgl. auch Nds OVG, B. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 19). Für das Vorliegen einer leitenden Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist die Tätigkeit eines angestellten Gesellen, die von eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen im fachlich-technischen Bereich geprägt ist, nicht ausreichend. Nicht maßgeblich ist insoweit auch der Vortrag, dass der Kläger außerhalb seines Aufgabenbereichs Ansprechpartner für andere Mitarbeiter gewesen sei und diese seinen fachlichen Rat und seine Unterstützung gesucht und ihn daher als „leitenden Angestellten“ wahrgenommen hätten. Wenn vom Gesetz die „Übertragung“ eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse verlangt wird (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO), meint es in erster Linie die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen durch einen Meister (BayVGH, U. v. 19.3.2014 - 22 B 13.2021 - juris Rn. 20 m. w. N.). Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis lässt sich eine durch den Arbeitgeber übertragene Stellung des Klägers als „leitender Angestellter“ nicht hinreichend entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bei der Ausbildung von Lehrlingen beteiligt war. Eine

herausgehobene Rolle bei der Lehrlingsausbildung hat der Kläger nicht dargelegt.

Für den Nachweis der für die Erteilung der Ausübungsberechtigung geltenden tatbestandlichen Voraussetzungen gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, das heißt, die für die Erteilung der Ausübungsberechtigung zuständige Verwaltungsbehörde muss von Amts wegen prüfen, ob der Antragsteller die in § 7b HwO genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Antragstellers und in dem im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast. Die Behörde ist berechtigt und aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht sogar verpflichtet, den Antragsteller zur Vorlage der geeigneten Unterlagen aufzufordern. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Ausübungsberechtigung geht dann zulasten des Antragstellers. Auch im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist aus der Natur der Sache eine Grenze gesetzt. Die Amtsermittlungspflicht endet dort, wo die - materielle - Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt. Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind vom Gericht nicht gegen dessen Willen zu ermitteln. Die Nachweispflicht des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO trifft typischerweise den, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen beruft (vgl. VG München, U. v. 22.2.2011 - M 16 K 10.3261 - juris Rn. 57 f.). Demnach ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das vom Kläger vorgelegte Arbeitszeugnis nicht als ausreichend angesehen und ihn zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hat. Der Kläger hat sich hingegen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, dass das vorgelegte Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen ausreichend sein müsse. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren aus Sicht der Kammer weitere Ermittlungen nicht veranlasst. Auch aus den nachträglich noch schriftsätzlich vorgetragenen Umständen folgt nichts Gegenteiliges. Der Vortrag enthält - wie ausgeführt - keine in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungskriterien bedeutsamen neuen Darlegungen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis und dem Vortrag des Klägers darüber hinaus nicht, dass er auch in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht über die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. solche als durch die Berufserfahrung nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO als nachgewiesen gelten würden (vgl. § 7b Abs. 1a HwO).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/03/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. März 2013 wird geändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV.
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Annotations

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.