Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2015 - M 16 K 14.3767

published on 14/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2015 - M 16 K 14.3767
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.3767

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Juli 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Handwerkskammer; Staffelung der Beiträge nach Leistungskraft der Kammermitglieder; typisierende Bewertung der Leistungskraft bei Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München

- Beklagte -

wegen Beitragsbescheid 2014

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Mitglied der beklagten Handwerkskammer gegen deren Beitragserhebung.

Mit Bescheid vom ... August 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag für das Jahr 2014 in Höhe von 684,30 Euro fest. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 97,- Euro sowie einem Zusatzbeitrag in Höhe von 587,30 Euro zusammen. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags ist der Gewerbeertrag/Gewinn im Jahr 2011 abzüglich eines Freibetrags von 14.000,- Euro. Hinsichtlich der Beitragsberechnung wurde auf einen Beitragsbeschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 18. November 2013 für das Jahr 2014 hingewiesen. Gemäß § 113 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung (HandwO) werde der Kläger zur Beitragsveranlagung herangezogen.

Am ... August 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid vom ... August 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger rüge im Kern einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Das nach § 113 Abs. 2 HandwO eingeräumte normative Satzungsermessen sei rechtswidrig ausgeübt worden. Die getroffene Entscheidung bei der Aufstellung der Kriterien der Beitragserhebung sei schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig. Die Beitragsbemessung für den Kläger als Einzelunternehmer stelle eine eklatante Ungleichbehandlung z. B. gegenüber Kapitalgesellschaften dar. Der Kläger habe in 2011 gemäß dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag einen Gewerbegewinn von 97.900,-Euro erzielt. Eine Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel eine GmbH habe bereits prinzipiell weniger Gewerbegewinn als ein Einzelunternehmen, z. B. wegen gewinnmindernden Kosten für den Geschäftsführer. Bei einem Einzelunternehmer dagegen falle der Gewerbegewinn ungeschmälert an, mit der Folge einer höheren steuerlichen Belastung und Beitragsbemessung. Eine Vergleichsrechnung ergebe eine Beitragsdifferenz zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Einzelunternehmen von 424,30 Euro bei einem angenommen Gewinn von jeweils 97.900,- Euro und von 469,05 Euro bei einem Gewinn von jeweils 164.000,- Euro. Das dabei vom Kläger angenommene Geschäftsführergehalt von 6.000,- Euro monatlich sei angemessen. Grundsätzlich sei von einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften auszugehen, so dass bei ihnen höhere Beitragssätze gerechtfertigt seien. Der für Kapitalgesellschaften in Ziff. 3 des Beitragsbeschlusses der Beklagten für das Jahr 2014 geregelte Zuschlag erreiche diese stärkere Belastung im Ergebnis nicht. Überlegungen der Beklagten zu einem hypothetischen „Geschäftsführergehalt" des Klägers würden verkennen, dass der Unternehmergewinn durch das Finanzamt definitiv festgestellt worden sei. Der Kläger habe konkrete Zahlen aus dem Mitgliederbestand der Beklagten zusammengetragen und die einzelnen Unternehmen miteinander verglichen. Auch hieraus folge, dass der Kläger bezogen auf die hier streitige Beitragserhebung eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften erfahre.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der vom Kläger erhobene Beitrag entspreche dem Äquivalenzprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Anforderungen des § 113 Abs. 1, 2 HandwO. Bei der Beitragsbemessung bei Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften komme es zu keiner Ungleichbehandlung. Die Vergleichsberechnung des Klägers sei zum einen deshalb fehlerhaft, weil Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die mit mehr als 50% als Gesellschafter beteiligt seien, nach dem Gesetz ausnahmslos nicht sozialversicherungspflichtig seien. Zum anderen sei eine Geschäftsführervergütung, die ein geschäftsführender Gesellschafter erhalte, nur insoweit abzugsfähig und damit gewinnmindernd, als nach Abzug der Geschäftsführervergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragssteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibe. Bei einer korrekten Vergleichsberechnung liege der Beitrag einer Kapitalgesellschaft bei einem Gewinn von 97.900,- Euro um 12,35 Euro höher als der Beitrag des Einzelunternehmers. Bei einem Gewinn von 164.000,- Euro würde der Beitrag der Kapitalgesellschaft um 219,- Euro niedriger als bei einem Einzelunternehmen liegen. Ertragsschwächere Kapitalgesellschaften, bei denen sich der Abzug einer Geschäftsführervergütung prozentual stärker auswirken dürfte, würden mit 160,- Euro Mindestzuschlag stärker belastet als ein Einzelunternehmen. Solange eine solche Differenz wie hier in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen einer Typisierung stehe, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben. Durch den in der Festsetzung der Kammerbeiträge für 2014 vorgesehenen Zuschlag für Kapitalgesellschaften von einem Prozent des Gewinns - mindestens 160,- Euro, höchstens 355,- Euro - werde typisierend und pauschalierend die Möglichkeit von Kapitalgesellschaften zum gewinnmindernden Abzug von Geschäftsführergehältern berücksichtigt.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beitragsbescheid vom ... August 2014 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HandwO) gemäß § 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Januar 2008 beitragspflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid festgesetzte Beitragshöhe nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung i. V. m. der Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge 2014 vom 18. November 2013 fehlerhaft berechnet worden wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die vom Kläger beanstandete Festlegung der Bemessungsgrundlagen und der Beitragshöhen in der Beitragsordnung und im Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 18. November 2013 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Die Beitragsfestsetzung entspricht der Ermächtigungsgrundlage in § 113 Abs. 1, 2 HandwO.

Gemäß § 113 Abs. 1 HandwO werden durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehende Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HandwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Es ist nicht vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass die von der Beklagten erhobenen Beiträge nicht zur Deckung entsprechender Haushaltsaufwände erforderlich wären.

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HandwO kann die Handwerkskammer als Beiträge u. a. Grundbeiträge und Zusatzbeiträge erheben, wie dies die Beklagte in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 ihrer Beitragsordnung bestimmt hat. Weiter wurde in § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 HandwO vorgesehen, dass Staffelungen und Zuschläge bei der Beitragsbemessung nach dem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb und/oder der Rechtsform sowie nach sonstigen Kriterien der Leistungskraft der Betriebe festgesetzt werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass eine sachgerechte leistungsabhängige Staffelung der Kammerbeiträge sich an dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb orientieren kann. Entsprechend wurde in § 113 Abs. 2 Satz 3 HandwO i. V. m. § 31 der Abgabenordnung - AO - eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung der erforderlichen Bemessungsgrundlagen durch die Finanzbehörden vorgesehen.

2. Die Beitragsbemessung widerspricht zudem nicht dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen wie der Beklagten das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem mit der Mitgliedschaft in der jeweiligen Organisation verbundenen Nutzen ein Zusammenhang besteht.

Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Daraus folgt insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.2002 - 6 B 73/01 - juris Rn. 8). Allerdings ist zu beachten, dass zugunsten praktikabler, weniger ausgewogener Lösungen auf hochdifferenzierte Beitragsschlüssel verzichtet werden kann, wenn sich hieraus keine groben Unbilligkeiten ergeben (vgl. Honig/Knörr, HandwO, 4. Aufl. 2008, Rn. 14 zu § 113). Entsprechend ist nicht zu fordern, dass die mit der Beitragsordnung der Beklagten verfolgte Zielsetzung, die Kammerbeiträge auch nach der Leistungskraft der Betriebe zu staffeln, in jedem Einzelfall der Beitragserhebung erzielt wird.

Die Staffelung der Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen beruht auf der Überlegung, dass typischerweise leistungsstärkeren Mitgliedern aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Handwerkskammern nach §§ 90 Abs. 1, 91 HandwO regelmäßig größere Vorteile erwachsen als wirtschaftlich schwächeren Mitgliedern (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.2002 - 6 B 73/01 -juris Rn. 10). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beitragsbemessung durch die Beklagte die Annahme zugrunde liegt, dass der nach dem Gewerbesteuergesetz errechnete Gewerbeertrag bzw. - wenn ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Bemessungsjahr nicht festgesetzt worden ist - der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn ein geeignetes Kriterium für die Berücksichtigung der Leistungskraft der Kammermitglieder darstellt.

Der Kläger geht von der Prämisse aus, dass die Auszahlung einer Geschäftsführervergütung die Leistungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft nicht schmälert; deshalb dürfe sich diese Vergütung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht beitragsmindernd auswirken. Diese Annahme trifft nicht generell zu; die einem Fremdgeschäftsführer zustehende Vergütung schmälert grundsätzlich durchaus die Ertragskraft eines Unternehmens. Bei Identität des Geschäftsführers mit einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft wirkt sich die Geschäftsführervergütung dagegen nicht stets gewinnmindernd aus, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Dies hat der Kläger bei seinen Vergleichsberechnungen unberücksichtigt gelassen. Eine Geschäftsführervergütung, die an einen Gesellschafter ausgezahlt wird, kann unter Umständen ganz oder teilweise als versteckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG) unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen einem Fremdgeschäftsführer der GmbH eine entsprechende Vergütung nicht versprochen hätte. In diesem Fall ist die getroffene Vergütungsregelung entweder in vollem Umfang oder zumindest teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst worden (vgl. BFH, U. v. 14.3.2006 - I R 72/05 - juris Rn. 13). Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers z. B. ist insoweit, als sie 50% des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel als versteckte Gewinnausschüttung anzusehen. Bemessungsgrundlage für diese Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme (vgl. BFH, U. v. 4.6.2003 - I R 24/02 - juris Rn. 25). Eine beherrschende Stellung nimmt der Bundesfinanzhof bei der Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen an, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer entweder die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, welche gleichgerichtete finanzielle Interesse verfolgen (BFH, U. v. 9.4.1997 - I R 52/96 - juris). Ferner ist ein Geschäftsführer, der gleichzeitig als Gesellschafter eine beherrschende Stellung einnimmt, nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Gesellschaft (vgl. BSG, U. v. 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris), so dass der

Gewinn in einem solchen Fall auch nicht durch Arbeitgeberanteile gemindert wird.

Im Falle handwerkbetreibender Kapitalgesellschaften - in der Regel in der Rechtsform einer GmbH verfasst - kann davon ausgegangen werden, dass dem jeweiligen Geschäftsführer oftmals eine beherrschende Stellung zukommt. Handwerksmeister, die Inhaber ihres Betriebs sind, stellen diesem in der Regel auch ihre Arbeitsleistung zur Verfügung (vgl. OVG Hamburg, U. v. 9.3.1993 - Bf VI 43/91 - juris Rn. 32). Bei Handwerksbetrieben von Kapitalgesellschaften dürfte ein Handwerksmeister daher häufig zugleich maßgeblicher Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Daher wird in einer Vielzahl von Anwendungsfällen der einerseits von einer Kapitalgesellschaft, andererseits von einer natürlichen Person als Mitglied der Beklagten zu zahlende Handwerkskammerbeitrag nicht wegen einer Geschäftsführervergütung erheblich unterschiedlich ausfallen, wenn beide Mitglieder einen vergleichbaren Gewinn erzielen. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass nur 14% ihrer Mitgliedsbetriebe Kapitalgesellschaften sind, nur ca. 1,9% der Betriebe jährliche Erträge von über 100.000,- Euro erwirtschaften und der Großteil der Kapitalgesellschaften die Geschäftsführervergütung nicht in der vom Kläger angenommenen Höhe vergüten können. Dies spricht zusätzlich dafür, dass es nur in Einzelfällen zu einer höheren Beitragszahlung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften mit gleich hohem Gewinn aus Gewerbebetrieb - vor Abzug einer Geschäftsführervergütung - kommen dürfte.

Andere Gesichtspunkte, welche die Tauglichkeit des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb als Indikator für die Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens in Frage stellen würden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zwar kann der grundsätzlichen Aussage des Klägers zugestimmt werden, dass natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung in gewissem Umfang über unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten verfügen. Allerdings liegen diese Unterschiede in Eigentümlichkeiten der jeweiligen Unternehmensrechtsform begründet; so können z. B. bei einer juristischen Person Kosten durch Änderungen des Gesellschaftervertrags und in der Folge notwendige Beurkundungen und Handelsregistereinträge anfallen, die bei einem Einzelunternehmer nicht auftreten. Unterschiedliche steuerliche Absetzungsmöglichkeiten verzerren damit nicht per se die Aussagekraft des Unternehmensgewinns für die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gewerbetreibenden.

Auch die mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ... Juli 2015 vorgelegten Daten sind nicht geeignet, die These von einer ungerechtfertigten höheren Beitragsbemessung bei Einzelunternehmern gegenüber Kapitalgesellschaften zu belegen. Bei der vom Kläger vorgenommenen Kalkulation ist bereits der jeweils angesetzte Gewinn nicht nachvollziehbar. Die Beklagte kann bei der Beitragsbemessung lediglich denjenigen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde legen, der aus dem Handwerksbetrieb herrührt (sogenannter Handwerksanteil), nicht dagegen auch aus der Geschäftstätigkeit im Übrigen. Auch ergeben die Berechnungen des Klägers für beispielhaft angeführte Kapitalgesellschaften nicht durchgängig niedrigere Kammerbeiträge trotz höherer Gewinne.

Hinzu kommt, dass die Beklagte der regelmäßig höheren Leistungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.2002 - 6 B 73/01 - juris 10) durch Erhebung eines Zuschlags zum jeweiligen Gesamtbeitrag i. H. v. einem Prozent des Ertrages bzw. Gewinns Rechnung trägt. Dieser Zuschlag beträgt mindestens 160,- Euro und höchstens 355,- Euro. Durch diese Deckelung entspricht der Zuschlag dem Äquivalenzprinzip, da angenommen werden muss, dass der typischerweise höhere Vorteil von kammerzugehörigen Kapitalgesellschaften aus der Aufgabenwahrnehmung der Handwerkskammern nicht unbegrenzt proportional mit der Höhe des Gewerbeertrags bzw. -gewinns ansteigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein gewisser Grenznutzen erreicht wird, der einen weitergehenden Anstieg der Beitragshöhe nicht ohne weiteres rechtfertigen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen

vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 684,30 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.3767 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Handwerkskammer; Staffelung der
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published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.3767 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch Handwerkskammer; Staffelung der
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Annotations

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.